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-fci- Bekanntmachung. Die Begründung wird ebenfalls beschlossen."

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Transkript:

Amtsblatt der Stadt Wesseling 39. Jahrgang Ausgegeben in Wesseling am 8. Oktober 2008 Nummer 16 Versteigerung von Fundgegenständen Am Donnerstag, dem 16.10.2008, findet um 17.00 Uhr im Foyer des Rathauses der Stadt Wesseling, Alfons-Müller-Platz, 50389 Wesseling, eine Versteigerung von Fundfahrrädern und anderen Fundgegenständen statt, deren gesetzliche Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Versteigert werden die Fundgegenstände gegen Abgabe des Höchstgebotes und gegen Barzahlung. Eigentümer oder Empfangsberechtigte der Gegenstände, die bis zum 15.04.2008 bei der Stadt Wesseling (Fundbüro) abgegeben worden sind und zur Versteigerung anstehen, werden gebeten, ihre Rechte bis spätestens 15.10.2008 im Rathaus der Stadt Wesseling, Bereich Sicherheit und Ordnung, Erdgeschoss, Zimmer 15, geltend zu machen. Wesseling, 01.10.2008 Stadt Wesseling Der Bürgermeister gez. Günter Ditgens Bekanntmachung über die Wirksamkeit eines Bauleitplanes 50. Änderung des Flächennutzungsplanes Saint Gobain, Wesseling Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 22.04.2008 die 50. Änderung des Flächennutzungsplanes Saint Gobain beschlossen. Die Bezirksregierung Köln hat die 50. Änderung des Flächennutzungsplanes Saint Gobain am 14.07.2008 wie folgt genehmigt: Genehmigung Gemäß 6 des Baugesetzbuches (BauGB) genehmige ich die vom Rat der Stadt Wesseling am 22.04.2008 beschlossene 50. Änderung des Flächennutzungsplanes mit der Maßgabe, dass im Plan die Abgrenzung der unterschiedlichen Nutzungen zwischen Gewerbe- und Industriegebiet durch eine Knotenlinie (wie im Bebauungsplan Nr. 1/ 107) dargestellt wird. Köln, den 14.07.2008 Bezirksregierung Köln gez. Jeuck Mit dieser Bekanntmachung wird die 50. Änderung des Flächennutzungsplanes Saint Gobain wirksam. Das Plangebiet der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes befindet sich im Ortsteil Wesseling. Der Kronenweg stellt die östliche Begrenzung des Plangebietes dar. Im Süden wird es durch die Jahnstraße bzw. die südlichen Grundstücksgrenzen der Wohnbebauung an der Birkenstraße, im Westen durch die Straße Am Walde und die westliche Grenze des Betriebsgeländes der Firma Saint Gobain und im Norden durch die Bahnstrecke der Stadtbahnlinie Köln- Bonn begrenzt (siehe Kartendarstellung).

Die 50. Änderung des Flächennutzungsplanes Saint Gobain mit der Begründung (einschließlich Umweltbericht) und die zusammenfassende Erklärung ( 6 (5) BauGB) können von jedermann bei der Stadt Wesseling, Neues Rathaus, 3. Obergeschoss, Bereich Stadtplanung (Zimmer 313-316) während folgender Zeiten eingesehen werden: Montag, Mittwoch und Donnerstag 07.30 Uhr bis 16.00 Uhr Dienstag 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr Freitag 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereiches Stadtplanung stehen Ihnen für weitere Erläuterungen gerne zur Verfügung. Hinweise: 1. Gemäß 7 (6) Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 2. Gemäß 215 (1) BauGB werden unbeachtlich 1. eine nach 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 (2a) BauGB beachtlich sind. Die 50. Änderung des Flächennutzungsplanes Saint Gobain mit der Begründung (einschließlich Umweltbericht) und die zusammenfassende Erklärung ( 6 (5) BauGB) sind im Internet über www.stadt-wesseling.de, Button Stadtplanung, abrufbar. Wesseling, den 18.09.2008 Der Bürgermeister In Vertretung gez. Bernhard Hadel Erster Beigeordneter und Kämmerer

Bekanntmachung über den Beschluss eines Bebauungsplanes als Satzung Bebauungsplan Nr. 1/ 107 Saint Gobain, Wesseling Beschluss des Bebauungsplanes als Satzung Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 22.04.2008 den Bebauungsplan Nr. 1/ 107 Saint Gobain gemäß 10 Baugesetzbuch (BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)) in Verbindung mit 7 der Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen (GO NW vom 14.07.1994 in der zur Zeit geltenden Fassung) als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 1/ 107 Saint Gobain in Kraft. Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 1/ 107 Saint Gobain befindet sich im Ortsteil Wesseling. Der Kronenweg stellt die östliche Begrenzung des Plangebietes dar. Im Süden wird es durch die Jahnstraße bzw. die südlichen Grundstücksgrenzen der Wohnbebauung an der Birkenstraße, im Westen durch die Straße Am Walde und die westliche Grenze des Betriebsgeländes der Firma Saint Gobain und im Norden durch die Bahnstrecke der Stadtbahnlinie Köln- Bonn begrenzt (siehe Kartendarstellung). Der Bebauungsplan Nr. 1/ 107 Saint Gobain mit der Begründung (einschließlich Umweltbericht) und die zusammenfassende Erklärung ( 10 (4) BauGB) können von jedermann bei der Stadt Wesseling, Neues Rathaus, 3. Obergeschoss, Bereich Stadtplanung (Zimmer 313-316) während folgender Zeiten eingesehen werden: Montag, Mittwoch und Donnerstag 07.30 Uhr bis 16.00 Uhr Dienstag 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr Freitag 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereiches Stadtplanung stehen Ihnen für weitere Erläuterungen gerne zur Verfügung. Hinweise: 1. Gemäß 7 (6) Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 2. Gemäß 215 (1) BauGB werden unbeachtlich 1. eine nach 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 (2a) BauGB beachtlich sind. 3. Gemäß 44 (4) BauGB erlöschen etwaige durch die Änderung des Bebauungsplanes begründete Entschädigungsansprüche, wenn nicht die Fälligkeit dieser Ansprüche innerhalb von drei Jahren nach

Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, herbeigeführt wird. Die Fälligkeit von Entschädigungsansprüchen kann gemäß 44 (3) Satz 2 BauGB dadurch herbeigeführt werden, dass der Entschädigungsberechtigte die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde beantragt. Der Bebauungsplan Nr. 1/ 107 Saint Gobain mit der Begründung (einschließlich Umweltbericht) und die zusammenfassende Erklärung ( 10 (4) BauGB) sind im Internet über www.stadt-wesseling.de, Button Stadtplanung, abrufbar. Wesseling, den 18.09.2008 Der Bürgermeister In Vertretung gez. Bernhard Hadel Erster Beigeordneter und Kämmerer Bekanntmachung über den Beschluss eines Bebauungsplanes als Satzung Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39 Siegstraße/ Erftstraße, Wesseling Beschluss der Aufhebung des Bebauungsplanes als Satzung Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 09.09.2008 die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39 Siegstraße/ Erftstraße gemäß 10 Baugesetzbuch (BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Erleichterung von Planvorhaben für die Innenentwicklung der Städte v. 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in Verbindung mit 7 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW vom 14. Juli 1994 in der zur Zeit geltenden Fassung) als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39 Siegstraße/ Erftstraße in Kraft. Das Plangebiet der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39 Siegstraße/ Erftstraße befindet sich im Ortsteil Wesseling. Der Geltungsbereich der Planaufhebung wird begrenzt von der Ahrstraße, den rückwärtigen Grundstücksgrenzen südlich der Hunsrückstraße, der Autobahn A 555 und den rückwärtigen Grundstücksgrenzen westlich der Petersbergstraße. Das Plangebiet der Aufhebung umfasst somit den gesamten ursprünglichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39 Siegstraße/ Erftstraße (siehe Kartendarstellung). Die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 39 Siegstraße/ Erftstraße mit der Begründung (einschließlich Umweltbericht) und der zusammenfassenden Erklärung ( 10 (4) BauGB) kann von jedermann bei der Stadt Wesseling, Neues Rathaus, 3. Obergeschoss, Bereich Stadtplanung (Zimmer 314 bis 315) während folgender Zeiten eingesehen werden: Montag, Mittwoch und Donnerstag 07.30 Uhr bis 16.00 Uhr Dienstag 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr Freitag 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereiches Stadtplanung stehen Ihnen für weitere Erläuterungen gerne zur Verfügung. Hinweise: 1. Gemäß 7 (6) Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 2. Gemäß 215 (1) BauGB werden unbeachtlich 1. eine nach 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 (2a) BauGB beachtlich sind. 3. Gemäß 44 (4) BauGB erlöschen etwaige durch die Aufhebung des Bebauungsplanes begründete Entschädigungsansprüche, wenn nicht die Fälligkeit dieser Ansprüche innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, herbeigeführt wird. Die Fälligkeit von Entschädigungsansprüchen kann gemäß 44 (3) Satz 2 BauGB dadurch herbeigeführt werden, dass der Entschädigungsberechtigte die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde beantragt. Der Bebauungsplan Nr. 1/ 39 Siegstraße/ Erftstraße mit der Begründung (einschließlich Umweltbericht) und die zusammenfassende Erklärung ( 10 (4) BauGB) sind im Internet über www.stadt-wesseling.de, Button Stadtplanung, abrufbar. Wesseling, den 01.10.2008 gez. Günter Ditgens Bürgermeister