Mandanten-Information für Ärzte und Zahnärzte

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Transkript:

Mandanten-Information für Ärzte und Zahnärzte Im September 2018 Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, wann liegt eine steuerpflichtige private Pkw- Nutzung durch den Gesellschafter einer GbR vor? Diese Frage beantworten wir anhand einer aktuellen Entscheidung und beleuchten, ob die Vereinbarung eines privaten Nutzungsverbots eine Lösung ist. Außerdem fassen wir zusammen, welche steuerlichen Entlastungen die Bundesregierung ab 2019 plant. Der Steuertipp befasst sich mit steuerfreien Sachbezügen und Aufmerksamkeiten, die Sie Ihren Arbeitnehmern gewähren können. Private Fahrzeugnutzung Wirkungsloses Nutzungsverbot bei einer GbR Freiberufler müssen als Unternehmer zwischen privatem und betrieblichem Vermögen unterscheiden. Für den Gesellschafter einer Personengesellschaft ist diese Unterscheidung sogar ganz besonders wichtig. Immerhin sind Aufwendungen für ihn direkt Betriebsausgaben bzw. Sonderbetriebsausgaben. Bei Vermögen, das einerseits betrieblich und andererseits privat genutzt wird, also bei der gemischten Nutzung, kann eine Aufteilung der Aufwendungen nach einem objektiven Aufteilungsmaßstab erfolgen. Um Streitigkeiten hierüber zu vermeiden, gibt es zum Beispiel für betriebliche Fahrzeuge, die privat genutzt werden, die pauschale Regelung der 1-%- Methode. Danach ist 1 % des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs als monatlicher Gewinnaufschlag anzusetzen. Dabei müssen umsatzsteuerpflichtige Unternehmer zusätzlich noch die Umsatzsteuer auf 80 % des Aufschlags an das Finanzamt abführen. Manche Unternehmer berufen sich darauf, dass gar keine private Fahrzeugnutzung vorgelegen habe. Das muss jedoch bewiesen werden. Ein Fahrtenbuch - sofern es ordnungsgemäß ist - reicht für diesen Nachweis ebenso aus wie die Existenz eines weiteren, vergleichbaren privaten Fahrzeugs zur alleinigen Nutzung. Dagegen reicht ein vertraglich vereinbartes Verbot der privaten Nutzung nicht aus, um nachzuweisen, dass ein Fahrzeug überhaupt nicht privat genutzt worden ist. Das ist zumindest der Tenor eines Urteils des Finanzgerichts Hamburg (FG). In diesem Streitfall berief sich der Gesellschafter In dieser Ausgabe Private Fahrzeugnutzung: Wirkungsloses Nutzungsverbot bei einer GbR... 1 6%ige Nachzahlungszinsen: Finanzämter gewähren Aussetzung der Vollziehung... 2 Handwerkerleistungen: Baukostenzuschuss für öffentliche Mischwasserleitung begünstigt?... 2 Außergewöhnliche Belastungen: Beerdigungskosten bei geerbtem Sparguthaben nicht abziehbar.. 3 Kindergeld und Freibeträge: Bundesregierung will Steuerzahler ab 2019 entlasten... 3 Abschreibung: Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine vermietete Eigentumswohnung... 4 Steuertipp: Für Sachbezüge und Aufmerksamkeiten gelten unterschiedliche Beträge... 4

Mandanten-Information für Ärzte und Zahnärzte 09/18, Seite 2 einer GbR auf ein solches vertragliches Verbot, das er mit der weiteren Gesellschafterin der GbR vereinbart hatte. Allerdings stand der Gesellschafterin nur ein Anteil von 4 % am Gewinn zu. Einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Verbot der privaten Nutzung hatte sie daher kaum. Das Verbot hatte allein steuerliche Auswirkungen für den klagenden Gesellschafter, der jedoch nur einen weiteren privaten Pkw sein eigen nannte. Allerdings brauchte auch seine Ehefrau ein Fahrzeug - eine alleinige Nutzung durch den Gesellschafter war daher ausgeschlossen. Alles in allem konnte der Gesellschafter den Anscheinsbeweis, der für eine private Nutzung des Kfz sprach, nicht widerlegen. Das FG wandte daher die pauschale 1-%-Methode an, um die Privatnutzung steuerlich zu bewerten. Der Gesellschafter musste Umsatz- und Einkommensteuer nachzahlen. Hinweis: Sie haben Fragen zur Führung eines Fahrtenbuchs oder zur gemischten Nutzung von Vermögensgegenständen? Gerne beraten wir Sie hierzu und bieten Hilfestellung. Bitte vereinbaren Sie einen Termin. 6%ige Nachzahlungszinsen Finanzämter gewähren Aussetzung der Vollziehung Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) entschieden, dass der gesetzliche Zinssatz von jährlich 6 % für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnet (vgl. Ausgabe 08/18). Mit diesem vielbeachteten Beschluss erhielt ein Ehepaar recht, das nach einer Außenprüfung 1,98 Mio. Einkommensteuer nachzahlen sollte. Da die Steuerzahlung ein Altjahr betraf, hatte das Finanzamt 6%ige Nachzahlungszinsen (insgesamt 240.831 ) eingefordert. Der BFH setzte die Vollziehung des Zinsbescheids in vollem Umfang aus. Aufgrund dieser Rechtsprechung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun erklärt, in welchem Rahmen die Finanzämter auch in anderen Fällen AdV gewähren dürfen. Konkret gilt: Wendet sich ein Steuerzahler mit einem Einspruch gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung (mit 6%igem Zinssatz), soll das Finanzamt ihm auf Antrag grundsätzlich AdV gewähren, sofern es um Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015 geht. Unerheblich ist, zu welcher Steuerart und für welches Steuerjahr die Zinsen festgesetzt worden sind. Sofern ein Steuerzahler für Verzinsungszeiträume vor dem 01.04.2015 AdV beantragt, soll das Finanzamt diese nur dann gewähren, wenn die Vollziehung der Zinsbeträge eine unbillige (nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene) Härte zur Folge hätte und der Steuerzahler ein besonderes berechtigtes Interesse an der AdV hat. Das Interesse des Steuerzahlers an der AdV muss aber gegen entgegenstehende öffentliche Belange abgewogen werden. Hier müssen die Finanzämter prüfen, wie schwer der Eingriff durch den Zinsbescheid beim Steuerzahler wiegt und wie hoch das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung ist. Das BMF weist darauf hin, dass der Geltungsanspruch der Zinsvorschriften bei dieser Abwägung schwer wiegt und der Eingriff beim Steuerzahler dagegen als eher gering einzustufen ist. Handwerkerleistungen Baukostenzuschuss für öffentliche Mischwasserleitung begünstigt? Handwerkerleistungen in Ihrem Privathaushalt können Sie mit 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 pro Jahr, von Ihrer tariflichen Einkommensteuer abziehen. Bereits 2014 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass private Auftraggeber auch Handwerkerleistungen abziehen können, die jenseits der eigenen Grundstücksgrenzen auf öffentlichem Grund erbracht werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Leistungen zumindest in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem eigenen Haushalt dienen. Damals hatte der BFH Handwerkerlöhne, die für den nachträglichen Anschluss eines Privatgrundstücks an das Wasserverteilungsnetz angefallen waren (Hauswasseranschlusskosten), anerkannt. Laut BFH muss der gesetzliche Begriff im Haushalt nicht streng räumlich, sondern eher funktional ausgelegt werden. Jetzt hat der BFH demgegenüber entschieden, dass gezahlte Baukostenzuschüsse für öffentliche Mischwasserleitungen nicht als Handwerkerleistungen abziehbar sind. Geklagt hatten Eheleute, deren Haus 2011 an die zentrale Kläranlage angeschlossen worden war. Zuvor hatten sie ihr Abwasser über eine eigene Sickergrube entsorgt. Der Abwasserzweckverband hatte für den Bau der erforderlichen

Mandanten-Information für Ärzte und Zahnärzte 09/18, Seite 3 Mischwasserleitung, die zum öffentlichen Sammelnetz gehörte, einen Baukostenzuschuss erhoben, den die Eheleute anteilig als Handwerkerleistung in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machten. Der BFH hat einen Kostenabzug jedoch abgelehnt, weil der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt fehle. Die Kosten seien für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung angefallen. Ein solcher Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes komme nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugute. Der Ausbau wurde folglich nicht im Haushalt erbracht. Hinweis: Nach der Rechtsprechung des BFH ist also danach zu unterscheiden, ob eine Baumaßnahme das öffentliche Sammelnetz (nicht steuerbegünstigt) oder den eigentlichen Haus- oder Grundstücksanschluss (steuerbegünstigt) betrifft. Außergewöhnliche Belastungen Beerdigungskosten bei geerbtem Sparguthaben nicht abziehbar Kosten für die Beerdigung von nahen Angehörigen können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Voraussetzung ist, dass sie nicht aus dem Nachlass oder sonstigen (im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossenen) Geldleistungen bestritten werden können. Hinweis: Das Finanzamt erkennt in diesem Fall die Kosten an, die unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen, zum Beispiel Aufwendungen für den Erwerb der Grabstätte, den Sarg, die Urne, die Überführung und die Beisetzung. Die Kosten müssen sich aber in einem angemessenen Rahmen (bis 7.500 pro Beerdigung) bewegen. Nicht abzugsfähig sind dagegen mittelbare Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beerdigung (z.b. Ausgaben für Trauerkleidung, die Bewirtung der Trauergäste und die spätere Grabpflege). Ein Witwer hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) versucht, die Kosten für die Beerdigung seiner Ehefrau in Höhe von 6.100 als außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Ehefrau hatte an ihrem Todestag bei einer Sparkasse über ein Guthaben von 12.400 und über ein Bausparkassenguthaben von 8.100 verfügt. Der Witwer wollte den Kostenabzug mit dem Argument durchsetzen, dass er selbst wirtschaftlicher Eigentümer der Sparguthaben gewesen sei und die Beerdigung somit nicht aus dem Nachlass seiner Ehefrau hätte bezahlt werden können. Zumindest habe er aber einen Anspruch auf Herausgabe des Geldes gegen seine Ehefrau gehabt, da er ihr zu Lebzeiten - als Alleinverdiener in der Ehe - großzügigen Ehegattenunterhalt gezahlt habe. Der BFH ließ diese Argumente jedoch nicht gelten: Dass der Ehemann tatsächlich wirtschaftlicher Eigentümer der Spareinlagen war, ließ sich nicht feststellen. Zudem konnte er das Gericht nicht davon überzeugen, dass er mit der Überversorgung seiner Ehefrau zu Lebzeiten für einen gegenzurechnenden Ausgleichsanspruch gesorgt hatte. Es stand nicht fest, dass seine Leistungen überhaupt das unterhaltsrechtlich geschuldete Maß übertroffen hatten. Ferner war nicht erkennbar, dass der Ehemann bei Hingabe der Geldleistungen die Absicht hatte, später Ersatz von seiner Ehefrau einzufordern. Im Ergebnis war somit genügend Nachlass vorhanden, um die Beerdigung zu finanzieren, so dass der Witwer die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehen konnte. Kindergeld und Freibeträge Bundesregierung will Steuerzahler ab 2019 entlasten Gleich zu Beginn ihrer Amtszeit hat die neue Bundesregierung den Entwurf eines Familienentlastungsgesetzes beschlossen. Konkret ist geplant, das Kindergeld ab dem 01.07.2019 um monatlich 10 pro Kind anzuheben. Damit erhielten Eltern ab diesem Zeitpunkt monatlich folgende Zahlungen: Kindergeld ab 01.07.2019 für das erste und zweite Kind je 204 für das dritte Kind 210 ab dem vierten Kind je 235 Mit dieser Anhebung geht auch eine Erhöhung des Kinderfreibetrags einher. Im ersten Schritt soll eine Erhöhung ab 2019 auf 4.980 und in einem zweiten Schritt ab 2020 auf 5.172 erfolgen. Das Finanzamt prüft bei der Veranlagung automatisch, ob der Abzug des Kinderfreibetrags oder das Kindergeld für Sie als Steuerzahler günstiger ist. Wie das genau funktioniert, erklären wir Ihnen gerne. Die Bundesregierung will neben Familien auch

Mandanten-Information für Ärzte und Zahnärzte 09/18, Seite 4 alle anderen Steuerzahler entlasten. So soll der Grundfreibetrag ab 2019 auf 9.168 und ab 2020 auf 9.408 ansteigen. Damit einhergehend können Steuerzahler, die einen Angehörigen mit Unterhaltszahlungen unterstützen, ab 2019 auch größere Teile ihrer Unterstützungsleistungen steuerlich geltend machen. Die Voraussetzungen hierfür erläutern wir Ihnen gerne. Schließlich ist geplant, die kalte Progression auszugleichen. Darunter versteht man die Steuermehrbelastung, die eintritt, wenn die Einkommensteuersätze nicht an die Preissteigerung angepasst werden. Abschreibung Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine vermietete Eigentumswohnung Wenn Sie ein Grundstück kaufen, um es zu vermieten, werden Ihnen einige steuerliche Pflichten auferlegt, die Sie vorher nicht hatten. Dazu gehört zum Beispiel die zwingende Angabe der Einkünfte aus Vermietung in Ihrer Einkommensteuererklärung. Grundsätzlich können Sie neben den Aufwendungen, die auf Ihrem Vermietungskonto gebucht sind, den Mieteinnahmen auch einen Wertverlust als Werbungskosten gegenüberstellen. Ein Gebäude verliert nämlich mit der Zeit an Wert. Steuerrechtlich spricht man in diesem Zusammenhang von Abschreibung. Um die korrekte Höhe der Abschreibung zu ermitteln, muss man zunächst wissen, was eigentlich abgeschrieben wird. In der Regel gehört nämlich nur das Gebäude und nicht der Grund und Boden zur Bemessungsgrundlage. Kompliziert wird es mitunter, wenn nicht ein ganzes Gebäude, sondern eine Eigentumswohnung erworben wird. In diesem Fall muss zusätzlich ermittelt werden, welcher Anteil am Grund und Boden miterworben worden ist. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat kürzlich einen Fall entschieden, in dem es den Anteil des Grund und Bodens von vorher 18 % auf knapp 60 % erhöhte. Die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung verringerte es entsprechend. Der Erwerber der Eigentumswohnung hatte 131/10.000 Anteile am Grundstück erworben - und damit auch diesen Anteil am Grund und Boden. Unter Zugrundelegung des amtlichen Bodenrichtwerts ergab sich für den Grund und Boden ein Betrag von knapp über 42.000. Jetzt könnte man meinen, der Kaufpreis abzüglich des Bodenwerts ergäbe den Gebäudewert - so einfach ist das aber nicht. Bei Eigentumswohnungen wird auch der Gebäudewert nach einem typisierenden Bewertungsverfahren ermittelt. Dieser errechnete fiktive Wert wird dann ins Verhältnis zu dem Wert des Grund und Bodens gesetzt und mit den Anschaffungskosten multipliziert. Als Ergebnis erhält man die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung. Im Streitfall betrug der Anteil des Gebäudewerts tatsächlich nur knapp über 40 %. Ein pauschaler Ansatz oder der Ansatz einer Vergleichsgröße aus ähnlich gelagerten Fällen ist nicht zulässig. Hinweis: Bereits im Vorfeld eines Immobilienkaufs sollten Sie unser Beratungsangebot nutzen. Gerne ermitteln wir auch für Sie die Bemessungsgrundlage. Steuertipp Für Sachbezüge und Aufmerksamkeiten gelten unterschiedliche Beträge Bei der Entlohnung Ihrer Arbeitnehmer gibt es im Detail Unterschiede, die im Zweifel über Steuerpflicht oder Steuerfreiheit entscheiden. Der Arbeitslohn ist in der Regel voll zu versteuern, ein Extra aber nicht unbedingt. Bei diesen Extras ist danach zu unterscheiden, ob es sich um Aufmerksamkeiten, Geschenke oder Sachzuwendungen handelt. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Hessen war diese Abgrenzung der Begriffe der Streitpunkt. Grundsätzlich kann man seinen Arbeitnehmern keine Geschenke im steuerlichen Sinn überlassen. Eine Zuwendung wird immer als Ausfluss der Tätigkeit des Arbeitnehmers bewertet und ist damit steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Freibeträge für Geschenke an Dritte gelten also nicht. Steuerfrei können nur Aufmerksamkeiten oder Sachzuwendungen sein. Hierbei gelten unterschiedliche Grenzen. Sachzuwendungen sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen, wenn sie einen Wert von 44 pro Monat übersteigen. Bis 44 gelten sie in aller Regel als steuerfrei. Von Aufmerksamkeiten spricht man immer dann, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zu einem persönlichen Ereignis ein Geschenk macht. Aufmerksamkeiten können Sie Ihren Arbeitnehmern übrigens immer dann zuteil werden lassen, wenn bei diesen ein persönliches Ereignis vorliegt - also auch mehrmals im Monat. Die Frei-

Mandanten-Information für Ärzte und Zahnärzte 09/18, Seite 5 grenze liegt hier seit 2015 bei 60 pro Aufmerksamkeit. Im Urteilsfall ging es allerdings um Weihnachtsgeschenke. Auch wenn jeder das Weihnachtsfest individuell feiert - eine Zuwendung im Sinne einer Aufmerksamkeit liegt in diesem Fall nicht vor. Ein persönliches Ereignis im Sinne des Gesetzes ist beispielsweise eine Hochzeit, ein Geburtstag, ein Dienstjubiläum oder die Geburt eines Kindes. Hinweis: Sie interessieren sich für das Extra zum Arbeitslohn? Gerne beraten wir Sie ausführlich zu diesem Thema. Mit freundlichen Grüßen

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