Auswirkung der neuen De-minimis-Verordnung auf kommunale Bürgschaften

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1 1 22.November 2007 in Fürstenau-Schwagstorf Bremer Landesbank, Hartmut Ernst, Kommunale Kunden ,

2 2 Quellenangabe Veröffentlichungen der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag, Deutscher Städte und Gemeindebund) Mitteilungen des Verbandes Öffentlicher Banken (VÖB) Div. Gesetze, Verordnungen

3 3 93 NGO (2) Die Gemeinden dürfen Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

4 4 EG-Vertrag Staatliche Beihilfen sind in der EU verboten Einschränkungen durch EU-Beihilferecht (Artikel 87 und 88 EG Vertrag)

5 5 EG-Vertrag Art. 87 Verbot von Beihilfen aus staatlichen Mitteln Nicht nur zweckgebundene finanzielle Zuwendungen des Staates sondern alle Arten unmittelbarer oder mittelbarer Förderung Beihilfeverbot soll Schaffung eines gemeinsamen Marktes dienen Keine ungerechtfertigten Vorteile für einheimische Unternehmen Ausnahmen vom Beihilfeverbot in den Abs. 2 und 3

6 6 Ausnahmen im Bereich DAWI (Dienstleistung von allgemeinem Wirtschaftlichen Interesse) Mehrere Vorschriften mit Entscheidungskriterien zur Genehmigung staatlicher Beihilfe ABL der EU vom 29. November 2005 Freistellungsentscheidung, (ABL. der EU L 312, S. 67 ff) Gemeinschaftsrahmen, (ABL. der EU C 297, S. 4 ff) Transparenzrichtlinie, (ABL, der EU L 312, S. 47 ff)

7 7 DAWI Vom Mitgliedstaat selbst zu bestimmen Großer Ermessensspielraum Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung Bestimmte Anforderungen im Hinblick auf Sicherstellung von DAWI Gegenleistung

8 8 DAWI Keine staatliche Beihilfe bei allg. Infrastrukturmaßnahmen wenn Allen Unternehmen zu gleichen Bedingungen zur Verfügung stehen ( z.b. städt. Verkehrswegenetz) Zu allg. Infrastrukturmaßnahmen zählen nicht: Bau von Krankenhäusern, Schulen, Kindergärten, Schwimmbädern etc. Hier vertiefte beihilferechtliche Prüfung erforderlich

9 9 EG-Vertrag Art 88 Überprüfung der Subventionspraxis = Notifizierungsverfahren Vor Gewährung bei der KOM anmelden und genehmigen lassen Im Notifizierungsverfahren ist der Bund Ansprechpartner der KOM Kommune - Land - Bund - Kommission Vorläufige Prüfung gem. Beihilfe VO 659/1999 innerhalb von 2 Monaten Abschluß eines formellen Verfahrens innerhalb von 18 Monaten

10 10 Bürgschaft als Beihilfe Bürgschaften sichern Darlehen ab - kein Insolvenzrisiko Keine Eigenkapitalunterlegung gemäß KWG Günstigere Darlehenskonditionen (ähnlich Kommunalkonditionen) Bevorzugung gegenüber Mitbewerbern Der Wettbewerb wird damit verfälscht

11 11 Ausnahmen Nicht jeder Eingriff in das Wirtschaftsleben wird durch die EU verboten

12 12 De-minimis-Verordnung (vom ) Bislang fielen alle Bürgschaften in den Anwendungsbereich der VO Jetzt nur noch, wenn eine so genannte Bürgschaftsregelung besteht Notifizierungsfreier Höchstbetrag 1,5 Mio. Euro Transportsektor 0,75 Mio. Euro Alternativ nach Berechnungsmethode der PWC höhere Beträge möglich ( auch hier Bürgschaftsregelung erforderlich ) 1. Formale Voraussetzungen gem. Bürgschaftsregelung erfüllen 2. Berechnung des Bruttosubventionsäquivalent

13 PWC Rechentool 13 Landesbürgschaften Berechnung des Beihilfewertes staatlicher Bürgschaften Staatliche Bürgschaften, die vom Bund oder von einzelnen Bundesländern und deren Institutionen zur Besicherung von Investitionskrediten zugunsten von Unternehmen übernommen werden sollen, sind gemäß dem europäischen Beihilferecht zu bewerten. In diesem Zusammenhang hat PricewaterhouseCoopers (PwC) eine durch die Europäische Kommission genehmigte Methode zur Berechnung des Beihilfewertes von staatlichen Bürgschaften entwickelt, die ab Ende September 2007 für staatliche Bürgschaften anzuwenden ist. Bei dieser Berechnungsmethode wird die Risikoeinschätzung der Kreditgeber für die Zwecke der Berechnung des Beihilfewertes unverändert übernommen. Ausgangspunkt der Berechnung ist folglich ein Rating des Kreditnehmers, das die Kreditinstitute auf Basis einer detaillierten Analyse erstellen und ihrer eigenen Kreditentscheidung zugrunde legen. Dieses Rating wird im Rahmen der Anwendung der Berechnungsmethode anhand der 1-Jahres- Ausfallwahrscheinlichkeiten gemäß Kreditgeber-Rating in ein bürgschaftsspezifisches Ratingsystem übergeleitet. Für die Berechnung des Beihilfewertes auf Basis des Ausfallrisikos sind neben dem Rating auch der Kreditverlauf und die Bürgschaftsquote, die Bürgschaftsprovision sowie die so genannte Recovery Rate (Sicherheitenerlösquote) heranzuziehen. Mit Hilfe des folgenden Berechnungstools können Sie online den Beihilfewert Ihrer Kreditbürgschaft ermitteln. Folgen Sie den einzelnen Schritten des Beihilfewertrechners und Sie erhalten weitere Erläuterungen zu den erforderlichen Angaben.

14 14 De-minimis-Verordnung In den Anwendungsbereich fallen nur Beihilfen, die in Form von Barzuwendungen so genannte transparente Beihilfen - Bruttosubventionsäquivalent im voraus berechenbar - ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist Bruttosubventionsäquivalent ist der wirtschaftlichevorteil für den Beihilfeempfänger Beihilfen, bei denen die Bestimmung des Bruttosubventionsäquivalents nicht möglich ist, gelten als intransparent und sind vom Anwendungsbereich der VO ausgenommen

15 15 De-minimis-Verordnung Bedeutung für kommunale Bürgschaften Bislang galt die De-minimis-Verordnung auch für Bürgschaften Schwellenwert = (alt) Euro Neu: Unterscheidung nach - Ad-hoc Bürgschaften - Einzelbürgschaften auf Grundlage einer Bürgschaftsregelung

16 16 De-minimis-Verordnung Bedeutung für kommunale Bürgschaften 1. Ad-hoc-Einzelbürgschaften Ad-hoc-Einzelbürgschaften werden nach der neuen De-minimis-Verordnung grundsätzlich als intransparente Beihilfe angesehen, die entsprechend bei der Kommission zu notifizieren sind.

17 17 De-minimis-Verordnung Bedeutung für kommunale Bürgschaften 2. Einzelbürgschaften auf Grundlage einer Bürgschaftsregelung Bürgschaftsregelung als Grundlage ist erforderlich Bislang: Ad-hoc, d. h. auf Grundlage einer Einzelfallentscheidung Verfahren häufig durch interne Dienstanweisung geregelt Künftig: Bürgschaftsregelung - Wer ist zuständig? Europäische Regelung? Nationale Regelung? Regelung einer Staatlichen Autorität GG Art. 28 Abs. 2 Kommune

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24 24 De-minimis-Verordnung Bedeutung für kommunale Bürgschaften 4. Weitere Voraussetzungen Kein Unternehmen in Schwierigkeiten

25 25 De-minimis-Verordnung + Mitteilung der EU-Kommission zu Bürgschaften vom Keine Beihilfe, wenn: Kreditnehmer nicht in finanziellen Schwierigkeiten Grds. in der Lage ohne Eingreifen des Staates Geld aufzunehmen Nur bestimmte Transaktion mit festen Höchstbetrag Höchstens 80% durch Bürgschaft gedeckt Laufzeit der Bürgschaft befristet Marktübliche Prämie (Avalprovision) gezahlt wird

26 26 De-minimis-Verordnung + Mitteilung der EU-Kommission zu Bürgschaften vom Liegen die Voraussetzungen vor - ist keine Notifizierung erforderlich Liegen die Voraussetzungen nicht vor - liegt eine Beihilfe vor De-minimis Regelung - kann nicht mehr genutzt werden (0,5% von 40 Mio. = Beihilfewert) Diese Praxis hat die neue De-minimis-Verordnung geändert

27 27 De-minimis-Bescheinigung Schwellenwert ,- Innerhalb von drei Steuerjahren Bürgschaftsgeber muss die De-minimis-Beihilfe deklarien Bürgschaftsgeber muss den Subventionswert genau angeben

28 28 De-minimis-Bescheinigung Antrag für neue De-minimis-Beihilfe + Übersicht aller Beihilfen der letzten 3 Jahre Kommune muss prüfen, ob der Höchstbetrag eingehalten wird Aufbewahrungspflicht 10 Jahre (Beihilfeempfänger) Vorlage auf Anforderung innerhalb einer Woche oder festgesetzter Frist

29 29 Beihilferechtliche Bedenklichkeit von Bürgschaften Wenn wirtschaftlicher Vorteil Wettbewerb beeintächtigt Fortschreitende Liberalisierung der Märkte Verflechtung bei Handels-, Dienstl.- und Kapitalströmen in EU Es genügt bereits die Eignung zur Handelsbeeinträchtigung

30 30 Beihilferechtliche Bedenklichkeit von Bürgschaften Der zwischenstaatliche Handel muss somit nicht tatsächlich beeinträchtigt werden. Eine Beihilfevermutung kann auch nicht allein mit dem Argument ausgeschlossen werden, dass das begünstigte Unternehmen selbst, lediglich in kommunalen Grenzen tätig ist. Beurteilt die gewährende Stelle bzw. das Land oder der Bund, dass eine konkrete kommunale Bürgschaft keine staatliche Beihilfe i.s.d. Art.87 Abs. 1 EG- Vertrag darstellt, bietet dies noch keine Rechtssicherheit, da der Kommission im Rahmen der Beihilfekontrolle ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Rechtssicherheit kann nur im Wege des Notifizierungsverfahrens erreicht werden.

31 31 Betroffenheit der Bank bei Kommunalen Bürgschaften Vorteil für den Kreditnehmer Nicht für die Bank Getrennte Rechtsverhältnisse Bürgschaftsverhältnis zwischen Kommune und Kreditnehmer Darlehensvertrag zwischen Bank und Kreditnehmer

32 32 Betroffenheit der Bank bei Kommunalen Bürgschaften Zu Unrecht gewährte Beihilfe betrifft Kommune und Kreditnehmer Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrages zwischen Kommune und Bank?! Keine Rechtssicherheit Prüfung von öffentlicher Hand durch ihre Instrumente Bank sollte sich vergewissern, ob EU-Beihilferechtliche Vorschriften eingehalten wurden Nachweis im Streitfall

33 33 Mögliche Konsequenzen aus europarechtswidrigen Beihilfen Stellt die Kommission die Nichtvereinbarkeit mit EU-Beihilferecht fest, ist die Bürgschaft nichtig!! Bank kündigt das Darlehen Kunde muss zurückzahlen und/oder Insolvenz anmelden Bank hätte Schadensersatzanspruch gegen die Kommune wegen Amtspflichtverletzung, da Bürgschaftsgewährung ohne europarechtliche Prüfung erfolgte

34 34 Mögliche Konsequenzen aus europarechtswidrigen Beihilfen Deshalb ist bei der Vergabe kommunaler Bürgschaften hohe Vorsicht geboten, um kaum mehr handhabbare Abwicklungsprobleme zu vermeiden.

35 35 Ein Kommunalbürgschaft kann gewährt werden, wenn: sie nicht die Beihilfekriterien von Art. 87Abs 1 EG-Vertrag kumulativ erfüllt, die Bürgschaft unter eine Freistellungsverordnung fällt (z.b. De-minimis- Verordnung, Freistellungsentscheidung zu DAWI), die Bürgschaft notifiziert und von der EU-Kommission genehmigt wurde.

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