I. Die Zollabfertigung der Ausfuhr im Zollrecht

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Transkript:

im Zollrecht der Union (UZK) 1. Grundsätzliches Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften Mit 01.05.2016 ist der neue Zollkodex der Union (UZK Verordnung (EU) Nr. 952/2013) in Anwendung getreten und löst das seit 1992 geltende alte Zollrecht ab. Mit 01.05.2016 gelten auch nachstehende Durchführungsbestimmungen und zwar die Delegierten Rechtsakte (UZK-DA Verordnung (EU) Nr. 2015/2446) und die Durchführungsrechtsakte (UZK-IA (EU) Nr. 2015/2447). Grundregel im zukünftigen Unionsrecht ist die Vereinfachung von Vorschriften. IT Verfahren im Rahmen der Zollabwicklung sollen der Regelfall werden. Weil der UZK diesbezüglich Übergangsfristen vorsieht, ist im Unionsrecht ein Übergangsrechtsakt (UZK-TDA Verordnung (EU) Nr. 2016/341) zu berücksichtigen. Dieser regelt, welche Vorschriften in der Übergangszeit bis Ende 2020 gelten. Unionsrecht In den Rechtsvorschriften zum UZK ist somit eine schrittweise Einführung von EU-weit harmonisierten IT-Verfahren vorgesehen. Das Verzeichnis der elektronischen Systeme und die Fristen zur Inbetriebnahme dieser Systeme sind im Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme (WPUCC) enthalten. Nachfolgend ist ein Auszug aus dem Arbeitsprogramm, speziell für die geplanten Systeme im Export und Versand ersichtlich. 3

4

Der Zollkodex der Union (UZK) gliedert sich wie nachfolgend dargestellt in IX Titel: 2. Allgemeines zum Ausfuhrverfahren im UZK Die Spezialvorschriften für die Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union finden sich im Titel VIII des UZK in den Artikel 263 bis 277 UZK. Das Ausfuhrverfahren ist neben der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und den besonderen Verfahren das dritte Zollverfahren im Sinne des UZK (Art. 5 Nr. 16 UZK) und regelt die Verbringung von Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union. Es bleibt grundsätzlich ein zweistufiges Verfahren und die Ausfuhrwaren sind den zuständigen Zollstellen zu gestellen (Artikel 159 UZK ivm Artikel 221 UZK-IA). Für alle Waren die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden ist, vorbehaltlich der Anwendung von Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eine Vorabanmeldung im Sinne des Art. 263 UZK innerhalb einer bestimmten Frist bei der zuständigen Zollstelle abzugeben. Mit Inkrafttreten des UZK mit 01.05.16 wurde die Möglichkeit geschaffen diese Vorabanmeldung getrennt in einer summarischen Ausgangsanmeldung EXS, oder in einer Zollanmeldung (mit Angabe der sicherheitsrelevanten Daten) abzugeben. Nähere Details sind in den nachstehenden Ausführungen unter dem Punkt Vorabanmeldung ersichtlich. 5

Bevor Waren zum Warenexport (Ausfuhr) angemeldet werden, sollten folgende Punkte beachtet werden, bzw. ergeben sich nachfolgende Fragestellungen: 2.1 Ausfuhr in ein Drittland, oder in ein steuerliches Sondergebiet: Drittland im Sinne des Artikel 1 Z 11 UZK-DA ist ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union. Das Zollgebiet der Union ergibt sich aus Art. 4 UZK. Steuerliches Sondergebiet gemäß Artikel 1 Z 35 UZK-DA ist ein Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem oder der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG keine Anwendung finden. Auch für Gebiete, die weder Teile des Zoll- noch des Steuergebiets sind, findet das Ausfuhrverfahren Anwendung. Für Warenbeförderungen zwischen unterschiedlichen Steuergebieten findet das interne Unionsversandverfahren (T2F) Anwendung. Nähere Ausführungen finden Sie unter Punkt 12 und 13 des Ausfuhrhandbuches. 2.2 EORI (Economic Operators Registration and Identification system) Im Ausfuhrverfahren besteht für Wirtschaftsbeteiligte die Pflicht zur Angabe der EORI-Nummer. Die EORI-Nummer ist eine in der Europäischen Union von den zuständigen Behörden vergebene einzige Nummer, die zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und gegebenenfalls anderen Personen gegenüber den Zollbehörden dient. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 9 UZK ivm Art. 1 Nr. 18 UZK-DA. Wirtschaftsbeteiligte sind gemäß Art. 5 Z 5 UZK Personen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Tätigkeiten befasst sind, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt sind. Die EORI-Nummer ist Art. 9 Abs. 1 UZK von Personen, die in der Europäischen Union ansässig sind, in dem Mitgliedstaat zu beantragen, in denen sie ansässig sind. Das EORI Antragsverfahren (inklusive Ablaufbeschreibung) ist auf der Homepage des BMF unter https://www.bmf. gv.at/zoll/fuer-unternehmen/eori-antragsverfahren/eori-antragsverfahren.html verfügbar. Der Antragsprozess kann dem nachstehenden Ablaufdiagramm entnommen werden. 6

Privatpersonen sind keine Wirtschaftsbeteiligte und benötigen somit keine EORI-Nummer. Sollte der Wirtschaftsbeteiligte die EORI-Nr. schon beantragt, aber noch nicht erhalten haben, ist die Abgabe einer Ausfuhranmeldung möglich, wenn in der Zollanmeldung mit der Angabe des zusätzlichen Informationscodes 22900 (= Ausführer; Empfänger ist ein Wirtschaftsbeteiligter) die EORI-AntragsID-Nr. angegeben wird (siehe nachfolgende Darstellung). Diese Möglichkeit besteht nur für in Österreich zu registrierende Ausführer. 7

2.3 Zolltarif In allen Mitgliedstaaten der Union wird der Gemeinsame Zolltarif der Europäischen Union (TARIC) angewendet. Die diesbezügliche gesetzliche Regelung findet sich im Art. 56 UZK. Die Taric Datenbank ist Online auf der Homepage der Kommission unter https://ec.europa.eu/taxation_customs/online-services_de verfügbar: Zolltarif (TARIC) 8

Zolltarif = Warenkatalog für alle Waren dieser Welt Der österreichische Gebrauchszolltarif (ÖGebrZT) ergänzt den Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Union (TARIC) um die nationale Maßnahmen, welche in Österreich gelten (z.b. Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchsteuersätze, nationale Beschränkungen). Leider ist der ÖGebrZT nur in gedruckter Form erhältlich. Die elektronische Datenbank des Zolltarifs steht nur der Zollverwaltung zur Verfügung, es sei denn, sie wird von e-zoll Softwareanbietern angeboten. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Softwarefirma. ÖGebrZT-Zolltarif 9

In anderen Mitgliedstaaten z.b. Deutschland ist die Online Abfrage des Zolltarif, wie nachstehend dargestellt, möglich: Zolltarif Abfragemöglichkeit Bei der Ausfuhr der Waren ist in der Zollanmeldung die 8-stellige Zolltarifnummer anzugeben. 10

Es sind etwaige Verbote und Beschränkungen zu beachten. Die Informationsquellen zu den Verboten und Beschränkungen (VB) und zum Außenwirtschaftsrecht (AH) finden sich in den FIN- DOK/Richtlinien https://findok.bmf.gv.at unter den Richtlinien Zoll unter den Ziffern VB/AH : Weiters sind die Beschränkungen, neben dem Aufscheinen im elektronischen Zolltarif auch in Übersichtsform im Österreichischer Gebrauchszolltarif (ÖGebrZT) im Band 2/3 Anhänge Beschränkungen VUB-E / VUB-A / VUB-D ersichtlich. 11