De-minimis-Verordnung FRAGEBOGEN

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De-minimis-Verordnung FRAGEBOGEN ANGABEN ZUR PERSON Erklärung zum Schutz personenbezogener Daten: Eingegangene Beiträge werden unter Nennung ihres Verfassers/ihrer Verfasserin im Internet veröffentlicht, sofern dieser/diese der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten nicht mit der Begründung widerspricht, dass eine solche Veröffentlichung seine berechtigten Interessen verletzen würde. In diesem Fall kann der Beitrag in anonymisierter Form veröffentlicht werden. Die Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten auf der EUROPA-Website finden Sie unter: http://ec.europa.eu/geninfo/legal_notices_de.htm#personaldata. 01. Lehnen Sie die Offenlegung Ihrer Identität ab? ein 02. Gilt für Ihren Beitrag eine der Ausnahmen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 1? Falls ja, bitten wir Sie um deutliche Kennzeichnung der Stellen, die nicht offengelegt werden sollen. Bitte begründen Sie, warum die vertrauliche Behandlung erforderlich ist, und legen Sie auch eine nichtvertrauliche Fassung Ihres Beitrags für die Veröffentlichung auf unserer Website bei. Bitte machen Sie folgende Angaben: Name: Organisation: Hauptgeschäftsbereiche: Sitz (Staat): E-Mail-Adresse: Juliana Kleine Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, vertritt die Interessen der deutschen Förderbanken. Im Fokus der Tätigkeit dieser Bankengruppe, die im Auftrag ihrer Eigentümer Bund und Bundesländer handelt, steht die Durchführung von zielgerichteten Fördermaßnahmen. Dabei agieren die deutschen Förderbanken immer auf der Grundlage der europäischen beihilfe-rechtlichen Vorschriften. Vor diesem Hintergrund möchten wir nachfolgend insbesondere zu den für die Förderbanken relevanten Fragen Stellung nehmen. Deutschland juliana.kleine@voeb.de HINWEIS: Bitte halten Sie die Reihenfolge der Fragen ein, auch wenn Sie nicht alle Fragen beantworten müssen. Sie können auch ergänzende Angaben machen, die Sie für sachdienlich halten, die aber in diesem Fragebogen nicht erfasst werden. 1 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

ABSCHNITT A: FAKTEN ZUR ANWENDUNG DER DE-MINIMIS-VERORDNUNG Fragen an Behörden (auf lokaler und zentraler Ebene): 1. Wurden im Zuständigkeitsgebiet Ihrer Behörde (von Ihrer Behörde oder von regionalen/kommunalen bzw. anderen Behörden) Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung gewährt? Falls ja, machen Sie bitte, wenn möglich, für jedes hr ab Inkrafttreten der Verordnung (2008) folgende Angaben: a. Umfang der insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen (Gesamtbetrag, durchschnittlicher Betrag je Begünstigtem); b. Anzahl der Begünstigten; c. gegebenenfalls Aufschlüsselung der im Zuständigkeitsgebiet Ihrer Behörde gewährten Beihilfen nach zentraler Behörde und regionalen/lokalen Behörden. Falls Ihnen keine genauen Daten vorliegen, geben Sie bitte Schätzwerte an. 2. Bestehen Unterschiede bei der Anwendung der De-minimis-Verordnung zwischen Regionen/Gebieten innerhalb des Zuständigkeitsgebiets Ihrer Behörde (werden z. B. für bestimmte Gebiete mehr De-minimis-Beihilfen gewährt als für andere)? Falls ja, erläutern Sie dies bitte. 3. In welcher Form (Zuschüsse, Darlehen, Garantien usw.) haben Sie im Rahmen der Deminimis-Verordnung Beihilfen gewährt? Begründen Sie bitte Ihre Wahl und geben Sie für jede Beihilfeform, falls möglich ab 2007, den Gesamtumfang der De-minimis-Beihilfen und die Anzahl der Begünstigten pro hr an. De-minimis-Beihilfen kommen in allen zulässigen Formen vor, wobei der Schwerpunkt auf zinsvergünstigten Darlehen und Zuschüssen liegt. Die Wahl des Finanzierungsinstrumentes erfolgte nach förderpolitischen Kriterien. 4. Welche Ziele hat Ihre Behörde mit den in Anwendung der De-minimis-Verordnung gewährten Beihilfen verfolgt (z. B. Ausgleich für Verluste aufgrund von Naturkatastrophen)? Falls möglich, geben Sie bitte an, wie sich die von Ihnen gewährten De-minimis- Beihilfen prozentual auf die verschiedenen Zweckbestimmungen verteilen (Schätzwerte). - Förderung von Betrieben landwirtschaftlicher Primärerzeugung; - Nachhaltige Stärkung des ländlichen Raumes. 5. Haben Sie eine Folgenabschätzung für die gewährten De-minimis-Beihilfen (insgesamt oder für einzelne Beihilfen) vorgenommen? Falls ja, erläutern Sie dies bitte unter Darstellung der wichtigsten Ergebnisse. 6. Wie hätten Sie die Maßnahmen, die Sie nach der De-minimis-Verordnung gefördert haben, ohne eine solche Regelung unterstützen können? Hätten Sie die Beihilfemaßnahmen dahingehend ausgestaltet, dass sie unter die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gefallen wären? Hätten Sie die Maßnahmen angemeldet? Oder hätten Sie die Maßnahmen überhaupt nicht gewährt? Bitte begründen Sie Ihre Antwort und geben Sie an, wie viele Maßnahmen ungefähr in jede dieser Kategorien fielen. Die De-minimis-Verordnung bietet die flexibelsten Möglichkeiten für die Förderung. Gegenüber anderen Freistellungsverordnungen hat sie den Vorteil, vergleichsweise wenige Sonder- und Detailregeln zu beinhalten. Sie ermöglicht eine relativ einfache Vergabe von Finanzierungshilfen. Sie hat sich damit als ein schnelles und flexibles Förderinstrument 2

bewährt. Das vielseitige Spektrum der Beihilfeformen auf der Basis der De-minimis- Verordnung ermöglicht unkomplizierte und geeignete, auf die verschiedensten Förderbedürfnisse landwirtschaftlicher Unternehmen zugeschnittene Maßnahmen. Die naheliegendste Alternative zur De-minimis-Verordnung wäre theoretisch eine Freistellung auf der Grundlage der Agrarfreistellungsverordnung oder der AGVO gewesen. Allerdings wäre danach eine Vielzahl einzelner Maßnahmen bspw. Nachfolgeregelungen in der Landwirtschaft bei Hofübergaben oder Investitionen in Viehvermögen nicht förderfähig gewesen. Da De-minimis-Beihilfen aufgrund ihrer Kleinteiligkeit nicht geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und somit nicht als Beihilfen angesehen werden können, ist ein Vergleich mit den Freistellungsverordnungen juristisch nicht korrekt. Die De-minimis-Verordnung ist wegen ihrer Vielseitigkeit auch nicht durch die Freistellungsverordnungen ersetzbar. Beide Beihilferegime ergänzen sich vielmehr in sinnvoller Weise und zu einem Gesamtpaket gehörende ergänzende Maßnahmen können sinnvoll mit De-minimis-Beihilfen gefördert werden. 7. Hat Ihre Behörde Beihilfen gewährt, die geringfügig über der in der geltenden Deminimis-Verordnung festgesetzten Obergrenze lagen? Falls ja, geben Sie bitte an, in wie vielen Fällen dies erfolgte und ob diese Maßnahmen nach der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, im Rahmen einer anderen genehmigten Beihilferegelung oder auf der Grundlage eines Einzelbeschlusses gewährt wurden. Nein. 8. Inwieweit hat sich die Wirtschafts- und Finanzkrise auf die Gewährung von De-minimis- Beihilfen in Ihrem Mitgliedstaat ausgewirkt? Die De-minimis-Verordnung hat sich als flexibles Instrument bewährt. Gerade in der Wirtschafts- und Finanzkrise waren die De-minimis-Beihilfen ein wichtiger Beitrag, die landwirtschaftlichen Betriebe zu stabilisieren. Bitte erläutern Sie etwaige Auswirkungen und geben Sie an, ob und wie Ihre Behörden ihre Vorgehensweise bei der Bewilligung von De-minimis-Beihilfen entsprechend angepasst haben. Hat Ihrer Kenntnis nach die Zahl der De-minimis-Beihilfen zugenommen, die direkt auf die Probleme von Unternehmen beim Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten ausgerichtet waren? Bitte erläutern Sie, falls möglich, inwieweit dies für kleine, mittlere und große Unternehmen zutrifft. ABSCHNITT B: ALLGEMEINE FRAGEN ZU DE-MINIMIS-BEIHILFEN Fragen an alle Teilnehmer 9. Was sind Ihrer Ansicht nach die wichtigsten positiven wirtschaftlichen Auswirkungen einer im Rahmen der De-minimis-Verordnung gewährten Förderung? Bitte erläutern Sie Ihre Antwort mittels konkreter Beispiele. Die wichtigsten positiven wirtschaftlichen Auswirkungen einer im Rahmen der Deminimis-Verordnung gewährten Förderung sind die Erleichterung des Zugangs zu Krediten für landwirtschaftliche Unternehmen sowie deren binnenmarktliche Wirtschaftsförderung. Der Strukturwandel der deutschen Landwirtschaft und die rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen für Finanzierungen unterliegen intensiven Veränderungen. Der Finanzierungsbedarf steigt und die Finanzierungen werden komplexer und vielschichtiger. 3

Ein weiterer Vorteil wird darin gesehen, dass sowohl auf Seiten des Fördernehmers als auch des Fördergebers eine Beihilfegewährung mit relativ geringem administrativem Aufwand möglich ist. Im Vergleich zu anderen Beihilferegimen verursacht die Deminimis-Verordnung bei den Unternehmen die geringsten Bürokratiekosten. Diese Tatsache ermöglicht eine schnelle, flexible und bedarfsgerechte Förderung. Diese Schnelligkeit und Flexibilität der Förderung schafft Arbeitsplätze und verbessert die Wettbewerbsfähigkeit jeder Volkswirtschaft. Da De-minimis-Mittel aufgrund ihrer Kleinteiligkeit den Wettbewerb nicht verzerren, sind diese Vorteile somit aus wettbewerblicher Sicht auch nicht zu beanstanden. 10. Was sind Ihrer Ansicht nach die wichtigsten negativen wirtschaftlichen Auswirkungen einer im Rahmen der De-minimis-Verordnung gewährten Förderung? Bitte erläutern Sie Ihre Antwort mittels konkreter Beispiele. Keine negativen Auswirkungen, da De-minimis-Beihilfen aufgrund ihrer Kleinteiligkeit nicht geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen. 11. Hat sich Ihrer Ansicht nach die Anwendung der De-minimis-Verordnung in der Praxis auf den Wettbewerb und/oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten ausgewirkt? ein X Falls ja, führen Sie bitte aus, in welchen Fällen und welchen Wirtschaftszweigen. Gehen Sie in Ihrer Antwort bitte auch darauf ein, wie sich Ihrer Meinung nach die De-minimis- Beihilfen insgesamt ausgewirkt haben. 12. Können Sie konkrete Beispiele nennen, bei denen von einem anderen Mitgliedstaat/einer anderen Region gewährte De-minimis-Beihilfen Auswirkungen auf Unternehmen in Ihrem Mitgliedstaat/Ihrer Region gehabt haben? Uns sind keine Beispiele aus der Praxis bekannt. 13. Hat die De-minimis-Verordnung Ihrer Ansicht nach besonders positive oder negative Auswirkungen für KMU, die sie nicht für große Unternehmen hat? Weder für KMU noch für große Unternehmen werden negative Auswirkungen festgestellt. De-minimis-Beihilfen ermöglichen unbürokratische und schnelle Reaktionen auf spezifischen Förderbedarf und erleichtern KMU den Zugang zu anderweitigen Finanzierungsmitteln des Kapitalmarktes, wie bspw. Hausbankdarlehen. Insofern sind De-minimis- Beihilfen initial wichtig zur Überwindung von KMU-spezifischen Finanzierungshemmnissen. Dennoch sind sie auch für Großunternehmen förderspezifisch geeignet. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Agrar-De-minimis-Beihilfen für große Unternehmen aufgrund der sehr geringen zulässigen Förderhöhe von geringerem Nutzen sind als für KMU. ABSCHNITT C: TECHNISCHE ASPEKTE DER DE-MINIMIS-VERORDNUNG Fragen an alle Teilnehmer 14. Sind nach Ihren Erfahrungen bei der Anwendung der De-minimis-Verordnung die Ausnahmebestimmungen zum Geltungsbereich (Artikel 1) klar gefasst und angemessen? ein 4

Falls nein, geben Sie bitte an, welche Bestimmungen klarer gefasst oder geändert werden sollten. 15. Sind nach Ihren Erfahrungen bei der Anwendung der De-minimis-Verordnung die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 klar gefasst und angemessen? ein Falls nein, geben Sie bitte an, welche Bestimmungen klarer gefasst oder geändert werden sollten. 16. Sind nach Ihrer Erfahrung die Begriffsbestimmungen für die Höchstbeträge der Deminimis-Beihilfen an einzelne Begünstigte (Beihilfebetrag, den ein Unternehmen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren erhalten darf) und der auf nationaler Ebene gewährten De-minimis-Beihilfen (Gesamtsumme der den Unternehmen des Agrarerzeugnissektors in einem Zeitraum von drei Steuerjahren von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis- Beihilfen) entsprechend Artikel 3 Absätze 2 und 3 klar gefasst und angemessen? einx Falls nein, geben Sie bitte an, welche Bestimmungen/Beträge/Werte klarer gefasst oder geändert werden sollten. Die zulässige individuelle Höchstgrenze sollte in Anlehnung an den vorübergehenden Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (Temporary Framework) mindestens auf 15.000 in drei hren angehoben werden. 17. Ist die derzeitige Begriffsbestimmung für transparente Beihilfen (Artikel 3 Absatz 6) angemessen? ein X Falls nein, geben Sie bitte an, welche Bestimmungen klarer gefasst oder geändert werden sollten. Für Bürgschaften sollte die zulässige Höchstgrenze für eine pauschale und damit transparente Bürgschaftshöhe erhöht werden. Anders als im gewerblichen Bereich existiert derzeit im landwirtschaftlichen Bereich keine genehmigte Methode für die Berechnung des Beihilfewerts von Bürgschaften. Die Behörden sind also auf eine pauschale Berechnung des Beihilfewerts angewiesen. Gerade in Notsituationen (z. B. EHEC-Krise im hr 2011) sind Bürgschaften für private Kredite eine sehr effektive und dabei eine für die öffentlichen Haushalte schonende Methode der Förderung. Die derzeitige Obergrenze ist aber in Anbetracht der durchschnittlichen Betriebsgröße in Deutschland eindeutig zu niedrig, sie sollte daher deutlich erhöht werden. 18. Sind nach Ihren Erfahrungen bei der Anwendung der De-minimis-Verordnung die Bestimmungen zur Kumulierung (Artikel 3 Absatz 7) klar gefasst und angemessen? einx Falls nein, geben Sie bitte an, welche Bestimmungen klarer gefasst oder geändert werden sollten. Die Kumulierungspflicht von De-minimis-Beihilfen auf anderweitig freigestellte und / oder genehmigte Beihilfen sollte entfallen. Schließlich gelten die De-minimis-Förderungen nicht als Beihilfen i. S. v. Art. 107 Abs. 1 AEUV, da sie aufgrund ihrer Geringfügigkeit den Wettbewerb nicht verzerren können. Dies sollte konsequenterweise auch bei den Kumulierungsvorschriften gelten. Zudem führen die zurzeit geltenden Kumulierungsvorschrif- 5

ten in der Praxis zu komplizierten Berechnungen, für die sehr viele Informationen beim begünstigten Unternehmen einzuholen sind. Dies ist vor allem der Fall bei Vorhaben mit mehreren Fördermaßnahmen von verschiedenen Fördermittelgebern (EU, Mitgliedstaat, Region etc.). ABSCHNITT D: KONTROLLE Fragen an die Behörden 19. Wie stellen Sie eine ordnungsgemäße Überwachung der De-minimis-Beihilfen sicher? Das Antrag stellende Unternehmen hat eine schriftliche Erklärung abzugeben, in der es die für das laufende hr sowie die in den vorangegangenen zwei hren erhaltenen und beantragten De-minimis-Beihilfen angibt (sog. De-minimis-Erklärung, die in Deutschland auch subventionserheblich ist, d. h. bei Täuschungen drohen neben der Rückforderung auch strafrechtliche Konsequenzen). Anhand dieser Angaben wird überprüft, ob der zulässige De-minimis-Höchstbetrag erreicht ist bzw. wie hoch die neue De-minimis- Beihilfe sein kann. Mit jeder Gewährung einer neuen De-minimis-Beihilfe wird dem geförderten Unternehmen der genaue Subventionswert der neuen De-minimis-Beihilfe mitgeteilt (De-minimis-Bescheinigung). Das Unternehmen wird verpflichtet, diese Deminimis-Bescheinigung zehn hre lang aufzubewahren. Die Sicherstellung der Einhaltung wird zudem durch Kontrollsystematiken wie z. B. nachträgliche Verwendungsprüfungen und Vor-Ort-Kontrollen flankiert. 20. Haben Sie ein zentrales Register der De-minimis-Beihilfen eingerichtet? Nein. Falls ja, beschreiben Sie bitte, wie das von Ihnen eingerichtete System funktioniert. Geben Sie bitte nach Möglichkeit Folgendes an: a) Wie viele Behörden nutzen Ihr zentrales Register bzw. können auf dieses Register zugreifen? b) Wie hoch sind Ihrer Schätzung nach die Nettokosten für die Einrichtung und Pflege eines solchen Systems im Vergleich zu einem dezentralisierten Erfassungs- und Überwachungssystem (Angaben bitte, falls möglich, in vollen Bearbeiter-Tagen bzw. Vollzeitäquivalenten)? c) Für welche Zwecke werden die Informationen aus Ihrem Register herangezogen? d) Sind in Ihrem Register nur De-minimis-Maßnahmen oder auch staatliche Beihilfen erfasst? e) Welches sind nach Ihrer Auffassung die wichtigsten (positiven und negativen) Veränderungen, die seit der Einführung des Registers festzustellen waren? Falls Sie kein Register führen, erläutern Sie bitte, warum sich Ihre Behörde gegen die Einrichtung des Registers entschieden hat. Verfügen Sie über andere Möglichkeiten, um einen Überblick über die auf zentraler Ebene gewährten De-minimis-Beihilfen zu erhalten (bitte erläutern)? Fragen an alle Teilnehmer 6

21. Sind Sie bei der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 4 (Überwachung), insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der individuellen und nationalen Höchstbeträge, auf besondere auf Schwierigkeiten gestoßen? X Nein Wenn ja, bitten wir um Erläuterung. Das Verhältnis der vier verschiedenen De-minimis-Verordnungen sollte geklärt werden (gelten die jeweiligen Obergrenzen nebeneinander oder werden die nach den einzelnen Verordnungen gewährten Beihilfen kumuliert?). Beispiel: Ein Erzeuger von landwirtschaftlichen Produkten (z. B. Anbau von Weintrauben), der gleichzeitig auch landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeitet (z. B Weinherstellung), erhält für die Erzeugung Agrar-De-minimis-Beihilfen i. H. v 5000. Darf er für Verarbeitungstätigkeiten 200.000 oder nur 195.000 gewerbliche De-minimis-Beihilfen erhalten, unter der Voraussetzung, dass es sich um einen Betrieb handelt? 22. Bitte geben Sie den Arbeitsaufwand an (möglichst in vollen Bearbeiter-Tagen bzw. Vollzeitäquivalenten), der durch die Bestimmungen des Artikels 4 (Überwachung) verursacht wurde, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der Höchstbeträge und der aufzubewahrenden Aufzeichnungen, und schätzen Sie, wenn möglich, welcher Verwaltungsaufwand hierdurch entsteht. ABSCHNITT E: ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN 23. Sind bei der Anwendung von Artikel 6 (Übergangsbestimmungen) Schwierigkeiten aufgetreten? ein X Wenn ja, bitten wir um Erläuterung. Wie ließen sich diese Bestimmungen nach Ihrer Auffassung verbessern? ABSCHNITT F: SONSTIGES Fragen an alle Teilnehmer 24. Möchten Sie weitere Anmerkungen zur Anwendung der De-minimis-Verordnung machen, die von den obigen Fragen nicht erfasst werden? De-minimis Beihilfen stellen ein schnelles und unbürokratisches Instrument dar, um auf vielfältige Formen des Marktversagens zu reagieren. Die Erfahrungen in der Praxis insbesondere bei der Anwendung freigestellter Regelungen haben gezeigt, dass auch ein Betrag von beispielsweise 15.000 nicht zu einer durch das Beihilferecht zu vermeidenden Wettbewerbsverzerrung führt. Es wird daher eine gebotene Erhöhung auf 15.000 vorgeschlagen. Eine Erhöhung der De-minimis-Schwelle würde auch dazu beitragen, dass sich die Kommission gemäß ihren Bestrebungen zur Modernisierung des Beihilferechts auf Beihilfesachen konzentrieren kann, die besonders schwerwiegende Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt betreffen. Dies ist bei Beihilfen in der vorgeschlagenen Höhe, die immer noch deutlich unter den derzeit in den übrigen Wirtschaftsbereichen geltenden Obergrenzen liegen würde, nicht der Fall. 25. Fügen Sie bitte Kopien aller Unterlagen oder Studien bei, die für die Beurteilung der Anwendung der De-minimis-Verordnung und die Überlegungen im Hinblick auf ihre künftige Überarbeitung zweckdienlich sein könnten. 7

Dürfen sich die Dienststellen der Kommission erforderlichenfalls mit Rückfragen zu den übermittelten Informationen an Sie wenden? X Nein WIR DANKEN IHNEN FÜR IHRE MITARBEIT. 8