FamGKG für Kostenbeamte

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Transkript:

FamGKG für Kostenbeamte Verfahrensrecht Kostenrecht und Kostengesetze Vorschriften des FamGKG Gebührenberechnung in den einzelnen Verfahren Kostenverzeichnis

S e l b s t l e r n k u r s Einführung in das FamFG und FamGKG für Kostenbeamte IMPRESSUM Herausgeber: Justizakademie NRW Autorin: Martina Kurscheid, Landgericht Bonn Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung, vorbehalten. Die Schrift darf in keiner Form auch nicht auszugsweise ohne schriftliche Genehmigung der JAK reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Version 1.0 Juni 2011 -

I n h a l t Ein Wort zum Beginn 4 I. Verfahrensrecht 5-12 I.1 Allgemeines 5-7 I.2 Besonderheiten 8-12 I.2.1 Allgemeine Besonderheiten 8 I.2.2 Familienstreitsachen / Ehesachen 9 I.2.3 Scheidungsverfahren Verbund - 9-11 I.2.4 Einstweilige Anordnung 11 I.3 Verfahrenskostenhilfe 11-12 II. Kostengrundsätze 13-18 II.1 Kostengesetze 14 II.2 Das FamGKG 14 II.2.1 Aufbau 14 II.2.2 Allgemeines 15 II.2.3 Fälligkeit 15 II.2.4 Vorschuss und Vorauszahlung 15-16 II.2.5 Ausnahmen von der Abhängigmachung 16 II.2.6 Kostenhaftung 16-17 II.2.7 Höhe der Kosten 17 II.3 Funktionelle Zuständigkeit 18 III. Gebührenberechnung in den einzelnen Verfahren 19-36 III.1 Ehesachen einschließlich Folgesache 19-22 III.2 Isolierte Familienstreitsachen 22 25 III.3 Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit 26-31 III.4 EA-Verfahren 31-33 III.5 Mehrvergleich 34 IV. Inhalt des Kostenverzeichnis FamGKG 35-36 Seite 3

Ein Wort zu Beginn Am 1. September 2009 ist das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz FGG-RG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2587) in Kraft getreten. Kernstück der Reform ist Art. 1 FGG-RG, der das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) enthält. Darüber hinaus wurde dem FamFG ein flankierendes Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) beigegeben. Dieses FamGKG bringt zahlreiche Neuerungen für die praktische Arbeit der Kostenbeamten mit sich und soll deshalb im Mittelpunkt des Interesses des vorliegenden Arbeitsheftes stehen. Es soll Neu- und Wiedereinsteigern einen Überblick über die zu beachtenden Vorschriften bei der Kostenerhebung in Familiensachen geben. Das Arbeitsheft behandelt folgende Fragen: Wie gestaltet sich das Verfahrensrecht? was ist bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfebewilligung zu beachten? Wie ist das FamGKG aufgebaut? Was ist bei den unterschiedlichen Verfahren zu beachten? Wie ist mit einstweiligen Anordnungen zu verfahren? was ist bei einem Mehrvergleich zu beachten? Die folgenden Piktogramme sollen Ihnen die Orientierung erleichtern: besonders wichtig Zusammenfassung Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen und viele Erfolge bei der Anwendung in der Praxis. Seite 4

FamFG und FamGKG Für die Familiensachen ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) maßgeblich. Die hierzu gehörenden Gerichtskosten werden nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) berechnet. Verfahrensrecht I.1 Allgemeines Das FamFG ist in neun Bücher unterteilt. Buch 1: Allgemeiner Teil Buch 2: Verfahren in Familiensachen Buch 3: Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen Buch 4: Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen Buch 5: Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren Buch 6: Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Buch 7: Verfahren in Freiheitsentziehungssachen Buch 8: Verfahren in Aufgebotssachen Buch 9: Schlussvorschriften Somit sind für die Familiensachen die Bücher 1 und 2 zu beachten: Buch 1: Die 1 110 FamFG (Buch 1) bilden den allgemeinen Teil; d.h. diese Bestimmungen gelten grundsätzlich für alle FamFG-Verfahren. Buch 2: Das Verfahren in Familiensachen ist in den 111 270 FamFG (Buch 2) geregelt. Diese Bestimmungen sind in insgesamt zwölf Abschnitte unterteilt. Abschnitt 1 enthält Vorschriften, die für alle Familiensachen gelten. Die Abschnitt 2 12 betreffen die einzelnen Verfahren. Verfahrens- und Kostenartübersicht Zivilsachen 13 GVG Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten GKG Familiensachen FamGKG Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit KostO Aufzählung 111 FamFG Scheidungsverbund Familienstreitsachen Familiensachen Seite 5

Als Familiensachen sind gemäß 111 FamFG folgende Sachen definiert: Ehesachen 121 ff FamFG Diese beziehen sich auf Verfahren auf Scheidung der Ehe, auf Verfahren auf Aufhebung der Ehe und Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten. Kindschaftssachen 151 ff FamFG Diese betreffen Verfahren bezüglich der elterlichen Sorge, des Umgangsrechts, der Kindesherausgabe, der Vormundschaft, der Pflegschaft, der Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung und der Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung. Abstammungssachen 169 ff FamFG Hierunter fallen alle Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung, Verfahren auf Einsicht in ein Abstammungsgutachten und Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft. Adoptionssachen 186 ff FamFG Hierbei handelt es sich um Verfahren, die die Annahme als Kind, die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind, die Aufhebung des Annahmeverhältnisses und die Befreiung vom Eheverbot betreffen. Ehewohnungs- und Haushaltssachen 200 ff FamFG Diese schließen alle Verfahren nach 1361 a und b, 1568 a und b BGB ein. Gewaltschutzsachen 210 ff FamFG Diese betreffen alle Verfahren gem. 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes. Versorgungsausgleichssachen 217 ff FamFG Dabei handelt es sich um Verfahren, die den Verfahrensausgleich betreffen. Güterrechtssachen 261 ff FamFG Diese umschließen alle Verfahren, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht anbelangen. Sonstige Familiensachen 266 ff FamFG Diese behandeln Verfahren nach 266 Abs. 1 Nr. 1 5 FamFG. Lebenspartnerschaftssachen 269 ff FamFG Diese umfassen alle Verfahren, welche Ansprüche gem. 269 Abs. 1, 2 FamFG zum Gegenstand haben. Das FamFG unterscheidet bei den Familiensachen für die Anwendung der Verfahrensvorschriften zwischen Ehesachen, Familienstreitsachen und Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Seite 6

Familiensachen Ehesachen Familienstreitsachen Familiensachen Scheidung incl. Folgesachen Vereinfachtes Unterhaltsverfahren Kindschaftssachen Aufhebung der Ehe Kindesunterhalt Abstammungssachen Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten Ehegattenunterhalt Adoptionssachen Güterrechtssachen 261 I FamFG Ehewohnungs- und Haushaltssachen Sonstige F-Sachen 266 I FamFG Gewaltschutzsachen Versorgungsausgleichssachen Unterhaltsverfahren 231 II FamFG Güterrechtsverfahren 262 II FamFG Sonstige F-Sachen 266 II FamFG Seite 7

I.2. Besonderheiten: I.2.1 Allgemeine Besonderheiten: Endentscheidungen in Familiensachen ergehen ausschließlich durch Beschluss, 38 Abs. 1, 116 Abs. 1 FamFG. Es gibt daher mit Ausnahme der Altverfahren keine Urteile in Familiensachen. Dieser ist gemäß 38 Abs. 3 FamFG grundsätzlich zu begründen. Eine Ausnahme hiervon bilden die Anerkenntnis-, Verzichts- und Versäumnisentscheidungen. Diese Beschlüsse müssen nicht begründet werden, wenn die Entscheidungen entsprechend bezeichnet sind ( Anerkenntnisbeschluss ). Eine Begründung ist außerdem nicht erforderlich, wenn der Beschluss gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgibt oder dem erklärten Willen der Beteiligten nicht widerspricht. Auch Beschlüsse, die in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben worden sind, müssen nicht begründet werden, wenn die Beteiligten auf Rechtsmittel verzichten. Abstammungssachen und Ehesachen mit Ausnahme des Scheidungsausspruchs sind allerdings immer zu begründen ( 38 Abs. 5 FamFG). Der Beschluss wird durch Übergabe des unterschriebenen Beschlusses an die Geschäftsstelle oder durch Verlesen der Beschlussformel ( 38 Abs. 3 FamFG) erlassen und muss gemäß 39 FamFG eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Entscheidungen in Familiensachen, die nicht Familienstreitsachen oder Ehesachen sind, werden grundsätzlich mit Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam. Endentscheidungen in Ehesachen und Familienstreitsachen werden nach 116 Abs. 2 und 3 FamFG erst mit Rechtskraft wirksam. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet werden. Die Bekanntgabe des Beschlusses erfolgt durch Zustellung oder durch Aufgabe zur Post ( 15 Abs. 2 FamFG). An denjenigen, dessen erklärtem Willen der Beschluss widerspricht, muss nach 41 Abs. 1 S. 2 FamFG zugestellt werden. Der Beschluss kann den Anwesenden auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden ( 41 Abs. 2 FamFG). Die Begründung muss dann unverzüglich nachgeholt werden. Der vollständig abgesetzte Beschluss muss zusätzlich schriftlich bekannt gegeben werden. Darüber hinaus ist in Familiensachen stets über die Kosten zu entscheiden. Siehe insoweit 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Zusammenfassung Endentscheidungen in Familiensachen ergehen durch Beschluss. Über die Kosten ist stets zu entscheiden. Seite 8

I.2.2 Familienstreitsachen / Ehesachen: Gemäß 113 Abs. 1 FamFG sind in Familienstreitsachen und in Ehesachen bestimmte Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden. Von den Regeln des allgemeinen Teils des FamFG gelten in diesen Verfahren danach nur die Vorschriften über den Beschluss und die Rechtsbehelfsbelehrung ( 38, 39 FamFG), über den Erlass einstweiliger Anordnungen ( 49 57 FamFG) und die Vorschriften über die Rechtsmittel ( 58 75 FamFG) sowie 97-110 FamFG bei Verfahren mit Auslandsbezug anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des allgemeinen Teils des FamFG gelten nur für die Verfahren, die nicht Ehe oder Familienstreitsachen sind. Nach 114 Abs. 1 FamFG müssen sich die Beteiligten in Ehesachen und in selbstständigen Familienstreitsachen vor dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ausnahmen vom Anwaltszwang bestehen nach 114 Abs. 4 FamFG im einstweiligen Anordnungsverfahren, im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren, sowie soweit ein Beteiligter durch das Jugendamt als Beistand vertreten ist. Für Scheidungsverfahren gelten weitere Ausnahmen gemäß 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG gegeben. Dies betrifft den Fall der einverständlichen Scheidung. Dies bedeutet allerdings, dass die nicht durch einen Anwalt vertretene Partei keine Anträge stellen kann. Darüber hinaus sind Anträge auf Abtrennung einer Folgesache vom Anwaltszwang ausgenommen. In Versorgungsausgleichssachen ist für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bei kurzer Ehezeit nach 3 Abs. 3 VersAusglG und die Wahl der Zielversorgung bei der externen Teilung nach 15 Abs. 1 VersAusglG ist auch keine anwaltliche Vertretung erforderlich. Zusammenfassung In Ehesachen und selbstständigen Familienstreitsachen müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. I.2.3 Besonderheiten Scheidungsverfahren Verbund - : Gem. 137 Abs. 1 FamFG sind Scheidungen und Folgesachen im Verbund zu behandeln. Folgesachen sind gemäß 137 II FamFG: 1. Versorgungsausgleichssachen 2. Unterhalt Kind 3. Unterhalt Ehegatte 4. Ehewohnungs- und Haushaltssachen 5. Güterrechtssachen Seite 9

Das heißt, diese Folgesachen sind zusammen zu verhandeln und zu entscheiden. Dies gilt jedoch nur, wenn sie von einem Ehegatten spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung anhängig gemacht wurden, 137 Abs. 2 FamFG. Außerdem gelten Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des gemeinsamen Kindes betreffen, als Folgesachen gem. 137 Abs. 3 FamFG. Allerdings nur dann, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung in der Scheidungssache, die Einbeziehung in den Verbund beantragt und das Gericht dies für sachgerecht hält. Folgesachen 137 Abs. 2 sind b) Unterhaltssachen, c) Ehewohnungs- u. Haushaltssachen d) Güterrechtssachen wenn von einem Ehegatten spätestes vor Schluss der mündlichen zwei Wochen vor der mündlichen Verh. anhängig gemacht worden Der V e r b u n d - 137 Abs. 1 FamFG - über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden Folgesachen - 137 Abs. 3 sind auch Kindschaftssachen betreffend elterl. Sorge, Umgangsrecht oder Herausgabe des gem. Kindes betreffen wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verh. die Einbeziehung in den Verbund beantragt Abgetrennte Folgesachen bleiben Folgesachen - 137 Abs. 5 FamFG Besonderheit Versorgungsausgleich: hier ist Artikel 111 FGG-RG zu beachten Abgetrennte Folgesachen werden selbstständig fortgeführt. - 137 Abs. 5 FamFG - Somit bleiben abgetrennte Folgesachen nach Abs.2 Folgesachen. Im Gegensatz dazu werden abgetrennte Folgesachen nach Abs. 3 als selbstständige Verfahren fortgeführt ( 137 Abs. 5 FamFG). Gemäß Artikel 111 Abs. 4 FGG-RG ist für abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren folgendes zu beachten: Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt. Die bedeutet, dass diese Verfahren stets als selbstständige Familiensachen zu behandeln sind und folglich auch stets gesondert abzurechnen sind. Seite 10

Zusammenfassung Scheidungs- und Folgesachen sind grundsätzlich im Verbund zu behandeln. Eine Ausnahme hiervon gilt für die gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren. Ansonsten ist für abgetrennte Folgesachen 137 Abs. 5 FamFG zu beachten. I.2.4 Einstweilige Anordnungen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ( 49 ff FamFG) können unabhängig davon gestellt werden, ob ein Hauptsacheverfahren anhängig ist oder nicht. Sie werden stets als selbstständige Verfahren mit eigenem Aktenzeichen (Registerzeichen F ) und mit eigener Zählkarte geführt und bleiben auch dann selbstständige Verfahren, wenn später ein Hauptsacheverfahren anhängig gemacht wird ( 52 FamFG). Auch kostenrechtlich bleiben sie stets eine eigene Angelegenheit. Zusammenfassung EA-Verfahren bilden kostenrechtlich stets eine eigene Angelegenheit. I.3. Verfahrenskostenhilfe Die Verfahrenskostenhilfe (VKH) der 76 78 FamFG ist das Gegenstück zur Prozesskostenhilfe (PKH) des Zivilrechts, 114 ff. ZPO. Verfahren Anwendbare Vorschriften Bezeichnung Ehesachen und Familienstreitsachen Familiensachen, die keine Ehe- oder Familienstreitsachen sind, und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit 113 Abs. 1 FamFG; 114 ff. ZPO Verfahrenskostenhilfe 76 78 FamFG Verfahrenskostenhilfe Seite 11

Grundsätzlich bedarf jede F-Sache einer gesonderten Verfahrenskostenhilfebewilligung. Eine Ausnahme gilt für die Scheidungsverbundsachen. Die Folgesache Versorgungsausgleich wird gem. 149 FamFG immer von der Bewilligung umfasst, es sei denn, sie wird ausgenommen. Bei den übrigen Folgesachen muss Verfahrenskostenhilfe gesondert beantragt und bewilligt werden. Dabei finden die Vorschriften der ZPO entsprechende Anwendung, soweit in 77 und 78 FamFG nicht anderes bestimmt ist. Somit ist die Beiordnung in Verfahren mit Anwaltszwang (in Ehesachen und Folgesachen, sowie selbständigen Familienstreitsachen) gemäß 78 I FamFG bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe stets vorzunehmen. I.3.1 Besonderheiten Abgetrennte Folgesachen Die in dem ursprünglichen Verfahren bewilligte Verfahrenskostenhilfe erstreckte sich nicht auf die abgetrennten Folgesachen gemäß 137 Abs. 3 FamFG, da diese gemäß 137 Abs. 5 FamFG als selbstständige Verfahren fortgeführt werden. Dasselbe gilt auch für die nach Art 111 Abs. 4 FGG-RG abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren (siehe insoweit auch OLG Hamm II 6 WF 383/10 vom 22.11.2010 mit weiteren Fundstellen, sowie auch Top A 2, A 10, D 1 und I 1 der Landesbesprechung der Bezirksrevisoren 2010, andere Auffassung: OLG Brandenburg Beschl. vom 12.05.2010, 15 WF 125/10 und OLG Braunschweig, Beschl. vom 16.03.2010, 3 WF 23/10). Dies bedeutet, dass für solche abgetrennten Verfahren stets eine gesonderte Verfahrenskostenhilfebewilligung erforderlich ist. Vergleich Die Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich auch auf den einen in dem gerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleich soweit das Gericht hierfür auch Verfahrenskostenhilfe bewilligt hat. EA-Verfahren Da es sich bei den EA-Verfahren um gesonderte Verfahren handelt, bedarf es hierfür auch stets einer gesonderten Verfahrenskostenhilfebewilligung. Zusammenfassung Die Verfahrenskostenhilfe ist das Gegenstück zur Prozesskostenhilfe in Zivilsachen. Grundsätzlich bedarf je F-Sache - auch die EA-Verfahren einer gesonderten Verfahrenskostenhilfebewilligung. Eine Ausnahme gilt für die Scheidungsverbundsachen. Hier gilt, dass die Folgesache Versorgungsausgleich stets von der erfolgten Verfahrenskostenhilfebewilligung erfasst ist. Alle anderen Folgesachen bedürfen aber der gesonderten Verfahrenskostenhilfebewilligung. Seite 12

II. Grundzüge des Kostenrechts Auch in dem FamFG sind Bestimmungen zu den Kosten im allgemeinen Teil Buch 1 Abschnitt 7 in den 80 85 FamFG enthalten. 80 FamFG enthält die Definition des Umfangs der Kostenpflicht. Hier wird grundsätzlich festgelegt welche Kosten erstattungsfähig sind. Hierzu wird in Satz 1 bestimmt, dass dies nur auf Gerichtskosten und die mit den Verfahren unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen der Beteiligten, also z.b. Kosten für den Anwalt, zutrifft. 81 FamFG enthält den Grundsatz der Kostenpflicht. In Absatz 1 S. 3 FamFG wird dabei grundsätzlich festgehalten, dass in Familiensachen stets über die Kosten zu entscheiden ist. Dabei wird dem Gericht aber die Möglichkeit gegeben den Beteiligten die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen aufzuerlegen oder aber von der Erhebung der Kosten abzusehen. 82 FamFG bestimmt, dass soweit - wie auch in den Familiensachen festgelegt -, eine Entscheidung über die Kosten getroffen wird, hierüber in der Endentscheidung zu entscheiden ist. In 83 FamFG ist die Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme geregelt. Hierbei regelt Absatz 2, dass das Gericht, auch soweit eine Endentscheidung nicht zu treffen ist, über die Kosten nach den Grundsätzen des 81 FamFG entscheiden kann. Dem Gericht ist es gem. 84 FamFG möglich, in besonders gelagerten Fällen nicht dem im Ergebnis erfolglosen Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen. Sie ist als Sollvorschrift ausgestaltet und befähigt das Gericht, in Ausnahmefällen vom Unterliegensprinzip abzuweichen. 85 FamFG enthält einen Verweis auf Vorschriften der ZPO. Gemäß 113 Abs. 1 FamFG sind in Ehe- und Familienstreitsachen die 80 85 FamFG nicht anzuwenden. Stattdessen gelten die 91 ff. ZPO. Das hat auch zur Folge, dass 91 Abs. 2 anzuwenden ist und somit Anwaltskosten immer erstattungsfähig sind. In Familiensachen, die keine Ehe oder Familienstreitsachen sind, bleibt es jedoch bei den 80 85 FamFG. Daraus folgt auch, dass 91 Abs. 2 FamFG nicht anwendbar ist und somit auch keine unbedingte Anwaltskostenerstattung ermöglicht wird. Seite 13

II.1 Kostengesetze Das FamGKG findet Anwendung für diejenigen Familiensachen, die im 2. Buch des FamFG zusammengefasst sind. Es gilt somit nicht für die weiteren Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die anwendbaren Kostengesetze gestalten sich wie folgt: Verfahrensgegenstand Familiensachen Familienstreitsachen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Familiengericht als Vollstreckungsgericht Verfahren nach 107 FamFG Rechtsmittelverfahren Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten u.a. Mahnverfahren in Familienstreitsachen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendbares Gesetz FamGKG GKG KostO II.2 FamGKG II.2.1 Aufbau Inhaltlich ist das FamGKG wie folgt aufgebaut: Abschnitt Inhalt 1 Allgemeine Vorschriften 2 Fälligkeit 3 Vorschuss und Vorauszahlung 4 Kostenansatz 5 Kostenhaftung 6 Gebührenvorschriften 7 Wertvorschriften 8 Erinnerung und Beschwerde 9 Schluss- und Übergangsvorschriften Anlage 1 zu 3 Abs. 2 Kostenverzeichnis Anlage 2 zu 28 Abs. 1 Gebührentabelle Seite 14

II.2.2 Allgemeines 1 8 FamGKG In den allgemeinen Vorschriften sind die Rahmenbedingungen für die Kostenberechnung nach dem FamGKG geregelt. 1 FamGKG legt dabei fest für welchen Teil der Gerichtskosten das FamGKG Anwendung findet. Darüber hinaus stellt 3 FamGKG klar, dass die Gebühren sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstandes richten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sodann werden die Kosten gemäß 3 Abs. 2 FamGKG nach dem Kostenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. II.2.3 Fälligkeit 9 11 FamGKG In Ehesachen und in selbständigen Familienstreitsachen wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Antragsschrift bzw. mit dem Klageantrag gemäß 9 FamGKG fällig. Im Übrigen werden die Gebühren und Auslagen entweder mit der unbedingten Entscheidung über die Kosten oder mit Beendigung durch Vergleich oder Zurücknahme oder nach Unterbrechung bzw. Nichtbetreiben länger als 6 Monate oder durch Beendigung des Verfahrens durch anderweitige Erledigung gemäß 11 FamGKG fällig. Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung und die elektronische Übermittlung von Akten werden dagegen sofort nach Ihrer Entstehung gemäß 11 Abs. 2 FamFG fällig. II.2.4 Vorschuss und Vorauszahlungspflicht 12 17 FamGKG Die Vorauszahlungspflicht für Gebühren ist in 14 FamGKG und die Vorauszahlungspflicht für Auslagen ist in 16 FamGKG geregelt. Soweit Vorauszahlungspflicht besteht ist die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung der Kosten abhängig zu machen. Vorauszahlungspflicht besteht bei folgenden Verfahren: 14 I FamGKG in Ehesachen, allerdings nur bzgl. der Ehesache. Werden mit der Ehesache auch Folgesachen anhängig gemacht, besteht für die Folgesachen keine Vorauszahlungspflicht 14 I FamGKG in selbständigen Familienstreitsachen 14 III, 21 FamGKG in Verfahren in denen der Antragsteller die Kosten schuldet. Seite 15

Keine Vorauszahlungspflicht besteht bei folgenden Verfahren: 14 II FamGKG der Widerklage 14 III, 21 Nr.1 FamGKG Gewaltschutzsachen (keine Antragstellerhaftung) 14 III, 21 Nr.2 FamGKG EA zur Kindesrückgabe 14 III, 21 Nr.3 FamGKG Verfahren eines Minderjährigen, die seine Person betreffen 14 III, 21 I FamGKG für den Beklagten, wenn er die Durchführung des streitigen Verfahrens nach Mahnverfahren beantragt hat, und nicht der Kläger II.2.5 Ausnahmen von der Abhängigmachung 15 FamGKG Soweit dem Antragsteller Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe bewilligt ist oder dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht darf die Tätigkeit des Gerichts nicht von der Zahlung der Gebühr für das Verfahren abhängig gemacht werden. II.2.6 Kostenhaftung Die Kostenhaftung ist in den 21 27 FamGKG geregelt. Gemäß 21 Abs. 1 FamGKG schuldet in Antragsverfahren grundsätzlich derjenige die Kosten, der das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Die Ausnahmen hierzu sind in 21 I Satz 2 Ziffer 1 4 sowie in Satz 3 FamGKG und in Abs. 2 FamGKG geregelt. Für bestimmte Auslagen ist außerdem 23 FamGKG zu beachten. In 24 FamGKG sind die weiteren Fälle der Kostenhaftung geregelt. Demnach schuldet ferner die Kosten, wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind oder wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat. Mehrere Kostenschuldner haften gemäß 26 FamGKG als Gesamtschuldner. Dabei soll soweit ein Kostenschuldner gemäß 24 Nr. 1 oder Nr. 2 FamGKG für die Kosten haftet, also ihm die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt oder er sie übernommen hat, die Kostenhaftung des weiteren Kostenschuldners (Antragsschuldner) nur dann geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Ist dem Kostenschuldner, der aufgrund von 24 Nr. 1 FamGKG haftet Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe bewilligt, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners auch insoweit nicht geltend gemacht werden. Seite 16

Zusammenfassung Ehesachen und selbstständige Familienstreitsachen sind von der Zahlung eines entsprechenden Vorschuss abhängig zu machen. In den übrigen Verfahren werden die Gebühren und Auslagen erst mit Beendigung des Verfahrens oder länger als 6-monatigen Ruhen bzw. Nichtbetreiben fällig. Die endgültige Kostenhaftung richtet sich sodann nach dem Ausgang des Verfahrens. Hierbei ist insbesondere der Kostenausspruch zu beachten. Dabei sind die Kosten in erster Linie von dem Kostenschuldner zu erheben, dem die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt oder der sie übernommen hat 24 Nr. 1 bzw. 2 FamGKG. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen bei den einzelnen Verfahren verwiesen. II.2.7 Höhe der Kosten Gemäß 3 FamGKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Verfahrensgegenstandes, soweit nicht anders bestimmt ist. Die entsprechenden Kosten werden sodann nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben. Für die Wertbestimmung des Verfahrensgegenstandes sind die Vorschriften 33 53 FamGKG zu beachten. Hinsichtlich der Einzelheiten zu den Wertbestimmungen wird auf die Ausführungen bei den einzelnen Verfahren verwiesen. Für die Kostenberechnung kann auf die Wertfestsetzungen in der gerichtlichen Entscheidung zurück gegriffen werden. In Ehesachen und den selbstständigen Familienstreitsachen ist deshalb im Zweifel zur Erhebung des entsprechenden Kostenvorschusses eine Richtervorlage zur Bestimmung des vorläufigen Streitwertes erforderlich. Zusammenfassung Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Verfahrensgegenstand, der nach den 33 53 FamGKG zu berechnen ist. Die entsprechenden Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum FamGKG erhoben. Seite 17

II.3 Funktionelle Zuständigkeit für den Kostenansatz - AV v. 09.02.2010 JMBl. S. 114 Zuständigkeiten beim Gerichtskostenansatz in Familiensachen: 1. Zuständigkeitsvorbehalt beim Gerichtskostenansatz für den gehobenen Dienst: Ansatz der Verfahrensgebühr Nr. 1310 KV FamGKG bei Genehmigungen nach 1643 BGB in Kindschaftssachen Ansatz der Gebühren Nrn. 1311 bis 1313 KV FamGKG bei Vormundschaften und Pflegschaften Ansatz der Verfahrensgebühr Nr. 1320 KV FamGKG in Versorgungsausgleichssachen Ansatz der Verfahrensgebühr Nr. 1320 KV FamGKG in Ehewohnungs- und Haushaltssachen Ansatz der Verfahrensgebühr Nr. 1320 KV FamGKG in Gewaltschutzsachen 2. In allen übrigen Fällen erfolgt der Gerichtskostenansatz in Familiensachen durch den mittleren Dienst bzw. vergleichbare Beschäftigte, insbesondere also in: Ehesachen und im Scheidungsverbundverfahren Familienstreitsachen einschl. des vereinfachten Unterhaltsverfahrens allen Kindschaftssachen außer > Genehmigungsverfahren nach 1643 BGB und > Vormundschaften und Pflegschaften Abstammungssachen Adoptionssachen Unterhaltssachen, Güterrechtssachen und sonstigen Familiensachen, die nicht Familienstreitsachen sind (z. B. Bestimmung des Kindergeldberechtigten in allen einstweiligen Anordnungen (auch in Versorgungsausgleichssachen, Ehewohnungsund Haushaltssachen und in Gewaltschutzsachen) Beschwerdeverfahren, in der Zwangsvollstreckung und im Arrestverfahren Seite 18

III. Gebührenberechnung in den einzelnen Verfahren: III.1 Ehesachen einschließlich aller Folgesachen Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen KV 1110 Verfahren im Allgemeinen 2,0 KV 1111 Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehescheidung oder einer 0,5 Folgesache Diese Vorschriften gelten sowohl für isolierte Ehesachen, als auch für Verbundverfahren, einschließlich der abgetrennten Folgesachen, die nach 137 V Satz 1 FamFG Folgesachen bleiben (= VA, Ehegatten- und Kindesunterhalt (nicht vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren), Ehewohnung und Hausrat, Güterrechtssachen) Wertvorschriften: Ehesache Verbund 43 FamGKG Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, u.a. Vermögens- und Einkommensverhältnisse = dreifaches Monatsnettoeinkommen (mind. 2.000,- / max. 1 Million ) 44 FamGKG Scheidungssache und Folgesachen Wert Ehesache zuzüglich: für jede Kindschaftssache Erhöhung um 20 % höchstens jeweils 3.000,- mehrere Kinder gelten als eine Kindschaftssache Ehewohnungs- und Haushaltsachen Wertberechnung nach 48 FamGKG Versorgungsausgleich Wertberechnung nach 50 FamGKG Unterhaltssachen Wertberechnung nach 51 FamGKG Güterrechtssachen Wertberechnung nach 52 FamGKG Nach den besonderen Umständen des Einzelfalls kann ein höherer oder ein niedrigerer Betrag berücksichtigt werden Zusammenrechnung aller Werte Grundsätzlich ist somit in diesen Verfahren eine 2,0 Gebühr anzusetzen, es sei denn die Voraussetzungen für den Ermäßigungstatbestand gemäß KV 1111 FamGKG sind gegeben. Seite 19

Ermäßigungstatbestand KV 1111 FamGKG Voraussetzung der Ermäßigung Beendigung hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache durch 1. rechtzeitige Antragsrücknahme (a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung (b) im schriftlichen Verfahren vor dem Zeitpunkt der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht (c) im Falle einer Versäumnisentscheidung vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird 2. Anerkenntnisentscheidung Verzichtsentscheidung Entscheidung ohne Begründung gem. 38 IV Nr. 2 und 3 FamFG Entscheidung, die nur Gründe enthält, weil Geltendmachung im Ausland zu erwarten ist, ausgenommen Endentscheidung in einer Scheidungssache 3. gerichtlichen Vergleich 4. Erledigung der Hauptsache, wenn die Beteiligten auch die Kosten regeln ohne, dass zuvor bereits eine Endentscheidung in dem Verfahren ergangen ist, außer es handelte sich um eine Entscheidung nach Nr. 2. Somit kommt auch eine Ermäßigung in Betracht, soweit in einer Verbundsache nur hinsichtlich einzelner Folgesache einer der Ermäßigungstatbestände gegeben ist. Soweit die Ermäßigungstatbestände für mehrere Folgesachen zutreffen, werden die Werte zusammengerechnet. Berechnung der Teilermäßigung Bei der Berechnung der Ermäßigung ist 30 III FamGKG zu beachten. Somit darf insgesamt nicht mehr als eine 2,0 Gebühr aus dem Gesamtwert nach dem höchsten Gebührensatz erhoben werden. Beispiel 1: Ehesache 6.000,- Euro Scheidung erfolgt durch Beschluss VA 1.200,- Euro wird durchgeführt Unterhalt 6.000,- Euro Anerkenntnis Zugewinn 10.000,- Euro Vergleich Gebühren: KV 1110 (2,0) nach dem Wert 7.200,- Euro KV 1111 (0,5) nach dem Wer 16.000,- Euro Gegenprüfung KV 1100 (2,0) nach dem Gesamtwert 23.200,- Euro 332,- Euro 121,- Euro 453,- Euro 622,- Euro Ergebnis: Hier ist der Betrag in Höhe von 453,- zu erheben. Seite 20

Beispiel 2: Ehesache 6.000,- Euro Scheidung erfolgt durch Beschluss VA 1.000,- Euro wird durchgeführt Unterhalt 10.000,- Euro Entscheidung durch Beschluss Zugewinn 2.000,- Euro Vergleich Gebühren: KV 1110 (2,0) nach dem Wert 17.000,- Euro 530,00 Euro KV 1111 (0,5) nach dem Wert 2.000,- Euro 36,50 Euro 566,50 Euro Gegenprüfung KV 1100 (2,0) nach dem Gesamtwert 19.000,- Euro 530,- Euro Ergebnis: Hier ist wegen 30 III FamGKG der Betrag in Höhe von 530,- zu erheben. Aber Achtung: Für den Versorgungsausgleich gelten folgende Besonderheiten: Hier können folgende Fallgestaltungen bei der Erledigung auftreten: 1. 3 Abs. 3 VersAusglG Gemäß 3 Abs. 3 VersAusglG findet bei kurzer Ehedauer ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt. Wird ein Antrag nicht gestellt, so hat das Gericht gemäß 224 Abs. 3 FamFG eine entsprechende feststellende Entscheidung in den Beschluss aufzunehmen. 2. 6 ff. VersAusglG Der Versorgungsausgleich wurde vertraglich ausgeschlossen, durch: 2.1 not. Beurkundung bzw. 2.2 gerichtlicher Protokollierung Da der Versorgungsausgleich gemäß 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG grundsätzlich eine Zwangsfolgesache ist und sich das Gericht stets damit befassen muss, ist stets ein Gegenstandswert festzusetzen, auch wenn es letztlich nicht zu einer materiell-rechtlichen Durchführung des Versorgungsausgleichs kommt (vergl. auch OLG Celle, Entsch. V. 25.05.2010 10 WF 347/09; OLG Düsseldorf, Entsch. V. 15.06.2010 II -7 WF 10/10, 7 WF 10/10,OLG Karlsruhe, Entsch. V. 06.12.2010-5 WF 234/10). Somit ist für den Versorgungsausgleich stets eine Gebühr gemäß Nr. 1110 FamGKG anzusetzen ist und eine Reduzierung gemäß Nr. 1111 FamGKG kommt nicht in Betracht kommt. Fälligkeit / Vorschusspflicht / Abhängigmachung: Die Verfahrensgebühr für das Scheidungsverfahren einschließlich aller Folgesachen entsteht mit Einreichung der Antragsschrift. Sie wird aber gemäß 9 I FamGKG nur hinsichtlich der Ehesache fällig. Hinsichtlich der Folgesachen tritt die Fälligkeit erst mit Verfahrensbeendigung ein. Seite 21

Somit sind Ehesachen gemäß 14 Abs. 1 FamGKG von der Zahlung der Verfahrensgebühr abhängig zu machen. Dies gilt aber mangels ausdrücklicher Regelung für die Folgesachen nur für die Verfahrensgebühr für die Ehesache. Somit ist bei einem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen der Fortgang des Verfahrens nur von der Zahlung der Verfahrensgebühr für die Ehesache abhängig zu machen. Kostenschuldner: Kostenschuldner ist gemäß 24, 26 II FamGKG in erster Linie der Entscheidungs- bzw. Übernahmeschuldner. Zweitschuldner der Verfahrensgebühr ist der Antragsteller gemäß 21 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Zusammenfassung In den Scheidungsverfahren einschließlich aller Folgesachen ist bei Eingang des Antrags der Fortgang des Verfahrens von der Zahlung der Verfahrensgebühr nach dem Wert der Ehesache abhängig zu machen. Die endgültige Kostenabrechnung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens, wobei der gezahlte Vorschuss auf die Erstschuldnerhaftung zu verrechnen ist. Hinsichtlich der Ehesache und der Folgesache Versorgungsausgleich kommt eine Ermäßigung der Gebühr KV 1110 FamGKG nicht in Betracht. Soweit aber für andere Folgesachen die Voraussetzung für eine Ermäßigung der Gebühr nach KV 1111 FamGKG gegeben sind, ist bezüglich dieses Teils nur die Gebühr nach KV 1111 FamGKG unter Beachtung des 30 III FamGKG zu berechnen. III.2 Isolierte Familienstreitsachen Hauptsacheverfahren in selbständigen Familienstreitsachen Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger KV 1210 Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von 0,5 Unterhalt nach 249 Abs. 1 FamFG mit Ausnahme einer Festsetzung nach 254 Satz 2 FamFG Verfahren im Übrigen KV 1220 Verfahren im Allgemeinen 3,0 KV 1221 Beendigung des gesamten Verfahrens 1,0 Seite 22

Wertvorschriften: Verfahren Vereinfachtes Unterhaltsverfahren Minderjährige 249 260 FamFG Rechtspflegerzuständigkeit Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt Richterzuständigkeit Stufenklage Echte Stufenklage = Auskunft und Leistungsantrag wird in einem Verfahren verbunden (Stufenklageantrag) sämtliche Antrag werden sofort anhängig Unechte Stufenklage = Auskunft und bedingter Leistungsantrag Verfahren nach 231 Abs. 1 Nr. 3 FamFG Verfahren 1615l BGB Verfahren nach 231 Abs. 1 Nr. 3 FamFG Verfahren 1615m BGB Güterrechtssachen Verfahren nach 261 Abs. 1 FamFG Wertvorschrift 51 Abs. 1,2 FamFG Betrag für die ersten 12 Monate abzüglich anteiliges Kindergeld zuzüglich Rückstände 51 Abs. 1, 2 FamFG Betrag für die ersten 12 Monate abzüglich anteiliges Kindergeld zuzüglich Rückstände 38 FamFG Für die Wertberechnung ist der höhere der verbunden Ansprüche maßgelblich 33 I Satz 1 FamGKG Addition der Klageanträge 35, 51 Abs. 1, 2 FamGKG Gesamtbetrag der geforderten Leistungen 35 FamGKG Betrag der geforderten Leistung 35 FamGKG Verfahrenswert ist der Betrag der bezifferten Geldforderung Sonstige F-Sachen 266 Abs.1 FamFG - Verlobungsfolgen - Ansprüche aus der Ehe - Ansprüche bei Trennung, Scheidung, Eheaufhebung - Ansprüche aus Eltern- Kind-Verhältnis - Ansprüche aus dem Umgangsrecht - 42 FamGKG Auffangwert 3.000,- soweit kein anderer Wert festgestellt werden kann Seite 23

Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger Für dieses Verfahren entsteht eine 0,5 Gebühr gemäß KV 1210 FamGKG, soweit in diesem Verfahren eine Entscheidung erfolgt. Diese Entscheidungsgebühr wird gemäß 9 Abs. 2 FamGKG mit der Entscheidung über den Antrag fällig. Für dieses Verfahren besteht auch keine Vorschusspflicht gemäß 14 FamGKG, sodass die Gebühr erst nach Erlass der Entscheidung nach dem in der Entscheidung festgesetzten Wert von dem Kostenschuldner erhoben wird. Für diese Vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist somit eine 0,5 Gebühr anzusetzen, soweit eine Entscheidung erfolgt ergangen ist. Sonstige selbstständige Familienstreitsachen (Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Güterrecht, sonstige F-Sachen) Für diese Verfahren sind die KV-Nummern 1220 und 1221 FamGKG zu beachten. Grundsätzlich ist somit in diesen Verfahren eine 3,0 Gebühr anzusetzen, es sei denn die Voraussetzungen für den Ermäßigungstatbestand gemäß KV 1211 FamGKG sind gegeben. Voraussetzung der Ermäßigung Beendigung des gesamten Verfahrens (!) durch 1.rechtzeitige Antragsrücknahme (oder Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens) (d) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung (e) im schriftlichen Verfahren vor dem Zeitpunkt der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht (f) im Falle einer Versäumnisentscheidung vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird wenn nicht über die Kosten zu entscheiden ist/die Beteiligten auch die Kosten regeln. 2. Anerkenntnisentscheidung Verzichtsentscheidung Entscheidung ohne Begründung gem. 38 IV Nr. 2 und 3 FamFG Entscheidung, die nur Gründe enthält, weil Geltendmachung im Ausland zu erwarten ist, ausgenommen Endentscheidung in einer Scheidungssache 3. gerichtlichen Vergleich 4. Erledigung der Hauptsache, wenn nicht über die Kosten zu entscheiden ist oder die Beteiligten auch die Kosten regeln ohne, dass zuvor bereits eine Endentscheidung in dem Verfahren ergangen ist, außer es handelte sich um eine Entscheidung nach Nr. 2. Seite 24

Bei diesen Verfahren reicht eine Teilerledigung für eine Gebührenermäßigung nach KV 1221 FamGKG nicht aus! Das gesamte Verfahren muss entsprechend erledigt werden. Es ist aber eine Kombination der Ermäßigungstatbestände möglich (z.b. Teilrücknahme vor dem Termin und Vergleich bezüglich des Restes im Termin). Fälligkeit / Vorschusspflicht / Abhängigmachung: Die Verfahrensgebühr für Familienstreitsachen entsteht mit Einreichung des Klageantrags. Somit sind Ehestreitsachen gemäß 14 Abs. 1 FamGKG von der Zahlung der Verfahrensgebühr abhängig zu machen. Auch ist eine Erweiterung des Klageantrags gemäß 14 Abs. 1 FamGKG von der Zahlung der hierauf entfallenden Verfahrensgebühr abhängig zu machen. Die Vorauszahlungspflicht gilt aber gemäß 14 Abs. 2 FamGKG nicht für Widerklageanträge. Kostenschuldner: Kostenschuldner ist gemäß 24, 26 II FamGKG in erster Linie der Entscheidungs- bzw. Übernahmeschuldner. Zweitschuldner der Verfahrensgebühr ist der Antragsteller gemäß 21 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Zusammenfassung In den Familienstreitsachen ist bei Eingang des Klageantrags der Fortgang des Verfahrens von der Zahlung der Verfahrensgebühr abhängig zu machen. Die endgültige Kostenabrechnung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens, wobei der gezahlte Vorschuss auf die Erstschuldnerhaftung zu verrechnen ist. Eine Ermäßigung der Gebühr auf KV 1221 FamGKG kommt nur in Betracht, soweit für das gesamte Verfahren die Voraussetzungen gegeben sind. Seite 25

III.3 Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Gebühren: Hauptsacheverfahren in selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Kindschaftssachen KV 1310 Verfahrensgebühr 0,5 (1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen. (2) Für die Umgangspflegschaft werden neben der Gebühr für das Verfahren, in dem diese angeordnet wird, keine besonderen Gebühren erhoben KV 1311 Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei einer Vormundschaft oder 5,00 mind. 50,00 Dauerpflegschaft, wenn nicht 1312 anzuwenden ist KV 1312 Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei einer Dauerpflegschaft, die nicht unmittelbar das Vermögen oder 200,00 höchst. KV 1311 Teile des Vermögens zum Gegenstand hat KV 1313 Verfahrensgebühr bei einer Pflegschaft für einzelne 0,5 höchst. KV 1311 Rechtshandlungen Kindschaftssachen Gebühr KV 1310 FamGKG: Wertvorschriften: Verfahren Verfahren, die die elterliche Sorge, das Umgangsrecht und die Kindesherausgabe betreffen 151 Nr. 1-3 FamFG Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge 151 Nr. 1 FamFG, 640 Abs. 2 Nr. 5 ZPO Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit Wertvorschriften 45 Abs. 1, 3 FamGKG Festwert 3.000,- Bei Unbilligkeit höhere oder niedrigere Wertfestsetzung möglich 42 Abs. 2, 3 FamGKG Ausgangswert 3.000,- Höchstwert 500.000,- 36 FamGKG Verfahrenswert = Wert des zugrundeliegenden Geschäfts nach der KostO, höchstens 1 Million 42 Abs. 2 FamGKG Ausgangswert 3.000,- Höchstwert 500.000,- bei Unbilligkeit höhere oder niedrigere Wertfestsetzung möglich Seite 26

Für diese Kindschaftssachen wird gemäß KV 1310 FamGKG eine 0,5 Gebühr erhoben. Im Gegensatz zu den anderen Verfahren ist hier aber aufgrund der geringen Gebühr kein Ermäßigungstatbestand eingeführt worden. Außerdem ist die Vorbemerkung 1.3.1 zu beachten: Vorbemerkung 1.3.1: (1) Keine Gebühren werden erhoben für 1. die Pflegschaft für eine Leibesfrucht, 2. ein Verfahren, das die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen betrifft, und 3. ein Verfahren, das Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz betrifft. (2) Von dem Minderjährigen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nur erhoben, wenn sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 Euro beträgt; der in 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Dies bedeutet, dass Minderjährige von der Zahlung der Kosten als Antragsteller nach 21 I S. 2 Nr. 3 FamGKG befreit sind und ihnen auch nach 81 Abs. 3 FamFG die Kosten in diesen Verfahren, soweit sie ihre Person betreffen, nicht auferlegt werden können. Darüber hinaus hat das Gericht nach 81 Abs. 1 S. 2 FamFG die Möglichkeit von der Erhebung einer Gebühr abzusehen. Fazit: Kosten dürfen nur erhoben werden, wenn sie nicht im Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft angefallen nicht nach Vorbem. 1.3.1 Abs. 1 KV gebührenfrei sind Fälligkeit / Vorschusspflicht / Abhängigmachung: Die Verfahrensgebühr für Kindschaftssachen entsteht zwar mit Einreichung der Antragsschrift bzw. des verfahrenseinleitenden Antrags, sie wird aber erst mit Beendigung des Verfahrens im Sinne von 11 FamGKG fällig. Hinsichtlich der Kindschaftssachen besteht gemäß 14 Abs. 3 FamGKG keine Vorauszahlungspflicht. Kostenschuldner: Kostenschuldner ist gemäß 24, 26 II FamGKG in erster Linie der Entscheidungs- bzw. Übernahmeschuldner. Zweitschuldner der Verfahrensgebühr ist der Antragsteller gemäß 21 Abs. 1 Satz 1 FamGKG soweit es sich um ein reines Antragsverfahren handelt und es sich nicht um den Minderjährigen selbst handelt. Seite 27

Zusammenfassung In den Kindschaftssachen besteht keine Vorauszahlungspflicht. Die Kostenberechnung erfolgt damit erst nach Abschluss des Verfahrens, es sie denn diese sind im Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft angefallen oder nach der Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 1 KV gebührenfrei. Sonstige Kindschaftssachen Gebühren KV 1311 1313 FamGKG Für diese Verfahren besteht für die Kostenerhebung die Zuständigkeit des gehobenen Dienstes, deshalb wird an dieser Stelle nicht weiter auf die Besonderheiten bei der Gebührenerhebung eingegangen. III.3 Übrige selbständige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Hauptsacheverfahren in selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Übrige Familiensachen KV 1320 Verfahren im Allgemeinen 2,0 KV 1321 Beendigung des gesamten Verfahrens 0,5 Wertvorschriften: Verfahren Inhalt Abstammungssachen Verfahren nach 169 Nr. 1 und 4 FamFG = Feststellung Bestehen oder Nichtbestehen eines Eltern-Kind- Verhältnisses, sowie Anfechtung der Vaterschaft Verfahren nach 169 Nr. 2 und 3 FamFG = Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung, Einsicht in ein Abstammungsgutachten 47 Abs. 1 FamGKG Festwert 2.000,- Bei Unbilligkeit höhere oder niedrigere Wertfestsetzung möglich 47 Abs. 1 FamGKG Festwert 1.000,- Bei Unbilligkeit höhere oder niedrigere Wertfestsetzung möglich Seite 28

Adoptionssachen Haushaltssachen Verfahren nach 1361a BGB Verfahren nach 1568b BGB Ehewohnungssachen Verfahren nach 1361b BGB Verfahren nach 1586a BGB Gewaltschutzsachen Verfahren nach 1 GewSchG Verfahren nach 2 GewSchG Versorgungsausgleichssachen Feststellung Versorgungsausgleichsanspruch Verfahren über Auskunftsanspruch oder Abtretung Versorgungsanspruch Unterhaltssachen Verfahren nach 231 Abs. 2 FamFG Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit Feststellung Kindergeldberechtigter 42 Abs. 2, 3 FamGKG Ausgangswert 3.000,- Höchstwert 500.000,- Aber Kostenerhebung nur bei den Adoptionssachen, die einen Volljährigen betreffen siehe insoweit Vorbemerkungen 1.3.1 Abs. 1 Nr. 2 KV 48 Abs. 2 FamGKG Festwert 2.000,- Bei Unbilligkeit höhere oder niedrigere Wertfestsetzung möglich 48 Abs. 2 FamGKG Festwert 3.000,- Bei Unbilligkeit höhere oder niedrigere Wertfestsetzung möglich 48 Abs. 1 FamGKG Festwert 3.000,- Bei Unbilligkeit höhere oder niedrigere Wertfestsetzung möglich 48 Abs. 1 FamGKG Festwert 4.000,- Bei Unbilligkeit höhere oder niedrigere Wertfestsetzung möglich 49 Abs. 1 FamGKG Verfahrenswert 2.000,- 49 Abs. 1 FamGKG Verfahrenswert 3.000,- 50 Abs. 1, 3 FamGKG Für jedes Anrecht 10% des in 3 Monaten erzielten Nettoeinkommens bzw. bei Folgesachen 20% Mindestens 1.000,- Bei Unbilligkeit höhere oder niedrigere Wertfestsetzung möglich 50 Abs. 2, 3 FamGKG Festwert 500,- Bei Unbilligkeit höhere oder niedrigere Wertfestsetzung möglich 50 Abs. 3 FamGKG Festwert 300,- Aber ggf. höhere Wertfestsetzung bei Unbilligkeit Seite 29

Güterrechtssachen Verfahren nach 261 Abs. 2 FamFG Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit z.b. 1382,1383, 1491-1493 BGB Sonstige F-Sachen 266 Abs. 2 FamFG 35, 42, 52 FamGKG Auffangwert 3.000,- soweit kein anderer Wert festgestellt werden kann bzw. bei bezifferten Geldforderungen der Wert der Forderung ggf. Addition der Werte 42 FamGKG Auffangwert 3.000,- soweit kein anderer Wert festgestellt werden kann Für diese Verfahren sind die KV-Nummern 1320 und 1321 FamGKG zu beachten. Grundsätzlich ist somit in diesen Verfahren eine 2,0 Gebühr anzusetzen, es sei denn die Voraussetzungen für den Ermäßigungstatbestand gemäß KV 1321 FamGKG sind gegeben. Voraussetzung der Ermäßigung: Beendigung des gesamten Verfahrens (!) 1. vor Erlass einer Endentscheidung (Grund unerheblich. In Betracht kommen Antragsrücknahme, Verzicht, Vergleich, Anerkenntnis, Erledigung der HS) 2. nach Erlass einer Endentscheidung durch Antragsrücknahme vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn der Beschluss nicht verkündet wurde 3. nach Erlass einer Endentscheidung aber die Entscheidung enthält keine Begründung/nur eine Begründung, weil Geltendmachung im Ausland zu erwarten ist Bei diesen Verfahren reicht eine Teilerledigung für eine Gebührenermäßigung nach KV 1321 FamGKG nicht aus! Das gesamte Verfahren muss entsprechend erledigt werden. Es ist aber eine Kombination der Ermäßigungstatbestände möglich (z.b. Teilrücknahme vor dem Termin und Vergleich bezüglich des Restes im Termin). Fälligkeit / Vorschusspflicht / Abhängigmachung: Die Verfahrensgebühr entsteht zwar mit Einreichung der Antragsschrift bzw. des verfahrenseinleitenden Antrags, sie wird aber erst mit Beendigung des Verfahrens im Sinne von 11 FamGKG fällig. Gemäß 14 Abs. 3 FamGKG besteht Vorauszahlungspflicht nur für die Verfahren in denen der Antragsteller für die Kosten haftet. Somit besteht in Amtsverfahren keine Vorschusspflicht. Seite 30

Darüber hinaus erfolgt keine Abhängigmachung, soweit die Haftung des Antragstellers gemäß 21 Abs. 1 FamGKG ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere für Gewaltschutzsachen und Verfahren für einen Minderjährigen, die seine Person betreffen. Kostenschuldner: Kostenschuldner ist gemäß 24, 26 II FamGKG in erster Linie der Entscheidungs- bzw. Übernahmeschuldner. Zweitschuldner der Verfahrensgebühr ist der Antragsteller gemäß 21 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, soweit es sich nicht gemäß 21 Abs. 1 Nr. 1 um ein Gewaltschutzverfahren handelt. Darüber hinaus besteht gemäß 21 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG keine Antragstellerhaftung für Minderjährige in Verfahren, die sie selber betreffen und gemäß 21 Abs. 1 Nr. 4 FamGKG für Verfahrensbeistände. Zusammenfassung In den selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist bei Eingang der Antragsschrift der Fortgang des Verfahrens von der Zahlung der Verfahrensgebühr nur dann abhängig zu machen, wenn der Antragsteller für die Kosten haftet. Die endgültige Kostenabrechnung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens, wobei ein gezahlter Vorschuss auf die Erstschuldnerhaftung zu verrechnen ist. Eine Ermäßigung der Gebühr auf KV 1321 FamGKG kommt nur in Betracht, soweit für das gesamte Verfahren die Voraussetzungen gegeben sind. III.4 EA-Verfahren Einstweiliger Rechtsschutz Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen KV 1410 Verfahren im Allgemeinen 0,3 Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen und Arrest KV 1420 Verfahren im Allgemeinen 1,5 KV 1421 Beendigung des gesamten Verfahrens 0,5 Wertvorschriften: Verfahren Einstweilige Anordnungen Wertvorschrift 41 FamGKG Regelwert: ½ Wert der Sache Seite 31

Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen Für diese Verfahren ist die KV-Nummer1410 FamGKG zu beachten. Für EA-Verfahren in Kindschaftssachen fällt grundsätzlich eine 0,3fache Gebühr an. Im Gegensatz zu den anderen Verfahren ist hier aber aufgrund der geringen Gebühr kein Ermäßigungstatbestand eingeführt worden. Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen Für diese Verfahren sind die KV-Nummern 1420 und 1421 FamGKG zu beachten. Für EA-Verfahren in den übrigen Familiensachen fällt grundsätzlich eine 1,5fache Gebühr anzusetzen, es sei denn die Voraussetzungen für den Ermäßigungstatbestand gemäß KV 1421 FamGKG sind gegeben. Voraussetzung der Ermäßigung Beendigung des gesamten Verfahrens (!) 1. vor Erlass einer Endentscheidung (Grund unerheblich. In Betracht kommen Antragsrücknahme, Verzicht, Vergleich, Anerkenntnis, Erledigung der HS) 2. nach Erlass einer Endentscheidung durch Antragsrücknahme vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn der Beschluss nicht verkündet wurde Aber eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. Bei diesen Verfahren reicht eine Teilerledigung für eine Gebührenermäßigung nach KV 1421 FamGKG nicht aus! Das gesamte Verfahren muss entsprechend erledigt werden. Es ist aber eine Kombination der Ermäßigungstatbestände möglich (z.b. Teilrücknahme vor dem Termin und Vergleich bezüglich des Restes im Termin). Seite 32