Baumkontrolle und Eschentriebsterben

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Transkript:

Baumkontrolle und Eschentriebsterben Baumkontrolle 41 Dipl.-Ing. Dr. Gerald Schlager Kriterien der Baumkontrolle Baumbesitzer haften für Ihre Bäume. Es gilt die im ABGB geregelte Bauwerkehaftung. Bäume sind deshalb regelmäßig in Bezug auf Ihre Verkehrssicherheit zu überprüfen. Diese Baumkontrolle orientiert sich an nachstehenden Parametern. Zustand des Baumes: Baumart, Vitalität, Vorschäden Standort des Baumes: Park, Straße, Fußweg, Wald, Parkplatz, Feld Art des Verkehrs: Verkehrshäufigkeit, Verkehrswichtigkeit Verkehrserwartung: mit welchen Gefahren muss gerechnet werden Zumutbarkeit (auch wirtschaftliche): Baumkontrollen, Sicherungsmaßnahmen Status des Verkehrssicherungspflichtigen: Kommune, Privater, Waldeigentümer Beweislastumkehr: Baumbesitzer hat den Nachweis zu erbringen, dass er seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist. Baumkontrolle in öffentlichen Räume (Parkanlagen, Alleen, Straßenbäume) Fachliche Grundlagen der Baumkontrolle finden sich in der ÖNORM L1122 Baumkontrolle und Baumpflege (2011) und der FLL Baumkontrollrichtlinie (2010). Demnach ist die Baumkontrolle in der Regel als visuelle Kontrolle vom Boden vorzunehmen, wobei von einem jährlichen Kontrollintervall auszugehen ist Gradmesser hierfür ist die leichte Fahrlässigkeit. In besonderen Fällen kann auch eine kürzere, halbjährliche Kontrolle (im belaubten und im unbelaubten Zustand) geboten sein.

42 Jungbäume sollen alle drei Jahre besichtigt werden. Dieses Kontrollintervall gilt nicht mehr nach Starkwindereignissen; es bedarf einer neunen, aktualisierten Baumsicherheitseinschätzung. Ebenso machen Baumaßnahmen im Wurzelraumbereich eine neue Standsicherheitsbeurteilung erforderlich. Eingehende, zumeist kostenintensive Baumuntersuchungen mit technischen Hilfsgeräten (Schallungen, Windlast-Zugversuche ua) bleiben besonders erhaltenswerten Einzelbäumen vorbehalten. Baumkontrolle in Erholungsräume (Erholungswald) Die Beurteilungskriterien in baumbestandenen Naherholungsräumen sind zwar weniger streng als auf öffentlichen Plätzen, Straßen und Parkanalgen, folgen aber grundsätzlich denselben oa Standards und Beurteilungskriterien. Je höher die Verkehrserwartung, desto höher die Sorgfaltspflichten des Baumbesitzers, das Baumkontrollerfordernis.

Baumkontrolle im Wald Unsere Wälder dürfen von Jedermann zu Erholungszwecken betreten werden. Damit trifft den Waldbesitzer auch die Verkehrssicherheitspflicht. Diese gilt aber nur entlang von Straßen, Wege, markierten Steigen, jedoch nicht im Bestandesinneren. Die Baumkontrollpflicht für Waldbestände beschränkt sich auf eine Sichtkontrolle von Forststraße bzw. dem Weg. Es gilt offensichtliche, augenscheinliche Gefährdungsmomente (Baumsturz, Baumbruchgefahr, starke Dürräste) zu erkennen. Gradmesser hierfür ist die grobe Fahrlässigkeit. Die Baumkontrollintensität ergibt sich auch hier aus der örtlichen Verkehrserwartung. Es empfehlen sich Kontrollabstände zwischen 12 und 18 Monate. Die aktuelle Entwicklung des Eschentriebsterben ist zu beachten und in eschenreichen Beständen ein kürzeres Kontrollintervall erforderlich machen. Windwurfereignisse erfordern eine sofortige Nachschau und die forstfachliche Prüfung einer befristeten Waldsperre (Kennzeichnung durch Tafel Befristetes Forstliches Sperrgebiet ) 43

44 Baumkontrolle und Naturschutz Die Zielsetzung des Naturschutzes gilt der Substanzerhaltung landschaftsprägender und ökologisch wertvoller Bäume (Geschützter Landschaftsteil, Naturdenkmal. Baumschutzverordnung ua). Ein Eingriff in die Baumsubstanz ist somit grundsätzlich einer naturschutzbehördlichen Prüfung (Bewilligungspflicht) unterworfen. Ausgenommen sind Maßnahmen bei Gefahr in Verzug. Bei behördlicher Versagung einer Fällung erfolgt somit eine Haftungsübernahme durch die Behörde. Die Verantwortlichkeit des Baumbesitzers wandelt sich somit in eine Hinweispflicht. Der Baumhalter hat also augenscheinliche Hinweise zur Gefährdungen (Dürräste etc.) der Behörde mitzuteilen. Für das Baum-Gutachten haftet der Amtssachverständige. Der Haftungs zeitraum ist mit dem einjährigen Kontrollintervall beschränkt. Dann lebt wieder die volle Verfügungsgewalt des Baumbesitzers und seiner Verkehrssicherungspflicht auf.

Ablaufschema Baumkontrolle 45

Haftung des Baumkontrolleurs 46 Baumkontrolle bedarf eines Fachwissens. Der Kontrolleur muss fachkundig und sachkundig sein. Er ist Sachverständiger und haftet ad personam für seine Ausführungen in zivilrechtlicher und in strafrechtlicher Hinsicht. Haftpflichtversicherungen helfen nur bei Sachschäden. Kommt es durch Baumschäden zu Verletzungen ( fließt Blut ) erfolgte eine Prüfung durch die Staatsanwaltschaften. Der Sachverständige bleibt im Gerichtssaal alleine übrig. Verfasser: Gerald Schlager, Dipl.-Ing. Dr. Magistrat Salzburg Schwarzstraße 44 PF 63 5020 Salzburg Tel. +43 662 8072 2838 Fax +43 662 8072 72 2838 gerald.schlager@stadt-salzburg.at www.stadt-salzburg.at