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Transkript:

Sozietät: Dr. Josef Pichler Dr. Margareth Dejori Dr. Lodovico Comploj Dr. Emilio Lorenzon Dr. Josef Vieider Dr. Elena Gattolin Dr. Sabrina Tabiadon Dr. Alessandro Zanellato Dr. Martin Lechner Dr. Monika Mattivi Dr. Daniel Larcher An alle Mandanten Crispistraße Nr. 9 I-39100 Bozen Tel. +39 0471 288333 Fax +39 0471 272521 E-mail info@pdc-partner.it Rundschreiben Bozen, 17. März 2010 Nr. 14/2010 vj Betrifft: Umsetzung des MwSt-Pakets 2010 Vermietung von beweglichen Gütern und von Beförderungsmitteln Mit der gesetzlichen Verordnung Nr. 18/2010, in Kraft seit dem 20. Februar 2010, ist - rückwirkend mit 1. Jänner 2010 - das sog. MwSt-Paket 2010 umgesetzt worden. Mit diesem Rundschreiben setzen wir unsere praktischen Anleitungen fort, und zwar sollen hier noch die Auswirkungen auf die Vermietung von beweglichen Gütern und Beförderungsmitteln erörtert werden. Vorweggenommen werden muss, dass alle hier aufgezeigten Regelungen für sog. Vermietungen auch für das Leasing gelten. 1. Vermietung beweglicher Güter, die keine Transportmittel sind Seit 1. Jänner 2010 gilt für die Vermietung beweglicher Güter, die keine Beförderungsmittel sind, der allgemeine Grundsatz laut Art. 7-ter MwStG: Soweit der Mieter Unternehmer in einem anderen -Land oder auch außerhalb ist, verlagert sich der Ort der Leistung in das Land des Mieters; soweit der Mieter hingegen eine Privatperson aus oder ist, bleibt die Vermietung im Land des Vermieters steuerbar. Eine Sonderregelung gilt für Vermietungen beweglicher Güter an Privatpersonen, die außerhalb der ansässig sind. Nachstehend eine Übersicht: Unternehmer aus Unternehmer von Ital. Unternehmer Ital. Unternehmern ja

Ital. Unternehmer Unternehmer aus (z. B. Deutschland) Ital. Unternehmer Unternehmer von Ital. Unternehmer Privatperson aus Ital. Unternehmer Privatperson von außerhalb Ital. Unternehmer Ital. Unternehmer aus 20% auf. von Art. 7-septies DPR 20% aus. Zu beachten ist insbesondere, dass durch die Reform der Ort der Nutzung des Gutes überhaupt nicht mehr von Bedeutung ist. Zur Erinnerung: Bis zum 31. Dezember 2009 war für die Anmietung durch einen italienischen Unternehmer eines Gutes, das außerhalb verwendet wurde, hier keine Eigenrechnung auszustellen. Und umgekehrt hatte ein italienischer Vermieter an einen Mieter außerhalb, unabhängig ob Unternehmer, keine Rechnung mit italienischer MwSt auszustellen, wenn das Gut auch außerhalb s genutzt wurde; bei Verwendung innerhalb s hingegen war bei einem Mieter mit Sitz außerhalb auf jeden Fall eine auszustellen. Zu beachten ist sodann die Sonderregelung in Art. 7-septies MwStG, wonach Vermietungen beweglicher Güter an Privatpersonen außerhalb jetzt nicht mehr in steuerbar sind. Hinweise zur Verbuchung: Wie bereits in den letzten Rundschreiben mitgeteilt, sehen die derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Verpflichtung zur Ausstellung einer Eigenrechnung vor. Wahrscheinlich wird es im Zuge der von der Finanzverwaltung angekündigten Korrekturen ermöglicht werden, anstelle der Erstellung einer Eigenrechnung auch nur eine Integrierung der erhaltenen Rechnungen vorzunehmen, wie es derzeit bereits für innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern vorgesehen ist. Aber auch für den Fall, dass diese Korrektur nicht kommen sollte, stellt die einfache Integrierung einer Rechnung anstelle der Erstellung einer Eigenrechnung höchstens einen Formfehler dar, der kaum Verwaltungsstrafen nach sich ziehen dürfte. Geklärt werden muss in diesem Zusammenhang allerdings, wann die Registrierung erfolgen muss. Eigenrechnungen für Dienstleistungen sind nach den derzeitigen Bestimmungen nämlich spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung der Dienstleistung auszustellen und innerhalb von 15 Tagen zu registrieren. Die Integrierung von innergemeinschaftlichen Rechnungen hingegen hätte innerhalb des Erhaltsmonats, unabhängig von deren Zahlung, zu erfolgen. Mit Bezug auf die ausgestellten Rechnungen ist daran zu erinnern, dass für Vermietungen an Unternehmer in anderen -Ländern in der Rechnung jeweils die ID-Nummer des Mieters anzuführen ist. 2. Vermietung von Beförderungsmitteln Wie bereits mitgeteilt, gelten für Beförderungsmittel völlig abweichende Regelungen. Bei der Vermietung von Beförderungsmitteln muss insbesondere zwischen Kurz- und Langzeitmieten unterschieden werden. Als kurzfristig gilt eine Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum von nicht mehr als 30 Tagen (90 Ta- ja Seite 2

ge bei Wasserfahrzeugen). Bei einer Dauer über 30 bzw. 90 Tagen hingegen liegt hingegen eine Langzeitmiete vor. Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln gelten i. W. an dem Ort als ausgeführt, an welchem das Beförderungsmittel dem Empfänger körperlich übergeben wird. Bei langfristigen Vermietungen hingegen gelten i. W. ähnliche Bestimmungen wie bei sonstigen beweglichen Gütern, dies zumindest bei gewerblichen Mietern. 2.1. Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln Sie werden von Art. 7-quater DPR geregelt. Demnach gilt: Eine Kurzzeitmiete (also bis zu 30 Tagen bzw. 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen) eines Beförderungsmittels unterliegt der italienischen Mehrwertsteuer, - wenn das Beförderungsmittel dem Mieter in körperlich übergeben und zudem in oder innerhalb genutzt wird, oder - wenn es dem Mieter außerhalb (z. B. in der körperlich übergeben und dann in genutzt wird. hat in diesem Punkt wortwörtlich die entsprechenden Bestimmungen -Richtlinien (Art. 56 - RL 2006/112) übernommen. Für die Anwendung der MwSt müssen also gleichzeitig zwei Voraussetzungen erfüllt sein, und zwar sind der Ort der Bereitstellung (darunter versteht man den Ort der körperlichen Übergabe des Beförderungsmittels) und sodann auf der Ort der Nutzung (hier wird auf den Ort abgestellt, wo mit dem Beförderungsmittel gefahren wird) als Anknüpfungskriterium für die MwSt relevant. Interessant ist, dass es bei Kurzzeitmieten völlig unwesentlich ist, ob der Mieter ein Unternehmer ist oder nicht. Ital. Unternehmer Unternehmer aus, oder außerh. Ital. Unternehmer Unternehmer aus, oder außerh. Unternehmer in (z. B. deutscher Vermieter) Unternehmer Ital. Unternehmer oder ital. Privatperson Ital. Unternehmer oder ital. Privatperson Bereitstellung in und Nutzung in oder in Bereitstellung in und Nutzung außerhalb (z. B. in der Bereitstellung in Deutschland und Nutzung in Deutschland oder in (auch in ) Bereitstellung in der Schweiz und Nutzung in 20% aus. Nicht steuerbar laut Art. 7-quater DPR Leistung unterliegt der deutschen MwSt; keine Eigenrechnung in Leistung unterliegt ital. MwSt; Unternehmer stellt Eigenrech. aus. Wie aus der Tabelle ersichtlich, fällt bei kurzfristigen Vermietungen keine Verpflichtung zur Intrastat- an. Der Grund: Wie oben aufgezeigt, ist die Rechtgrundlage für diese Geschäfte nicht im Art. 7-ter MwStG enthalten, und bekanntlich sind nur Dienstleistungen im Sinne von Art. 7-ter meldepflichtig. Seite 3

2.2. Langzeitmieten von Transportmitteln Bei Langzeitmieten, bei welchen also ein durchgehender Besitz oder eine ununterbrochene Nutzung über einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen (90 Tagen bei Wasserfahrzeugen) gestattet wird, muss - ganz im Gegensatz zu den kurzfristigen Vermietungen von Beförderungsmitteln - unterscheiden werden, ob der Mieter ein Unternehmer oder eine Privatperson ist. - Soweit Mieter ein Unternehmer ist, verlagert sich der Ort der Leistung in das Land des Mieters im Sinne von Art. 7-ter MwStG. - Ist der Mieter hingegen eine Privatperson, so ist auf den Ort der Nutzung zu achten, und zwar unterliegt die Vermietung der italienischen MwSt, wenn das Gut von einem ital. Unternehmer vermietet und in oder in genutzt wird. Umgekehrt unterliegt die Vermietung auch der italienischen MwSt, wenn Vermieter an den Privaten ein Unternehmer von außerhalb ist und das Beförderungsmittel in genutzt wird. hat hier also nicht die allgemeine Regelung für die B2C-Geschäfte übernommen; in diesem Fall wären Vermietungen an Private immer im Land des Vermieters steuerpflichtig. Hier wieder die Fallbeispiele: Unternehmer aus Unternehmer von Ital. Unternehmer Ital. Unternehmern Ital. Unternehmer Unternehmer aus (z. B. Deutschland) Ital. Unternehmer Unternehmer von Ital. Unternehmer Privatperson, unabhängig Ital. Unternehmer Privatperson, unabhängig Vermieter von Privatperson, unabhängig Nutzung in oder innerhalb Nutzung außerhalb Nutzung in 20% auf. von Art. 7-sexies DPR Steuerbar in ; ausl. Vermieter muss Ja Ja Seite 4

Unternehmen aus der Vermieter von Unternehmen aus der Privatperson, unabhängig Nutzung außerhalb s hier MwSt-Position eröffnen von Art. 7-sexies DPR Zu ergänzen bleibt noch, dass für Langzeitmieten an Privatpersonen ab 2013 abermals Änderungen vorgesehen sind. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüssen Dr. Josef Vieider Seite 5