Betrifft: Konjunkturpaket Decreto del fare in Gesetz umgewandelt

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An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, 14. September 2013 Nr. 32/2013 Betrifft: Konjunkturpaket Decreto del fare in Gesetz umgewandelt Das Ende Juni von der Regierung Letta erlassene Konjunkturparket unter dem viel versprechenden Arbeitstitel Decreto del fare ist anfangs August in Gesetz umgewandelt worden und als Gesetz Nr. 98/2013 im Amtsblatt vom 20. August 2013 Nr. 194 veröffentlicht worden. Das Umwandlungsgesetz ist seit 21. August 2013 in Kraft. Im Zuge der Umwandlung sind im Vergleich zur ursprünglichen Fassung (siehe unser Rundschreiben Nr. 28 vom 10. Juli 2013) einige Abänderungen erfolgt. Nachstehend nochmals ein Überblick über den Inhalt des Gesetzeswerkes, soweit es steuerrechtliche Aspekte betrifft. Daneben enthält das Gesetz auch mehrere Änderungen im Arbeitsrecht und im Bauwesen, wobei insbesondere letztere in Südtirol aufgrund der autonomen Zuständigkeiten nicht immer unmittelbar rechtswirksam sind; auf diese Änderungen wird hier aber nicht eingegangen, wir können Ihnen auf Wunsch aber gerne die entsprechenden Unterlagen zukommen lassen. Solidarische Haftung im Bauwesen nur für Zwecke der Allen Ankündigungen zum Trotz ist es auch im Zuge der Umwandlung der Verordnung dabei geblieben: Die Abschaffung der solidarischen Haftung (siehe hierzu u. a. unser Rundschreiben Nr. 41/2012) gilt nur für Zwecke der Mehrwertsteuer, und für Zwecke dieser Steuer wäre sie nach Meinung vieler Experten ohnehin nie zum Tragen gekommen, weil die EU-Richtlinie zur MwSt eine derartige Haftung nicht vorsieht. Geblieben sind die einschlägigen - 1 -

MwSt (Art. 50) vorerst kein DURT Verpflichtungen somit weiterhin für die Lohnsteuern, so dass sich am Ende weder am bürokratischen Aufwand noch an den Haftungen wirklich etwas ändert. Viel Geschrei um nichts! Damit aber nicht genug: Am Ende muss man sogar noch froh über die jüngste Entwicklung, denn im Zuge der parlamentarischen Behandlung der Verordnung hätte eigentlich ein von der Einnahmenagentur verwaltetes umfangreiches Kontrollverfahren zur Bestätigung der steuerlichen Ordnungsmäßigkeit eines Unternehmens (sog. DURT, steht für documento unico di regolarità tributaria ) eingeführt werden sollen. Dem umgehenden Protest zahlreicher, auch lokaler Interessensverbände ist es zu verdanken, dass dieses Bürokratiemonster (vorerst) ausgeblieben ist. Durc: Gültigkeit verlängert (Art. 31) Die Gültigkeit der Bestätigung über die Ordnungsmäßigkeit der Beitragszahlungen (DURC) wird von bislang drei Monaten auf 120 Tage verlängert. Achtung: Die Verordnung hatte in ihrer ursprünglichen Version eine Verlängerung von 90 auf 180 Tage vorgesehen; nun geht man wieder auf 120 Tage zurück. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, können die Unternehmen zudem vom Amt vorab eingeladen werden, ihre Position innerhalb einer Frist von höchstens 15 Tagen in Ordnung zu bringen. Jahressteuer für Boote und Yachten (Art. 23) Die einzigen wirklichen Steuererleichterungen des Gesetzeswerks betreffen bekanntlich Boote und Yachten: Die von der Regierung Monti 2011 (D.L. Nr. 201/2011) eingeführte Sondersteuer auf Boote und Yachten wird nämlich wieder gestrichen bzw. herabgesetzt, und zwar wird sie für Boote mit einer Länge bis zu 14 m völlig abgeschafft, während für größere Boote i. W. eine Halbierung der bisherigen Sondersteuer gewährt wird. Die genannten Reduzierungen sind im Zuge der Umwandlung der Verordnung bestätigt worden, und alle Eigentümer von Booten und Yachten können sich freuen. Ersatzbesteu erung kurzfristige Mietverträge von Booten Mit der Notverordnung im Juni wurde zudem eine Regelung eingeführt, wonach die gelegentliche Vermietung von Booten und Yachten für eine Dauer von bis zu 40 Tagen, unabhängig von der Höhe des Mietzinses, einer Ersatzbesteuerung von 20% unterworfen werden kann. Die zuvor gültige Schwelle von 30.000 Euro für den Zugang zu dieser Ersatzbesteuerung wurde gestrichen. Im Zuge der Umwandlung der Verordnung wurde die genannte Höchstdauer der Mietverträge von 40 auf 42 Tagen erhöht. Für die konkrete - 2 -

Umsetzung bedarf es allerdings noch einer eigenen Durchführungsbestimmung. Tägliche Kundenund Lieferantenli ste ab 2015 (Art. 50-bis) Im Zuge der Umwandlung der Notverordnung wurde zudem eine als große Erleichterung verkaufte Reform eingeführt: Ab 2015 soll es möglich sein, täglich mittels elektronischer Post die Eingangsrechnungen, die ausgestellten Rechnungen und die Tageseinnahmen der Agentur der Einnahmen zu übermitteln. Wer für diese völlige Transparenz optiert, dem sollen im Gegenzug Erleichterungen bei den traditionellen Kunden- und Lieferantenliste, bei den Black-list-Meldungen, bei der solidarischen Haftung für die Einzahlung der Mehrwertsteuer durch den Verkäufer, bei den Meldungen der Absichtserklärungen für nachhaltige Exporteuer, bei den Intrastat-Meldungen und auch bei der oben aufgezeigten solidarischen Haftung im Zusammenhang mit der Lohnsteuer zuerkannt werden. Angesichts der Tatsache, dass diese Regelung erst 2015 greifen soll und bis dahin sicher noch mehrfach überarbeitet wird, lohnt es sich nicht, heute darüber viel Zeit zu verlieren. Vordruck 730 auch ohne Steuersubstitut Konkreter ist da schon eine andere Neuerung, die im Zuge der Umwandlung der Verordnung im Zusammenhang mit der Steuererklärung auf Vordruck 730 eingeführt worden ist. Ab 2014 soll der Zugang zu diesem Meldeverfahren auch dann möglich sein, wenn bei Abgabe der Erklärung kein Steuersubstitut vorhanden ist (i. d. R. also wenn der Steuerpflichtige zu dem Zeitpunkt keinen Arbeitgeber hat, über den der Steuerausgleich vorgenommen werden kann). Konkret wird dann die Agentur der Einnahmen den Ausgleich vornehmen. Und die Neuerung ist beschränkt sogar noch rückwirkend für die Steuererklärung des Jahres 2012 anwendbar. Steuerpflichtige können demnach noch bis zum 30. September 2013 eine Meldung auf dem Vordruck 730 abgeben, auch wenn sie keinen Arbeitgeber haben. Diese Übergangsregelung ist aber auf jene Steuerpflichtigen beschränkt, die für 2012 ein Guthaben ausweisen. Die Agentur der Einnahmen hat mit einer Verordnung und mit Rundschreiben Nr. 28/E, beide vom 22. August 2013, bereits die notwendigen Durchführungsbestimmungen und Anleitungen erlassen. Robin-Tax ausgedehnt (Art. 5) Der Anwendungsbereich der sog. Robin-Tax, sprich der Erhöhung des IRES- Satzes von 27,5% auf 38%, wurde erweitert. Der Aufschlag von 10,5% betrifft nun alle Unternehmen, die im Energiesektor, also in der Produktion und im Vertrieb von Energie, tätig sind, soweit die Umsatzerlöse die Schwelle von - 3 -

3.000.000 (drei Millionen) Euro und die Steuergrundlage den Grenzwert von 300.000 Euro übersteigen; bislang betrugen die Grenzwerte 10 Mio. Euro bei den Umsatzerlösen und 1 Mio. Euro bei der Bemessungsgrundlage der IRES. Die Änderung wird empfindliche Auswirkungen vor allem auf viele Gesellschaften haben, die Photovoltaikanlagen oder kleinere Wasserkraftwerke betreiben. Die plötzliche Erhöhung der Steuerbelastung um mehr als 10 Prozentpunkte wird penibel erstellte Wirtschafts- und Finanzierungspläne wohl in Frage stellen. Die Mehrbelastungen sind im Zuge der Umwandlung der Notverordnung unverändert bestätigt worden. Hinweis: In Ermangelung einer spezifischen Regelung darf in Anlehnung an Art. 3 Abs. 1 G. 212/2000 davon ausgegangen werden, dass die Neuerung erstmals für das nach dem 22. Juni 2013 beginnende Geschäftsjahr zur Anwendung kommen wird, bei Übereinstimmung von Kalenderjahr und Geschäftsjahr also erstmals für das Jahr 2014. Neuauflage Sabatini- Gesetz (Art. 2) Für die Wirtschaft interessant könnte die nachstehende Bestimmung werden: klein- und mittelgroße Unternehmen nach den einschlägigen EU-Definitionen (sog. KMU-Unternehmen ) erhalten begünstigte Darlehen für den Ankauf von maschinellen Anlagen; zu diesem Zweck sollen durch die staatliche Depositenbank den Kreditinstituten begünstigte Finanzierungen gewährt werden. Der Staat gewährt dann auf die Darlehen bis zur Höhe von 2 Mio. Euro eine Beihilfe zur Tilgung der Zinsen, ähnlich wie es bei sog. Sabatini- Gesetz der Fall war. Zur konkreten Umsetzung der Maßnahme müssen allerdings noch eigene Durchführungsbestimmungen erlassen werden, und so wird die Maßnahme voraussichtlich erst ab 2014 greifen. Konkret sollen dann in den Jahren 2014 bis 2016 auf solche Darlehen mit einer Dauer bis zu 5 Jahren Zinsbeihilfen gewährt werden. In der Zwischenzeit ist aber zu befürchten, dass die angekündigte Neuerung nicht zu einer Belebung der Wirtschaft führen wird. Nachdem wahrscheinlich viele das Inkrafttreten der Unterstützung abwarten werden, könnte vorübergehend die Rezession sogar noch verstärkt werden. Im Zuge der Umwandlung wurde die Begünstigung voll bestätigt. Günstigere Ratenzah- Der Fiskus trägt offensichtlich den zunehmenden Zahlungsschwierigkeiten seiner Schuldner Rechnung und erleichtert die Ratenzahlungen: Die bisherige Stundung von Steuerzahlkarten auf 72 monatliche Raten kann auf 120-4 -

lungen bei Steuerzahlkarten (Art. 52) Monatsraten (Tilgung in 10 Jahren) verlängert werden. Notwendig hierfür, ist dass der Steuerpflichtige sich ohne eigenes Verschulden in einer nachgewiesen schwerwiegenden wirtschaftlichen Situation befindet und dass dieser Umstand auf die derzeitige Wirtschaftskrise zurückzuführen ist. Zwecks Gewährung des längeren Zahlungsziels wird man zudem die Quadratur des Kreises schaffen müssen: Es muss einmal der Nachweis erbracht werden, dass eine Zahlung nach einem ordentlichen Ratenzahlungsplan (z. B. 72 Monatsraten) nicht machbar ist und dass weiters aber für die Zahlungsverpflichtungen über 120 Monatsraten die Zahlungsfähigkeit des Steuerpflichtigen gegeben sein wird. Die Neuregelung ist im Zuge der Umwandlung im Wesentlichen bestätigt worden. Für die konkrete Umsetzung bedarf es aber noch einer eigenen Durchführungsbestimmung, die bis dato noch ausständig ist. Übrigens: Im Gegenzug zur bisherigen Regelung verliert man in Zukunft den Anspruch auf die Ratenzahlung erst dann, wenn 8 Raten nicht pünktlich bezahlt worden sind (bisher waren es 2 Raten). Und in diesem Zusammenhang wird in der Fachpresse durchaus die Auffassung vertreten, dass für die Ratenzahlung auch erneut ansuchen darf, wer vor Inkrafttreten der Reform weniger als 8 Raten nicht pünktlich entrichtet hat. Pfändung von Hauptwohnu ng und Liegenschaft en sowie von Gütern des täglichen Bedarfs Und noch eine gute Nachricht: Die einzige Wohnung des säumigen Steuerpflichtigen darf in Zukunft bei der Eintreibung überfälliger Steuerschulden nicht mehr gepfändet und enteignet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich nicht um eine Luxuswohnung der Katasterkategorien A/8 und A/9 handelt. Zudem muss der Steuerpflichtige in der Wohnung seinen meldeamtlichen Wohnsitz haben. Die Pfändung und Enteignung von Liegenschaften ist außerdem allgemein erst ab geschuldeten Beträgen von mehr als 120.000 Euro zulässig. Nicht im gleichen Ausmaß eingeschränkt worden sind die Eintragungen von Hypotheken durch den Fiskus zu Lasten von Liegenschaften: Eine Hypothek kann also weiterhin auch auf die Hauptwohnung eingetragen werden, und allgemein kann der Fiskus ab einer Steuerschuld von 20.000 Euro weiterhin hypothekarische Sicherstellungen seiner Ansprüche einfordern. Im Zuge der Umwandlung wurde verfügt, dass die Verpfändung auch für wesentliche Güter des täglichen Bedarfs ausgeschlossen werden soll; was darunter zu verstehen ist, muss allerdings mit einer eigenen Durchführungsbestimmung festgelegt werden. - 5 -

Pfändung sonstiger Vermögensg egenstände Und noch eine Erleichterung für Unternehmen und Freiberufler: Bewegliche Güter, die zur Ausübung der eigenen Tätigkeit erforderlich sind, dürfen in einem Ausmaß von höchstens 1/5 ihres Wertes gepfändet werden, und auch dann nur unter der Voraussetzung, dass der voraussichtliche Erlös aus dem Verkauf anderer gepfändeter Güter die ausstehende Steuerschuld nicht deckt. Zudem verbleiben die Güter auch bei Pfändung in der Verwahrung des Steuerschuldners. Die aufgezeigten Neuerungen gelten auch für Gesellschaften. Reiseagentur en (Art. 55) Durch eine gesetzliche Interpretation wird für Reiseagenturen und Veranstalter aus Drittländern (z.b. Schweiz) festgelegt, dass die Erstattung der Vorsteuer auf den Erwerb von Gegenständen und Leistungen zum unmittelbaren Vorteil ( a diretto vantaggio ) des Kunden nicht zulässig ist. Dieser Grundsatz war eigentlich bereits 2004 über einen Entscheid der Agentur der Einnahmen (Nr. 141/E) festgeschrieben worden, ist nun aber auch gesetzlich geregelt. Für Agenturen mit Sitz innerhalb der EU gilt übrigens der gleiche Grundsatz. Es wird klargestellt, dass von der Einschränkung Erstattungen bis zum 22. Juni 2013 nicht betroffen sind; etwaige Rückforderungen früherer Erstattungen bleiben aber trotzdem aufrecht. Tobin Tax (Art. 56) Die Steuer auf Finanzmarktoperationen, die sog. Tobin Tax, welche ursprünglich Geschäftsvorfälle ab dem 1. Juli 2013 hätte betreffen sollen, wird aufgeschoben. Sie wird erst für Finanzmarktoperationen ab dem 1. September 2013 zur Anwendung kommen, und die erste Fälligkeit soll am 16. Oktober d. J. sein. Diese Verschiebungen wurden im Zuge der Umwandlung der Verordnung ausnahmslos bestätigt. Gerichtliche r Vergleich Bestätigt wurden schließlich auch einige notwendige Korrekturen im Zusammenhang mit den derzeit viel diskutierten gerichtlichen Ausgleichsverfahren (Art. 161 R.D. 267/42): So müssen dem Antrag in Zukunft nicht nur die Bilanzen der letzten drei Jahre beigelegt werden, sondern auch eine genaue Liste der Gläubiger mit den jeweiligen Forderungen. Zudem wird vorgesehen, dass das Landesgericht verpflichtet ist, eine monatliche Prüfung der Vermögenssituation zu verlangen; bislang war eine solche Prüfung fakultativ. Schließlich kann das Gericht auch die Verfahrensdauer verkürzen und damit die Moratorien, in welchen den Gläubigern die Hände gebunden - 6 -

sind, reduzieren. Insgesamt soll durch diese Maßnahmen ein Missbrauch des Instruments abgeschwächt werden. Neudefinitio n der baulichen Umgestaltun g Die Verordnung greift durch eine Ergänzung im Zuge der Umwandlung schließlich auch in das Baurecht ein. Der Abbruch und Wiederaufbau unter Beibehaltung des ursprünglichen Bauvolumens gilt jetzt auch dann als bauliche Umgestaltung (und nicht als Neubau ), wenn das ursprüngliche Erscheinungsbild (die sog. sagoma ) nicht beibehalten wird. Daraus folgt: Für solche Baueingriffe kommt der verminderte MwSt-Satz von 10% zur Anwendung (unabhängig ob Wohnung oder Gewerbebau), und es können auch die einschlägigen Steuererleichterungen für Wiedergewinnungsarbeiten (Steuerabsetzbetrag von 36%, derzeit 50%, im Sinne von Art. 16-bis EESt) in Anspruch genommen werden. Nachteilig dürfte sich die neue Definition der Wiedergewinnungsarbeiten für jene auswirken, die im Zuge eines solchen Abbruchs und Wiederaufbaus ihre Erstwohnung errichten, denn der Zugang zum verminderten MwSt-Satz von 4% dürfte in diesem Fall schwer zu rechtfertigen sein. Die Neuerung gilt seit dem 21. August 2013. Zugang zu den Leistungen der Garantiegen ossenschafte n Kinos und Tankstellenb etreiber Der Zugang zu den Leistungen der Garantiegenossenschaften soll allgemein erleichtert werden; hierfür sind aber eigene noch ausständige - Durchführungsbestimmungen vorgesehen. Interessant ist, dass erstmals auch Freiberufler, die nicht in Kammern zusammengeschlossen sind, Zugang zu den Garantiegenossenschaften erhalten sollen; vorerst sollen die Mittel für diese Kategorie aber auf maximal 5% beschränkt bleiben. Besondere Begünstigungen, auf die hier nicht näher eingegangen werden soll, sind für Tankstellenbetreiber sowie für Kinos vorgesehen. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Josef Vieider - 7 -