AUSGLEICHSKASSE IV-STELLE SCHWYZ



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Transkript:

Herzlich willkommen! Informationsanlass der Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz für Ärztinnen und Ärzte, Pflegeinstitutionen und Sozialdienste Einsiedeln, 9. Februar 2012

Agenda 1. Begrüssung 2. IV-Revision 6a: Umsetzung im Kanton Schwyz 3. Neue Leistung der IV: Assistenzbeitrag 4. Angebote und Netzwerke für die berufliche Eingliederung 5. Neuordnung der Pflegefinanzierung im stationären Bereich: Resultat der Umfrage 6. KVG-Revision: Schwarze Liste und neues Verfahren Prämienverbilligung 7. Ausblick Sozialversicherungen 8. Ihre Fragen und Anregungen

IV-Revision 6a: Umsetzung im Kanton Schwyz Arthur Steiner, Abteilungsleiter IV-Stelle

IV-Sanierung Warum? Die finanzielle Situation der Invalidenversicherung hat sich seit den 1990er Jahren massiv verschlechtert. Der Schuldenberg hat sich per Ende 2010 auf rund 15,5 Mia. Franken erhöht. Die Stabilität von AHV und IV war bedroht.

Dreistufiger Sanierungsplan: Zuerst Erfolgsrechnung und dann Bilanz 1. Schuldenspirale stoppen mit 4. und 5. IV-Revision erfolgreich eingeleitet 2. Überbrückungskredit stoppt Aushöhlung von AHV und IV Gründung eines IV-Fonds von 5 Mia. Franken befristete Erhöhung der MWST von 0,4 % 2011 2017 3. Ausgaben weiter senken, IV nachhaltig sanieren und Schulden abbauen

Ab 2003 sinkt in der Schweiz die Zahl der neuen IV-Renten 30'000 25'000 Abnahme zwischen 2003 und 2010: 44% 20'000 15'000 10'000 25'165 26'956 27'700 24'432 21'727 15'565 17'044 16'903 15'627 15'137 5'000 0 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010

Der IV-Gesamtrentenbestand sinkt seit 2006 300'000 290'000 280'000 270'000 260'000 293'521 290'889 289'563 287'753 283'981 250'000 274'638 283'201 279'527 240'000 230'000 249'515 262'374 220'000 Jan 01 Jan 02 Jan 03 Jan 04 Jan 05 Jan 06 Jan 07 Jan 08 Jan 09 Jan 10

Deshalb lohnt sich eine Investition!

Mehrere IV-Revisionen ähnliche Ziele Eingliederung statt Rente (4. IV-Revision) Eingliederung vor Rente (5. IV-Revision) Eingliederung aus Rente (IV-Revision 6a) Sicherung der Nachhaltigkeit (IV-Revision 6b voraussichtlich ab 2015)

IV-Revision 6a: Kernpunkte Eingliederungsorientierte Rentenrevision (EOR) Aufhebung bestehender IV-Renten mit unklaren Beschwerdebildern ( Schlussbestimmungen des IVG) Einführung eines Assistenzbeitrages

IV-Revision 6a: Paradigmenwechsel Einmal Rente, immer Rente! Die Rente als Brücke zur Eingliederung

IV-Revision 6a: Ziele Paradigmenwechsel von einmal Rente, immer Rente hin zu Rente als Brücke zur Eingliederung Innert 6 Jahren sollen 12 500 gewichtete Renten aufgehoben werden Verbesserte Arbeitsmarktintegration dieser Personen, ohne Quoten für Arbeitgeber, d.h. angebotsorientiert

Zielgruppe IV-Rentner, die Eingliederungspotential aufweisen (Eingliederungsorientierte Rentenrevision) IV-Rentner, die an nicht objektivierbaren Schmerzen leiden ( Schlussbestimmungen )

Eingliederungsorientierte Rentenrevision Klassische Massnahmen beruflicher Art Alle Massnahmen, die auch Nicht-Rentnerinnen und -Rentnern zur Verfügung stehen: Umschulung Arbeitsvermittlung Kapitalhilfe Arbeitsversuch Berufsberatung Einarbeitungszuschuss

Eingliederungsorientierte Rentenrevision Risikoabbau für potentielle Arbeitgeber Schutzfrist von 3 Jahren ab Revision der IV-Rente Fortführung der Versicherung bei bisheriger Pensionskasse des Arbeitnehmers Rasches Wiederaufleben der Rente verhindert Schadenfälle bei Krankentaggeldversicherung Keine Versicherungspflicht bei eigener Pensionskasse entsprechend auch keine Prämien Kein Risiko für einen neuen Arbeitgeber!

Spezialfall Rentenrevisionen: Ziele Überprüfung laufender Renten, die aufgrund von Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Ursache gesprochen worden sind. Innerhalb von drei Jahren ab 1. Januar 2012 1.1.2012 31.12.2012 31.12.2013 31.12.2014

Spezialfall Rentenrevisionen: Betroffene Beschwerdebilder Somatoforme Schmerzstörung Chronic Fatigue Syndrom Fibromyalgie Neurasthenie Dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung Dissoziative Bewegungsstörung Nichtorganische Hypersomnie Schleudertrauma (Distorsion der HWS)

Spezialfall Rentenrevisionen: Kriterien für die Schlussbestimmungen Der Rentner oder die Rentnerin bezieht die Renten aufgrund nicht objektivierbarer Beschwerden kann die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit durch eine zumutbare Willensanstrengung überwinden ist ohne versicherungsrechtlichen Besitzstand kein Rentenanspruch Aufhebung oder Herabsetzung der Rente

Spezialfall Rentenrevisionen: Triage Elektronische Vortriage (Gebrechenscode, Alter Rentenbezugsdauer) Sachverhaltsabklärung Rentenanspruch? Ja Nein Rente läuft weiter. Prozess gemäss EOR. Aufhebung / Herabsetzung der Rente Massnahmen der Wiedereingliederung und Fortlaufen der Rente für max. 2 Jahre.

Spezialfall Rentenrevisionen: Überprüfungs- und Wiedereingliederungsprozess Vortriage Sachverhaltsabklärung - Rentenanspruch? - Persönliches Gespräch - Planung Wiedereingliederungsmassnahmen Ergebnis Sachverhaltsabklärung = Kein Rentenanspruch Aufhebung/ Herabsetzung der Rente (Vorbescheid/Verfügung) Verfügung von Massnahmen der Wiedereingliederung Massnahmen der Wiedereingliederung gemäss Art. 8a IVG: (Integrationsmassnahmen, Berufliche Massnahmen, Hilfsmittel, Beratung & Begleitung) Ablauf der 2 Jahre IV-Rente Weiterlaufen der Rente während der Durchführung von Massnahmen (Betrag wie vor Aufhebung/Herabsetzung)

Unterschiede Wesentliches Triage-Kriterium: Gesetzliche Grundlage: Rentenüberprüfung gemäss Schlussbestimmungen Rentenbezug aufgrund nicht objektivierbarer Beschwerden Schlussbestimmungen vom 18. März 2011 Eingliederungsorientierte Rentenrevision Eingliederungspotential Art. 17 ATSG Prozess: Weiterlaufen der Rente: Massnahmen der Wiedereingliederung erfolgen im Anschluss an die Aufhebung / Herabsetzung der Rente (max. 2 Jahre). In Verbindung mit Massnahmen der Wiedereingliederung, nach Rentenaufhebung / Herabsetzung (max. 2 Jahre) Massnahmen der Wiedereingliederung gehen einem möglichen Rentenentscheid voraus. Während Massnahmen der Wiedereingliederung wird die Rente weiterhin ausgerichtet. Schutzfrist Keine. Während 3 Jahren nach Herabsetzung/ Aufhebung der Rente.

Eingliederung vor Rente Gemeinsam zum Erfolg Ermutigen des Patienten resp. der versicherten Person, arbeitsplatzbezogene gesundheitliche Auswirkungen rasch anzugehen Positive Grundhaltung bezüglich Arbeitsaufnahme Ressourcenorientierte Arbeitsfähigkeitsbescheinigung Ermutigende Information über Angebot der IV-Stelle Brücken schlagen zu Arbeitgeber und IV-Stelle Erhalt des Arbeitsplatzes

Eingliederung aus Rente Gemeinsam zum Erfolg Verständnis für die unterschiedlichen Rollen / Funktionen (Arzt Arbeitgeber IV etc.) Komplementäres Zusammenarbeiten Unterstützen des Patienten/der versicherten Person auf zeitnahen Erhalt, rasche Zusprache der richtigen Leistung im richtigen Zeitpunkt Ermutigung Veränderung zu wagen Durchbrechen der Betonwirkung der Rente Gesellschaftliche Teilhabe

Neue Leistung der IV: Der Assistenzbeitrag Brigit Humbel Teamleiterin Abklärungsdienst

Assistenzbeitrag: Ziele Versicherte sollen selbst entscheiden können, wer ihnen wann, wo und wie helfen soll. Sie stellen selber ausgewählte Personen an, die sie im Alltag unterstützen. Dies ermöglicht eine freiere Gestaltung des eigenen Lebens. Dank des Assistenzbeitrages können Angehörige entlastet werden.

Assistenzbeitrag: Anspruch Die versicherte Person muss Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben zu Hause leben volljährig sein. spezielle Regeln für Minderjährige und Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit

Assistenzbeitrag: Anspruch Versicherte Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit haben Anspruch, wenn sie: einen eigenen Haushalt führen oder eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe absolvieren oder während mindestens 10 Stunden pro Woche auf dem regulären Arbeitsmarkt arbeiten oder bei Eintritt der Volljährigkeit einen Assistenzbeitrag beziehen

Assistenzbeitrag: Anspruch Minderjährige haben Anspruch, wenn sie: die obligatorische Schulzeit in einer Regelklasse oder eine Berufsausbildung oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren oder während mindestens 10 Stunden pro Woche auf dem regulären Arbeitsmarkt arbeiten oder Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag bei einer Mindeststundenzahl von 6 Stunden pro Tag haben

Assistenzbeitrag: Leistungen Die Versicherung übernimmt Leistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden. Die Anstellung erfolgt über die versicherte Person im Rahmen eines Einzelarbeitsvertrages. Die Assistenzperson darf mit der versicherten Person nicht verheiratet sein, in einer eingetragenen Partnerschaft oder einer faktischen Lebensgemeinschaft leben und nicht in gerader Linie verwandt sein. Hilfeleistungen von Organisationen werden nicht anerkannt.

Assistenzbeitrag: Umfang Der Assistenzbeitrag wird aufgrund des regelmässigen zeitlichen Hilfebedarfs der versicherten Person festgelegt. Für die Berechnung wird die Zeit abgezogen, die bereits über andere Leistungen gedeckt ist, wie Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag für minderjährige Versicherte oder Grundpflege, die nach KVG gedeckt ist.

Assistenzbeitrag Anerkannte Hilfeleistungen alltägliche Lebensverrichtungen Haushaltsführung gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung Erziehung und Kinderbetreuung Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit berufliche Aus- und Weiterbildung Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt Überwachung Präsenz während der Nacht monatliche Höchstgrenzen bei der vergütbaren Stundenzahl

Assistenzbeitrag Entschädigungsansätze Der Assistenzbeitrag beläuft sich auf 32.50 Fr. / Stunde. Sofern die Assistenzperson über eine besondere Qualifikation verfügen muss, kann der Assistenzbeitrag bis 48.75 Fr. / Stunde betragen. Bei Nachtdienst beträgt der Ansatz in Abhängigkeit von der Intensität der Hilfeleistungen höchstens 86.70 Fr. / Nacht. Für Beratung und Unterstützung kann in den ersten 18 Monaten einmalig 1 500. Fr. bzw. 75.00 Fr. / Stunde ausgerichtet werden.

Prozessablauf intern Versicherte Aufnahmeentscheid Anmelde- Anmelde- Formular Formular Assistenzbeitrag Assistenzbeitrag IV-Stelle nein Ablehnung ja Formular Selbstdeklaration an vp zurück an IV-Stelle Bedarfsabklärung Entscheid Vorbescheid an vp nicht einverstanden einverstanden Verfügung an vp Sachleistung Rechtsmittel ergreifen

Trainingsarbeitsplätze Chancen geben und Chancen nutzen Hubert Scherwey Teamleiter berufliche Eingliederung

Das Ziel der Trainingsarbeitsplätze (1. Phase: Auftrainieren ) Erwerb von Grundqualifikationen für den Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt: Gewöhnung an den Arbeitsprozess Aufbau der Arbeitsmarktfähigkeit Förderung der Selbst- und Sozialkompetenz Schaffung einer Tagesstruktur Flankierende Massnahmen (Arzt, Therapeut usw.) Einbezug des persönlichen Umfeldes der betroffenen Personen

Zielgruppe Versicherte Personen, die folgende Merkmale aufweisen: Arbeitsmarktabwesenheit Eingliederung aus Rente nicht objektivierbare Schmerzen (Fibromyalgie, somatoforme Schmerzstörungen, leichte Schleudertraumata, usw.) höchstens 55 Jahre alt psychosoziale Mehrfachproblematik

Das Dienstleistungsangebot der IV-Stelle Schwyz Die IV-Stelle Schwyz entschädigt die Firma pro Einsatztag und -person mit 85 Franken; regelt den Einsatz zwischen den Akteuren mit einem Eingliederungsplan; begleitet den gesamten Einsatz mit einer Fachperson; bereitet die Betreuungspersonen aus den Betrieben auf den Umgang mit den betroffenen Personen vor; evaluiert und dokumentiert die Qualifikationsschritte der betroffenen Person gemäss Eingliederungsplan; bietet ein auf Schmerzpatienten abgestuftes Gruppencoaching an.

Die Erwartungen an die Firma Das Unternehmen stellt einen Trainingsarbeitsplatz zur Verfügung; leitet die betroffene Person an, begleitet und unterstützt sie gemäss Eingliederungsplan; bewertet die Leistung der betroffenen Person und fördert sie während des Einsatzes; nimmt an den Standortgesprächen teil und informiert über die Ergebnisse der Qualifikationsschritte. WICHTIG: Die betroffene Person erhält während des Einsatzes weiterhin die Rente. Der Arbeitgeber wird nicht lohnpflichtig.

Arbeitgeber-Netzwerk Anstelle von Quoten eine aktive Zusammenarbeit mit ausgewählten Unternehmen aus dem Kanton Schwyz, welche mit der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen betraut werden. Verein Netzwerk Arbeit Kanton Schwyz Förderung der beruflichen Eingliederung von Menschen mit gesundheitlichen Problemen (www.netzwerk-arbeit.ch)

Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten und Sozialpartnern Herzlichen Dank für die bisherige unkomplizierte und pragmatische Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten und Sozialpartnern. Um bei der Eingliederung von Rentenbezügern erfolgreich zu sein, sind wir auf die Unterstützung der behandelnden Ärzte und Sozialpartner angewiesen. Zu diesem Zweck werden wir mit Ihnen noch vermehrt den Kontakt suchen.

Das Ziel der Testarbeitsplätze (2. Phase: Förderung der Arbeitsleistung ) Umsetzen der antrainierten Grundqualifikationskompetenzen und Förderung der persönlichen Arbeitsleistung im ersten Arbeitsmarkt: auf individuelle Fähigkeiten angepasster Einsatzplatz Auf- und Ausbau der Arbeitsleistung und der Arbeitsmarktfähigkeit Förderung der Eigenverantwortung Unterstützung bei der Stellensuche

Das Ziel der Arbeitsvermittlung (3. Phase: Platzierung ) Anschlusslösung nach den Wiedereingliederungsmassnahmen durch individuelle Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes: Nutzung des Arbeitgeber-Netzwerkes gezielte Stellenakquisition Bereitstellen von adäquaten Bewerbungsunterlagen Vorbereitung und Begleitung des Vorstellungsgesprächs Job-Coaching während dem Arbeitsversuch Ansprechpartner für Arbeitgeber

Neuordnung der Pflegefinanzierung im stationären Bereich: Umfrage Othmar Mettler Abteilungsleiter Leistungen

Neuordnung der Pflegefinanzierung Rückblick In Kraft seit 1. Januar 2011 Änderung von drei Bundesgesetzen (AHVG, ELG, KVG) AHVG: Einführung von HE leichten Grades für Nichtheimbewohner ELG: Erhöhung der Vermögensfreibeträge und keine Fürsorgeabhängigkeit bei Heimaufenthalt KVG: a) Akut- und Übergangspflege nach Spitalaufenthalt b) Spitalexterne Pflege (Spitex) c) Finanzierung des Pflegeheimaufenthaltes Eine Finanzierungsvorlage Es geht um viel Geld!

Neuordnung der Pflegefinanzierung Aufgaben der Ausgleichskasse Schwyz Neue HE leichten Grades (AHVG) Verbesserte Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und ganz neu Restfinanzierung der Pflegekosten bei stationärer Langzeitpflege Die Akut- und Übergangspflege wird durch den Kanton (AGS) abgewickelt Für die Spitex sind die Gemeinden zuständig

Restfinanzierung Langzeitpflege Umsetzung Die Ausgleichskasse Schwyz war am Gesetzgebungsprozess beteiligt. Die Gesetzesanpassungen (4 kantonale Gesetze) sowie die Pflegefinanzierungsverordnung konnten rechtzeitig per 1. Januar 2011 durch den Regierungsrat in Kraft gesetzt werden. Die operative Umsetzung (Organisation, EDV, Formulare) ist durch die AKSZ termingerecht erfolgt. Breites Informationsangebot durch die Ausgleichskasse (u.a. 5 Roadshows).

Pflegeheime sind wichtige Partner Rund 1 800 Personen leben im Kanton Schwyz in einem Pflegeheim Davon beziehen ca. 800 Personen Ergänzungsleistungen Somit können ca. 1 000 pflegebedürftige Heimbewohner Restfinanzierung der Pflegekosten geltend machen Auch wenn keine Gelder aus der Pflegefinanzierung direkt an die Pflegeheime ausbezahlt werden, sind sie wichtige Partner bei der Umsetzung der Pflegefinanzierung!

Umfrage: Ziel Wie werden wir von aussen wahrgenommen? ehrliches und transparentes Feedback Verbesserungspotenzial erkennen Zukünftige Projekte noch besser umsetzen

Umfrage: Auswertung Zur Internetumfrage wurden alle Pflegeheime im Kanton Schwyz eingeladen. Von 32 Institutionen beantworteten 23 den Fragebogen. Die Rücklaufquote beträgt demnach 72 %. Dieser hohe Rücklauf garantiert ein aussagekräftiges Resultat.

Auswertung: Gesetzgebungsphase I Wie wurden Sie als Institution über die Gesetzesvorlage Neuordnung der Pflegefinanzierung informiert?

Auswertung: Gesetzgebungsphase II Konnten Sie Ihre Anliegen bei der gesetzgeberischen Umsetzung einbringen?

Auswertung: Information I Waren die Informationsanlässe für die Institutionen (u.a. Höck der Curaviva) über die Neuordnung der Pflegefinanzierung hilfreich für Sie?

Auswertung: Information II Wie beurteilen Sie die Informationsveranstaltungen (Roadshow) der Ausgleichskasse Schwyz für die Versicherten bzw. ihre Betreuungspersonen?

Auswertung: Information III Welche Angebote der Ausgleichskasse haben Sie in Ihrer Institution für Ihre Informationstätigkeiten angeboten, empfohlen oder selbst genutzt?

Auswertung: Information IV Wie beurteilen Sie die Klarheit und Verständlichkeit der Informationsmittel?

Auswertung: Verfahren und Abläufe I Wie beurteilen Sie das Anmeldeverfahren?

Auswertung: Verfahren und Abläufe II Ist die Koordination mit anderen Sozialversicherungen (insbesondere Ergänzungsleistungen) gewährleistet?

Auswertung: Verfahren und Abläufe III Wie erachten Sie das Auszahlungsverfahren?

Umfrage: Zusammenfassung Das Urteil der Pflegeinstitutionen zu allen drei Themenbereichen fällt sehr positiv aus. Die enge Zusammenarbeit zwischen Institutionen und AKSZ bei der Umsetzung der Pflegefinanzierung wird geschätzt. Die individuellen Bemerkungen werden im Verlauf des 1. Quartals 2012 analysiert und wo möglich und notwendig Korrekturen angebracht.

Erste Zahlen 2011 Pflegefinanzierung 997 Anmeldungen davon: 797 Zusprachen / 200 Abweisungen (v.a. schon EL) 3 705 Auszahlungen Total Fr. 8 260 704.85 ausbezahlt Pro Auszahlung Fr. 2 230. * Pro berechtigte Person Fr. 10 300. * Pro Einwohner Fr. 56.50 * Durchschnitt

KVG-Revision: Schwarze Liste und neues Verfahren Prämienverbilligung Othmar Mettler Abteilungsleiter Leistungen

Änderungen im KVG Zwei Änderungen mit Auswirkungen auf den Kanton Art. 64a Neuregelung der Kostenübernahme bei ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen (Verlustscheine) Art. 65 Auszahlung der Prämienverbilligung an die Krankenkassen

Ausstehende Prämien Verlustscheine Betreibung Fortsetzungsbegehren Verlustschein Kanton muss 85 % der Verlustscheine übernehmen. Bundesgesetz sieht keine obligatorische Leistungssistierung vor. Einzigartige Staatsgarantie für die Krankenkassen. Kantone haben aber einen gewissen Handlungsspielraum (Art. 64a Abs. 2 und 7 KVG).

Verluste minimieren = Kosten senken Konzept Kanton Schwyz

Ausstehende Prämien Aufgaben der Ausgleichskasse Schwyz Im Zusammenhang mit ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen: Sicherstellen des Datenaustausches mit den Krankenkassen Information der säumigen versicherten Person über die Möglichkeiten von Prämienverbilligung und Ergänzungsleistungen Information der Fürsorgebehörden über ausstehende Prämien von säumigen versicherten Personen Übernahme von 85 % der Verlustscheine Abrechnung mit den Gemeinden

Individuelle Prämienverbilligung Anspruch Neu: Art. 65 Abs. 3 KVG Aktuellste wirtschaftliche Verhältnisse berücksichtigen Auszahlung der IPV ist terminlich so vorzunehmen, dass die berechtigte Person ihrer Prämienverpflichtung nicht vorschussweise nachkommen muss. Auszahlung der IPV neu in allen Kantonen immer an die Krankenkassen

Individuelle Prämienverbilligung Direktauszahlung Spätestens ab 2014 müssen die IPV in jedem Fall direkt an die Krankenkassen ausbezahlt werden Die Auszahlung an KK gilt auch für die Sozialhilfefälle sowie die rund 3 500 Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen Erheblicher Mehraufwand (rund 45 000 Versichertendaten müssen erfasst werden jährlich wechseln ca. 15 % die Krankenkasse) Elektronischer Datenaustausch ist vorgesehen (nationaler Standard)

Individuelle Prämienverbilligung Neues Verfahren Anmeldung neu im Vorjahr Anmeldeschluss Ende September (bisher Ende April) Sonderregelung für EL- und Sozialhilfebezüger Datenmeldung im Dezember an die Krankenkassen Krankenkassen verbilligen die Prämien ab anfangs Jahr und weisen IPV bei der Fakturierung aus Auszahlung an die Krankenkassen ab Januar

KVG-Revision: Kosten Die Gemeinden tragen die Kosten für die Übernahme der Verlustscheine für ihre Einwohner effektiv nach Aufwand. Erstmals ab 2013 (für Verlustscheine 2012). 2013: Fr. 4 800 000. (grobe Schätzung) Materielle Verbesserungen bei der IPV, falls diese vom Kantonsrat beschlossen werden (?)

Ausblick Sozialversicherungen Andreas Dummermuth Geschäftsleiter Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz

AHV 11. AHV-Revision: Schiffbruch im Bundesparlament Im Schnellzugstempo dennoch neues AHVG ab1.1.2012: Verbesserung der Durchführung mit Anpassungen für NE und SE sowie versicherungstechnische Fragen 12. AHV-Revision muss aufgegleist werden.

Sozialversicherungen international Bilaterale Verträge und deren Auswirkung auf die Personenfreizügigkeit EU- und EFTA-Staaten und deren Bürger Koordination der verschiedenen Sozialversicherungssysteme Grundlage EU-Verordnung 1408/71 und 574/72 (Ablösung durch 883/2004; seit 1. Mai 2010 innerhalb EU aber noch nicht mit der Schweiz) Wir halten Sie auf dem Laufenden! Abonnieren Sie den kostenlosen Newsletter auf

Was kommt im Jahr 2012 im Kanton Schwyz auf uns zu? Familienzulagen für alle Selbständigerwerbenden ab 2013 und kantonale Volksabstimmung im 2012: Vernehmlassung läuft nun ab. Einführungsgesetz zum KVG (Prämienverbilligung) ab 2013 und kantonale Volksabstimmung im 2012: Geht nun an den Kantonsrat.

Haben Sie Fragen und Anregungen?

Danke für die Zusammenarbeit! Danke für Ihre Aufmerksamkeit!