Convertis AG München WKN A0N4P7. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

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Transkript:

Convertis AG München WKN A0N4P7 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Hiermit laden wir die Aktionäre zu der am 19. August 2016 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Convertis AG ein. Die Hauptversammlung findet statt am: Freitag, den 19. August 2016, um 11:00 Uhr im Hotel InterContinental Düsseldorf Königsallee 59, 40215 Düsseldorf. Die Räumlichkeit wird mit Hinweis auf die Hauptversammlung beschildert sein. Wir geben nachstehend die Tagesordnung mit Beschlussvorschlägen wie folgt bekannt: I. Tagesordnung TOP 1 Vorlage des Jahresabschlusses 2013 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Convertis AG für das Geschäftsjahr 2013 mit dem Bericht des Aufsichtsrats TOP 2 Vorlage des Jahresabschlusses 2014 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Convertis AG für das Geschäftsjahr 2014 mit dem Bericht des Aufsichtsrats TOP 3 Vorlage des Jahresabschlusses 2015 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Convertis AG für das Geschäftsjahr 2015 mit dem Bericht des Aufsichtsrats TOP 4 Beschlussfassung über die Nichtentlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung nicht zu erteilen.

TOP 5 Beschlussfassung über die Nichtentlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung nicht zu erteilen. TOP 6 Beschlussfassung über die Nichtentlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung nicht zu erteilen. TOP 7 Beschlussfassung über die Nichtentlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung nicht zu erteilen. TOP 8 Beschlussfassung über die Nichtentlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung nicht zu erteilen. TOP 9 Beschlussfassung über die Nichtentlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung nicht zu erteilen. TOP 10 Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat Derzeit verfügt die Gesellschaft über keinen von der Hauptversammlung gewählten sondern lediglich über einen gerichtlich bestellten Aufsichtsrat. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollen künftig wieder, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, durch die Hauptversammlung gewählt werden. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach 95 Abs. 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und 7 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, welche von der Hauptversammlung zu wählen sind. Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen: Die nachfolgend genannten Personen werden gemäß 7 der Satzung für die Zeit von Beendigung der Hauptversammlung am 19. August 2016 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 beschließt, als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat gewählt: 1. Herr Rechtsanwalt Ole Hagen Zachriat, wohnhaft in Berlin, von Beruf Rechtsanwalt. 2. Herr Andreas Dahlke, wohnhaft in Eicklingen, von Beruf Geschäftsführer eines Stahlhandelsunternehmens. 3. Herr Dr. Wolfgang Bedorf, wohnhaft in Düsseldorf, von Beruf Geschäftsführer eines Beteiligungsunternehmens.

TOP 11 Beschlussfassung zur Satzungsänderung in Bezug auf den Namen der Gesellschaft Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen: 1 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: (1) Die Gesellschaft führt die Firma Interstahl Handel Holding AG. TOP 12 Beschlussfassung zur Satzungsänderung in Bezug auf den Sitz der Gesellschaft Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen: 1 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Düsseldorf. TOP 13 Beschlussfassung zur Satzungsänderung in Bezug auf den Zweck der Gesellschaft Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen: 2 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 2. Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung des eigenen Vermögens der Gesellschaft, insbesondere die Beteiligung an börsennotierten Unternehmen, der Erwerb und die Veräußerung von Wertpapieren, sowie Immobilien, Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten soweit hier keine besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist und der Handel mit Metallen und deren Einlagerung. TOP 14 Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 1. Das Grundkapital der Gesellschaft von derzeit 50.000, Euro, zurzeit eingeteilt in 50.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Nennwert von jeweils 1,00 Euro, wird um bis zu 250.000,00 Euro auf ein neues Grundkapital in Höhe von bis zu 300.000,00 Euro gegen Bareinlagen durch die Ausgabe von bis zu 250.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Nennbetragswert von jeweils 1,00 Euro, erhöht. Die neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2016 gewinn- und stimmberechtigt. Die neuen Aktien sollen zu einem Ausgabebetrag in Höhe von 1,00 Euro je auszugebender Aktie ausgegeben werden. Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn nicht bis zum Ablauf des 18. Januar 2017 mindestens 150.000,00 neue Aktien gezeichnet sind. Ein Bezugsrechtehandel ist nicht beabsichtigt und nicht vorgesehen. Die Bezugsfrist beträgt drei Wochen, gerechnet ab Bekanntmachung des Bezugsangebots. Jeder Aktionär der Convertis AG erhält gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ein Bezugsrecht. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapi-

talerhöhung, ihrer Durchführung und der Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzusetzen. Dazu gehört auch die Festsetzung der Bedingungen, zu denen nach Ablauf der für alle Aktionäre geltenden Bezugsfrist Aktionäre über ihr Bezugsrecht hinaus und Dritte die nicht gezeichneten Aktien ihrerseits beziehen können. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des 4 Absatz 1 der Satzung (Grundkapital) entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen. TOP 15 Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals Das bisherige genehmigte Kapital gemäß 4 Absatz 3 der Satzung ist durch Zeitablauf erloschen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 4 Absatz 3. der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 3. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 18. August 2021 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 25.000, Euro gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien zum Nennbetragswert von einem Euro je Aktie zu erhöhen. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für folgende Fälle auszuschließen: a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. b) wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht unwesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Optionsoder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des 186 Abs 3 S 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Auf die Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist ferner die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, wenn die Veräußerung aufgrund einer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des genehmigten Kapitals gültigen Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt. c) wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen erfolgt. TOP 16 Beschlussfassung zur Satzungsänderung in Bezug auf die Voraussetzungen der Teilnahme an Hauptversammlungen Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung wie folgt zu ändern: 10 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 10 Ort, Einberufung, Teilnahme (1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder einer Stadt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit mehr als 50.000 Einwohnern statt. (2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat oder sonst aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Berechtigte einberufen.

(3) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme nachweisen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung in Textform ( 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zugehen. Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform ( 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz notwendig. Dieser muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen (Record Date). Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung bzw. des Nachweises sind bei der Berechnung der Fristen nicht mitzurechnen. Die Einzelheiten zur Anmeldung und zum Nachweis werden mit der Einberufung zur Hauptversammlung bekannt gemacht. II. Weitere Angaben zur Hauptversammlung 1. Unterlagen zur Hauptversammlung Der festgestellte Jahresabschluss jeweils für die Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015 können im Internet unter www.interstahl-holding.de/investor-relations/hauptversammlung eingesehen werden. Die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erstellten Berichte und Unterlagen (insbesondere der Bericht des Aufsichtsrates,) können gleichfalls im Internet unter www.interstahl-holding.de/investor-relations/hauptversammlung eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen. Ferner werden die genannten Unterlagen während der Hauptversammlung zugänglich sein. 2. Bericht des Vorstandes zum Ausschluss des Bezugsrechts nach 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG In der Hauptversammlung der Gesellschaft soll ein genehmigtes Kapital in Höhe von 25.000,00 Euro geschaffen werden. Aus Gründen der Flexibilität soll das genehmigte Kapital dabei sowohl für Bar- auch als auch für Sachkapitalerhöhungen ausgenutzt werden können. Bei der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital haben die Aktionäre der Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. b) wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht unwesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des 186 Abs 3 S 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Auf die Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist ferner die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, wenn die Veräußerung aufgrund einer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des genehmigten Kapitals gültigen Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt. c) wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen erfolgt.

Zu dieser Ermächtigung, das Bezugsrecht auszuschließen, erstattet der Vorstand folgenden Bericht nach 203 Abs 2 S 2, 186 Abs 4 S 2 AktG: Zu a) Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Damit soll die Abwicklung einer Aktienausgabe mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der Wert von Spitzenbeträgen je Aktionär ist in der Regel gering, der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge erheblich höher. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung einer Aktienausgabe. Zu b) Das Bezugsrecht soll mit Zustimmung des Aufsichtsrates ferner ausgeschlossen werden können, wenn die Aktien nach 203 Abs 1, 186 Abs 3 S 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, und wenn der auf die ausgegebenen Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt. Die Ermächtigung setzt die Gesellschaft in die Lage, auch kurzfristig einen Kapitalbedarf zu decken und auf diese Weise Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr schnelles Agieren und eine Platzierung nahe am Börsenkurs. Weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausübung darf diese Kapitalerhöhung 10 % des bestehenden Grundkapitals übersteigen. Auf diese 10 % sind diejenigen Aktien anzurechnen, die unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von 186 Abs 3 S 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden. Mit dieser Begrenzung wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung getragen. Da die neuen Aktien nahe am Börsenkurs platziert werden, kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben. Zu c) Das Bezugsrecht soll auch bei Sachkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden können. Die Gesellschaft plant auch künftig, Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen oder mit einem solchen Vorhaben im Zusammenhang stehende Wirtschaftsgüter zu erwerben. Dadurch soll die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft gestärkt und deren Ertragskraft und Unternehmenswert gesteigert werden. Im Rahmen der von der Gesellschaft geplanten Maßnahmen müssen oftmals sehr hohe Gegenleistungen erbracht werden, die oft nicht mehr in Geld erbracht werden sollen und können. Nicht selten bestehen im Gegenzug Verkäufer darauf, Aktien als Gegenleistung zu erhalten, da dies für sie günstiger sein kann. Die Möglichkeit, eigene Aktien als Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der Gesellschaft den notwendigen Spielraum, sich bietende Erwerbsgelegenheiten schnell und flexibel auszunutzen. Sie versetzt sie in die Lage, auch große und teure Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen und Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien zu erwerben. Für derartige Maßnahmen muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Da derartige Akquisition meist kurzfristig erfolgen müssen, können sie in der Regel nicht von der nur einmal stattfindenden Hauptversammlung beschlossen werden. Es bedarf eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates schnell zugreifen kann. Hierfür soll deshalb das vorgeschlagene genehmigte Kapital verwendet werden können. Die Höhe des neuen genehmigten Kapitals soll sicherstellen, dass auch größere Akquisitionen, sei es gegen Barleistung, sei es gegen Aktien, finanziert werden können.

3. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft auf 50.000 stimmberechtigte Aktien. 4. Teilnahme und Ausübung von Stimmrechten Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung fristgerecht anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung unter folgender Adresse zugehen: Convertis AG c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Fax: +49 (0) 89-21 0 27-289 E-Mail: meldedaten@hce.de Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die Satzung der Gesellschaft sieht ferner vor, dass die Aktionäre zudem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen haben. Dazu ist nach der Satzung ein in Textform ( 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut erstellten Nachweis über den Anteilsbesitz notwendig. Dieser muss der Gesellschaft nach der Satzung bis zum Ablauf der Frist zur Anmeldung zur Hauptversammlung vorliegen und sich auf den gesetzlich bestimmten Stichtag beziehen. Die Teilnahme an der Hauptversammlung setzt die Aktionärsstellung zum Zeitpunkt der Hauptversammlung voraus. Diese ist der Gesellschaft nachzuweisen. Nach Eingang der fristgerechten Anmeldung werden den Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt. Im Gegensatz zur Anmeldung zur Hauptversammlung ist die Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern sie dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an der Einlasskontrolle für den Zugang zur Hauptversammlung. 5. Stimmrechtsvertretung Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 135 Aktiengesetz bleibt unberührt. 6. Anträge Anfragen und Anträge, einschließlich Gegenanträge, sind an eine der folgenden Adressen zu richten: Convertis AG c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Fax: +49 (0) 89-21 0 27-289 E-Mail: antraege@hce.de

Fristgerecht unter vorstehender Adresse eingegangene, ordnungsgemäße Anträge und/oder Wahlvorschläge werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse www.interstahl-holding.de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu Anträgen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. 7. Übertragung der Hauptversammlung Die Hauptversammlung wird nicht im Internet übertragen. München, im Juli 2016 Convertis AG Der Vorstand