Aus- und Weiterbildung Details zur Sachkundeprüfung und Unterrichtung im Bewachungsgewerbe

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Hochrhein-Bodensee Aus- und Weiterbildung Details zur Sachkundeprüfung und Unterrichtung im Bewachungsgewerbe Nr. 111762 Wichtige Informationen zum Verfahren 1. Rechtsgrundlagen Die Berufszulassung und -ausübung für das Bewachungsgewerbe sind in 34 a Gewerbeordnung und in der Bewachungsverordnung geregelt. Nach diesen Vorschriften wird die Erlaubnis für die Ausübung eines Bewachungsgewerbes u.a. davon abhängig gemacht, dass Unternehmer und Angestellte eine Unterrichtung über die notwendigen rechtlichen Vorschriften bzw. bei bestimmten Tätigkeiten eine bestandene Sachkundeprüfung nachweisen können. Zuständig für die Abnahme der Sachkundeprüfungen und die Unterrichtungen sowie die Ausstellung der entsprechenden Nachweise sind die Industrie- und Handelskammern. 2. Die Sachkundeprüfung 2.1 Wer muss die Sachkundeprüfung ablegen? Den Nachweis der Sachkundeprüfung muss jeder erbringen, der Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr macht (z.b. Citystreifen; Sicherheitspersonal in öffentlich zugänglichen Einkaufszentren oder Bahnhöfen) vor Ladendieben schützt (z.b. Ladendetektive; Türsteher im Eingangsbereich von Läden) als externe Wachperson den Einlassbereich gastgewerblichen Diskotheken bewacht (z. B. Türsteher) Wegen des direkten Bürgerkontakts hält der Gesetzgeber eine besonders qualifizierte Durchführung dieser drei Wachaufgaben für besonders wichtig. Deshalb müssen Wachpersonen, die mit diesen wichtigen Tätigkeiten betraut sind, Grundlagen und Grenzen der ihnen zustehenden Rechte kennen und auch über Techniken und Maßnahmen zur vorbeugenden Konfliktbewältigung informiert sind. Der Unternehmer darf also kein Personal ohne Sachkundeprüfung in den genannten Bereichen einsetzen. Ausnahmen Personen mit bestimmten durch Prüfungszeugnisse belegten Ausbildungsabschlüssen (Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst bei

Polizei, Bundesgrenzschutz, Feldjägern, im Justizvollzugsdienst oder Fachkräfte für Schutz und Sicherheit, Werkschutzfachkräfte, Werkschutzmeister) sind von der Sachkundeprüfung befreit. Besitzstandschutz (und damit ebenfalls Befreiung) genießen auch Personen, die mindestens in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 1. Januar 2003 befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig waren. Befugt bedeutet in der Regel, dass die 40-stündige Unterrichtung vorher besucht wurde. 2.2 Wo und wann kann die Sachkundeprüfung abgelegt werden? Die Sachkundeprüfung wird von den örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammern abgenommen. Die IHK Hochrhein-Bodensee ist zuständig für Personen, die in den Landkreisen Waldshut-Tiengen, Lörrach und Konstanz die Bewachungstätigkeit ausüben möchten oder den Wohnsitz hier haben. Die Prüfungstermine finden Sie unter der Dok-Nr. 13363. Die Anmeldung erfolgt schriftlich mit dem Formular, das wir für Sie zum Download bereitgestellt haben. 2.3 Gibt es Eingangsvoraussetzungen für die Teilnahme an der Prüfung? Nein, die IHK prüft im Vorfeld weder ob ein Vorbereitungslehrgang besucht wurde, noch ob sonstige persönliche Voraussetzungen bestehen. Die Vorbereitung ist grundsätzlich frei. Man kann selbständig lernen oder an einem Vorbereitungskurs bei einem beliebigen Bildungsträger teilnehmen. Da die Prüfung schwer ist, empfehlen wir insbesondere Personen ohne Vorkenntnisse einen Vorbereitungskurs zu besuchen. Für das (ergänzende) Selbststudium bieten wir gerne auf Nachfrage eine Übersicht möglicher Literatur an, wobei dies ausdrücklich keine Empfehlung darstellen soll. Neben diesen Büchern können auch andere nicht genannte Werke gut zur Vorbereitung beitragen. 2.4 Was kostet die Sachkundeprüfung? Die Gebühr für die Sachkundeprüfung beträgt 150 Euro. Bei Wiederholung der schriftlichen Prüfung fällt die volle Prüfungsgebühr an, bei Wiederholung der mündlichen Prüfung beträgt die Gebühr 100 Euro. Die Gebühr muss auf eines unseren Konten überwiesen werden. Eine Rechnung mit der Bankverbindung erhalten Sie zusammen mit der Einladung ca. ein bis zwei Wochen vor dem Prüfungstermin. Schriftliche Anmeldungen sind verbindlich! Es gelten folgende Rücktrittsgebühren: Rücktritt von der Prüfung einen Tag vor der Prüfung: volle Prüfungsgebühr Rücktritt von der Prüfung 7 Arbeitstage vor der Prüfung: 75 % der Prüfungsgebühr Rücktritt von der Prüfung 14 Arbeitstage vor der Prüfung: 50 % der Prüfungsgebühr Nimmt ein Prüfungsteilnehmer an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bitte beachten Sie, dass jedoch auch bei Nichtteilnahme aus wichtigem Grund eine Gebühr anfällt. 2.5 Wie läuft die Sachkundeprüfung ab? Vormittags findet die schriftliche Prüfung statt. Sie dauert 120 Minuten Nachmittags werden die Prüflinge in kleinen Gruppen mündlich geprüft. Für jeden Prüfling stehen etwa 15 Minuten zur Verfügung. Wird die Prüfung bestanden, bekommt der Prüfling eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer, die dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss. Die Prüfung kann wiederholt werden. Die Prüfungsgebühr fällt dann nochmals an.

2.6 Was ist Prüfungsgegenstand? Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit Gewerbe- und Datenschutzrecht Bürgerliches Gesetzbuch Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen Unfallverhütungsvorschriften (BGV A 1, BGV A 5, BGV C 7, BGV A 8) Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen Grundzüge der Sicherheitstechnik. 2.7 Gibt es weitere Vorschriften für die Bereiche, die der Sachkundeprüfung unterliegen? Ja, Bewachungstätige müssen als so genannte Citystreife und bei Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken ein Schild tragen, auf dem ihr Name oder eine Kennnummer und der Name des Bewachungsunternehmers zu sehen sind. 2.8 Wichtige Hinweise für Tätigkeiten, für die die Sachkundeprüfung vorgeschrieben ist Für diese Tätigkeiten darf nur Personal eingesetzt werden, das folgende Voraussetzungen erfüllt: den Nachweis der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe (vgl. 5 Abs. 1 Nr. 4 BewachV) vorlegen kann oder den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Ausbildungsprüfung hat (vgl. 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewachV) und zuverlässig ist (d.h. keinen relevanten Eintrag im behördlichen Führungszeugnis - unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister - hat) und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Einzige Ausnahme: Wer eine einschlägige Berufsausbildung (vgl. 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewachV) mit abschließender Prüfung erfolgreich absolviert hat, kann auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingesetzt werden. 3. Die Unterrichtung 3.1 Was ist Zweck der Unterrichtung? Wer eine Bewachungstätigkeit ausübt (Definition siehe Punkt 4), die keiner Sachkundeprüfung bedarf, muss eine Unterrichtung besuchen. Der Unterricht soll die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den notwendigen Rechtsvorschriften, fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut machen, der ihnen ermöglicht, Bewachungsaufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen.

Der Schwerpunkt des Unterrichts liegt auf den Vorschriften, die in der täglichen Bewachungspraxis im Vordergrund stehen. Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache, gute Deutschkenntnisse sind daher Voraussetzung. Der Unterrichtungsnachweis kann wegen nicht ausreichender Sprachkenntnisse verweigert werden. 3.2 Wer muss am Unterrichtungsverfahren teilnehmen? Nicht teilnehmen muss, wer die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe erfolgreich abgelegt hat oder bestimmte Ausbildungsabschlüsse (vgl. 2.1.) vorweisen kann. Teilnehmen muss also jeder, der diese Nachweise nicht hat und als unselbständiger Mitarbeiter mit Bewachungsaufgaben betraut wird, die nicht der Sachkundeprüfung bedürfen als Selbständiger das Bewachungsgewerbe ausüben will, bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter (Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH), soweit er mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst ist mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragt ist (Betriebsleiter) 3.3 Wo wird die Unterrichtung durchgeführt? Für die IHK Hochrhein-Bodensee werden regelmäßig Unterrichtungen angeboten. Die Termine der Unterrichtungen finden Sie im Internet unter: www.konstanz.ihk.de > Lehrgänge, Seminare, Veranstaltungen. Für Fragen wenden Sie sich bitte an Claudia Kouki (Telefon 07531 2860-133). Nach Abschluss der Unterrichtung stellt die IHK Hochrhein-Bodensee eine Unterrichtungsbescheinigung aus. Voraussetzung hierfür sind keine Fehlzeiten im Unterricht. Außerdem wird durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen im Unterricht überprüft, ob der Inhalt der Unterrichtung vom Teilnehmer verstanden wurde ( u.a. Deutschkenntnisse und Inhalt) und er mit den notwendigen rechtlichen Vorschriften vertraut ist. 3.4 Was ist wichtig für das Bewachungspersonal? Unterrichtungsdauer: mindestens 40 Stunden je 45 Minuten Verständniskontrolle: durch mündliche und schriftliche Fragen an die Teilnehmer im Rahmen des Unterrichts. 3.5 Was ist wichtig für den Unternehmer? Unterrichtungsdauer: mindestens 80 Stunden je 45 Minuten Verständniskontrolle: durch mündliche und schriftliche Fragen an die Teilnehmer im Rahmen des Unterrichts. 3.6 Was kosten die Unterrichtungen? Mangels Nachfrage wird bei der IHK Hochrhein-Bodensee gegenwärtig nur die 40-stündige Unterrichtung zu einem Preis von 425 Euro zzgl. Materialkosten angeboten. Die Kosten des Unterrichtungsverfahrens trägt der Teilnehmer.

3.7 Wichtige Hinweise für Bewachungstätigkeiten Der Unternehmer darf für Bewachungstätigkeiten, die keiner Sachkundeprüfung bedürfen nur Personal einsetzen, das folgende Voraussetzungen erfüllt: das zuverlässig ist (d.h. keinen relevanten Eintrag im behördlichen Führungszeugnis - unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister - hat) und das 18. Lebensjahr vollendet hat (Ausnahme: wer eine einschlägige Berufsausbildung mit abschließender erfolgreicher Prüfung absolviert hat, kann auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingesetzt werden) und die Unterrichtung bereits erfolgreich absolviert hat und die entsprechende Bescheinigung oder die Bescheinigung des früheren Arbeitgebers hat (vgl. frühere Übergangsvorschrift für Personal, das am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt war) oder den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Ausbildungsprüfung hat (vgl. 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewachV) oder den Nachweis der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe (vgl. 5 Abs. 1 Nr. 4) vorlegen kann. 4. Keine Bewachungstätigkeiten sind beispielsweise Ausübung von bewachenden Tätigkeiten durch Angestellte des Objektbetreibers (der Kaufhausangestellte, der im Kaufhaus auch bewacht oder der Angestellte, der Pförtnerdienste ausübt.) ausschließliche Entgegennahme und Weiterleitung von Alarmmeldungen durch Notrufzentrale, Installation von Notruf- und Alarmanlagen Babysitten Kinderbetreuung in Kaufhäuser Hostessendienst und Auskunftserteilung bei Messen usw. Parkplatzeinweiser, soweit nur Zugangsberechtigung geprüft wird und geordnetes Parken ermöglicht werden soll Reine Fahrer- und Kundendiensttätigkeiten (außer, es werden Personen oder besonders wertvolle Gegenstände befördert und es ist offensichtlich bzw. vertraglich geregelt, dass auch Bewachungstätigkeiten vorgenommen werden sollen z.b. Geld- und Werttransporte) Geldbe- und -verarbeitung, Geldsortierung und -konfektionierung, soweit andere die Bewachung der Wertgegenstände übernehmen Für diese Tätigkeiten wird weder eine Sachkundeprüfung noch eine Unterrichtung benötigt. Diese IHK-Information soll als Service nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl die IHK-Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Kontakt Claudia Kouki Geschäftsfeld Ausbildung Weiterbildung Weiterbildungsberaterin Fachbereich Weiterbildung (Konstanz) 07531 2860-133 07531 2860-41133 (Fax) claudia.kouki@konstanz.ihk.de

Weitere Informationen Anmeldung zur Prüfung im Bewachungsgewerbe (Nr. 1676600) Kontaktinformationen IHK Hochrhein-Bodensee Reichenaustr. 21 78467 Konstanz Telefon: +49 7531 / 2860 100 E-Mail: info@konstanz.ihk.de Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.