1 K 776/16.NW RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Neustadt Aktenzeichen 1 K 776/16.

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RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 1 K 776/16.NW Gericht VG Neustadt Aktenzeichen 1 K 776/16.NW Entscheidungsart Urteil Datum 15.02.2017 veröffentlicht in rechtskräftig Nein Leitsatz Die Vergütung der Gerichtsvollzieher gehört nur dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Gerichtsvollzieher oder die Gerichtsvollzieherin mindestens zehn Jahre lang und bis zum Eintritt des Versorgungsfalles im Vollstreckungsaußendienst als Gerichtsvollzieher/in beschäftigt war oder hieran ausschließlich durch eine Dienstunfähigkeit gehindert war. Letzteres ist nicht der Fall, wenn der Beamte oder die Beamtin vor der Ruhestandsversetzung bis zum Eintritt des Versorgungsfalles aus dienstlichen Gründen (hier: wegen des Verdachts von Dienstpflichtverletzungen) von der Gerichtsvollziehertätigkeit entbunden und in eine Tätigkeit im Innendienst abgeordnet war. Rechtsgebiete Schlagworte Beamtenrecht, Beamtenversorgungsrecht Abordnung, Außendienst, Beamtenrecht, Beamtenversorgungsrecht, Beamter, Dienstbezüge, dienstlicher Grund, Dienstunfähigkeit, Festsetzung, Gerichtsvollzieher, Gerichtsvollziehervergütung, Grund, Kausalität, ruhegehaltfähige Dienstbezüge, Ruhestand, Ruhestandsversetzung, Vergütung, Versorgung, Versorgungsbezüge, Versorgungsfall, Versorgungsfestsetzung, Vollstreckung, Vollstreckungsaußendienst Normen LBeamtVG 85,LBesG 55 Volltext Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der Versorgungsbezüge des Klägers. 2 Dieser ist 1952 geboren. Nach einer Tätigkeit beim Beklagten als Justizfachangestellter legte er 1989 die Gerichtsvollzieherprüfung ab und wurde am 18. Mai 1990 zum Gerichtsvollzieher ernannt. Am 18. Mai 2005 erfolgte seine Beförderung zum Obergerichtsvollzieher. Seit 9. Juni 2013 war er dienstunfähig erkrankt bis zu seiner Ruhestandsversetzung zum 1. Juli 2015. 3 Mit Verfügung vom 23. September 2013 wurde er unter Beibehaltung seines Statusamts bis auf Weiteres vom Amtsgericht G. abgeordnet an das Amtsgericht L., verbunden mit der vorläufigen Entbindung vom Dienst als Obergerichtsvollzieher und dem vorübergehenden Einsatz als Justizfachwirt im Innendienst. Die Abordnung erfolgte aus dienstlichen Gründen wegen des Verdachts begangener Pflichtwidrigkeiten des Klägers im Amt als Gerichtsvollzieher. Das Disziplinarverfahren wurde ausgesetzt im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren. In einem gerichtlichen Eilverfahren wandte sich der Kläger erfolglos gegen die Abordnung (1 L 941/13.NW / 2 B 10077/14.OVG). Die Abordnungsverfügung wurde nachfolgend bestandskräftig. 4 Bis Oktober 2013 erhielt der Kläger die Nebenbezüge der Gerichtsvollzieher aus Auslagen und Vergütung. Ein monatlicher Erhöhungsbetrag von rund 10 wurde ihm zunächst als Teil seiner Dienstbezüge weiter ausgezahlt. Diese Beträge forderte der Beklagte später mit Bescheid vom 11. August 2016 zurück, wogegen der Kläger Widerspruch erhob. 5

Auf seinen Antrag wurde er mit 63 Jahren gemäß 39 Nr. 1 Landesbeamtengesetz zum 1. Juli 2015 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. 6 Mit Bescheid vom 9. Juli 2015 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge fest. Dabei wurde keine Gerichtsvollziehervergütung gemäß 85 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) berücksichtigt. Der Beklagte vertrat die Auffassung, die Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor, nachdem der Kläger im Jahr 2013 abgeordnet worden sei. 7 Der Kläger erhob unter dem 5. August 2015 Widerspruch: Er habe 25 Jahre lang im Gerichtsvollzieherdienst verbracht und sei seit 9. Juni 2013 aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig gewesen. Eine Dienstunfähigkeit sei unschädlich für die Gerichtsvollziehervergütung. Die spätere Abordnung in den Innendienst sei demgegenüber unerheblich. Die Versorgungsfestsetzung durch den Beklagten widerspreche auch der Unschuldsvermutung im Disziplinarrecht. Der Ausgang des Disziplinarverfahrens sei nach wie vor offen, die Kürzung seiner Versorgungsbezüge komme deshalb einer Vorabverurteilung gleich. Im Disziplinarrecht könne der Dienstherr zudem für maximal drei Jahre eine Gehaltskürzung vornehmen, dies werde umgangen durch den dauerhaften Verlust der Gerichtsvollziehervergütung. Die Maßnahmen des Disziplinarverfahrens dürften deshalb für die Versorgung nicht berücksichtigt werden. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus: Die Dienstunfähigkeit des Klägers sei nicht ursächlich für die fehlende Zahlung der Gerichtsvollziehervergütung, sondern die erfolgte andere Verwendung. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Gerichtsvollziehervergütung entfalle wegen des Verdachts von Pflichtverletzungen (OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1987 12 A 269/86 ). 9 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 9. August 2016 hat der Kläger am 9. September 2016 Klage erhoben. 10 Er trägt vor: Der Ausnahmetatbestand des 85 Abs. 1, Abs. 2 LBeamtVG sei nach seiner Auffassung erfüllt. Die Vorschrift diene dem

Schutz des Gerichtsvollziehers bei einer mindestens 10-jährigen Gerichtsvollziehertätigkeit mit den besonderen beruflichen Belastungen und gewähre hierfür eine zusätzliche Honorierung. Es dürfe keine nachteiligen Auswirkungen haben, wenn es infolge gesundheitlicher Probleme nicht mehr möglich sei, den Dienst als Gerichtsvollzieher bis zur Ruhestandsversetzung auszuüben. Bei ihm habe eine Dienstunfähigkeit vorgelegen, die mit dem Beruf des Gerichtsvollziehers im Zusammenhang stehe, wozu ein Sachverständigengutachten eingeholt werden könne. Die darüber hinaus vom Beklagten verfügte Abordnung könne demgegenüber nicht berücksichtigt werden. Zum einen sehe 85 LBeamtVG das nicht vor, zum anderen stünde das Ergebnis einer solchen Auslegung in Widerspruch zum Disziplinarrecht. Hierzu wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 9. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. August 2016 zu verpflichten, ihm eine Vergütung in Höhe von 8 % des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge zugrunde liege, zu bewilligen. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er verweist auf den Widerspruchsbescheid und trägt darüber hinaus vor: Die Voraussetzungen des 85 LBeamtVG als Ausnahmeregelung seien nur erfüllt, wenn der Kläger ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit eine Gerichtsvollziehervergütung bezogen hätte oder vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden sei. Hier seien allerdings dienstliche Gründe für die bestandskräftige Abordnung des Klägers in den Innendienst maßgeblich gewesen, also andere als gesundheitliche Gründe. Er habe die Gerichtsvollziehervergütung nicht durch das Disziplinarverfahren verloren, sondern durch sein strafbares Verhalten, das

die Abordnung in den Innendienst gerechtfertigt habe. Die versorgungsrechtliche Regelung stelle keine Sanktion nach dem Landesdisziplinargesetz dar. 16 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 17 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf ihre Schriftsätze und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung der Kammer gewesen ist. Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Verpflichtungsklage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gem. 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Festsetzung einer Gerichtsvollziehervergütung als Bestandteil seiner beamtenrechtlichen Versorgung. Diesen Anspruch hat der Beklagte vielmehr mit den streitgegenständlichen Bescheiden zu Recht abgelehnt, 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. 19 Der Klageantrag ist zunächst dahingehend zu formulieren, dass der Kläger die Bewilligung der Gerichtsvollziehervergütung unter Abänderung - nicht Aufhebung - des Versorgungsfestsetzungsbescheids des Beklagten vom 9. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. August 2016 begehrt, da die Versorgungsberechnung im Übrigen nicht angegriffen wird. 20 Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Gerichtsvollziehervergütung als Teil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Klägers liegen nicht vor.

21 Gemäß 85 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG gehört die Vergütung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers in Höhe von 8 v.h. des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge der Beamtin oder des Beamten zugrunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens 10 Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalls eine Vergütung bezieht oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. 22 Die Nebenvergütung der Gerichtsvollzieher aus Auslagen und Gebühren gem. 55 Landesbesoldungsgesetz LBesG i.v.m. den für den Kläger noch anwendbaren, bis zum Erlass der landesrechtlichen Regelung weiter geltenden Vorschriften über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst vom 6. Januar 2003 (VollstrVergV, BGBl. I, 8 ff.) steht den Gerichtsvollziehern im Vollstreckungsaußendienst zu (vgl. 55 Abs. 1 LBesG, 1 Abs. 1 und 11 VollstrVergV, ebenso 1 Abs. 1 der ab 1. Januar 2016 geltenden Gerichtsvollziehervergütung des Landes, GVVergVO, GVBl. 2015, 437). Obwohl die mit dem Vollstreckungsaußendienst verbundenen besonderen Belastungen im Ruhestand nicht mehr vorliegen, honoriert 85 LBeamtVG die frühere Außendiensttätigkeit durch eine Vergütung in bestimmter Höhe als Bestandteil der Versorgungsbezüge, unter den dort normierten, engen gesetzlichen Voraussetzungen: Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher muss die Belastungen des Vollstreckungsaußendienstes mindestens 10 Jahre lang und bis zum Ende seiner Dienstzeit getragen haben oder hieran allein durch eine Dienstunfähigkeit gehindert gewesen sein. 23 Der Kläger war unstreitig länger als 10 Jahre im Vollstreckungsaußendienst als Gerichtsvollzieher tätig und hatte bei Eintritt des Versorgungsfalls seiner Ruhestandsversetzung zum 1. Juli 2015 auch das Statusamt eines Obergerichtsvollziehers inne. Die Nebenvergütung der Gerichtsvollzieher wurde ihm aber ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakten letztmals im Oktober 2013 und also nicht mehr beim Eintritt des Versorgungsfalls gewährt. Zwar erhielt er bis zur Ruhestandsversetzung im Rahmen seiner Dienstbezüge den sog. Erhöhungsbetrag von 4,17 % des ruhegehaltfähigen Teils der Gerichtsvollziehervergütung gemäß 1 Nr. 3 des Landesgesetzes zur Integration der jährlichen Sonderzahlung und Anpassung der Besoldung und Versorgung vom 7. April 2009 (LBVAnpG 2009/2010). Dadurch hat der Kläger indessen beim Eintritt des Versorgungsfalls keine Gerichtsvollziehervergütung im Sinne des 85 BeamtVG bezogen. Der monatliche Zahlungsbetrag von rund 10 ist schon nach seiner Bezeichnung keine Nebenvergütung der Gerichtsvollzieher, sondern lediglich ein Erhöhungsbetrag aufgrund einer Besoldungsanpassung. Er stellt auch inhaltlich sowie von seiner geringen Höhe her keine Vergütung

des Gerichtsvollziehers aus Auslagen und Gebühren für die besonderen Belastungen im Außendienst dar, die über 85 LBeamtVG mit der Versorgung weiter honoriert werden sollen. Der in den Besoldungsmitteilungen gesondert ausgewiesene Erhöhungsbetrag ist vielmehr durch die Integration der jährlichen Sonderzahlung als Grundbetrag der laufenden monatlichen Zahlung in die Besoldung entstanden, mit der sich u.a. auch der ruhegehaltfähige Teil der Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst geringfügig erhöht hatte ( 1 LBVAnpG 2009/2010). Schließlich kann von dem Bezug einer Vergütung schwerlich gesprochen werden, wenn lediglich tatsächliche Zahlungen ohne Rechtsgrund an den Beamten erfolgt und später zurückgefordert worden sind, nachdem die Voraussetzungen für die Nebenvergütung insgesamt mangels Beschäftigung im Vollstreckungsaußendienst seit September 2013 beim Kläger nicht mehr vorlagen. 24 Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, er hätte ohne Berücksichtigung seiner der Ruhestandsversetzung vorausgegangenen Dienstunfähigkeit die Gerichtsvollziehervergütung bis zum Eintritt des Versorgungsfalls bezogen und erfülle damit die zweite Alternative des 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Die von der gesetzlichen Regelung geforderte Kausalität zwischen einer Dienstunfähigkeit und dem fehlenden Bezug der Gerichtsvollziehervergütung beim Eintritt des Versorgungsfalls besteht nicht, wenn die Gerichtsvollziehervergütung (auch) aus anderen Gründen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr zu zahlen war. Unabhängig von seiner Dienst(un)fähigkeit hätte der Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls am Ende des Monats Juni 2015 keine Gerichtsvollziehervergütung mehr bezogen. Ohne Berücksichtigung, d.h. unter Hinwegdenken der Dienstunfähigkeit hätte er nämlich zu diesem Zeitpunkt die Nebenvergütung der Gerichtsvollzieher nicht mehr erhalten, weil er seit September 2013 bestandskräftig in den Innendienst beim Amtsgericht Landau abgeordnet war. Damit erfüllte er nicht mehr die Voraussetzungen für die Gewährung der Vergütung der Gerichtsvollzieher, die wie ausgeführt zwingend an die Wahrnehmung des Vollstreckungsaußendienstes geknüpft war und ist. Insoweit verweist die Kammer ergänzend auf die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid und in der Klageerwiderung, die sie sich zu Eigen macht und auf die deshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gem. 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird. 25 Der Kläger hat des Weiteren keinen Anspruch auf die Gerichtsvollziehervergütung als Teil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus 85 Abs. 2 LBeamtVG. Danach gehört die Vergütung auch dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens 10 Jahre im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Auch insoweit besteht die erforderliche Kausalität zwischen der (vorübergehenden) anderen Verwendung und der Dienstunfähigkeit des

Klägers nicht. Er wurde im September 2013 nicht wegen einer Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen, sondern aus dienstlichen Gründen zum Amtsgericht Landau für die Tätigkeit eines Justizfachwirts im Innendienst abgeordnet. Das ergibt sich unzweifelhaft aus der Begründung der Abordnungsverfügung vom 23. September 2013, die im gerichtlichen Eilverfahren 1 L 941/13.NW durch Beschluss des Gerichts vom 3. Januar 2014 sowie in zweiter Instanz vom OVG RP durch Beschluss vom 12. Februar 2014 (2 B 10077/14.OVG) als rechtmäßig bestätigt wurde. Die Abordnungsverfügung ist mit diesem Verfügungsinhalt bestandskräftig geworden. Die krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit des Klägers hat hierbei keinerlei Rolle gespielt und wurde dementsprechend nicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren amtsärztlich überprüft (vgl. dazu auch BayVGH, Beschluss vom 4. Juni 2012 3 ZB 09.2201, juris). Sachverständige Feststellungen zur Dienstunfähigkeit des Klägers für den Vollstreckungsaußendienst im Zeitpunkt seiner Versetzung sind deshalb im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich. 26 Das Ergebnis der rechtlichen Prüfung anhand der gesetzlichen Voraussetzungen des 85 Abs. 1 und Abs. 2 LBeamtVG steht entgegen der Ansicht des Klägers nicht in Widerspruch zu den Grundsätzen und Regelungen des Disziplinarrechts. Soweit er hierzu vorträgt, der dauerhafte Verlust der Gerichtsvollziehervergütung im Rahmen der Versorgungsfestsetzung stelle eine schärfere Sanktion dar, als sie dem Dienstherrn im Disziplinarverfahren eröffnet sei mit der maximal für drei Jahre zulässigen Gehalts- bzw. Versorgungskürzung ( 9 Landesdisziplinargesetz LDG ), ist dem entgegenzuhalten, dass der Wegfall der Gerichtsvollziehervergütung keine disziplinarrechtliche Sanktion darstellt, sondern an der beamtenrechtlich zulässigen und bestandskräftigen Maßnahme der Abordnung anknüpft. Für die Abordnung aus dienstlichen Gründen genügte der damals bestehende, begründete Verdacht von Pflichtverletzungen des Klägers in seiner Amtsausübung als Obergerichtsvollzieher, wie die Kammer und das OVG RP im Eilverfahren ausführlich dargelegt haben. Der Verlust der versorgungsrechtlichen Vergütung ist die gesetzliche Folge der in zulässiger Weise und bestandskräftig geänderten dienstlichen Verwendung des Klägers knapp zwei Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalls. 27 Aus den gleichen Gründen kann in der Versagung der Gerichtsvollziehervergütung kein Verstoß gegen die disziplinarrechtliche Unschuldsvermutung bzw. eine unzulässige Vorverurteilung des Klägers gesehen werden. Dass den Kläger die versorgungsrechtlichen Folgen der Abordnung aus dienstlichen Gründen dauerhaft treffen, selbst wenn das Disziplinarverfahren später eingestellt würde, ist die versorgungsrechtliche Konsequenz der bestandskräftigen Abordnungsverfügung. Auch nach Auffassung des Gerichts ist es angesichts des beschriebenen Ausnahmecharakters des 85 LBeamtVG rechtlich nicht zu beanstanden,

dass die Gerichtsvollziehervergütung damit in der Sache wegen des Verdachts von Pflichtverletzungen endgültig entfallen ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 1987 12 A 269/86, Leitsatz in juris). 28 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss 30 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.007,64 festgesetzt ( 52, 63 Abs. 2 GKG i.v.m. Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichte, LKRZ 2014, 169: Zweijahresbetrag der streitigen monatlichen Bruttovergütung).