Anforderungen an Zertifizierungsstellen



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ISCC 251 Anforderungen an Zertifizierungsstellen Anforderungen an Zertifizierungsstellen ISCC 11-01-14 V 1.16 11-01-14

Copyright-Vermerk ISCC 2010 Dieses Dokument von ISCC ist urheberrechtlich geschützt. Es ist auf der ISCC Internetseite oder auf Anfrage frei verfügbar. Kein Teil dieses urheberrechtlich geschützten Dokuments darf geändert oder ergänzt werden. Ohne die Genehmigung durch ISCC darf das Dokument nicht zu kommerziellen Zwecken vervielfältigt oder kopiert werden. Titel des Dokuments: ISCC 251 Anforderungen an Zertifizierungsstellen Verabschiedet von: Datum: Veröffentlicht am: Inkrafttreten am: ISCC 251 Anforderungen an Zertifizierungsstellen 2 von 9

Inhalt 1 Einleitung... 4 2 Anwendungsbereich... 4 3 Normative Verweisungen... 4 4 Anforderungen an und Aufgaben von Zertifizierungsstellen... 5 4.1 Anforderungen... 5 4.1.1 Anforderungen an Zertifizierungsstellen... 5 4.1.2 Anforderungen an eingesetzte Auditoren... 5 4.1.2.1 Generelle Anforderungen... 5 4.1.2.2 Anforderungen an Auditoren für landwirtschaftliche Betriebe... 6 4.1.2.2 Anforderungen an Auditoren in der Chain of Custody... 6 4.2 Aufgaben von Zertifizierungsstellen... 7 4.2.1 Überblick... 7 4.2.2 Die Aufgaben im Einzelnen... 7 4.2.2.1 Risikobewertung... 7 4.2.2.2 Durchführung von Audits... 7 4.2.2.3 Ausgabe von Zertifikaten und Konformitätsbescheinigungen... 8 4.2.2.4 Führen von Verzeichnissen... 8 4.2.2.5 Datenweitergabe an die zuständige Behörde (Erstellung weiterer Berichte und Mitteilungen)... 8 4.2.2.6 Aufbewahrung und Umgang mit Informationen... 9 ISCC 251 Anforderungen an Zertifizierungsstellen 3 von 9

1 Einleitung Die Qualifikation der Zertifizierungsstellen und der von diesen eingesetzten Auditoren sind Schlüsselfaktoren für den Erfolg des Zertifizierungssystems. In Schulungen werden sie mit den Anforderungen des Standards vertraut gemacht. Entscheidende Qualifikationsbausteine sind die Vermittlung von Wissen über die sogenannten»no-go-areas«, Rückverfolgbarkeit, Mengenbuchhaltung und Treibhausgasbilanzierung. Grundkenntnisse in den jeweiligen Bereichen müssen die eingesetzten Auditoren mitbringen. 2 Anwendungsbereich Die Anforderungen an Zertifizierungsstellen erstrecken sich sowohl auf die Zertifizierung von nachhaltigem Pflanzenanbau als auch auf die Zertifizierung der darauf folgenden Elemente der Chain of Custody. 3 Normative Verweisungen Grundsätzlich gelten für den Anwendungsbereich alle relevanten ISCC Dokumente. Unter den normativen Verweisungen sind zur Hervorhebung diejenigen Dokumente aufgeführt, die im Hinblick auf die Inhalte in unmittelbarem Zusammenhang stehen und jeweils gemeinsam verbunden betrachtet werden müssen. Relevante Verweise: ISCC 201 ISCC 202 Systemgrundlagen Nachhaltigkeitsanforderungen Anforderungen an die Herstellung von Biomasse (Pflanzenanbau) ISCC 203 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit ISCC 204 ISCC 205 ISCC 206 ISCC 207 ISCC 208 Berechnungsmethodik der Mengenbuchhaltung Berechnungsmethodik der THG-Emissionen und THG-Audit Regelung zur Erstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen Risikomanagement Logonutzungsrichtlinien ISCC ISCC ISCC 252 300 Regelungen zur Durchführung von Audits Länderspezifische Hinweise und Leitlinien Verfahrensanweisungen ISCC 251 Anforderungen an Zertifizierungsstellen 4 von 9

4 Anforderungen an und Aufgaben von Zertifizierungsstellen 4.1 Anforderungen 4.1.1 Anforderungen an Zertifizierungsstellen Die Zertifizierungsstellen müssen folgende Anforderungen erfüllen: (1) Anerkennung durch die zuständige Behörde in Deutschland (2) Durchführung der Audits entsprechend der Anforderungen der ISO 19011 (3) Abgeschlossener Kooperationsvertrag mit dem ISCC Zertifizierungssystem (4) Einsatz von ausreichend qualifiziertem Personal im Sinne der im folgenden Abschnitt beschriebenen Anforderungen an die eingesetzten Auditoren 4.1.2 Anforderungen an eingesetzte Auditoren Für alle eingesetzten Auditoren gelten zunächst generelle Anforderungen, unabhängig von ihrem Einsatzbereich. Je nachdem ob sie in landwirtschaftlichen Betrieben oder in der Chain of Custody eingesetzt werden, werden diese generellen Anforderungen durch spezifische ergänzt. Folgende Anforderungen müssen die Auditoren erfüllen: 4.1.2.1 Generelle Anforderungen (1) Mindestens 2 jährige Berufserfahrung in dem von ihnen auditierten Bereich, insgesamt mindestens 3 Jahre Berufserfahrung. (2) Mindestens 40 Stunden Auditschulung (z. B. nach ISO 19011). (3) 4 vollständige Audits und mindestens 20 Tage Auditerfahrung in den von ihnen im Rahmen von ISCC auditierten Bereich als auszubildender Auditor unter der Aufsicht und Anleitung eines Auditors, der die Qualifikation als Auditteam-Leiter besitzt. Die Audits sollten innerhalb der letzten drei aufeinander folgenden Jahre abgeschlossen worden sein. (4) Mindestens 20 Tage Auditerfahrung als auszubildender Auditor unter der Aufsicht und Anleitung eines Auditors, der die Qualifikation als Auditteam-Leiter besitzt. Die Audits sollten innerhalb der letzten drei aufeinander folgenden Jahre abgeschlossen worden sein. (5) Auditteam-Leiter weisen zusätzlich Auditerfahrung über 3 vollständige Audits und mindestens 15 Tage Auditerfahrung in der Rolle eines Auditteam-Leiters unter der Aufsicht und Anleitung eines Auditors, der die Qualifikation als Auditteam-Leiter besitzt. Die Audits sollten innerhalb der letzten zwei aufeinander folgenden Jahre abgeschlossen worden sein. (6) Persönliche Eignung im Anhalt an ISO 19011:2002. (7) Nach der Teilnahme an einer ISCC Basisschulung eine regelmäßige Teilnahme an den durch ISCC angebotenen Schulungen für Auditoren. ISCC 251 Anforderungen an Zertifizierungsstellen 5 von 9

ISCC bietet neben der Basis-Schulung für neu einsteigende Auditoren und den laufenden Schulungen Module zu den geforderten inhaltlichen Schwerpunkten an. Können Auditoren in einzelnen Themenbereichen die geforderten Kompetenzen nicht nachweisen, können sie diese durch die Teilnahme an den ISCC Modulschulungen erwerben. 4.1.2.2 Anforderungen an Auditoren für landwirtschaftliche Betriebe Zusätzlich zu den generellen Anforderungen in Abschnitt 4.1.2.1 müssen Auditoren, die bei der Überprüfung von Standards in landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werden, Kenntnisse in mindestens einem der folgenden Bereiche aufweisen: (1) Kenntnisse im Umgang mit und der Auswertung von Datenquellen (2) Landwirtschaftliches Wissen (3) bodenkundliches Wissen (4) biologische und ökologische Kenntnisse (5) Kenntnisse zu THG-Bilanzierung. Die Kenntnisse können nachgewiesen werden über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder Hochschule oder eine vergleichbaren Qualifikation in einem der folgenden genannten Bereiche oder in verwandten Bereichen, die ähnliche Inhalte zum Ausbildungsgegenstand haben: Zu (1): Geografie, geografische Wissenschaften, Geoinformatik, Geowissenschaften, Umweltwissenschaften, u. Ä. Zu (2): Agrarwirtschaft, Agrarökonomie Zu (3): Bodenkunde, Geologie, geologische Wissenschaften, Geoökologie, Landschaftsökologie, Umweltwissenschaften, u. Ä. Zu (4): Biologie, Botanik, Ökologie, Landschaftsökologie, Naturwissenschaften, Umweltwissenschaften, u. Ä. Zu (5): Prozess-, Energie- und Umwelttechnik, Umweltingenieurwesen, Umweltqualitätsmanagement, Umweltverfahrenstechnik, regenerative Energien, Energie- und Umweltsystemtechnik, Energietechnik, THG Schulung 4.1.2.2 Anforderungen an Auditoren in der Chain of Custody Zusätzlich zu den generellen Anforderungen in Abschnitt 4.1.2.1 müssen Auditoren, die bei der Überprüfung von Standards in der Chain of Custody eingesetzt werden, Kenntnisse in mindestens folgenden Bereiche aufweisen: (1) Kenntnisse zu THG-Bilanzierung (2) Kenntnisse zu Massenbilanzsystemen und Rückverfolgbarkeit Die Kenntnisse können nachgewiesen werden über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder Hochschule oder eine vergleichbaren Qualifikation in einem der ISCC 251 Anforderungen an Zertifizierungsstellen 6 von 9

folgenden Bereiche oder in verwandten Bereichen, die ähnliche Inhalte zum Ausbildungsgegenstand haben: Zu (1): Prozess-, Energie- und Umwelttechnik, Umweltingenieurwesen, Umweltqualitätsmanagement, Umweltverfahrenstechnik, regenerative Energien, Energie- und Umweltsystemtechnik, Energietechnik + THG Schulung. Zu (2): Massebilanzsystemen und Rückverfolgbarkeit Logistik, Logistikmanagement. 4.2 Aufgaben von Zertifizierungsstellen 4.2.1 Überblick Die Zertifizierungsstellen erfüllen im Rahmen des ISCC Zertifizierungssystems folgende Aufgaben: (1) Risikobewertung (2) Durchführung von Audits (Kontrollen) (3) Ausgabe von Zertifikaten und Konformitätsbescheinigungen (4) Führen von Zertifikatsverzeichnissen (5) Datenweitergabe an die zuständige Behörde (Kopie Nachhaltigkeitsnachweise, Erstellung weiterer Berichte und Mitteilungen) (6) Aufbewahrung von und Umgang mit Informationen 4.2.2 Die Aufgaben im Einzelnen 4.2.2.1 Risikobewertung Vor Durchführung des ersten Audits bei einem relevanten Element der Wertschöpfungskette muss die Zertifizierungsstelle eine Risikobewertung für das jeweilige Element durchführen. Das Ergebnis der Risikobewertung bedingt die Auditintensität. Erläuterungen zum Risikomanagement finden sich im Dokument ISCC 207 Risikomanagement. 4.2.2.2 Durchführung von Audits Zertifizierungsstellen führen Zertifizierungs- und Überwachungsaudits durch. Im Rahmen dieser Audits werden alle relevanten Elemente der Wertschöpfungskette, die am Zertifizierungssystem teilnehmen, kontrolliert. Über die Auditergebnisse müssen Auditberichte erstellt werden. Anforderungen an Inhalt und Ablauf der Audits sowie Anforderungen an die Inhalte der Dokumentation sind beschrieben im Dokument ISCC 252 Regelungen zur Durchführung von Audits. ISCC 251 Anforderungen an Zertifizierungsstellen 7 von 9

4.2.2.3 Ausgabe von Zertifikaten und Konformitätsbescheinigungen Nach positiver Auditierung geben die Zertifizierungsstellen Zertifikate bzw. Konformitätsbescheinigungen aus. Zertifikate erhalten alle Schnittstellen der Wertschöpfungskette, die erfolgreich auditiert werden. Konformitätsbescheinigungen erhalten landwirtschaftliche Betriebe, die freiwillig einen Antrag auf Auditierung stellen oder Teil der Stichprobe beim Ersterfasser sind, sowie Betriebe und Betriebsstätten, die keine Schnittstellen im Sinne der Nachhaltigkeitsverordnungen sind. 4.2.2.4 Führen von Verzeichnissen Die Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis aller Elemente der Wertschöpfungskette führen, denen sie Zertifikate oder Konformitätsbescheinigungen ausgestellt haben. Das Verzeichnis muss mindestens den Namen, die Anschrift und die Registriernummer des Elements der Wertschöpfungskette enthalten. Die Zertifizierungsstellen müssen das Verzeichnis laufend aktualisieren. 1 4.2.2.5 Datenweitergabe an die zuständige Behörde (Erstellung weiterer Berichte und Mitteilungen) 4.2.2.5.1 Unverzügliche Datenweitergabe Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde unverzüglich und elektronisch Kopien von folgenden Nachweisen übermitteln: (1) Der Auditbericht nach Abschluss der Kontrolle, sofern diese ergeben hat, dass die relevanten Elemente der Wertschöpfungskette 2 die Anforderungen des Zertifizierungssystems nicht erfüllt haben, (2) Nachhaltigkeitsnachweise aller von ihnen zertifizierten Elementen der Wertschöpfungskette, (3) Nachträge zu Nachhaltigkeitsnachweisen, (4) durch die Zertifizierungsstelle ausgegebene Zertifikate Zertifizierungsstellen können die Pflicht, Kopien der Nachhaltigkeitsnachweise an die zuständige Behörde zu übermitteln, auf die relevanten Elemente der Wertschöpfungskette übertragen. Zertifizierungsstellen müssen unabhängig davon sicherstellen, dass die von ihnen zertifizierten Elemente der Wertschöpfungskette (letzte Schnittstelle) Kopien aller Nachhaltigkeitsnachweise, die sie auf Grund der Nachhaltigkeitsverordnungen ausgestellt hat, unverzüglich an sie übermitteln. 1 Das Verzeichnis muss eine Differenzierung zwischen Schnittstellen ( Schnittstellenverzeichnis ) und Betrieben, die von Schnittstellen unmittelbar oder mittelbar mit der Herstellung, dem Transport und Vertrieb (Lieferung) der Biomasse befasst sind, ermöglichen. 2 Dies gilt im Falle der Schnittstellen, des Betriebs oder der Lieferanten im Sinne der Nachhaltigkeitsverordnungen (BioSt-NachV und Biokraft-NachV). ISCC 251 Anforderungen an Zertifizierungsstellen 8 von 9

4.2.2.5.2 Turnusmäßige Datenweitergabe Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres und im Übrigen auf Verlangen folgende Berichte und Informationen elektronisch übermitteln: (1) einen Auszug aus dem Zertifikatsverzeichnis nach 4.2.2.4 3, (2) eine Liste aller Kontrollen, die sie in dem Kalenderjahr bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten vorgenommen haben, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen, mit Ausnahme der Kontrollen, über die nach 52 Satz 2 der Nachhaltigkeitsverordnungen berichtet worden ist, und (3) einen Bericht über ihre Erfahrungen mit dem ISCC Zertifizierungssystem. Dieser Bericht muss alle Tatsachen umfassen, die für die Beurteilung wesentlich sein könnten, ob das ISCC Zertifizierungssystem die Voraussetzungen für eine Anerkennung durch die zuständige Behörde weiterhin erfüllt. 4.2.2.6 Aufbewahrung und Umgang mit Informationen Zertifizierungsstellen müssen die Kontrollergebnisse und Kopien aller Zertifikate, die sie im ISCC System ausstellen, mindestens zehn Jahre aufbewahren. Soweit Zertifizierungsstellen Aufgaben nach den Nachhaltigkeitsverordnungen wahrnehmen, gelten sie als informationspflichtige Stellen nach 2 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) im Geltungsbereich des Umweltinformationsgesetzes. 3 Dem Auszug muss entnehmbar sein, ob es sich um eine Schnittstelle handelt. Auditiert die Zertifizierungsstelle neben dem ISCC Regelwerk gemäß weiteren, bei der zuständigen Behörde nach den Nachhaltigkeitsverordnungen (BioSt-NachV und Biokraft-NachV) anerkannten Zertifizierungssysteme, so müssen auch die nach diesen Systemen zertifizierten und kontrollierten Schnittstellen, Betriebe und Lieferanten dem Auszug des Zertifikatsverzeichnis entnehmbar sein. ISCC 251 Anforderungen an Zertifizierungsstellen 9 von 9