VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

Ähnliche Dokumente
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden. - Bevollmächtigte: Wolfsteiner Roberts & Partner Rechtsanwälte, Brienner Straße 25, München -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. März L 6 AS 1930/11 B -,

In dem Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

Im Namen des Volkes. Beschluss

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Dezember B 4 RA 14/05 R -,

O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER BESCHLUSS

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VERFASSUNGSGE_RICHTSHOF DES LANDES BERLIN

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Dezember W 1583/98 -,

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 12. Juni B 1 KR 26/15 B -,

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, 73 Abs. 2 und 7, 106 Abs. 2 SGG, Art. 13 Abs. 1 UNBehRÜbk

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. b) den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 10. Mai S 13 SO 43/16 ER -

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -,

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

Im Namen des Volkes. Beschluss

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 1. Februar S 15 AL 720/17 ER -,

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. 2. Rechtsanwalt Dr. Adam Ahmed, Rumfordstraße 42, München -

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. November in dem Rechtsstreit

Beschwerdeverfahren, Befangenheitsantrag, Klägers

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 18. Juni T 14/99 -,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

IM NAMEN DES VOLKES. - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Feser, Spliedt, von Stein-Lausnitz, Uhlandstraße 165/166, Berlin -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 10. Juli O 200/17 -

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. vom 22. Dezember AZN 1028/10 (F) -, b) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts

Transkript:

1 VB 123/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen a) den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 13. April 2016 - S 12 AS 3147/14 -, b) den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Oktober 2016 - L 13 AS 1955/16 B - und c) den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. November 2016 - L 13 AS 4031/16 RG - - Beschwerdeführer - und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg gemäß 58 Abs. 2 und 4 Satz 1 sowie Abs. 5 Satz 3 VerfGHG durch den Präsidenten Stilz, den Vizepräsidenten Dr. Mattes und den Richter Gneiting am 16. März 2017 einstimmig b e s c h l o s s e n : 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

- 2 - Gründe I. Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen sozialgerichtliche Entscheidungen wendet, mit denen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Gewährung weiterer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für kostenaufwendige Ernährung abgelehnt wurde, hat keinen Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet. Eine Verfassungsbeschwerde oder ein sonstiger Antrag ist offensichtlich unbegründet" im Sinne von 17 Abs. 2 und 58 Abs. 2, 3 und 5 VerfGHG, wenn der Verfassungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Entscheidung der Auffassung ist, dass kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem gestellten Antrag zum Erfolg verhelfen könnte. Die Beurteilung, ein Antrag sei offensichtlich unbegründet, setzt dabei nicht voraus, dass seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis einer vorgängigen gründlichen Prüfung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten sein (vgl. StGH, Beschluss vom 6.8.2014-1 VB 37/14 -, Juris Rn. 4). 1. Bei Anwendung dieses Maßstabs ist die Verfassungsbeschwerde zunächst insoweit offensichtlich unbegründet, als der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG rügt. Willkürlich ist ein Richterspruch erst dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Willkür liegt erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Hingegen kann von willkürlicher Missdeutung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. StGH, Beschluss vom 3.12.2015-1 VB 75/15 -, Juris Rn. 37; BVerfGE 112, 185 - Juris Rn. 120). Ausgehend hiervon kann es nicht als rechtlich unvertretbar bezeichnet werden, wenn das Sozialgericht und das Landessozialgericht angenommen haben, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Erkrankung an Hypertonie und Hyperlipidämie

- 3 - einer Ernährung durch Vollkost bedürfe, die ohne besondere Mehrkosten aus dem Regelbedarf der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu bestreiten sei. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftsätze und Ernährungsratgeber nicht zu dem Schluss gekommen sind, dass sich dieser mit den zur Vollkost gehörenden Lebensmitteln - gegebenenfalls durch Verzicht auf bestimmte Fleischprodukte - nicht hinreichend fett- und kohlehydratarm ernähren könne. Erst recht gilt dies, soweit der Beschwerdeführer meint, er müsse mit dem Regelsatz auch den Bedarf an Bier und Wein decken, weshalb weniger für eine gesunde Ernährung übrig bleibe. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Entscheidung des Landessozialgerichts sei willkürlich, weil dieses die Beschwerde ergänzend auch mit der Begründung zurückgewiesen habe, ein Mehrbedarf könne nicht isoliert geltend gemacht werden, kann vor dem Hintergrund des vom Landessozialgericht in Bezug genommenen Urteils des Bundessozialgerichts vom 14. Februar 2013 (B 14 AS 48/12 R -, Juris) eine rechtliche Unvertretbarkeit dieser Rechtsauffassung nicht festgestellt werden. Abgesehen davon kam es für das Landessozialgericht auf diese Auffassung nicht entscheidungstragend an. 2. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG liegt ebenfalls offensichtlich nicht vor. Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Beteiligtenvortrag nichts enthalten, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Gerichte dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt haben. Damit der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 47, 182 - Juris Rn. 16; BVerfGE 70, 288 - Juris Rn. 15 ff.; BVerfGE 96, 216 - Ju-

- 4 - ris Rn. 44). Ferner gewährt Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. VerfGH, Beschluss vom 7.11.2016-1 VB 43/16 -, Juris Rn. 4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsauffassung eines Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfGE 87, 1 - Juris Rn. 112). Ausgehend hiervon haben die angegriffenen Entscheidungen den Vortrag des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt. Das Sozialgericht hat im Sachbericht seines Beschlusses die vom Beschwerdeführer zur weiteren Begründung seines Begehrens vorgelegten Schriftsätze aus Verfahren vor dem Bundessozialgericht und dem Bundesverfassungsgericht erwähnt. In der rechtlichen Begründung des Beschlusses ist es auf einen etwaigen krankheitsbedingten Ernährungsmehrbedarf des Beschwerdeführers eingegangen und hat verfassungsrechtlich vertretbar festgestellt, dass hier im Regelfall Vollkost genüge und dass sich aus dem gesamten Vortrag des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme oder weitere Ermittlungen ergeben. Damit hat das Sozialgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers zumindest im Kern gewürdigt. Das Landessozialgericht konnte ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Begründung seiner Entscheidung auf die Begründung des Beschlusses des Sozialgerichts Bezug nehmen. Denn der Beschwerdeführer hat zur Begründung seiner Beschwerde selbst auf Schriftsätze verwiesen, die er bereits dem Sozialgericht vorgelegt hatte und die von diesem ausreichend berücksichtigt worden waren. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG in Verbindung mit 114 ff. ZPO hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers hat keine Aussicht auf Erfolg. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass ein Erfolg der Verfassungsbeschwerde fernliegend ist.

- 5 - Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Stilz Dr. Mattes Gneiting