Zusatzversicherungen.



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KPT Versicherungen AG, Tellstrasse 8, 000 Bern Zusatzversicherungen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 0. 00 Einleitung Diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) gelten für alle Zusatzversicherungen. Einzelheiten über die verschiedenen Leistungen sowie Abweichungen von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen finden sich in den Zusätzlichen Versicherungsbedingungen der entsprechenden Zusatzversicherungen. Die Begriffe «versicherte Person», «Anspruchsberechtigter», «Versicherungsnehmer» sowie «Antragsteller» sind geschlechtsneutral zu verstehen. Unter der Bezeichnung KPT wird jeweils die KPT Versicherungen AG verstanden. Unter dem Begriff «Versicherungsbedingungen» sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), die Zusätzlichen Versicherungsbedingungen (ZVB), die Besonderen Versicherungsbedingungen (BVB) sowie die Ergänzenden Versicherungsbedingungen (EVB) zu verstehen. I. Allgemeine Bedingungen A Gegenstand der Versicherung Versichert sind durch die Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder der Freiwilligen Krankenversicherung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen die wirtschaftlichen Folgen, d.h. wo nichts anderes erwähnt ist, ausschliesslich die Heilungskosten von Krankheit, Mutterschaft und Unfall während der Dauer, in welcher die Versicherung besteht. A Versicherungsmöglichkeiten Der Vertrag kann die folgenden Zusatzversicherungen umfassen: Zusatzbedingungen Krankenpflege-Plus-Versicherung D Natura-Versicherung M Unfallzusatzversicherung für Pflegeleistungen N Privatpatientenversicherung C Spitalkostenversicherung E Spitalkostenversicherung privilega G Spitaltaggeldversicherung H Seniorenspitalversicherung J Freiwillige Krankenversicherung B Zahnbehandlungsversicherung P Unfallzusatzversicherung für Tod und Invalidität O Reise- und Ferienversicherung Q Erwerbsausfallversicherung K Haushalt-Taggeldversicherung L Joker R Joker light S 5

In der Versicherungspolice ist aufgeführt, welche Zusatzversicherungen abgeschlossen und ob besondere Bedingungen vereinbart wurden. A Versicherte Personen Versichert sind die auf der Police aufgeführten Personen. A4 Vertragsgrundlagen Der Versicherungsvertrag unterliegt, soweit nicht die Vertragsbestimmungen eine abweichende Regelung enthalten, den Vorschriften des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). A5 Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt, wo nicht etwas anderes festgehalten ist, auf der ganzen Welt. A6 Begriffe Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Mutterschaft (Schwangerschaft und Niederkunft) ist den Krankheiten gleichgestellt, sofern die Mutter bei der Niederkunft während mindestens 70 Tagen bei der KPT in der betreffenden Zusatzversicherung für Krankheit versichert gewesen und die Versicherungsdeckung für Mutterschaft nicht ausgeschlossen ist. Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit zur Folge hat. 4 Folgende, abschliessend aufgeführten Körperschädigungen sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt: a) Knochenbrüche; b) Verrenkungen von Gelenken; c) Meniskusrisse; d) Muskelrisse; e) Muskelzerrungen; f) Sehnenrisse; g) Bandläsionen; h) Trommelfellverletzungen. 5 Keine Körperschädigung im Sinne von Abs. 4 stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, welche infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. A7 Anerkannte Leistungserbringer Als anerkannte Leistungserbringer gelten diejenigen Personen und Einrichtungen, die durch die Krankenversicherungsgesetzgebung (KVG) als solche anerkannt und nicht in den Ausstand getreten sind. Weitere anerkannte Leistungserbringer oder Einschränkungen sind in den Bedingungen der einzelnen Zusatzversicherungen aufgeführt. 6

II. Abschluss von Versicherungen A8 Beginn und Dauer der Versicherung Die Versicherungsdeckung beginnt, sobald die KPT den Antragstellern die Annahme des Antrages mitgeteilt hat, frühestens jedoch ab dem in der Police aufgeführten Tag. Die Mindestversicherungsdauer beträgt ein Jahr. Die Versicherungsperiode dauert jeweils vom. Januar bis. Dezember. Für Versicherungsabschlüsse während des Kalenderjahres wird die Prämie für die Restzeit der Versicherungsperiode, d.h. bis.. des Abschlussjahres erhoben. Der Vertrag verlängert sich am Ablaufdatum und nach jedem folgenden Versicherungsjahr stillschweigend um ein weiteres Jahr. A9 Obliegenheiten bei Aufnahme in die Versicherung und während deren Dauer Die Antragsteller haben der KPT im Antragsformular alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihnen beim Vertragsabschluss bekannt sind oder bekannt sein müssten, wahrheitsgemäss und vollständig anzugeben. Wenn Antragsteller beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrentatsache, die sie kennen oder kennen mussten, unrichtig mitteilen oder verschweigen, kann die KPT innert vier Wochen, nachdem sie von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurücktreten. Die Antragsteller und die versicherten Personen haben die Medizinalpersonen, die sie behandeln oder behandelt haben, der KPT gegenüber von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden und sie zu ermächtigen, der KPT jede verlangte Auskunft zu erteilen. 4 Die KPT kann von den Antragstellern verlangen, dass sie auf ihre Kosten ein ärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand beibringen. Hat die KPT Zweifel über den Gesundheitszustand der Antragsteller, so ist die KPT berechtigt, auf ihre Kosten eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen. Der untersuchende Arzt wird von der KPT bestimmt. 5 Ändert eine versicherte Person ihren Wohnsitz oder berufliche Tätigkeit, ist die KPT davon umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzen. A0 Kündigung durch den Versicherungsnehmer Die Zusatzversicherungen können für jede einzelne versicherte Person nach ununterbrochener einjähriger Versicherungsdauer unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres durch den Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie mit eingeschriebenem Brief spätestens am letzten Tag des Monats vor Beginn der Kündigungsfrist der Post übergeben wird. Massgebend ist der Poststempel. Nach jedem Schadenfall, für den die KPT eine Leistung erbringen muss, kann der Versicherungsnehmer innert 4 Tagen seit Auszahlung der Entschädigung oder seit entsprechender Kenntnisnahme den Vertrag kündigen. Die Versicherungsdeckung erlischt mit dem Eintreffen dieser Mitteilung an die KPT. Die Prämien bleiben indessen für das ganze Jahr geschuldet. A Kündigungsverzicht, vertragswidriges Verhalten und Anpassungen der Versicherungsbedingungen Die KPT verzichtet ausdrücklich auf das ihr gesetzlich zustehende Recht, auf Vertragsablauf sowie im Schadenfall zu kündigen. Die KPT behält sich vor, bei vertragswidrigem Verhalten des Versicherungsnehmers, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten resp. zu kündigen. Als vertragswidriges Verhalten gelten: 7

Anzeigepflichtverletzung bei der Aufnahme (Art. 6 VVG/Rücktritt); Absichtliche Herbeiführung des Schadenfalles (Art. 4 Abs. VVG/Kündigung); Anzeigepflichtverletzung im Schadenfall (Art. 8 Abs. VVG/Rücktritt); Versicherungsbetrug (Art. 40 VVG/Rücktritt); Schwere Verletzung der Melde- oder Verhaltenspflichten (A5 Abs. /Rücktritt). Die KPT ist aus einem der nachstehend aufgeführten Gründe berechtigt, die Versicherungsbedingungen während der Vertragsdauer anzupassen: a) Ausweitung der Anzahl oder Etablierung neuer Arten von Leistungserbringern; b) Entwicklungen der modernen Medizin; c) Etablierung neuer oder kostenintensiver Therapieformen, wie z.b. Operationstechniken, Medikamente und ähnliches; d) Anpassungen infolge von Veränderungen der Sozialversicherungsgesetzgebung und des Privatversicherungsrechtes; e) Änderungen im Verhältnis zwischen Leistungserbringern und der KPT (insbesondere bei der Einführung oder Änderung von KPT-eigenen Listen). 4 Werden im Laufe der Vertragsdauer die Versicherungsbedingungen aufgrund der Bestimmungen gemäss Abs. angepasst, gelten für den Versicherungsnehmer und die KPT die neuen Bedingungen. Die KPT teilt den Versicherungsnehmern diese Anpassung schriftlich mit. Versicherungsnehmer, die mit diesen Anpassungen nicht einverstanden sind, können die entsprechenden Zusatzversicherungen oder den gesamten Vertrag auf das Datum der Anpassung kündigen. Erhält die KPT innert 0 Tagen ab Absendung der Mitteilung an den Versicherungsnehmer keine Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur Neuregelung der Versicherungsbedingungen. A Erlöschen der Zusatzversicherungen Die einzelnen Zusatzversicherungen erlöschen: a) mit dem Tod der versicherten Person; b) mit dem Erreichen des vereinbarten Alters, bis zu welchem die KPT Versicherungsschutz gewährt; c) mit der Kündigung durch den Versicherungsnehmer nach Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist; d) bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland, grundsätzlich auf Ende des Kalenderjahres, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde; e) mit der Kündigung durch den Versicherungsnehmer infolge Änderung der Prämie, der Franchise oder des Selbstbehaltes; f) bei Rücktritt resp. Kündigung der KPT vom Vertrag infolge vertragswidrigen Verhaltens (A); g) bei Rücktritt der KPT vom Vertrag infolge Zahlungsrückstandes (A8 und A0). Weitere Erlöschungsgründe sind in den Zusätzlichen Versicherungsbedingungen der entsprechenden Zusatzversicherungen erwähnt. A Übertritt aus einer Kollektivversicherung Heilungskostenversicherung: Versicherte, welche nicht mehr zum versicherten Kollektivpersonenkreis zählen, werden in die Einzelversicherung der KPT umgeteilt und verlieren den Prämienrabatt auf den entsprechenden Zusatzversicherungsprodukten. Es besteht für die versicherte Person eine Meldefrist von 0 Tagen seit Ausscheiden aus dem Kreis der kollektivversicherten Personen. Das Gleiche gilt, wenn ein Kollektivvertrag der KPT dahinfällt. Die Übertretenden werden in diejenigen Zusatzversicherungen und Leistungsklassen aufgenommen, welche die gleichen oder annähernd die gleichen Leistungen wie die bisherige Kollektivversiche- 8

rung vorsehen. Beim Übertritt von der Kollektivversicherung in die Einzelversicherung bleiben bestehende Krankheiten oder Unfallfolgen versichert. Bisher bezogene Leistungen werden auf die Leistungsdauer bzw. Leistungslimiten in der Einzelversicherung angerechnet. Für die einzelnen Kollektivversicherten gelten die normalen Kündigungsfristen. Taggeldversicherung: Es gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) für die Kollektiv- Krankentaggeldversicherung nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG). III. Leistungsvoraussetzungen A4 Erfüllungsort Die KPT erfüllt ihre Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen am schweizerischen Wohnsitz des Versicherten oder an dessen bezeichneter Adresse in der Schweiz. A5 Obliegenheiten im Schadenfall Der Eintritt in ein Akutspital oder eine psychiatrische Klinik ist der KPT innert 5 Tagen anzuzeigen. Wird eine Kostengutsprache verlangt, hat die Meldung vor dem Eintritt zu erfolgen. Zusätzliche Vergütungsvoraussetzungen richten sich nach den jeweiligen Bestimmungen der einzelnen Zusatzversicherungen. Der KPT sind sämtliche Unfälle mittels dem speziellen Formular Unfallanzeige innert 5 Tagen nach dem Unfallereignis zu melden. Die Fragen sind vollständig und wahrheitsgetreu zu beantworten. Die versicherten Personen haben alles zu unternehmen, was die Genesung fördert, und alles zu unterlassen, was sie verzögert. Insbesondere haben sie den Anordnungen des Arztes und des Pflegepersonals Folge zu leisten. 4 Werden die gebotenen Melde- oder Verhaltenspflichten schuldhaft verletzt und werden dadurch Ausmass oder Feststellung der Krankheits- oder Unfallfolgen beeinflusst, kann die KPT die Leistungen entsprechend kürzen oder verweigern und in schweren Fällen gemäss A Abs. vom Vertrag zurücktreten resp. kündigen, es sei denn, die Versicherten beweisen, dass das vertragswidrige Verhalten die Folgen und die Feststellung der Krankheit, des Unfalls oder der Haftpflichtansprüche nicht beeinflusst hat. 5 Taggeld- und Erwerbsausfall-Versicherte haben eine allfällige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall der KPT innert 5 Tagen seit deren Eintritt zu melden. Erfolgt die Meldung später, so entfällt die Leistungspflicht bis zum Zeitpunkt der Meldung. 6 Werden Versicherungsleistungen geltend gemacht, sind der KPT sämtliche ärztlichen Zeugnisse, Berichte, Belege und Rechnungen von Spitälern, Ärzten, medizinischem Personal usw. einzureichen. Es werden nur Originalrechnungen anerkannt. 7 Die KPT ist berechtigt, auf ihre Kosten eine Untersuchung durch den die KPT/ CPT beratenden Arzt anzuordnen. A6 Zahlungspflicht Die versicherten Personen sind gegenüber den Leistungserbringern grundsätzlich Honorarschuldner. Sie akzeptieren jedoch anderslautende Verträge/Vereinbarungen zwischen der KPT und den Leistungserbringern, welche die Direktzahlung an die Leistungserbringer beinhalten. Die Rückerstattung an den Versicherten erfolgt spesenfrei auf dessen Post- oder das Bankkonto. Wünscht der Versicherte eine Auszahlung mittels Auszahlungsschein (ASR), werden ihm die Postspesen vollumfänglich überbunden. 9

A7 Honorarvereinbarungen Honorarvereinbarungen zwischen Rechnungssteller und versicherten Personen sind für die KPT nicht verbindlich. Ein Leistungsanspruch besteht nur im Rahmen des von der KPT für den betreffenden Leistungserbringer anerkannten Tarifs bzw. im Ausland im Rahmen des ortsüblichen Tarifs. A8 Rückzahlungen von Jahresfranchisen und Selbstbehalt Im Falle von Direktzahlungen an die Leistungserbringer durch die KPT ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, vereinbarte Jahresfranchisen und/oder Selbstbehalte sowie Kosten zu Lasten des Versicherten innert 0 Tagen nach Rechnungstellung der KPT zu bezahlen. Kommt der Versicherungsnehmer seiner Zahlungspflicht nicht nach, gilt Art. A0 sinngemäss. A9 Verrechnung Die KPT kann eine fällige Leistung mit einer Forderung gegenüber der versicherten Person verrechnen. Die versicherte Person hat gegenüber der KPT kein Verrechnungsrecht. A0 Verpfändung und Abtretung von Leistungen Ohne Zustimmung der KPT können Leistungen rechtswirksam weder verpfändet noch an Dritte abgetreten werden. A Tarife der Leistungserbringer Grundlage für die Kostenübernahme bilden die von der KPT anerkannten, respektive die mit den Leistungserbringern vereinbarten Tarife. Bei Fehlen eines solchen Tarifvertrages erfolgt die Rückerstattung auf der Basis des TarMed sowie der sonstigen Sozialversicherungstarife in der Schweiz. A Reihenfolge der Leistungsansprüche Hat ein Versicherter bei der KPT mehrere Zusatzversicherungen abgeschlossen, hat er Anspruch auf Leistungen aus den verschiedenen Versicherungen in nachstehender Reihenfolge: Freiwillige Krankenpflegeversicherung; Privatpatientenversicherung; Spitalkostenversicherungen; Seniorenspitalversicherung; Unfallzusatzversicherung für Pflegeleistungen; Reise- und Ferienversicherung; Zahnbehandlungsversicherung; Krankenpflege-Plus-Versicherung; Natura-Versicherung; Joker; Joker light. A Ausschluss von Leistungen Keine Versicherungsdeckung besteht für: a) Krankheiten, Unfälle und deren Folgen, die beim Vertragsabschluss schon bestanden haben oder für die ein Vorbehalt ausgesprochen worden ist; 40

b) Krankheiten, Unfälle und deren Folgen nach Erlöschen der Versicherung; c) Kosten einer unwirksamen, unzweckmässigen oder unwirtschaftlichen Behandlung. Als unwirtschaftlich gelten medizinische Massnahmen, die sich nicht auf das Interesse der versicherten Person und das den Behandlungszweck erforderliche Mass beschränken. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein; d) kosmetische Behandlungen sowie kosmetische Operationen; e) Zahnbehandlungen, sofern in den einzelnen Versicherungen eine Deckung nicht ausdrücklich vorgesehen ist; f) Krankheiten und Unfälle infolge von aussergewöhnlichen Gefahren. Als solche gelten:. Teilnahme an Unruhen;. ausländischer Militärdienst;. Teilnahme an kriegerischen Handlungen, Terrorakten, vorsätzliche Ausübung von Vergehen und Verbrechen; 4. Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, Versicherte seien als Unbeteiligte oder bei Hilfeleistungen für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden; 5. Gefahren, denen Versicherte sich dadurch aussetzen, indem sie andere stark provozieren; g) Krankheiten und Unfälle infolge von Wagnissen. Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzen, ohne die Vorkehrungen zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind indessen auch dann versichert, wenn sie an sich als Wagnis zu betrachten sind; Als Wagnisse gelten unter anderem: Hochgeschwindigkeits-Skirennen sowie das Training dazu; Bobrun-Skating; Brücken- und Kranspringen, Bungy Jumping, Base-Jumping; Auto- und Motorradrennen sowie das Training dazu; Motocross sowie das Training dazu; Motorbootrennen sowie das Training dazu; Snow-Rafting; Boxwettkämpfe, Catch-as-catch-can, Fullcontact-Wettkämpfe, Karate-Extrem; Abfahrtsrennen mit Mountain- oder City-Bikes sowie das Training auf der Rennstrecke; Tauchen in einer Tiefe von mehr als 40 Meter; Canyoning, Hydrospeed oder Riverboogie; Zugsurfen, Spacen oder Skating-Rennen. h) Krankheiten und Unfälle infolge von Erdbeben oder Meteoriteneinschlägen; i) Krankheiten und Unfälle infolge kriegerischer Ereignisse i. in der Schweiz; i. im Ausland, es sei denn, Versicherte erkranken oder verunfallen innert 4 Tagen seit dem erstmaligen Auftreten von solchen Ereignissen in dem Land, in dem sie sich aufhalten, und sie seien vom Ausbruch der kriegerischen Ereignisse dort überrascht worden; j) Krankheiten und Unfälle infolge einer Flugzeugentführung, sofern diese mehr als 48 Stunden nach Ausbruch eines Krieges stattfindet, j. an dem die Schweiz oder eines ihrer Nachbarländer beteiligt ist; j. an dem Grossbritannien, Länder im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion in den Grenzen vom..989, die USA oder die Volksrepublik China beteiligt sind, sei es, dass nur einzelne Länder untereinander oder eines von ihnen mit einem europäischen Staat in den Krieg verwickelt ist; k) Gesundheitsschäden infolge Einwirkung ionisierender Strahlen und Schäden aus Atomenergie; l) Krankheiten und Unfälle infolge missbräuchlichen Konsums von Alkohol, Tabak, Medikamenten, Drogen und Chemikalien; 4

m) Organtransplantationen, für welche der Schweiz. Verband für Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherer, Solothurn (SVK), Fallpauschalen vereinbart hat; dies gilt auch für Spitäler ohne vereinbarte Fallpauschale; n) gesetzliche und vereinbarte Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, sofern sich in den einzelnen Zusatzversicherungen keine abweichenden Regelungen finden; o) Selbstverstümmelung, Selbsttötung und der Versuch dazu. Weitere Leistungsausschlüsse gemäss den Bestimmungen der einzelnen Zusatzversicherungen bleiben vorbehalten. A4 Kürzungen und Verweigerungen Die KPT kann die Leistungen kürzen oder verweigern, wenn die Krankheit oder der Unfall absichtlich herbeigeführt worden ist. A5 Subsidiarität und Leistungen Dritter Sämtliche Leistungen gemäss den Versicherungsbedingungen werden jeweils im Nachgang zu den Leistungen ausländischer und inländischer sozialer und privater Versicherer, insbesondere auch zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung, erbracht. Bei mehreren leistungspflichtigen Versicherern wird ermittelt, wieviel jeder Versicherer an die Kosten aufgrund der bei ihm bestehenden Versicherung zu zahlen hätte, wenn er allein leistungspflichtig wäre. Hierauf wird die Summe dieser Leistungen errechnet. Die von der KPT zu erbringende Entschädigung ist begrenzt auf den Teil, der ihrem Anteil an dieser Summe entspricht. Die Entschädigung aller Versicherer zusammen dürfen die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen. Sind für die Folgen von Krankheit oder Unfall haftpflichtige Dritte leistungspflichtig, gewährt die KPT ihre Leistungen vorbehältlich Art. A6 AVB nur, wenn die Dritten ihre Leistungen erbracht haben, und nur in dem Masse, als unter Berücksichtigung der Leistungen Dritter den Versicherten kein Gewinn erwächst. A6 Vorleistung und Regressrecht Die KPT kann vorschussweise Leistungen unter der Bedingung entrichten, dass ihr die Versicherten ihre Ansprüche gegenüber den leistungspflichtigen Dritten bis zur Höhe der von ihr erbrachten Leistungen abtreten und sich verpflichten, nichts zu unternehmen, was der Geltendmachung eines allfälligen Rückgriffsrechts gegenüber Dritten entgegenstünde. Treffen Versicherte mit leistungspflichtigen Dritten ohne Einwilligung der KPT eine Vereinbarung, in welcher sie teilweise oder gänzlich auf Versicherungs- oder Schadenersatzleistungen verzichten, fällt der Leistungsanspruch gegenüber der KPT dahin. Ein Rückgriffsrecht steht der KPT gegen den Ehegatten des Versicherten, Verwandte des Versicherten in auf- und absteigender Linie oder mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen nur zu, wenn sie den Schadenfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben. IV. Prämien A7 Grundsatz Die Prämien sind für die ganze Versicherungsperiode im voraus geschuldet. Beginnt oder endet die Versicherung im Laufe eines Monates, schuldet der Versicherungsnehmer eine ganze Monatsprämie. 4

A8 Prämienanpassung Die Prämien werden dem Lebensalter der versicherten Person entsprechend angepasst. Hat ein Wohnsitzwechsel eine Prämienanpassung zur Folge, wird die Prämie auf diesen Zeitpunkt angepasst. A9 Änderung von Prämientarif, Franchise und Selbstbehalt Die KPT kann Prämientarif, Franchise oder Selbstbehalt aufgrund der Kostenentwicklung und des Schadenverlaufs jährlich neu festlegen. Die KPT teilt den Versicherungsnehmern diese Änderung bis am.0. schriftlich mit. Versicherungsnehmer, die mit der Neuregelung nicht einverstanden sind, können die einzelnen Zusatzversicherungen oder den ganzen Vertrag auf das Datum der Änderung kündigen. Erhält die KPT nicht innert 0 Tagen seit Eintreffen der Änderungsmitteilung eine Kündigung, gilt dies als Zustimmung. A0 Leistungseinstellung und Vertragsauflösung bei Zahlungsverzug Kommt ein Versicherungsnehmer seiner Zahlungspflicht nicht nach, so wird er unter Hinweis auf die Säumnisfolgen schriftlich aufgefordert, innert 4 Tagen nach Absendung der Mahnung, Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg oder wird der geforderte Betrag nicht vollumfänglich beglichen, ruht die Leistungspflicht aller Zusatzversicherungen nach Ablauf der Mahnfrist. Bleibt auch eine weitere Mahnung ohne Erfolg, kann die KPT vom Vertrag zurücktreten. Werden die gemahnten Ausstände bezahlt, hat der Versicherte ab dem Datum des Zahlungseinganges (Valutadatum) wieder Anspruch auf Leistungen. Für Krankheiten, Unfälle und deren Folgen, die während des Ruhens der Leistungspflicht auftreten, kann ein Leistungsanspruch selbst bei nachträglicher Zahlung der Prämie nicht geltend gemacht werden. Alle Unkosten für das Mahn- und Betreibungsverfahren werden dem Versicherungsnehmer belastet. A Rückerstattung von Prämien Sofern die Prämie für eine bestimmte Versicherungsdauer vorausbezahlt wurde und der Versicherungsvertrag aus einem gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Grund vor Ende dieser Dauer aufgehoben wird, bezahlt die KPT die auf die nicht abgelaufene Versicherungsperiode entfallene Prämie zurück. Die Prämie für das laufende Versicherungsjahr wird jedoch ganz geschuldet, wenn der Vertrag beim Erlöschen weniger als ein Jahr in Kraft war und der Versicherte die Aufhebung veranlasst hat. Die Regelung gemäss Abs. gilt nicht, wenn der Vertrag im Schadenfall gekündigt wird oder wenn der Versicherungsnehmer Obliegenheiten gegenüber der KPT verletzt hat. A Teilweise Begleichung der Prämien Sofern die Zweckbestimmung nicht eindeutig aus der Zahlung hervorgeht, werden zuerst sämtliche fälligen Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG chronologisch beglichen. Der allenfalls verbleibende Restbetrag wird, ebenfalls chronologisch, für die Prämien und Kostenbeteiligungen der Zusatzversicherungen verbucht. Bei teilweiser Vertragserfüllung (Teilzahlung) gilt Art. A0 Abs. oder. 4

V. Verschiedenes A Zuteilungen/Adressänderungen/Bekanntmachungen Jeder Versicherte wird derjenigen zuständigen Stelle zugeteilt, in deren Tätigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Für Wochenaufenthalter gilt der Wohnsitz. Versicherte mit Wohnsitz im Ausland werden der Sektion 89 KPT-International zugeteilt, sofern es sich nicht um Versicherte der Sektion 4 Bern EDA handelt. Der KPT ist eine Kontaktadresse sowie ein Bank- oder Postkonto in der Schweiz anzugeben. 4 Der Versicherte hat der KPT jede Adressänderung innert 4 Tagen zu melden. Unterlässt ein Versicherter die Meldung einer Adressänderung, so gilt für die rechtskräftige Zustellung sämtlicher Korrespondenzen die letzte der KPT bekannte Adresse. 5 Bekanntmachungen allgemeiner Art werden in der Kundenzeitschrift «Inform» oder mit separatem Mitteilungsschreiben veröffentlicht. Bei mehreren Versicherten in der Familie wird pro Familie nur ein Exemplar zugestellt. A4 Mitteilungen/Meldestellen Alle Anzeigen und Mitteilungen des Versicherungsnehmers, des Anspruchsberechtigten oder anderer Personen sind an die zuständige Sektion der KPT oder an die Direktion der KPT in Bern zu richten. A5 Fristen Für sämtliche Fristen gilt das Datum des Poststempels. A6 Gerichtsstand Für Klagen gegen die KPT aus dem vorliegenden Versicherungsvertrag, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, den Zusätzlichen Versicherungsbedingungen, den Besonderen Versicherungsbedingungen sowie den Ergänzenden Versicherungsbedingungen sind wahlweise entweder die Gerichte am schweizerischen Wohnsitz der versicherten Personen und der Anspruchsberechtigten oder am Hauptsitz der KPT (Bern) zuständig, sofern bei den einzelnen Zusätzlichen Versicherungsbedingungen nichts anderes vermerkt ist. Bern,. Juli 00 Geschäftsleitung Etienne Habegger Tiziano Liniger 44