De-minimis-Verordnung FRAGEBOGEN

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1 De-minimis-Verordnung FRAGEBOGEN ANGABEN ZUR PERSON Erklärung zum Schutz personenbezogener Daten: Eingegangene Beiträge werden unter Nennung ihres Verfassers/ihrer Verfasserin im Internet veröffentlicht, sofern dieser/diese der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten nicht mit der Begründung widerspricht, dass eine solche Veröffentlichung seine berechtigten Interessen verletzen würde. In diesem Fall kann der Beitrag in anonymisierter Form veröffentlicht werden. Die Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten auf der EUROPA-Website finden Sie unter: Lehnen Sie die Offenlegung Ihrer Identität ab? 02. Gilt für Ihren Beitrag eine der Ausnahmen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 1? Falls ja, bitten wir Sie um deutliche Kennzeichnung der Stellen, die nicht offengelegt werden sollen. Bitte begründen Sie, warum die vertrauliche Behandlung erforderlich ist, und legen Sie auch eine nichtvertrauliche Fassung Ihres Beitrags für die Veröffentlichung auf unserer Website bei. Bitte machen Sie folgende Angaben: Name: Referat 612 Organisation: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Hauptgeschäftsbereiche: Sitz (Staat): -Adresse: Öffentliche Einrichtung (Ministerium) Deutschland 612@bmelv.bund.de HINWEIS: Bitte halten Sie die Reihenfolge der Fragen ein, auch wenn Sie nicht alle Fragen beantworten müssen. Sie können auch ergänzende Angaben machen, die Sie für sachdienlich halten, die aber in diesem Fragebogen nicht erfasst werden. 1 ABl. L 145 vom , S. 43.

2 ABSCHNITT A: FAKTEN ZUR ANWENDUNG DER DE-MINIMIS-VERORDNUNG Fragen an Behörden (auf lokaler und zentraler Ebene): 1. Wurden im Zuständigkeitsgebiet Ihrer Behörde (von Ihrer Behörde oder von regionalen/kommunalen bzw. anderen Behörden) Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung gewährt? Falls ja, machen Sie bitte, wenn möglich, für jedes Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung (2008) folgende Angaben: a. Umfang der insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen (Gesamtbetrag, durchschnittlicher Betrag je Begünstigtem); b. Anzahl der Begünstigten; c. gegebenenfalls Aufschlüsselung der im Zuständigkeitsgebiet Ihrer Behörde gewährten Beihilfen nach zentraler Behörde und regionalen/lokalen Behörden. Falls Ihnen keine genauen Daten vorliegen, geben Sie bitte Schätzwerte an. Hierzu liegen auf Grund der föderalen Struktur Deutschlands keine genauen Angaben vor. 2. Bestehen Unterschiede bei der Anwendung der De-minimis-Verordnung zwischen Regionen/Gebieten innerhalb des Zuständigkeitsgebiets Ihrer Behörde (werden z. B. für bestimmte Gebiete mehr De-minimis-Beihilfen gewährt als für andere)? Falls ja, erläutern Sie dies bitte. Deutschland ist ein föderal organisierter Staat. Die Gewährung von De-minimis- Beihilfen erfolgt im Wesentlichen durch die Bundesländer (z.t. auch durch kommunale Gebietskörperschaften). Daraus können sich Unterschiede in der Förderpolitik ergeben, z. B. bzgl. der Höhe der bereitgestellten Mittel, der Verfahrensart (Gewährung als De-minimis-Beihilfen oder Notifizierung/Freistellung) sowie der Bedeutung des landwirtschaftlichen Sektors (z. B. bei Stadtstaaten geringer als bei großen Flächenstaaten). 3. In welcher Form (Zuschüsse, Darlehen, Garantien usw.) haben Sie im Rahmen der Deminimis-Verordnung Beihilfen gewährt? Begründen Sie bitte Ihre Wahl und geben Sie für jede Beihilfeform, falls möglich ab 2007, den Gesamtumfang der De-minimis-Beihilfen und die Anzahl der Begünstigten pro Jahr an. De-minimis-Beihilfen kommen in allen zulässigen Formen vor; dabei dürfte der Schwerpunkt auf Zuschüssen, zinsvergünstigten Darlehen und Bürgschaften liegen. Die Wahl des Finanzierungsinstruments erfolgte nach förderpolitischen Kriterien. 4. Welche Ziele hat Ihre Behörde mit den in Anwendung der De-minimis-Verordnung gewährten Beihilfen verfolgt (z. B. Ausgleich für Verluste aufgrund von Naturkatastrophen)? Falls möglich, geben Sie bitte an, wie sich die von Ihnen gewährten De-minimis- Beihilfen prozentual auf die verschiedenen Zweckbestimmungen verteilen (Schätzwerte). - Förderung von Betrieben landwirtschaftlicher Primärerzeugung einschließlich der Förderung von Fortbildung, Beratung oder Umweltleistungen - nachhaltige Stärkung des ländlichen Raums - Förderung der regionalen Entwicklung - Förderung der Diversifizierung 2

3 5. Haben Sie eine Folgenabschätzung für die gewährten De-minimis-Beihilfen (insgesamt oder für einzelne Beihilfen) vorgenommen? Falls ja, erläutern Sie dies bitte unter Darstellung der wichtigsten Ergebnisse. Eine Folgenabschätzung wird nur vereinzelt bei Förderungen vorgenommen. 6. Wie hätten Sie die Maßnahmen, die Sie nach der De-minimis-Verordnung gefördert haben, ohne eine solche Regelung unterstützen können? Hätten Sie die Beihilfemaßnahmen dahingehend ausgestaltet, dass sie unter die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gefallen wären? Hätten Sie die Maßnahmen angemeldet? Oder hätten Sie die Maßnahmen überhaupt nicht gewährt? Bitte begründen Sie Ihre Antwort und geben Sie an, wie viele Maßnahmen ungefähr in jede dieser Kategorien fielen. Die De-minimis-Verordnung stellt das Beihilferegime mit den flexibelsten Möglichkeiten für die Förderung dar. Gegenüber dem Agrarrahmen und den Freistellungsverordnungen hat sie insbesondere den Vorteil, vergleichsweise wenige Sonder- und Detailregeln zu beinhalten. Die Vorgaben zum Anwendungsbereich oder notwendige Begriffsbestimmungen sind in der De-minimis-Verordnung weitaus weniger umfangreich. Sie ermöglicht eine relativ unkomplizierte Vergabe von Finanzierungshilfen. Sie hat sich damit in den verschiedensten Förderbereichen als ein schnelles und flexibles Förderinstrument bewährt. Das vielseitige Spektrum der Beihilfeinstrumentarien auf der Basis der De-minimis- Verordnung ermöglicht unkomplizierte und geeignete, auf die verschiedensten Förderbedürfnisse landwirtschaftlicher Unternehmen zugeschnittene Maßnahmen. Dies schließt auch kleine integrierte Vorhaben ein, die verschiedene Fördertatbestände umfassen. Zudem wurde die Regelung auch im Falle widriger Witterungsverhältnisse von regionaler Bedeutung angewandt. Naheliegendste Alternative zur De-minimis-Verordnung wäre theoretisch eine Freistellung auf der Grundlage der Agrarfreistellungsverordnung oder der AGVO gewesen. Allerdings wäre danach eine Vielzahl einzelner Maßnahmen nicht förderfähig gewesen. Da De-minimis-Beihilfen aufgrund ihrer Kleinteiligkeit nicht geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und somit nicht als Beihilfen angesehen werden können, ist ein Vergleich mit den Freistellungsverordnungen juristisch nicht korrekt. Die De-minimis-Verordnung ist wegen ihrer Vielseitigkeit auch nicht durch die Freistellungsverordnungen ersetzbar. Beide Beihilferegime ergänzen sich vielmehr in sinnvoller Weise. Dies gilt aber bspw. auch für den Agrarrahmen und FuEuI-Beihilfen. Hier können zu einem Gesamtpaket gehörige ergänzende Maßnahmen sinnvoll mit De-minimis-Beihilfen gefördert werden. 7. Hat Ihre Behörde Beihilfen gewährt, die geringfügig über der in der geltenden Deminimis-Verordnung festgesetzten Obergrenze lagen? Falls ja, geben Sie bitte an, in wie vielen Fällen dies erfolgte und ob diese Maßnahmen nach der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, im Rahmen einer anderen genehmigten Beihilferegelung oder auf der Grundlage eines Einzelbeschlusses gewährt wurden. Außerhalb einer dies zulassenden beihilferechtlichen Regelung wurden soweit bekannt keine Beihilfen oberhalb der Obergrenze gemäß der De-minimis-Verordnung gewährt. Im Rahmen von nach der Agrarfreistellungsverordnung oder der AGVO angezeigten Programmen werden im Rahmen der jeweils zulässigen Beihilfeobergrenzen und Beihilfeintensitäten teilweise Beihilfen gewährt, die über der in der De-minimis-Verordnung festgesetzten Obergrenze lagen. Da auch diese kleineren Beihilfen den Wettbewerb nicht wesentlich beeinträchtigen, wäre es wünschenswert, auch diese Beihilfen in die De-minimis-Verordnung einzubeziehen. Dies könnte zum Beispiel durch eine Erhöhung des Deminimis-Schwellenwertes erfolgen (vgl. auch Frage 24). Damit wäre eine verfahrenstechnische Erleichterung (keine Anzeige wie unter der Freistellungsver 3

4 ordnung) für die Mitgliedstaaten verbunden, ohne dass die gewährten Beihilfen den innereuropäischen Wettbewerb wesentlich tangieren würden. 8. Inwieweit hat sich die Wirtschafts- und Finanzkrise auf die Gewährung von De-minimis- Beihilfen in Ihrem Mitgliedstaat ausgewirkt? Die De-minimis-Verordnung hat sich in der Wirtschafts- und Finanzkrise als flexibles Instrument bewährt. Gerade in der Wirtschafts- und Finanzkrise waren die De-minimis-Beihilfen ein wichtiger Beitrag, die landwirtschaftlichen Betriebe zu stabilisieren. Bitte erläutern Sie etwaige Auswirkungen und geben Sie an, ob und wie Ihre Behörden ihre Vorgehensweise bei der Bewilligung von De-minimis-Beihilfen entsprechend angepasst haben. entfällt Hat Ihrer Kenntnis nach die Zahl der De-minimis-Beihilfen zugenommen, die direkt auf die Probleme von Unternehmen beim Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten ausgerichtet waren? Bitte erläutern Sie, falls möglich, inwieweit dies für kleine, mittlere und große Unternehmen zutrifft. nein ABSCHNITT B: ALLGEMEINE FRAGEN ZU DE-MINIMIS-BEIHILFEN Fragen an alle Teilnehmer 9. Was sind Ihrer Ansicht nach die wichtigsten positiven wirtschaftlichen Auswirkungen einer im Rahmen der De-minimis-Verordnung gewährten Förderung? Bitte erläutern Sie Ihre Antwort mittels konkreter Beispiele. Die wichtigsten positiven wirtschaftlichen Auswirkungen einer im Rahmen der De-minimis-Verordnung gewährten Förderung sind die Erleichterung des Zugangs von Krediten für landwirtschaftliche Unternehmen sowie deren binnenmarktliche Wirtschaftsförderung. So sind z. B. die von den Bürgschaftsbanken gewährten Bürgschaften vollwertige Sicherheiten für alle Hausbanken und reduzieren die Eigenkapitalunterlegung zugunsten der Kreditinstitute. Diese Tatsache wird im Verlaufe des Prozesses der Basel-III-Umsetzung zunehmend an Bedeutung gewinnen. Um landwirtschaftliche Unternehmen trotzdem zuverlässig und interessengerecht mit Krediten bzw. Bürgschaften bei ihren Finanzierungsvorhaben unterstützen zu können und eine Kreditklemme zu vermeiden, sind die gewährten Förderungen im Rahmen der De-minimis-Verordnung als zentrale positive wirtschaftliche Auswirkungen zu betrachten. Der Strukturwandel der deutschen Landwirtschaft und die rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen für Finanzierungen unterliegen intensiven Veränderungen. Der Finanzierungsbedarf steigt, und die Finanzierungen werden komplexer und vielschichtiger. Die landwirtschaftlichen Unternehmen sehen sich einem stetig steigenden Wettbewerb ausgesetzt. Um ihren Erhalt weiterhin zu fördern und ihre Förderung weiterhin zu ermöglichen, sind die gewährten Förderungen im Rahmen der De-minimis-Verordnung unverzichtbar. Sofern die Frage auf die in vielen Beihilfebereichen bekannte sog. Abwägungsprüfung abzielen soll, ist diese unseres Erachtens für De-minimis-Beihilfen nicht angezeigt, da De-minimis-Förderungen in der definierten Höhe nicht zu Wettbewerbsverzerrungen bzw. Handelsbeeinträchtigungen führen und daher keine Beihilfen i. S. v. Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen (vgl. Rn. 5 der De-minimis-Verordnung). Die in der De-minimis-Verordnung festgelegten Formalia dienen der Transparenz. De-minimis-Beihilfen sind dadurch ein unbürokratisches, schlankes und schnell wirkendes Instrument, um fachlich notwendige Projekte zu fördern. Insbesondere die thematische Offenheit und die Tatsache, dass Vorhaben ohne Differenzierung nach der Unternehmensgröße gefördert werden können, 4

5 ersparen den Fördergebern umfangreiche Prüfungen. 10. Was sind Ihrer Ansicht nach die wichtigsten negativen wirtschaftlichen Auswirkungen einer im Rahmen der De-minimis-Verordnung gewährten Förderung? Bitte erläutern Sie Ihre Antwort mittels konkreter Beispiele. Konkrete negative Auswirkungen konnten nicht beobachtet werden, da Deminimis-Beihilfen aufgrund ihrer Kleinteiligkeit nicht geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen. Dies gilt auch für die in der Beantwortung der Frage 16 dargestellten, höheren De-minimis-Höchstbeträge. 11. Hat sich Ihrer Ansicht nach die Anwendung der De-minimis-Verordnung in der Praxis auf den Wettbewerb und/oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten ausgewirkt? Falls ja, führen Sie bitte aus, in welchen Fällen und welchen Wirtschaftszweigen. Gehen Sie in Ihrer Antwort bitte auch darauf ein, wie sich Ihrer Meinung nach die De-minimis- Beihilfen insgesamt ausgewirkt haben. 12. Können Sie konkrete Beispiele nennen, bei denen von einem anderen Mitgliedstaat/einer anderen Region gewährte De-minimis-Beihilfen Auswirkungen auf Unternehmen in Ihrem Mitgliedstaat/Ihrer Region gehabt haben? nein 13. Hat die De-minimis-Verordnung Ihrer Ansicht nach besonders positive oder negative Auswirkungen für KMU, die sie nicht für große Unternehmen hat? Insgesamt lassen sich weder für KMU noch für große Unternehmen irgendwelche negativen Auswirkungen feststellen. De-minimis-Beihilfen ermöglichen unbürokratische und schnelle Reaktionen auf spezifischen Förderbedarf und erleichtern KMU den Zugang zu anderweitigen Finanzierungsmitteln des Kapitalmarktes, wie bspw. Hausbankdarlehen. Insofern haben De-minimis-Beihilfen eine sehr wichtige Initiierungsfunktion zur Überwindung KMU-spezifischer Finanzierungshemmnisse. De-minimis-Beihilfen haben gerade für KMU eine besondere Bedeutung, da sie den KMU-Belangen entgegenkommen. Nichtsdestotrotz sind sie auch für Großunternehmen förderspezifisch geeignet (so basieren z. B. viele Förderprogramme für KMU und GU auf de minimis) und müssen ihnen daher auch künftig zur Verfügung stehen. Zu beachten ist allerdings, dass Agrar-De-minimis-Beihilfen für große Unternehmen auf Grund der derzeit sehr geringen zulässigen Förderhöhe von begrenzterem Nutzen sind als für KMU. ABSCHNITT C: TECHNISCHE ASPEKTE DER DE-MINIMIS-VERORDNUNG Fragen an alle Teilnehmer 14. Sind nach Ihren Erfahrungen bei der Anwendung der De-minimis-Verordnung die Ausnahmebestimmungen zum Geltungsbereich (Artikel 1) klar gefasst und angemessen? Falls nein, geben Sie bitte an, welche Bestimmungen klarer gefasst oder geändert werden sollten. Obwohl die Regelungen meist klar und angemessen sind, bleiben Probleme bei 5

6 der Begriffsbestimmung und -abgrenzung bestehen, z. B.: Die Abgrenzung von Betrieben der landwirtschaftlichen Primärerzeugung von Unternehmen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 lit. c) der gewerblichen De-minimis- Verordnung im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte tätig sind, ist nicht immer eindeutig und sachgerecht. So müsste z. B. die untergeordnete Tätigkeit einer Handelsgärtnerei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (z. B. Eigenproduktion von Waren des Blumenhandels gemäß Anhang I, Kapitel 6 AEUV) zur Einordnung als Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion führen. Eine Präzisierung der Abgrenzung, z. B. anhand des überwiegenden Teils der Geschäftstätigkeit des jeweiligen Unternehmens könnte hier eine Lösung bieten. Auch wenn Deutschland derzeit keine konkreten Fälle vor Augen hat, sollte der in Artikel 1 Absatz 1 lit. b) vom Anwendungsbereich der De-minimis -Verordnung ausgenommene Bereich exportbezogener Tätigkeiten überprüft werden, da ein solcher Förderausschluss im Zuge der Globalisierung und des Exportschwerpunktes der EU-Wirtschaft nicht mehr zeitgemäß ist. Die Ausnahme vom Geltungsbereich der Verordnung nach Art. 1 lit. c) für Beihilfen, die von der bevorzugten Verwendung heimischer Erzeugnisse gegenüber Importwaren abhängig gemacht werden, sollte präzisiert werden. Erwägungsgrund 6 enthält bisher nur eine beispielhafte Aufzählung von nicht als Ausfuhrbeihilfen zu wertenden Beihilfen. In Artikel 1 Absatz 1 lit. d) der De-minimis -Verordnung sind Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) vom Anwendungsbereich der De-minimis -Verordnung ausgeschlossen. Da der Begriff des UiS innerhalb der De-minimis-Verordnung nicht definiert ist, blieb bisher nur der Rückgriff auf die UiS-Definition der UiS- Leitlinien. In Artikel 1 Absatz 7 der AGVO findet sich jedoch für KMU eine vereinfachte Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten, wonach nur die harten Kriterien der UiS-Leitlinie für das Vorliegen eines UiS zu prüfen sind. Nach ständiger Fallpraxis der EU-KOM findet die vereinfachte UiS-Definition des Artikels 1 Absatz 7 AGVO analog auch auf die De-minimis-Verordnung Anwendung; diese sachgerechte Auffassung sollte nunmehr kodifiziert werden, indem der Wortlaut von Artikel 1 Absatz 7 AGVO in die De-minimis -Verordnung aufgenommen wird. Zugleich könnte klargestellt werden, dass bei einem neu gegründeten KMU für die UiS-Prüfung die gleichen Grundsätze anzuwenden sind wie in Artikel 1 Abs. 7 letzter Satz der AGVO (Beschränkung der UiS-Prüfung auf den Insolvenzfall). 15. Sind nach Ihren Erfahrungen bei der Anwendung der De-minimis-Verordnung die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 klar gefasst und angemessen? Ja Nein Falls nein, geben Sie bitte an, welche Bestimmungen klarer gefasst oder geändert werden sollten. Die Zuordnung von Betrieben, die sowohl in der Primärerzeugung als auch in der Verarbeitung/Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, sollte klarer gefasst werden (s. o. zu Frage 14). Zudem sollte eine Bagatellgrenze für Hobbyerzeuger eingeführt werden. Nach der jetzigen Regelung müssten beispielsweise Hobbyimker oder Hobbygärtner ohne landwirtschaftlichen Betrieb als landwirtschaftliche Unternehmer definiert werden, wenn sie die von ihnen hobbymäßig erzeugten Produkte verkaufen. Die Erzeugung von Produkten im Hausgarten sollte aber keinen Unternehmerstatus 6

7 begründen. Die Abgrenzung könnte beispielsweise anhand des erzielten Umsatzes erfolgen. 16. Sind nach Ihrer Erfahrung die Begriffsbestimmungen für die Höchstbeträge der Deminimis-Beihilfen an einzelne Begünstigte (Beihilfebetrag, den ein Unternehmen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren erhalten darf) und der auf nationaler Ebene gewährten De-minimis-Beihilfen (Gesamtsumme der den Unternehmen des Agrarerzeugnissektors in einem Zeitraum von drei Steuerjahren von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis- Beihilfen) entsprechend Artikel 3 Absätze 2 und 3 klar gefasst und angemessen? Falls nein, geben Sie bitte an, welche Bestimmungen/Beträge/Werte klarer gefasst oder geändert werden sollten. Die zulässige individuelle Höchstgrenze sollte in Anlehnung an den vorübergehenden Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (Temporary Framework) mindestens auf in drei Jahren angehoben werden. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Angleichung an die allgemeine De-minimis-Verordnung sollte auf die nationale Höchstgrenze ganz verzichtet werden. 17. Ist die derzeitige Begriffsbestimmung für transparente Beihilfen (Artikel 3 Absatz 6) angemessen? Falls nein, geben Sie bitte an, welche Bestimmungen klarer gefasst oder geändert werden sollten. Für den Bereich von Bürgschaften sollte die zulässige Höchstgrenze für eine pauschale und damit transparente Bürgschaftshöhe erhöht werden. Anders als im gewerblichen Bereich existiert derzeit im landwirtschaftlichen Bereich keine genehmigte Methode für die Berechnung des Beihilfewerts von Bürgschaften; die Behörden sind also auf eine pauschale Berechnung des Beihilfewerts angewiesen. Gerade in Notsituationen (z. B. EHEC-Krise im Jahr 2011) sind Bürgschaften für private Kredite eine sehr effektive und dabei eine für die öffentlichen Haushalte viel schonendere Methode als die Gewährung von Darlehen. Die derzeitige Obergrenze ist aber in Anbetracht der durchschnittlichen Betriebsgröße in Deutschland eindeutig zu niedrig; sie sollte daher deutlich erhöht werden. Zudem sollte eine für einzelne Bereiche genehmigte Methode für die Berechnung des Beihilfewerts von Bürgschaften auch auf andere Sektoren übertragen werden können. Zur Wahrung der Transparenz könnte dies im Rahmen eines Freistellungsverfahrens mit Vorabanzeige bei der Kommission erfolgen. Dies würde für Kommission und Mitgliedstaaten zu Vereinfachungen bei voller Transparenz führen. 18. Sind nach Ihren Erfahrungen bei der Anwendung der De-minimis-Verordnung die Bestimmungen zur Kumulierung (Artikel 3 Absatz 7) klar gefasst und angemessen? 7

8 Falls nein, geben Sie bitte an, welche Bestimmungen klarer gefasst oder geändert werden sollten. Die Kumulierungspflicht von De-minimis-Beihilfen auf anderweitig freigestellte und/oder genehmigte Beihilfen sollte entfallen. Schließlich gelten die Deminimis-Förderungen nicht als Beihilfen i. S. v. Art. 107 Abs. 1 AEUV, da sie aufgrund ihrer Geringfügigkeit den Wettbewerb nicht verzerren können. Dies sollte konsequenterweise auch bei den Kumulierungsvorschriften gelten. Zudem führen die zurzeit geltenden Kumulierungsvorschriften in der Praxis zu komplizierten Berechnungen, für die sehr viele Informationen beim begünstigten Unternehmen einzuholen sind. Dies ist der Fall vor allem bei Vorhaben mit mehreren Fördermaßnahmen von verschiedenen Fördermittelgebern (EU, Mitgliedstaat, Region etc.). Darüber hinaus ergeben sich Schwierigkeiten bei sich lediglich teilweise überschneidenden beihilfefähigen Kosten. Insbesondere bei Vorhaben mit geringerem bis mittlerem Kapitalbedarf entsteht dadurch ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand. So müssen Schnittmengen aufwendig ermittelt (bzw. einheitliche Vorhaben künstlich getrennt) und für diese Teilmengen reduzierte Fördersätze berechnet werden. Zudem ist es schwierig, den hohen Grad an Komplexität der Beihilfeberechnung dem begünstigten Unternehmen zu vermitteln. Eine künftige Regelung zur Kumulierung sollte alle vier derzeit gültigen De-minimis-Verordnungen einbeziehen. ABSCHNITT D: KONTROLLE Fragen an die Behörden 19. Wie stellen Sie eine ordnungsgemäße Überwachung der De-minimis-Beihilfen sicher? Das antragstellende Unternehmen hat eine schriftliche Erklärung abzugeben, in der es die für das laufende Jahr sowie die in den vorangegangenen zwei Jahren erhaltenen und beantragten De-minimis-Beihilfen bestätigt (sog. De-minimis- Erklärung, die im Übrigen in Deutschland auch subventionserheblich ist, d. h. bei Täuschungen neben der Rückforderung auch strafrechtliche Konsequenzen haben kann!) Anhand dieser Angaben wird überprüft, ob der zulässige De-minimis-Höchstbetrag erreicht ist bzw. wie hoch die neue De-minimis-Beihilfe sein kann. Mit jeder Gewährung einer neuen De-minimis-Beihilfe wird dem geförderten Unternehmen der genaue Subventionswert der neuen De-minimis- Beihilfe mitgeteilt (De-minimis-Bescheinigung). Das Unternehmen wird zudem verpflichtet, diese De-minimis-Bescheinigung zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Sicherstellung der Einhaltung wird zudem durch Kontrollsystematiken wie z. B. nachträgliche Verwendungsprüfungen und Vor-Ort-Kontrollen flankiert. 20. Haben Sie ein zentrales Register der De-minimis-Beihilfen eingerichtet? nein Falls ja, beschreiben Sie bitte, wie das von Ihnen eingerichtete System funktioniert. Geben Sie bitte nach Möglichkeit Folgendes an: a) Wie viele Behörden nutzen Ihr zentrales Register bzw. können auf dieses Register zugreifen? b) Wie hoch sind Ihrer Schätzung nach die Nettokosten für die Einrichtung und Pflege eines solchen Systems im Vergleich zu einem dezentralisierten Erfassungs- und 8

9 Überwachungssystem (Angaben bitte, falls möglich, in vollen Bearbeiter-Tagen bzw. Vollzeitäquivalenten)? c) Für welche Zwecke werden die Informationen aus Ihrem Register herangezogen? d) Sind in Ihrem Register nur De-minimis-Maßnahmen oder auch staatliche Beihilfen erfasst? e) Welches sind nach Ihrer Auffassung die wichtigsten (positiven und negativen) Veränderungen, die seit der Einführung des Registers festzustellen waren? Falls Sie kein Register führen, erläutern Sie bitte, warum sich Ihre Behörde gegen die Einrichtung des Registers entschieden hat. Verfügen Sie über andere Möglichkeiten, um einen Überblick über die auf zentraler Ebene gewährten De-minimis-Beihilfen zu erhalten (bitte erläutern)? Ein Zentralregister widerspricht der föderalen Verwaltungsstruktur Deutschlands. Es ist auch weder zur Kontrolle noch zur Transparenz notwendig oder sinnvoll, d. h. es böte keinen Mehrwert. Im Einzelnen: Aufgrund der vielen sehr geringfügigen De-minimis Beihilfen wäre der Aufwand unverhältnismäßig hoch. Ein Bedarf zur Erfassung dieser Fördermaßnahmen ist zudem nicht erkennbar. In Deutschland werden die Überwachungsbestimmungen aus der De-minimis-Verordnung im Zusammenwirken zwischen Beihilfegeber und Beihilfeempfänger erfüllt. Die ausgestellte De-minimis-Bescheinigung ist vom Beihilfeempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle auf deren Anforderung innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Die De-minimis-Abfragen beim Unternehmen und die Bescheinigungen an die Unternehmen, verbunden mit der Verpflichtung, diese Bescheinigung auf Verlangen vorzulegen, haben sich in der Praxis bewährt. Es sind keine Fälle bekannt geworden, in denen Unternehmen fahrlässig oder vorsätzlich falsche Angaben im Rahmen von De-minimis-Abfragen gemacht haben. Im Gegenteil ist zu beobachten, dass Unternehmen aus Vorsichtsgründen auch erhaltene Beihilfen angeben, die keine De-minimis-Beihilfen darstellen. Um die Einhaltung des nationalen Plafonds zu überwachen, wurde der Deutschland zur Verfügung stehende Plafond nach einem feststehenden Schlüssel auf den Bund und die einzelnen Bundesländer aufgeteilt. Möchte der Bund oder ein Land mehr Deminimis-Beihilfen vergeben, als ihm nach diesem Verteilungsschlüssel zur Verfügung steht, ist dies nur möglich, wenn ihm die dafür erforderlichen Plafondanteile von einem anderen Land bzw. dem Bund zur Verfügung gestellt werden. So wird sichergestellt, dass der nationale Plafond nicht überschritten werden kann. Zusätzlich erfolgt seitens des Bundes regelmäßig eine Abfrage der in Bund und Ländern vergebenen De-minimis-Beihilfen. Daraus ergibt sich, dass der nationale Plafond in der Vergangenheit stets eingehalten worden ist. Fragen an alle Teilnehmer 21. Sind Sie bei der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 4 (Überwachung), insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der individuellen und nationalen Höchstbeträge, auf besondere auf Schwierigkeiten gestoßen? Ja Nein Wenn ja, bitten wir um Erläuterung. 9

10 Das Verhältnis der vier verschiedenen De-minimis-Verordnungen sollte geklärt werden (gelten die jeweiligen Obergrenzen nebeneinander oder werden die nach den einzelnen Verordnungen gewährten Beihilfen kumuliert?). Ggf. könnte überlegt werden, eine einzige, zusammengefasste De-minimis -Verordnung zu erlassen, in der über einen allgemeinen Teil hinaus verschiedene Beihilfeschwerpunkte (DAWI, Agrarerzeugnissektor, Fischereisektor u. a.) geregelt werden. 22. Bitte geben Sie den Arbeitsaufwand an (möglichst in vollen Bearbeiter-Tagen bzw. Vollzeitäquivalenten), der durch die Bestimmungen des Artikels 4 (Überwachung) verursacht wurde, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der Höchstbeträge und der aufzubewahrenden Aufzeichnungen, und schätzen Sie, wenn möglich, welcher Verwaltungsaufwand hierdurch entsteht. Hierzu können keine konkreten Angaben gemacht werden. Im Rahmen der Deminimis-Verordnung werden nach Höhe und Zielen ja auch verschiedene Förderungen gewährt; es kann daher allein deshalb keine allgemeine Angabe gemacht werden, wie hoch der mit der Überwachung verbundene Arbeitsaufwand ist. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsaufwand für die Aufbewahrung nicht allein aus beihilferechtlichen Ursachen resultiert, sondern auch aus anderen europäischen und nationalen Rechtsvorschriften hervorgeht. Eine Ermittlung des Aufwandes für die Aufbewahrung allein aufgrund der Deminimis-Regelung ist nicht möglich. Wichtig ist für Deutschland aber grundsätzlich, dass die Überwachungspflichten nicht weiter ausgebaut und "erhöht" werden, denn das würde zu mehr Bürokratie und Kosten führen und nur mehr Aufwand für die Förderstellen bedeuten. Ein zusätzlicher Aufwand entspricht nicht dem Sinn und Zweck der De-minimis- Verordnung, die ja nicht nur die Kommission, sondern auch die Mitgliedstaaten entlasten soll. ABSCHNITT E: ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN 23. Sind bei der Anwendung von Artikel 6 (Übergangsbestimmungen) Schwierigkeiten aufgetreten? Wenn ja, bitten wir um Erläuterung. Wie ließen sich diese Bestimmungen nach Ihrer Auffassung verbessern? ABSCHNITT F: SONSTIGES Fragen an alle Teilnehmer 24. Möchten Sie weitere Anmerkungen zur Anwendung der De-minimis-Verordnung machen, die von den obigen Fragen nicht erfasst werden? De-minimis-Beihilfen stellen ein schnelles und unbürokratisches Instrument dar, um auf vielfältige Formen des Marktversagens zu reagieren. Die Erfahrungen in der Praxis insbesondere bei der Anwendung freigestellter Regelungen haben gezeigt, dass auch ein Betrag von beispielsweise nicht zu einer durch das Beihilferecht zu vermeidenden Wettbewerbsverzerrung führt. Es wird eine gebotene Erhöhung auf vorgeschlagen. Eine Erhöhung der De- 10

11 minimis-schwelle würde auch dazu beitragen, dass sich die Kommission gemäß ihren Bestrebungen zur Modernisierung des Beihilferechts auf Beihilfesachen konzentrieren kann, die besonders schwerwiegende Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt betreffen. Dies ist bei Beihilfen in der vorgeschlagenen Höhe, die immer noch deutlich unter den derzeit in den übrigen Wirtschaftsbereichen geltenden Obergrenzen liegen würde, nicht der Fall. Es erscheint überlegenswert, ob nicht eine Heilungsmöglichkeit für De-minimis- Beihilfen, bei der den Formalia ausnahmsweise nicht entsprochen wurde, erwogen werden könnte. Das würde die eher unerfreuliche Situation beseitigen, dass eine fördernde Stelle von weiteren Förderungen Kenntnis erlangt hat, diese aber u. U. nicht als De-minimis-Förderung ausgereicht worden sind und damit rein formal nicht zu berücksichtigen wären (da es formal keine vorherigen De-minimis-Beihilfen gab). Eine rückwirkende Einbeziehung solcher Fälle in das De-minimis-Konto wäre wünschenswert. Ein solches Vorgehen erschiene auch vor dem Hintergrund schlüssig, dass De-minimis-Förderungen formal nicht alle Elemente des Beihilfebegriffs erfüllen und daher für eine Regelung der Europäischen Kommission formaljuristisch keine Rechtsgrundlage besteht. Auch die Bekanntmachung der Kommission über Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten ((2007/C 272/05) sieht in Randnummer 49 eine solche rückwirkende Einordnung von Beihilfen als De-minimis-Beihilfen vor. 25. Fügen Sie bitte Kopien aller Unterlagen oder Studien bei, die für die Beurteilung der Anwendung der De-minimis-Verordnung und die Überlegungen im Hinblick auf ihre künftige Überarbeitung zweckdienlich sein könnten. Dürfen sich die Dienststellen der Kommission erforderlichenfalls mit Rückfragen zu den übermittelten Informationen an Sie wenden? Ja Nein WIR DANKEN IHNEN FÜR IHRE MITARBEIT. 11

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