Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

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Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2600 26.11.2013 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Dietmar Weihrich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Geplantes Gefahrstofflager Schönebeck Kleine Anfrage - KA 6/8079 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes vom 17. September 2013 wird der Antrag der Firma Lehnkering zur Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von sehr giftigen, giftigen, brandfördernden oder explosionsgefährlichen Stoffen und Gemischen öffentlich bekannt gemacht. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt 1. Wo soll die Anlage errichtet werden? Bitte Standort genau nennen. Der geplante Standort liegt in 39218 Schönebeck (Elbe) am nördlichen Stadtrand in der Gemarkung Schönebeck-Salzelmen, Geschwister-Scholl- Straße 127. Der Anlagenstandort ist gemäß Bebauungsplan Nr. 22 / 7. Änderung Gemischtes Wohn-, Industrie- und Gewerbegebiet Geschwister-Scholl-Straße der Stadt Schönebeck (Elbe), der seit 8. Mai 2011 rechtskräftig ist, als Gewerbegebiet ausgewiesen. Hinweis: Die Anlage ist als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick im Netz den Acrobat Reader. (Ausgegeben am 27.11.2013)

2 2. Welche Vorkehrungen zum Bodenschutz und zum Gewässerschutz sollen getroffen werden? Wie groß ist der geplante Auffangraum für auslaufende Flüssigkeiten? Vorgesehen ist die Lagerung fester und flüssiger wassergefährdender Stoffe, die auf Basis der Sicherheitsdatenblätter den Wassergefährdungsklassen - WGK 1, 2 und 3 zuzuordnen sind. Der Hallenboden der Lagerhallen/Lagerabschnitte 1 bis 3 und der Umschlaghalle soll als monolithische, elektrisch ableitfähige Bodenplatte entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften ausgeführt werden. Der Hallenbodenaufbau der Umschlaghalle nach Sauberkeitsschicht zwei Lagen Polyethylen-Folie (PE- Folie), Bodenplatte aus flüssigkeitsdichtem Beton (FD-Beton) C 30/37 - und der Lagerhallen 1 bis 3 - eine Lage Vlies als zusätzliche Schutzschicht, zwei Lagen PE-Folie, eine Lage Schutzschicht aus Noppenfolie, Bodenplatte FD-Beton C 30/37 - gewährleistet eine Beständigkeit gegen Chemikalien. Der Andockbereich, d. h. die Fläche unter den Torhäusern mit integrierten Überladebrücken für LKW soll als Auffangtasse aus FD-Beton, beständig gegen Stoffe mit einer WGK 3, ausgeführt werden. Der LKW-Rangierbereich soll eine Straßenbetonoberfläche erhalten. Die erforderlichen Auffangvolumina für Leckagen bestimmen sich nach Anlage 2 Ziffer 2.1.3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen des Landes Sachsen-Anhalt (VAwS LSA). Bei einem Gesamtrauminhalt von 1.000 m³ ist danach ein Rückhaltevermögen von 2 Prozent des Gesamtvolumens, wenigstens jedoch 30 m³, als Auffangvolumen bereitzustellen. In der Umschlaghalle wird durch die Ausbildung des Hallenbodens als 4 cm hohe Wanne ein Auffangvolumen von ca. 35 m³ erreicht. In den Lagerhallen/Lagerabschnitte 1 bis 3 wird durch Ausbildung der Hallenböden als 6 cm hohe Wannen ein Auffangvolumen von jeweils ca. 46 m³ erreicht. Die Auffangvolumina sind damit jeweils größer als 2 Prozent der Menge an flüssigen Lagergütern, die maximal innerhalb des jeweiligen Lagerabschnittes gelagert werden sollen. 3. Welche besonderen Maßnahmen zum Brandschutz sollen getroffen werden? Welche Art von Löschmitteln soll zum Ansatz kommen? Ist eine Anlage zur Löschwasserrückhaltung vorgesehen? Ist zur Branderkennung eine Brandmeldeanlage oder eine selbsttätige Löschanlage vorgesehen? Das Brandschutzkonzept basiert auf den Vorgaben der VDI-Richtlinie 3564 - Empfehlungen für Brandschutz in Hochregalanlagen, und es enthält bauliche Maßnahmen und Anforderungen zum anlagentechnischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutz. Die Umschlaghalle (Brandabschnitt 1 - BA 1) und die Lagerhallen/Lagerabschnitte 1 bis 3 (BA 2 bis 4) werden mit Brandmeldeanlage, automatischer Löschanlage (Sprinkleranlage), Rauch- und Wärmeabzugsanlage, Rückhalteeinrichtungen für Leckagen und Löschwasser sowie mit Feuerschutzabschlüs-

3 sen ausgestattet. In Lagerhalle/Lagerabschnitt 1 (BA 2) werden darüber hinaus eine Gaswarnanlage und eine Lüftungsanlage installiert. Für die Bekämpfung von Entstehungsbränden sind Wandhydranten und Handfeuerlöscher vorgesehen. Art und Anzahl der Handfeuerlöscher werden in Abstimmung mit der Feuerwehr festgelegt. Für die Berechnung der erforderlichen Rückhaltekapazität für mögliches kontaminiertes Löschwasser wurde die für das Land Sachsen-Anhalt gültige Muster- Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (Muster-LöRüRL) herangezogen. Es werden Löschwassersperren, die eine Stauhöhe von 0,10 Metern gegenüber den angrenzenden Brandabschnitten erlauben, eingebaut. Die erforderliche restliche Löschwasserrückhaltekapazität wird durch Anschluss der Brandabschnitte BA 1 bis 4 an das vorhandene offene Auffangbecken mit einem Auffangvolumen von 1.000 m³ abgedeckt. Alle Türen werden mit entsprechenden Aufkantungen, die Tore mit manuellen Löschwasserbarrieren gesichert. Sonstige Bodeneinläufe sind nicht vorhanden. 4. Welche Chemikalien sollen in welcher Menge gelagert werden? Beantragt ist die Lagerung von Gefahrstoffen nach 3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit einer Gesamtlagermenge von 7.000 Tonnen entzündbarer, giftiger und ätzender Stoffe. Die Stoffe werden in die Gruppen Lösemittel, Wirkstoffe und Hilfsstoffe unterteilt. Eine Übersicht ist als Anlage beigefügt. 5. Ist geplant, gefährliche Abfälle zu lagern? Wenn ja, welche? Bitte die Abfallschlüsselnummern, konkrete Nennung der Inhaltsstoffe (Art und Beschreibung) und die vorgesehenen Mengen angeben. Nein, die Lagerung gefährlicher Abfälle ist nicht Gegenstand des Antrages. 6. Wie groß ist der Abstand der geplanten Anlage zur nächstgelegenen Wohnbebauung? Der Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung beträgt etwa 100 Meter. 7. Bis zu welchem Pegelstand der Elbe ist das Gelände der geplanten Anlage hochwassersicher? Der Höhenmesspunkt Wallstraße/Ecke Friedhofsweg mit einer Höhe von 49,40 Meter über NN ist als Höhengrenze für das Überflutungsgebiet anzusehen. Die Bodenplatte der beantragten Anlage erreicht eine Höhe von 51,80 Meter über NN und liegt somit 2,40 Meter über der vorgenannten Höchstmarke. 8. Wie soll die geplante Anlage beschickt werden? Zur An- und Ablieferung sind an der Nord-Ost-Fassade der Umschlaghalle 5 Torhäuser vorgesehen mit Andockbereichen und integrierten Überladebrücken für LKW und 1 Tor mit Rampe zum An- und Abtransport von außen über Flurförderfahrzeuge.

4 9. Welche Zufahrtswege sollen für den An- und Abtransport der Stoffe genutzt werden? Das Betriebsgelände der LEHNKERING GmbH ist über das benachbarte Betriebsgelände des Tochterunternehmens Schirm GmbH verkehrstechnisch an die Geschwister-Scholl-Straße angebunden. Diese vorhandene Zufahrt soll auch für An- und Abtransporte des beantragten Gefahrstofflagers genutzt werden. Eine weitere Anbindungsmöglichkeit besteht über den vorhandenen Stichgleisanschluss. 10. Sind definierte Lagertemperaturen vorgesehen? Die einzelnen Lagerhallen/Lagerabschnitte können im Bedarfsfall über eine Gebläse-Warmluft-Heizung temperiert werden. Das Heizsystem ist so abgesichert, dass Raumtemperaturen über + 5 C nicht erreicht werden können. 11. Welche Lagerbehälter sind vorgesehen? Die Lagerung der Gefahrstoffe erfolgt in typgeprüften und zugelassenen Originalbehältern. Diese Behälter entsprechen sowohl den Anforderungen der GefStoffV als auch den verkehrsrechtlichen Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB). 12. Welche Regelungen zum Luftwechsel in der Anlage sind geplant? Die Lagerhallen werden im bestimmungsgemäßen Betrieb natürlich belüftet. Die Lagerhalle/Lagerabschnitt 1 (BA 2) zur ausschließlichen Lagerung entzündlicher, leicht- und hochentzündlicher Flüssigkeiten wird zusätzlich mit einer technischen Lüftungsanlage und einer Gaswarnanlage ausgestattet. 13. Welche Vorkehrungen zum Explosionsschutz sind geplant? Wird ein Explosionsschutzdokument erstellt? Lagerhalle/Lagerabschnitt 1 ist nicht als explosionsgefährdeter Bereich anzusehen, wenn durch die Gaswarnanlage und die Lüftungsanlage im Fall einer Gasdetektion mindestens ein 2-facher Luftwechsel gewährleistet ist. Bei Genehmigungserteilung sind vor Inbetriebnahme der beantragten Anlage durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) die Nachweise - eines stimmigen Gesamtkonzeptes zur Vermeidung von Explosionen - der fachgerechten Auswahl und Installation der Sensoren der Gaswarngeräte und - der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit der Lüftungs-, Brandmelde- und Löschanlage erbringen zu lassen. Von einem Sachverständigen einer ZÜS ist die Errichtung planungs- und baubegleitend zu überwachen, abschließend zu prüfen und die ordnungsgemäße Errichtung bescheinigen zu lassen.

5 Vor Inbetriebnahme der Anlage ist außerdem eine Gefährdungsbeurteilung für Lagerhalle/Lagerabschnitt 1 durchzuführen und das Ergebnis zu dokumentieren. Auf dieser Grundlage ist das Explosionsschutzdokument zu erstellen, in dem die notwendigen Bedingungen zur Einstufung als nicht explosionsgefährdeter Bereich festgelegt werden. 14. Wird für die Anlage eine UVP durchgeführt? Das beantragte Gefahrstofflager unterliegt Nummer 9.3.1 Anhang 1 i. V. m. Nr. 30 Anhang 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie der Nr. 9.3.2 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Gemäß UVPG für derartige Lageranlagen mit einer Kapazität von weniger als 200.000 Tonnen ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach 3c Satz 1 UVPG vorgesehen. Eine zwingende Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht nicht. Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass eine UVP nicht erforderlich ist, weil durch das beantragte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter nach 2 UVPG hervorgerufen werden können, die nach 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Die Feststellung, dass keine UVP durchzuführen ist, wurde am 15. November 2013 im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt und auf ortsübliche Weise am 10. November 2013 im Amtsblatt der Stadt Schönebeck (Elbe) gemäß 3a UVPG öffentlich bekannt gemacht. 15. Wie wird die Öffentlichkeit über Details zur Anlage informiert? Das Genehmigungsverfahren für das Gefahrstofflager wird vorschriftsgemäß mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Dazu erfolgte im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes vom 17. September 2013 die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens. Gemäß Bekanntmachung haben der Genehmigungsantrag und die eingereichten Unterlagen in der Zeit vom 25. September bis 24. Oktober 2013 im Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt in Halle und im Stadtplanungs- und Stadtentwicklungsamt der Stadt Schönebeck (Elbe) zur Einsichtnahme ausgelegen. Damit ist der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben worden, sich über die Anlage detailliert zu informieren. Außerdem wird regelmäßig während einer Auslegungszeit auf Verlangen eine Kurzbeschreibung ausgehändigt, die einen Überblick über die Anlage, den Betrieb und die voraussichtlichen Auswirkungen enthält.