Stellungnahme Deutschlands zum Fragebogen der EU-Kommission im Rahmen der Überarbeitung der De-minimis-Verordnung
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- Nele Giese
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1 Berlin, Stellungnahme Deutschlands zum Fragebogen der EU-Kommission im Rahmen der Überarbeitung der De-minimis-Verordnung ABSCHNITT A: SACHINFORMATION ZUR INANSPRUCHNAHME DER DE-MINIMIS- VERORDNUNG Fragen für Behörden (auf lokaler wie auch zentraler Ebene): 1. Wurden im Zuständigkeitsgebiet Ihrer Behörde Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung gewährt (entweder von Ihrer Behörde oder von regionalen/kommunalen oder anderen Behörden)? Ja. Falls ja, machen Sie bitte, wenn möglich, für die Zeit ab Inkrafttreten der Verordnung (2007) folgende Angaben pro Jahr: a. Umfang der insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen (Gesamtbetrag, durchschnittlicher Betrag pro Unternehmen, Verteilung der Beihilfebeträge auf die Unternehmen [< EUR, EUR, EUR, EUR EUR]); Diese Angabe ist aufgrund der föderalen (Förder-)Struktur Deutschlands nicht möglich. b. Anzahl der Begünstigten, falls möglich, aufgeschlüsselt nach großen, mittleren und kleinen Unternehmen; fügen Sie bitte, falls möglich, auch Angaben zu Mikrounternehmen bei; Diese Angabe ist aufgrund der föderalen (Förder-)Struktur Deutschlands nicht möglich. c. betroffene Wirtschaftszweige, falls möglich nach NACE-Codes; Sämtliche Wirtschaftszweige. d. falls zutreffend und verfügbar, Aufschlüsselung der in Ihrem Zuständigkeitsgebiet gewährten Beihilfen nach zentraler Behörde und regionaler/lokaler Behörde. Wenn Ihnen keine präzisen Daten vorliegen, geben Sie bitte Schätzwerte an. Auch Schätzungen sind aufgrund der föderalen (Förder-)Struktur Deutschlands nicht sachgerecht möglich; es gibt keinen flächendeckenden einheitlichen Datenpool für diese Angaben. Die einzigen bundesweit vergleichbaren, beispielhaften Daten liegen etwa vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vor, die wir zur Kenntnis beifügen, vgl. Anlage; diese Daten können aber nicht extrapoliert werden.
2 2. Bestehen Unterschiede in der Inanspruchnahme der De-minimis-Verordnung zwischen Regionen/Gebieten innerhalb des Zuständigkeitsgebiets Ihrer Behörde (werden z. B. für bestimmte Gebiete mehr De-minimis-Beihilfen gewährt als für andere)? Falls ja, erläutern Sie dies bitte. Wesentliche regionale Unterschiede in der Inanspruchnahme sind nicht ersichtlich, es gibt aber vereinzelt Beobachtungen, bei den die Inanspruchnahme in strukturschwachen Gebieten niedriger als in strukturstärkeren Regionen ist. 3. In welcher Form (Zuschüsse, Darlehen, Garantien usw.) haben Sie im Rahmen der Deminimis-Verordnung Beihilfen gewährt? Begründen Sie bitte Ihre Wahl und geben Sie für jede Beihilfeform, falls möglich ab 2007, den Gesamtumfang der De-minimis-Beihilfen und die Anzahl der Begünstigten pro Jahr an. De-minimis-Beihilfen kommen in allen zulässigen Formen vor; dabei dürfte der Schwerpunkt auf Zuschüssen, zinsvergünstigten Darlehen und Bürgschaften liegen. Die Wahl des Finanzierungsinstruments erfolgte nach förderpolitischen Kriterien. So übernehmen beispielsweise die Bürgschaftsbanken Ausfallbürgschaften und Garantien zur Finanzierung erfolgversprechender Vorhaben kleiner und mittelständischer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe. Im Vordergrund steht die Förderung und Erhaltung des deutschen Mittelstandes. 4. Welche Ziele hat Ihre Behörde mit den De-minimis-Beihilfen verfolgt (z. B. regionale Entwicklung, Forschung und Entwicklung)? Bitte geben Sie, falls möglich, an, wie sich die von Ihnen gewährten De-minimis-Beihilfen prozentual auf die verschiedenen Zweckbestimmungen verteilen (Schätzwerte). Mit De-minimis-Finanzierungshilfen wurden und werden von den deutschen Behörden bzw. Förderbanken insbesondere folgende Ziele verfolgt: Finanzierung der mittelständischen Wirtschaft sowie der Angehörigen freier Berufe, Finanzierung der Vorhaben von Existenzgründern und jungen Unternehmen, Förderung der regionalen Entwicklung, Internationalisierung und Beschäftigung, nachhaltige Stärkung des ländlichen Raums, um damit die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Regionen zu sichern und zu erhöhen, Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation KMU Beschäftigung Umweltschutzmaßnahmen 5. Haben Sie eine Folgenabschätzung für die gewährten De-minimis-Beihilfen (insgesamt oder für einzelne Beihilfen) vorgenommen? Falls ja, erläutern Sie dies bitte unter Darstellung der wichtigsten Ergebnisse. Eine Folgenabschätzung wird nur vereinzelt bei Förderungen vorgenommen. 2
3 6. Wie hätten Sie die Maßnahmen, die Sie nach der De-minimis-Verordnung gefördert haben, ohne eine solche Regelung unterstützt? Hätten Sie die Beihilfemaßnahmen dahingehend ausgestaltet, dass sie unter die Allgemeine Gruppenfreistellungsordnung (AGVO) gefallen wären? Hätten Sie die Maßnahmen angemeldet? Oder hätten Sie die Maßnahmen überhaupt nicht gewährt? Bitte begründen Sie Ihre Antwort und geben Sie an, wie viele Maßnahmen ungefähr in jede dieser Kategorien fielen. Die De-minimis-Verordnung stellt das Beihilferegime mit den flexibelsten Möglichkeiten für die Förderung dar. Gegenüber anderen Freistellungsverordnungen hat sie insbesondere den Vorteil, vergleichsweise wenige Sonder- und Detailregeln zu beinhalten. Die Vorgaben zum Anwendungsbereich oder notwendige Begriffsbestimmungen sind in der De-minimis- Verordnung weitaus weniger umfangreich. Sie ermöglicht eine relativ unkomplizierte Vergabe von Finanzierungshilfen. Sie hat sich damit in den verschiedensten Förderbereichen als ein schnelles und flexibles Förderinstrument bewährt. Das vielseitige Spektrum der Beihilfeinstrumentarien auf der Basis der De-minimis-Verordnung ermöglicht unkomplizierte und geeignete, auf die verschiedensten Förderbedürfnisse von Unternehmen zugeschnittene Maßnahmen. Naheliegendste Alternative zur De-minimis-Verordnung wäre theoretisch eine Freistellung auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gewesen. Allerdings wären bspw. im Existenzgründungsbereich oder bei mittelständischen Unternehmen die Finanzierung der Erstausstattung des Waren-, Material- und Ersatzteillagers sowie der Bedarf an Betriebsmitteln (z. B. Ausgaben für Patentanmeldungen, Markteinführungskosten) nicht förderfähig gewesen. Da De-minimis-Beihilfen aufgrund ihrer Kleinteiligkeit nicht geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und somit nicht als Beihilfen angesehen werden können, ist ein Vergleich mit den AGVO juristisch nicht korrekt. Die De-minimis-Verordnung ist wegen ihrer Vielseitigkeit auch nicht durch die AGVO ersetzbar. Beide Beihilferegime ergänzen sich vielmehr in sinnvoller Weise. Dies gilt aber bspw. auch für FuEuIBeihilfen. Hier kann die zu einem Gesamtpaket gehörige Markteinführung sinnvoll mit De-minimis- Beihilfen gefördert werden. 7. Hat Ihre Behörde Beihilfen gewährt, die geringfügig über der in der De-minimis-Verordnung festgesetzten Obergrenze lagen? Falls ja, geben Sie bitte an, in wie vielen Fälle ist dies erfolgte und ob diese Maßnahmen nach der AGVO, im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung oder auf der Grundlage eines Einzelbeschlusses gewährt wurden. Außerhalb einer dies zulassenden beihilferechtlichen Regelung wurden soweit bekannt keine Beihilfen oberhalb der Obergrenze gemäß der De-minimis-Verordnung gewährt. Im Rahmen von nach der AGVO angemeldeten Programmen werden im Rahmen der nach der AGVO zulässigen Beihilfeobergrenzen teilweise Beihilfen gewährt, die über der in der Deminimis-Verordnung festgesetzten Obergrenze lagen. Da auch die nach der AGVO gewährten kleineren Beihilfen den Wettbewerb nicht wesentlich beeinträchtigen, wäre es wünschenswert, auch diese Beihilfen in die De-minimis-Verordnung einzubeziehen. Dies könnte zum Beispiel durch eine Erhöhung des De-minimis- Schwellenwertes erfolgen (vgl. auch Frage 23). Damit wäre eine verfahrenstechnische Erleichterung (keine Anzeige wie unter der AGVO) für die Mitgliedstaaten verbunden, ohne dass die gewährten Beihilfen den innergemeinschaftlichen Wettbewerb wesentlich tangieren würden. 8. Inwieweit hat sich die Wirtschafts- und Finanzkrise auf die Gewährung von De-minimis- Beihilfen in Ihrem Mitgliedstaat ausgewirkt? Bitte erläutern Sie etwaige Auswirkungen und geben Sie an, ob und wie Ihre Behörden daraufhin ihre Beihilfebewilligungspolitik angepasst haben. 3
4 Die Finanz- und Wirtschaftskrise hat teilweise die Bilanzen der Unternehmen stark verschlechtert. Der Liquiditätsbedarf von Unternehmen wurde aufgrund der mangelnden Finanzierungsbereitschaft privater Banken nicht von diesen gedeckt. Durch Darlehen von Förderbanken wurde diese Situation abgemildert. Eine Abgrenzung von gesunden Unternehmen zu sog. Unternehmen in Schwierigkeiten war zwar möglich, jedoch teilweise nicht einfach. De-minimis-Beihilfen sind jedoch ausschließlich auf gesunde Unternehmen anwendbar. Vor diesem Hintergrund erfolgte in Deutschland die Förderung im Zuge der Wirtschafts- und Finanzkrise meistens nicht mittels De-minimis-Beihilfen, sondern aufgrund des Vorübergehenden Beihilferahmens für die Wirtschafts- und Finanzkrise der EU-Kommission (in Deutschland z.b. durch die sog. Kleinbeihilferegelung umgesetzt); zudem waren weitere Erleichterungen für die Beihilfegewährung seitens der EU- Kommission ausdrücklich gewollt, um die zusätzlichen Nachteile von Unternehmen im Zugang zu Kapital besser zu kompensieren. Insbesondere die Erhöhung der Bagatellgrenze von EUR nach der De-minimis-Regel auf EUR Kleinbeihilfegrenze nach dem Temporary Framework war sinnvoll. Deshalb wurde damals eine Vielzahl an bestehenden und neuen Richtlinien auf die Regelungen des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens, insbesondere der für Deutschland genehmigten Kleinbeihilfenregelung, umgestellt. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zur Erhöhung der De-minimis-Höchstbeträge in der Antwort auf Frage 23 verwiesen. Hat Ihrer Kenntnis nach die Zahl der De-minimis-Beihilfen zugenommen, die direkt auf die Probleme von Unternehmen bei der Erschließung bzw. beim Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten ausgerichtet waren? Bitte erläutern Sie, falls möglich, inwieweit dies für kleine, mittlere und große Unternehmen zutrifft. Insbesondere die Vergabe von Betriebsmitteldarlehen unter der De-minimis -VO ist im Rahmen der Finanz- und Wirtschaftskrise aus den oben genannten Gründen spürbar angestiegen, da es speziell für KMU schwierig oder sehr teuer war, neben einer Investitionsfinanzierung eine Betriebsmittelfinanzierung am Kapitalmarkt zu erhalten. Die Gewährung von Beihilfen für eine Betriebsmittelfinanzierung ist nach der De-minimis-Regel möglich. Eine theoretisch mögliche Aufteilung von Darlehensmitteln in beihilfenrechtlich unterschiedliche Rechtfertigungsmöglichkeiten (wie die De-minimis-VO und die Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) bedingt unterschiedliche Prüfprozesse und Dokumente. Um diese unterschiedlichen Prozesse einer Beihilfengewährung in einem Projekt zu vermeiden, wurde für Darlehensprodukte, in welchen auch Betriebsmittelfinanzierungen erfolgen können, nach Möglichkeit ausschließlich auf die De-minimis-Regel zurückgegriffen. Für große Unternehmen ist es ohne eine bestimmte Zielsetzung (wie Regional-, FuE- oder Umweltbeihilfen) das einzige Instrument, Finanzierungsmöglichkeiten zu gewähren. Die Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise haben auch gezeigt, dass in Zeiten der Krise und der konjunkturellen Erholung Bürgschaften zum Teil stärker nachgefragt werden, weil sich der Zugang der Unternehmen zu Finanzierungen nach wie vor schwierig gestaltet. Dies betrifft nicht nur KMU, sondern vor allem auch Großunternehmen, welche großvolumige Auftragsfinanzierungen darstellen müssen. Zugleich werden aber die Fördermöglichkeiten des Bürgschaftsinstrumentariums auf Grundlage der De-minimis Verordnung erheblich eingeschränkt, weil sich die Bonität der Unternehmen und die statistischen Ausfallwahrscheinlichkeiten aufgrund der Krise tendenziell verschlechtert haben und zu sehr hohen Beihilfewerten von Bürgschaften führen. Dieser Effekt wird noch verstärkt durch die in der Krise abgesenkten Referenzzinssätze bzw. Diskontierungssätze. Daher wurden Bürgschaften zunehmend auf die sog. Kleinbeihilfenregelung gestützt. Die Erfahrungen haben aber gezeigt, dass eine Anhebung der Bürgschaftsprämien zur Absenkung des Beihilfewertes 4
5 unter den De-minimis Schwellenwert nur in begrenztem Maße möglich ist. Grund hierfür ist, dass die z.t. sehr hohen Bürgschaftsentgelte von vielen Unternehmen nicht verkraftet werden konnten. Daher könnten im Bereich der Bürgschaften folgende Maßnahmen im Rahmen der Neufassung der De-minimis Verordnung sinnvoll sein: o Anhebung des De-minimis Schwellenwertes auf EUR Die Erfahrungen mit der Kleinbeihilfenregelung belegen, dass die Auswirkungen von Bürgschaften mit Beihilfewerten von bis zu EUR auf den Binnenmarkt nur sehr gering ausfallen und nicht zu spürbaren Wettbewerbsverzerrungen führen. o Alternative Methoden zur Berechnung des Beihilfewertes von Bürgschaften. Die bislang genehmigten deutschen Berechnungsmethoden weisen Nachteile auf, die im Gegensatz zur Förderpolitik stehen. Marktnahe öffentliche Bürgschaften werden im Vergleich zu dem stärker in den Wettbewerb eingreifenden Beihilfeformen benachteiligt. In Betracht käme z.b. die Öffnung der De-minimis Verordnung für eine modifizierte Anwendung der Referenzzinsmitteilung auf Bürgschaften. ABSCHNITT B: ALLGEMEINE FRAGEN ZU DE-MINIMIS-BEIHILFEN Fragen für alle Teilnehmer: 9. Was sind Ihrer Ansicht nach die wichtigsten positiven wirtschaftlichen Auswirkungen einer im Rahmen der De-minimis-Verordnung gewährten Förderung? Bitte erläutern Sie Ihre Antwort und nennen Sie konkrete Beispiele. Die wichtigsten positiven wirtschaftlichen Auswirkungen einer im Rahmen der De-minimis- Verordnung gewährten Förderung sind die Erleichterung des Zugangs von Krediten für KMUs sowie die binnenmarktliche Wirtschaftsförderung zugunsten der KMUs. So sind z.b. die von den Bürgschaftsbanken gewährten Bürgschaften vollwertige Sicherheiten für alle Hausbanken und reduzieren die Eigenkapitalunterlegung zugunsten der Kreditinstitute. Diese Tatsache wird im Verlaufe des Prozesses der Basel III Umsetzung zunehmend an Bedeutung gewinnen. Um kleine und mittlere Unternehmen trotzdem zuverlässig und interessengerecht mit Krediten bzw. Bürgschaften bei ihren Finanzierungsvorhaben unterstützen zu können und eine Kreditklemme zu vermeiden, sind die gewährten Förderungen im Rahmen der De-minimis Verordnung als zentrale positive wirtschaftliche Auswirkungen zu betrachten. Der ständige Strukturwandel der deutschen Wirtschaft und die rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen für Finanzierungen unterliegen intensiven Veränderungen. Der Finanzierungsbedarf steigt und die Finanzierungen werden komplexer und vielschichtiger. Die KMUs sehen sich einem stetig steigenden Wettbewerb ausgesetzt. Um den Erhalt und die Förderung des deutschen Mittelstandes z.b. Existenzgründungen, Unternehmensübernahmen oder Neuinvestitionen zu fördern bzw. zu ermöglichen, sind die gewährten Förderungen im Rahmen der De-minimis-Verordnung unverzichtbar. 5
6 Sofern die Frage auf die in vielen Beihilfebereichen bekannte sog. Abwägungsprüfung abzielen soll, ist diese unseres Erachtens für de-minimis-beihilfen nicht angezeigt, da deminimis-förderungen in der definierten Höhe nicht zu Wettbewerbsverzerrungen/Handelsbeeinträchtigungen führen und daher keine Beihilfen i.s.v. Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen (vgl. Rn. 8 der De-minimis-Verordnung). Die in der De-minimis-Verordnung festgelegten Formalia dienen der Transparenz. De-minimis- Beihilfen sind dadurch ein unbürokratisches, schlankes und schnell wirkendes Instrument, um fachlich notwendige Projekte zu fördern. Insbesondere die thematische Offenheit und die Tatsache, dass Vorhaben ohne Differenzierung nach der Unternehmensgröße gefördert werden können, ersparen den Fördergebern umfangreiche Prüfungen. 10. Was sind Ihrer Ansicht nach die wichtigsten potenziell negativen Auswirkungen einer im Rahmen der De-minimis-Verordnung gewährten Förderung? Bitte erläutern Sie Ihre Antwort und nennen Sie konkrete Beispiele. Konkrete negative Auswirkungen konnten nicht beobachtet werden, da De-minimis-Beihilfen aufgrund ihrer Kleinteiligkeit nicht geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen. Dies gilt auch für die in der Beantwortung der Frage 23 dargestellten, höheren De-minimis- Höchstbeträge. 11. Hat sich Ihrer Ansicht nach die Anwendung der De-minimis-Verordnung in der Praxis auf den Wettbewerb und/oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten ausgewirkt? Falls ja, führen Sie bitte aus, in welchen Fällen und welchen Wirtschaftszweigen. Gehen Sie in Ihrer Antwort bitte auch darauf ein, wie sich Ihrer Meinung nach die De-minimis-Beihilfen insgesamt ausgewirkt haben. 12. Können Sie Beispiele dafür nennen, dass sich eine von einem anderen Mitgliedstaat/einer anderen Region gewährte De-minimis-Beihilfe auf Unternehmen in Ihrem Mitgliedstaat/Ihrer Region ausgewirkt hat? 13. Hat die De-minimis-Verordnung Ihrer Ansicht nach ganz besondere positive oder negative Auswirkungen für KMU, die sie nicht für große Unternehmen hat? Insgesamt lassen sich weder für KMU noch für große Unternehmen irgendwelche negativen Auswirkungen feststellen. De-minimis-Beihilfen erleichtern KMU vielmehr den Zugang zu anderweitigen Finanzierungsmitteln des Kapitalmarktes, wie bspw. Hausbankdarlehen. Insofern haben De-minimis-Beihilfen eine sehr wichtige Initiierungsfunktion zur Überwindung KMU-spezifischer Finanzierungshemmnisse. De-minimis-Beihilfen haben gerade für KMU eine besondere Bedeutung, da sie den KMU-Belangen entgegenkommt. Nichtsdestotrotz sind sie auch für Großunternehmen förderspezifisch geeignet (so basieren z.b. viele Förderprogramme für KMU und GU auf de-minimis) und müssen ihnen daher auch künftig zur Verfügung stehen. ABSCHNITT C: INHALTLICHE AUSGESTALTUNG DER DE-MINIMIS-VERORDNUNG 6
7 Fragen für alle Teilnehmer: 14. Sind die Ausnahmebestimmungen in Artikel 1 nach Ihren Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung klar und angemessen? Falls nein, erläutern Sie bitte, wo Ihrer Ansicht nach Klärungs- oder Änderungsbedarf besteht. Obwohl die Regelungen meist klar und angemessen sind, bleiben Probleme bei der Begriffsbestimmung und abgrenzung bestehen, z. B. Mit den Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (2008/C 84/06) sowie der Verordnung 1198/2006 (EFF-VO) und den Verordnungen 875/2007 und 736/2008 hat die Europäische Kommission einen sektorspezifischen Rechtsrahmen geschaffen, mit dem die Beihilfen unter gemeinschaftlicher Beteiligung (EFF) und die möglichen nationalen Beihilfen für den Fischereisektor abschließend geregelt sind. Demzufolge sollte bei einer Überarbeitung der Verordnung 1998/2006 der Ausschluss des Anwendungsbereiches nicht bezogen auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000, sondern bezogen auf den Fischereisektor erfolgen. Dabei ist der Fischereisektor sinngemäß zu definieren als: "Den die Produktion (Erzeugung) Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur umfassenden Wirtschaftssektor." (Siehe hierzu auch die bestehenden Begriffsbestimmungen in den o.g. Vorschriften). Die Regelungen für Beihilfen an Unternehmen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 lit. c) im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte sind nicht immer eindeutig und sachgerecht: Aus hiesiger Sicht ist die Abgrenzung, ob ein Unternehmen in der Primärerzeugung bzw. in der Verarbeitung/Vermarktung von Anhang I- Produkten tätig ist, nicht in allen Fällen sachgerecht. So müsste z.b. die untergeordnete Tätigkeit einer Handelsgärtnerei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (z. B. Eigenproduktion von Waren des Blumenhandels gemäß Anhang I, Kapitel 6 AEUV) zur Einordnung als Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion führen. Eine Präzisierung der Abgrenzung, z. B. anhand des überwiegenden Teils der Geschäftstätigkeit des jeweiligen Unternehmens könnte hier eine Lösung bieten. Auch wenn Deutschland derzeit keine konkreten Fälle vor Augen hat, sollte der in Artikel 1 Absatz 1 lit. d) vom Anwendungsbereich der De-minimis -VO ausgenommene Bereich exportbezogener Tätigkeiten überprüft werden, da ein solcher Förderausschluss im Zuge der Globalisierung und des Exportschwerpunktes der EU-Wirtschaft nicht mehr zeitgemäß ist. Arikel 1 Absatz 1 lit. e) nimmt Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden, von der Anwendung der VO aus. Für die Bewilligungsbehörden ist oft nicht eindeutig, wann das Tatbestandsmerkmal des Abhängigmachens erfüllt ist. Unklar ist insbesondere, ob dieser Ausschlussgrund sämtliche regionale Absatzfördermaßnahmen erfasst. Um Aufnahme von Beispielsfällen in die Erwägungsgründe bzw. um nähere Erläuterung dieses Ausschlussgrundes wird gebeten. 7
8 Der in Artikel 1 Absatz 1 lit. g) vom Anwendungsbereich der De-minimis -VO formulierte Ausschluss des Erwerbs von Fahrzeugen für den Straßengütertransport sollte ersatzlos gestrichen werden, da sich die wirtschaftlichen Bedingungen, die in Erwägungsgrund (3) Satz 5 der De-minimis -VO noch Ende 2006 von der EU-KOM konstatiert wurden, inzwischen grundlegend verändert haben. Alternativ müsste zumindest der Begriff des Straßengütertransport(sektors) definiert werden. In Artikel 1 Absatz 1 lit. h) der De-minimis -VO sind Unternehmen in Schwierigkeiten vom Anwendungsbereich der De-minimis -VO ausgeschlossen. Da der Begriff des UiS innerhalb der De-minimis-VO nicht definiert ist, blieb bisher nur der Rückgriff auf die UiS- Definition der UiS-Leitlinien. In Artikel 1 Absatz 7 der AGVO findet sich jedoch für KMU eine vereinfachte Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten, wonach nur die harten Kriterien der UiS-Leitlinie für das Vorliegen eines UiS zu prüfen sind. Nach ständiger Fallpraxis der EU-KOM findet die vereinfachte UiS-Definition des Artikel 1 Absatz 7 AGVO analog auch auf die De-minimis-VO Anwendung; diese sachgerechte Auffassung sollte nunmehr kodifiziert werden, indem der Wortlaut von Artikel 1 Absatz 7 AGVO in die De-minimis -VO aufgenommen wird. Zugleich könnte klargestellt werden, dass bei einem neu gegründeten KMU für die UiS-Prüfung die gleichen Grundsätze anzuwenden sind, wie in Artikel 1 Abs. 7 letzter Satz der AGVO (Beschränkung der UiS- Prüfung auf den Insolvenzfall); damit wäre zugleich die bisher offene Frage geklärt, wie bei Bürgschaftsvergaben das Verhältnis dieser Regelung zur Bürgschaftsmitteilung der EU-Kommission (2008/C 155/02) ist. 15. Sind Sie in Anbetracht Ihrer Erfahrungen mit der Anwendung der De-minimis-Verordnung der Ansicht, dass die Bestimmungen für den Straßentransportsektor (sowohl im Hinblick auf die Definition als auch die Obergrenze) klar und angemessen sind? Falls nein, erläutern Sie bitte, wo Ihrer Ansicht nach Klärungs- oder Änderungsbedarf besteht. Die Anwendung der Bestimmungen für den Straßentransportsektor erfordern Klärungs- bzw. Änderungsbedarf. Dies gilt für eine Vielzahl von Begriffen in Zusammenhang mit dem Transportsektor. Diese weisen mitunter Schwierigkeiten in der Abgrenzung voneinander auf. So unterscheidet allein Erwägungsgrund (3) der De-minimis-Verordnung den Transportsektor, Straßengüterverkehr, Straßenpersonenverkehr, Gütertransport, Straßengütertransport und den gewerblicher Straßengütertransport. Wir regen an hier einige Definitionen und Kategorien zu bilden (z.b. Abgrenzung Straßengüterverkehr von Straßengütertransport; Bildung von Oberbegriffen). Aus unserer Sicht wäre zudem eine einheitliche Obergrenze für alle Branchen, insbesondere aus Gründen der Einfachheit und Transparenz, vorzuziehen. Das Argument einer kleineren durchschnittlichen Größe für Unternehmen des Straßenverkehrssektors als Begründung für die Implementierung des geringeren Schwellenwertes erscheint nicht (mehr) plausibel und auch sachlich nicht gerechtfertigt, da es auch außerhalb dieses Sektors viele kleine Unternehmen gibt. Darüber hinaus regen wir die Aufnahme einer Definition des Begriffes Fahrzeug an. Damit würde man klarstellen, dass es sich um ein Kraftfahrzeug und nicht um ein nicht-motorisiertes Fahrzeug handeln muss. Zudem wäre auch die Angabe des zulässigen Gesamtgewichts wünschenswert. Die Definition könnte wie folgt lauten: Fahrzeug : ein Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als kg. Dies würde auch den Zielsetzungen der EU entsprechen, den Fernverkehr mit Lastkraftwagen nicht fördern zu wollen. 8
9 16. Ist die derzeitige Unterscheidung zwischen transparenten und nichttransparenten Beihilfen (Artikel 2 Absatz 4) Ihres Erachtens klar und angemessen? Falls nein, erläutern Sie bitte, wo Ihrer Ansicht nach Klärungs- oder Änderungsbedarf besteht. Für den Bereich von Bürgschaften hat sich die Rechtslage im Vergleich zur früheren Deminimis-Verordnung verschärft, da die Definition der pauschalen und damit transparenten Bürgschaftshöhe erheblich geringer ausfiel als zuvor. Mit genehmigten Bürgschaftsmethoden jedoch sind gerade die Kommunen, die selten Bürgschaften ausreichen, überfordert. Insoweit wäre eine deutliche Erhöhung der Obergrenze von Bürgschaften i.h.v. derzeit 1,5 Mio. Euro für die Praxis eine wichtige Verbesserung. Nach unserem Verständnis stuft die Kommission mezzanine Finanzierungsformen (bspw. Nachrangdarlehen, stille Beteiligungen) prima facie als intransparente Beihilfeform ein und diese sind daher vom Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung nicht erfasst. Damit sind entsprechende Finanzierungsformen zurzeit bei der Kommission zu notifizieren. Dies ist aus unserer Sicht sachlich nicht angemessen und auch ökonomisch nicht sinnvoll, da es sich bei diesen Instrumenten grundsätzlich genau wie bei normalen Darlehen um transparente Beihilfeformen handelt, bei denen das Risiko genau bestimmt werden und damit adäquat bepreist werden kann. Daher sollten mezzanine Finanzierungsformen explizit von der Möglichkeit einer Freistellung profitieren. Schließlich charakterisieren sich mezzanine Finanzierungsformen in erster Linie durch die fehlende Besicherung und den erhöhten Verlust bei Ausfall des finanzierten Unternehmens. Die Bonität des betreffenden Unternehmens kann jedoch bestimmt werden. Dem erhöhten Risiko könnte in völlig transparente Weise (z. B. auch im Rahmen einer Überarbeitung der EU- Referenzzinsordnung) Rechnung getragen werden. Dies könnte z. B. über einen Risikoaufschlag bzw. ein Downgrade innerhalb des EU-Referenzzinsmargenrasters erfolgen, wie dies von der Kommission im Anschluss an die Brandenburg-Entscheidung (N 55/2008) in vielen Fällen praktiziert worden ist. Dies würde zu einem transparenten und leicht zu implementierenden beihilferechtlichen Standard für Nachrangdarlehen führen und damit auch Rechtssicherheit für dieses Instrument schaffen. Es handelt sich hierbei schließlich um Standardinstrumente, für die auch die beihilferechtlichen Standardregelungen verbunden mit den entsprechenden Verfahrensvereinfachungen gelten müssen. Die Einbeziehung von mezzaninen Finanzierungsformen in die Gruppe transparenter Beihilfeformen ist auch aus ökonomischen Gründen dringend erforderlich, da sie insbesondere jungen innovativen KMU, die oftmals über keine Sicherheiten verfügen, einen Zugang zum Kapitalmarkt eröffnet. Ebenso innovationsfreudige Unternehmen verfügen oftmals nicht über eine ausreichende Besicherung, um ihre Projekte über normales Fremdkapital zu finanzieren. Und gerade bei den Kreditvergaben ohne die Stellung von Sicherheiten zeigen sich private Banken sehr zurückhaltend. Daher sind KMU sowie innovationsfreudige Unternehmen in vielen Fällen auf eine staatliche Finanzierung angewiesen, die ihrer schlechten Besicherungssituation Rechnung trägt. Durch mezzanine Finanzierungsformen öffentlicher Förderinstitute, die grundsätzlich keine vollumfängliche Besicherung erfordern, könnte daher die Finanzierung von vielen Kleinst-, kleinen und mittleren sowie innovativen Unternehmen nachhaltig verbessert werden. Daher sollten mezzanine Finanzierungsformen in der De-minimis-Verordnung als transparente Beihilfeformen eingestuft werden. Die Einbeziehung in die De-minimis-Verordnung in Verbindung mit der Anwendung der EU-Referenzzinsordnung würde dazu führen, dass künftig keine langwierigen Notifizierungsverfahren mehr erforderlich wären. Schließlich hat 9
10 die Kommission selbst in ihrer Mitteilung zur Modernisierung des EU-Beihilferechts (SAM) angekündigt, sich künftig auf schwerwiegende Fälle konzentrieren zu wollen sowie die Freistellungsregeln zu vereinfachen. Da bei transparenten Beihilfen das Bruttosubventionsäquivalent zum Zeitpunkt der Bewilligung berechnet werden muss, wäre es hilfreich, wenn die KOM, z.b. in einem Anhang zu der neuen VO, ein klares Berechnungsmodell verbindlich festlegen könnte. 17. Sind die Kumulierungsbestimmungen in Artikel 2 Absatz 5 nach Ihren Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung klar und angemessen? Falls nein, erläutern Sie bitte, wo Ihrer Ansicht nach Klärungs- oder Änderungsbedarf besteht. Deutschland fordert, die Kumulierungspflicht von De-minimis-Beihilfen auf anderweitig freigestellte und / oder genehmigte Beihilfen zu streichen. Schließlich gelten die De-minimis- Förderungen nicht als Beihilfen i. S. v. Art. 107 Abs. 1 AEUV, da sie aufgrund ihrer Geringfügigkeit den Wettbewerb nicht verzerren können. Dies sollte konsequenter Weise auch bei den Kumulierungsvorschriften gelten. Zudem führen die zurzeit geltenden Kumulierungsvorschriften in der Praxis zu komplizierten Berechnungen, für die sehr viele Informationen beim begünstigten Unternehmen einzuholen sind. Dies ist der Fall vor allem bei Vorhaben mit mehreren Fördermaßnahmen von verschiedenen Fördermittelgebern (EU, Mitgliedstaat, Region etc.). Darüber hinaus ergeben sich Schwierigkeiten bei sich lediglich teilweise überschneidenden beihilfefähigen Kosten. Insbesondere bei Vorhaben mit geringerem bis mittlerem Kapitalbedarf entsteht dadurch ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand. So müssen Schnittmengen aufwendig ermittelt (bzw. einheitliche Vorhaben künstlich getrennt) und für diese Teilmengen reduzierte Fördersätze berechnet werden. Zudem ist es schwierig, den hohen Grad an Komplexität der Beihilfeberechnung dem begünstigten Unternehmen zu vermitteln. Eine künftige Regelung zur Kumulierung sollte zudem auch die neue DAWI-De-minimis-VO entsprechend einbeziehen. 18. Ist es Ihrer Ansicht nach klar und angemessen, die De-minimis-Obergrenze auf der Grundlage der über einen Dreijahreszeitraum pro Unternehmen gewährten Beihilfen festzusetzen? Falls nein, erläutern Sie bitte, wo Ihrer Ansicht nach Klärungs- oder Änderungsbedarf besteht. Der in Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis -VO vorgegebene Betrachtungszeitraum von 3 Steuerjahren (2 vorangegangene Steuerjahre sowie laufendes Steuerjahr) für die Bemessung des De-minimis -Schwellenwertes sollte auf zwei Kalenderjahre (Vorjahr sowie laufendes Kalenderjahr) verringert werden. Dies deshalb, weil auch in Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs zur KMU-Empfehlung der EU-KOM eine unternehmensbezogene Zweijahreszeitraumbetrachtung stattfindet. Eine Harmonisierung der Betrachtungszeiträume wäre hier wünschenswert und sinnvoll. Außerdem sollte in diesem Zusammenhang anstelle des gegenwärtigen Terminus des Steuerjahres zukünftig der des Kalenderjahres verwendet werden, da dies zu einer 10
11 einheitlichen und eindeutigen Betrachtung führt, ohne dass es auf das in anderen Mitgliedstaaten möglicherweise vom Kalenderjahr abweichende Steuerjahr ankäme. ABSCHNITT D: ÜBERWACHUNG Fragen für Behörden 19. Wie stellen Sie eine ordnungsgemäße Überwachung der De-minimis-Beihilfen sicher? Das Antrag stellende Unternehmen hat eine schriftliche Erklärung abzugeben, in der es die für das laufende Jahr sowie in den vorangegangenen zwei Jahren erhaltenen und beantragten De-minimis- Beihilfen bestätigt (sog. De-minimis-Erklärung, die im übrigen in Deutschland auch subventionserheblich ist, d.h. bei Täuschungen neben der Rückforderung auch strafrechtliche Konsequenzen haben kann!). Anhand dieser Angaben wird überprüft, ob der zulässige De-minimis-Höchstbetrag erreicht ist bzw. wie hoch die neue De-minimis-Beihilfe sein kann. Mit jeder Gewährung einer neuen De-minimis- Beihilfe wird dem geförderten Unternehmen der genaue Subventionswert der neuen Deminimis- Beihilfe mitgeteilt (De-minimis-Bescheinigung). Das Unternehmen wird zudem verpflichtet, diese De-minimis-Bescheinigung zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Sicherstellung der Einhaltung wird zudem durch Kontrollsystematiken wie z. B. nachträgliche Verwendungsprüfungen und Vor-Ort-Kontrollen flankiert. 20. Führen Sie ein Zentralregister für De-minimis-Beihilfen? Falls ja, beschreiben Sie bitte Ihr System. Machen Sie bitte, falls möglich, folgende Angaben: a) Wie viele Behörden nutzen Ihr Zentralregister bzw. können auf dieses Register zugreifen? b) Wie hoch sind Ihrer Schätzung nach die Nettokosten für die Einrichtung und Pflege eines solchen Systems im Vergleich zu einem dezentralisierten Erfassungs- und Überwachungssystem (Angaben bitte, falls möglich, in vollen Bearbeiter-Tagen bzw. Vollzeitäquivalenten)? c) Für welche Zwecke ziehen Sie Informationen aus Ihrem Register heran? d) Sind in Ihrem Register nur De-minimis-Maßnahmen oder auch staatliche Beihilfen erfasst? e) Wenn Sie die Situation vor und nach Einführung des Registers vergleichen, was sind die wesentlich (positiven und negativen) Veränderungen? Falls Sie kein Register führen, erläutern Sie bitte, warum sich Ihre Behörde gegen die Einrichtung eines Registers entschieden hat. Versorgen Sie sich auf anderem Wege (bitte erläutern) einen Überblick darüber, wie viele De-minimis-Beihilfen auf zentraler Ebene gewährt wurden? Ein Zentralregister widerspricht der föderalen Verwaltungsstruktur Deutschlands. Es ist auch weder zur Kontrolle noch zur Transparenz notwendig oder sinnvoll, d.h. es böte keinen Mehrwert. Im einzelnen: Aufgrund der vielen sehr geringfügigen De-minimis Beihilfen wäre der Aufwand 11
12 unverhältnismäßig hoch. Ein Bedarf zur Erfassung dieser Fördermaßnahmen ist zudem nicht erkennbar. In Deutschland werden die Überwachungsbestimmungen aus der De-minimis- Verordnung im Zusammenwirken zwischen Beihilfegeber und Beihilfeempfänger erfüllt. Die ausgestellte De-minimis-Bescheinigung ist vom Beihilfeempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle auf deren Anforderung innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Die De-minimis-Abfragen beim Unternehmen und die Bescheinigungen an die Unternehmen, verbunden mit der Verpflichtung, diese Bescheinigung auf Verlangen vorzulegen, haben sich in der Praxis bewährt. Es sind keine Fälle bekannt geworden, in denen Unternehmen fahrlässig oder vorsätzlich falsche Angaben im Rahmen von De-minimis-Abfragen gemacht haben. Im Gegenteil ist zu beobachten, dass Unternehmen aus Vorsichtsgründen auch erhaltene Beihilfen angeben, die keine De-minimis- Beihilfen darstellen. Fragen für alle Teilnehmer: 21. Sind Sie auf Schwierigkeiten bei der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 3 (Überwachung) und insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der Obergrenze gestoßen? Ja. Wenn ja, bitte erläutern. Die Sicherstellung über das in Deutschland übliche dezentrale Verfahren mit den Deminimis-Erklärungen und De-minimis-Bescheinigungen hat sich in der Förderpraxis grundsätzlich bewährt. Jedoch gibt es Einzelfälle, in denen es Optimierungspotenzial gibt: Gerade im Zusammenhang mit der Vergabe von (Rück-) Bürgschaften kommt es dabei immer wieder zu Fällen, bei den Bürgschaften für Hausbankenkredite vergeben werden (z.b. die Hausbankenkreditvergabe an die Vergabe der Bürgschaft gekoppelt wird), dann jedoch der Hausbankenkredit trotzdem nicht zu Stande kommt. Bei rein formalem Verständnis ist in diesen Fällen bereits mit der Vergabe der (Rück-) Bürgschaft eine Beihilfe gewährt worden. Tatsächlich kommt die darin enthaltene Beihilfe dann aber mangels Gewährung des Hausbankenkredits nicht zum Tragen. Wir bitten die Kommission um eine (ggf. auch informelle) Bestätigung in geeigneter Form, dass gewährte Bürgschaften für Hausbankkredite und damit in Zusammenhang stehende erteilte Beihilfebescheinigungen, gegenstandslos werden, wenn der Hausbankkredit dann doch nicht zu Stande kommt und die Bürgschaft damit tatsächlich überhaupt nicht in Anspruch genommen wurde. In diesen Fällen sollte die beihilfegewährende Stelle berechtigt sein, den Beihilfebescheid aufzuheben. Ansonsten käme es zu einer ungerechtfertigten Belastung des Beihilfekontos. Die Prüfung der Einhaltung der Obergrenze ist erschwert, falls es sich bei Antragstellern um verbundene Unternehmen handelt. Hierbei stellt sich z.b. die Frage, nach welchen Kriterien eventuelle Beherrschungstatbestände definiert werden. Hier stellt sich dann die Frage, ob der Unternehmer hierzu eine Eigenerklärung abgeben muss oder hier beispielsweise Gesellschaftsverträge o.ä. in die Prüfung einbezogen werden müssen und welcher Unternehmensteil in diesem Fall zur Abgabe der De-Minimis-Erklärung berechtigt/verpflichtet ist. 12
13 Verhältnis der De-minimis-Verordnungen zueinander: Das Verhältnis der vier verschiedenen De-minimis-Verordnungen sollte geklärt werden (gelten die jeweiligen Obergrenzen nebeneinander oder werden die nach den einzelnen Verordnungen gewährten Beihilfen kumuliert?). Bsp.: Ein Erzeuger von landwirtschaftlichen Produkten (zb Anbau von Weintrauben), der gleichzeitig auch landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeitet (zb Weinherstellung), erhält für die Erzeugung Agrar-Deminimis-Beihilfen ihv Darf er für Verarbeitungstätigkeiten oder nur gewerbliche De-minimis-Beihilfen erhalten? Ggf. könnte überlegt werden, eine einzige, zusammengefasste De-minimis -VO zu erlassen, in der über einen allgemeinen Teil hinaus verschiedene Beihilfeschwerpunkte (DAWI, Agrarerzeugnissektor, Fischereisektor u.a.) geregelt werden. 22. Wie hoch ist der mit den Bestimmungen des Artikels 3 (Überwachung) verbundene Arbeitsaufwand (Angaben bitte möglichst in vollen Bearbeiter-Tagen bzw. Vollzeitäquivalenten) insbesondere in Bezug auf die Kontrolle, dass die Obergrenze nicht überschritten wird, und die Aufbewahrung der Aufzeichnungen. Schätzen Sie bitte, falls möglich, den damit verbundenen allgemeinen Verwaltungsaufwand. Hierzu liegen nur vereinzelte Antworten vor, die zudem von relativ gering bis 20% oder 0,5 Vollzeitäquivalent reichen, und sich daher nicht verallgemeinern lassen. Im Rahmen der De-minimis Verordnung werden nach Höhe und Zielen ja auch verschiedene Förderungen gewährt, es kann daher allein deshalb keine allgemeine Angabe gemacht werden, wie hoch der mit der Überwachung verbundene Arbeitsaufwand ist. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsaufwand für die Aufbewahrung nicht allein aus beihilferechtlichen Ursachen resultiert, sondern auch aus anderen europäischen und nationalen Rechtsvorschriften hervorgeht. Eine Ermittlung des Aufwandes für die Aufbewahrung allein aufgrund der De-minimis-Regelung ist nicht möglich. Wichtig ist für Deutschland aber grundsätzlich, dass die Überwachungspflichten nicht weiter ausgebaut und "erhöht" werden, denn das würde zu mehr Bürokratie und Kosten führen und nur mehr Aufwand für die Förderstellen bedeuten. Ein zusätzlicher Aufwand entspricht nicht dem Sinn und Zweck der De-minimis-Verordnung, die ja nicht nur die KOM, sondern auch die Mitgliedstaaten entlasten soll. ABSCHNITT E: SONSTIGES Fragen für alle Teilnehmer: 23. Möchten Sie weitere Anmerkungen zur Anwendung der De-minimis-Verordnung machen, die von den obigen Fragen nicht abgedeckt werden? a) De-minimis Beihilfen stellen ein schnelles und unbürokratisches Instrument dar, um auf vielfältige Formen des Marktversagens zu reagieren. Die Erfahrungen aus der Finanz- und Wirtschaftskrise (Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen: Kleinbeihilferegelung) haben gezeigt, dass auch ein Betrag von beispielsweise nicht zu einer durch das Beihilferecht zu vermeidenden Wettbewerbsverzerrung führt. Es wird eine gebotene Erhöhung auf vorgeschlagen. Eine Erhöhung der De-minimis-Schwelle würde auch dazu beitragen, dass sich die Kommission gemäß ihrer Bestrebungen zur Modernisierung des Beihilferechts auf Beihilfesachen konzentrieren kann, die besonders 13
14 schwerwiegende Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt betreffen. Gerade im Bereich der Kleinbeihilfen können wirkungsvolle Anreize für KMU gesetzt werden, sich erstmalig oder auch vertiefend mit dem Thema FuEuI zu beschäftigen. Dabei müssen auch unkonventionelle, neue Maßnahmen erprobt werden können, die nicht zwangsläufig in ein für mehrere Jahre vorgegebenes Beihilfeschema passen, bzw. bei denen es Abweichungen von den freigestellten Regelungen gibt. Dieser Ansatz wird erleichtert, wenn der Höchstbetrag für die Gewährung von De-minimis-Beihilfen von EUR auf EUR angehoben wird. b) Es sollte eine deutliche Anhebung des Schwellenwertes für DAWI gegenüber dem allgemeinen De-minimis Schwellenwert erfolgen, um den Besonderheiten der DAWI Rechnung zu tragen und ihre besondere Stellung im Gesamtgefüge zu wahren. Es wird daran erinnert, dass der Ausschuss der Regionen (AdR) bereits mit Blick auf das Almunia-Paket einen DAWI-de-minimis-Schwellenwert von Euro pro Jahr forderte. Mit Blick auf Beihilfen, die in einer anderen Form als in Form eines Zuschusses gewährt werden (Garantien, insbesondere Bürgschaften), sollte die Anwendbarkeit der Regelungen der Deminimis-Verordnung für DAWI ebenfalls auf die allgemeine De-minimis-Verordnung erfolgen. In diesem Sinne sollte für auf der Grundlage von Garantieregelungen gewährte Einzelbeihilfen analog der De-minimis-Verordnung für DAWI konsequenterweise die Anhebung des spezifischen Höchstbetrages auf 3,75 Mio. EUR erfolgen. c) Es erscheint überlegenswert, ob nicht eine Heilungsmöglichkeit für de-minimis-beihilfen, bei der den Formalia ausnahmsweise nicht entsprochen wurde, erwogen werden könnte. Das würde die eher unerfreuliche Situation beseitigen, dass eine fördernde Stelle von weiteren Förderungen Kenntnis erlangt hat, diese aber u.u. nicht als De-minimis-Förderung ausgereicht worden sind und damit rein formal nicht zu berücksichtigen wären (da es formal keine vorherigen De-minimis-Beihilfen gab). Eine rückwirkende Einbeziehung solcher Fälle in das De-mimimis-Konto wäre wünschenswert. Ein solches Vorgehen erschiene auch vor dem Hintergrund schlüssig, dass de-minimis-förderungen formal nicht alle Elemente des Beihilfebegriffs erfüllen und daher für eine Regelung der Europäischen Kommission formaljuristisch keine Rechtsgrundlage besteht. d) Es sollte sichergestellt werden, dass auch zukünftig die Möglichkeit erhalten bleibt, den Beihilfewert von (Rück-) Bürgschaften im Rahmen des Pauschalansatzes gemäß Erwägungsgrund (15) in Verbindung mit Artikel 2 zu berechnen. Der Pauschalansatz hat sich in der Vergangenheit bewährt. Bei einfachen Geschäftsstrukturen, wie sie z.b. bei Bürgschaftsbanken existieren, muss nicht zwingend auf eine komplexe Berechnungsmethode abgestellt werden. In diesem Rahmen sollte es künftig auch möglich sein, rückgarantierte Beteiligungskapitalfinanzierungen im Rahmen des Pauschalansatzes zu berechnen. Die meisten Mittelständischen Kapitalbeteiligungsgesellschaften (MBGs) engagieren sich bereits mit Beteiligungsbeträgen ab EUR bis max. 1 Mio. EUR. Diese Größenordnung macht eine Beteiligung gerade auch für kleine Betriebe aus Handwerk, Einzelhandel, Gastronomie und industrienahen Dienstleistungen bedeutsam. Im Rahmen der Modernisierung des Beihilferegimes wäre es eine deutliche Erleichterung, wenn für diesen Bereich nicht auf die komplexen Berechnungsmethoden abgestellt würde, sondern zusätzlich die Berechnung über den Pauschalansatz ermöglicht wird. e) Die Einbeziehung der Gemeinschaftsmittel - s. Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 S. 3 der VO - könnte ausgeschlossen werden. So könnten nach der neuen Verordnung lediglich die Haushaltsmittel der Mitgliedstaaten selbst für die Berechnung der De-minimis-Obergrenze von Relevanz sein. 14
15 f) Nach unserer Auslegung ist die Abgrenzung zwischen dem Landwirtschafts- und dem Forstsektor hinreichend klar: Landwirtschaft ist die Urproduktion von in Anhang I des AEUV genannten Erzeugnissen. Forstwirtschaft ist eine Tätigkeit in Bezug auf Nicht- Anhang-Erzeugnisse, damit keine Landwirtschaft und im Anwendungsbereich der Deminimis-Verordnung ein normaler Unterfall der gewerblichen Tätigkeit. Wir bitten KOM um geeignete (ggf. auch informelle) Bestätigung dieser Auffassung. 24. Fügen Sie bitte Kopien von Unterlagen oder Studien bei, die für die Beurteilung der Anwendung der De-minimis-Verordnung und die Überlegungen im Hinblick auf ihre künftige Überarbeitung von Bedeutung sein könnten. Dürfen sich die Dienststellen der Kommission erforderlichenfalls mit Rückfragen zu den übermittelten Informationen an Sie wenden? Ja. 15
Fassung vom
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