Bewilligungspraxis von Solaranlagen im Kanton Basel-Landschaft Vernehmlassung Regierungsrat

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Transkript:

Bewilligungspraxis von Solaranlagen im Kanton Basel-Landschaft Vernehmlassung Regierungsrat Juni 2009 S:\Daten\Aufträge Text\BÜRO A\Büro\Verbände 24.06.09 sc/bb

Ausgangslage Solaranlagen sind im Kanton Basellandschaft grundsätzlich bewilligungsfrei. Lediglich in Kernzonen, Quartierplänen, einheitlichen Überbauungsplänen und ausserhalb der Bauzone sind sie bewilligungspflichtig. Im Ortskern sind nach der bisherigen Praxis Solaranlagen nur auf untergeordneten Nebenbauten zulässig. Zudem dürfen sie nur wenig einsehbar sein und das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Gänzlich untersagt ist das Anbringen von Solaranlagen auf Dächern von kantonal geschützten Objekten. Sowohl der Denkmal- und Ortsbildschutz als auch der sparsame Umgang mit nicht erneuerbaren Energiequellen sind aktuelle und wichtige öffentliche Interessen. Bei Bauvorhaben von Solaranlagen im Ortskern stehen diese beide Anliegen des Öfteren in Konflikt zueinander, eine Güterabwägung wird nötig. Bis jetzt stellten die kantonalen Behörden das öffentliche Interesse am Denkmalund Ortsbildschutz über das öffentliche Interesse des Ressourcenschutzes. Dies auch unter der Argumentation, dass nur 7% der Bauzonenflächen im Kanton der Kernzone angehören und damit dem öffentlichen Interesse am sparsamen Umgang mit nicht erneuerbaren Energiequellen ausserhalb der sensiblen Kernzonenbereiche genügend Rechnung getragen werden kann. Diese Argumentation ist aus Sicht der Raumplanung grundsätzlich nachvollziehbar. Die Nachhaltigkeit einer Massnahme darf nicht einseitig unter dem Aspekt der Schonung nicht erneuerbaren Ressourcen betrachtet werden. Auch unser kulturelles Erbe, wie die Ortsbilder und die historischen Bauten eines sind, sollen für künftige Generationen erhalten werden. Die diversen Motionen zu Solaranlagen zeigen aber, dass Politik und Bevölkerung auf das Thema des Ressourcenschutzes sensibilisiert sind. Eine moderne Güterabwägung hat daher auch das Bedürfnis nach Solaranlagen stärker zu gewichten. Solaranlagen nun in Ortskernen generell bewilligungsfrei zuzulassen wäre im Sinne der Nachhaltigkeit weit über das Ziel hinaus geschossen. Eine Änderung der kantonalen Bewilligungspraxis, in Richtung einer differenzierten Betrachtung des Einzelprojekts, ist aber zu begrüssen. Vernehmlassung Solaranlagen im Ortskern, Stellungnahme SIA, Juni 2009 2

Vorschlag des Regierungsrates Solaranlagen in Kernzonen mit Ortskernen von lokaler und regionaler Bedeutung sollen künftig auf sämtlichen Bauten d.h. auf Haupt- und Nebenbauten zulässig sein. Ausgenommen bleiben sollen kantonal geschützte Bauten aus dem Inventar der geschützten Kulturdenkmäler sowie Bauten, die sich im Sichtbereich eines solchen Objekts befinden. Bei letzteren sollen Solaranlagen auf Hauptbauten auch künftig nur zulässig sein, wenn die Solaranlage nicht einsehbar ist. Die Bewilligungspflicht soll beibehalten werden, um das Mitspracherecht bei der Gestaltung und Eingliederung von Solaranlagen zu gewährleisten. Bei Ortsbildern von nationaler Bedeutung soll die heutige Praxis beibehalten werden und Solaranlagen nur auf untergeordneten Nebenbauten zugelassen werden. Diese generelle Ungleichbehandlung zwischen den verschiedenen Ortskernen kann aus raumplanerischer Sicht nicht unterstützt werden. Die traditionellen Ortskerne sind komplexe städtebauliche Gebilde, welche nicht pauschal behandelt werden können. So kann eine schlecht eingepasste Solaranlage auf einem Dach in einem Ortsbild von lokaler Bedeutung katastrophale Auswirkungen auf das Ortsbild haben, während eine sorgfältig platzierte Solaranlage in einem Ortskern von nationaler Bedeutung kaum ins Auge fällt. Bei einer Neuregelung der Zulässigkeit von Solaranlagen in Ortskernen sollte der Fokus auf die Einzelfallbetrachtung gelegt werden. Jede einzelne Anlage soll so ins Gebäude und ins Ortsbild eingepasst werden, dass sie möglichst wenig störend wirkt. Dies ist mit einer verstärkten Beratungstätigkeit der Gemeinde und der kantonalen Denkmalpflege verbunden. Dass bei dieser Betrachtung die Qualität des Ortsbildes ein wichtiger Massstab und bei der Güterabwägung eine wichtige Grundlage darstellt, versteht sich von selber. Eine simple Differenzierung der Zulässigkeit von Solaranlagen nach der Einstufung des Ortsbildes im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ist aus Sicht des SIA nicht akzeptabel. Vernehmlassung Solaranlagen im Ortskern, Stellungnahme SIA, Juni 2009 3

Bei den kantonal geschützten Bauten und deren Umfeld geht der SIA mit dem Regierungsrat einig, dass Solaranlagen grundsätzlich nicht zulässig sein sollen. Auf dem Ausnahmeweg sollten Projekte, welche weder die historische Bausubstanz noch das Ortsbild beeinträchtigen, trotzdem genehmigt werden können. Nicht annehmbar am regierungsrätlichen Vorschlag ist die Verknüpfung der Dachflächenfenster mit den Solaranlagen. In der äusseren Erscheinung sind diese beiden Bauteile zwar sehr ähnlich, in ihrer Funktion aber grundverschieden. Die sinnvolle Nutzung der grossen Dachgeschosse der Bauernhäuser ist eine wichtige wirtschaftliche Voraussetzung für die langfristige Erhaltung der historischen Bausubstanz im Ortskern. Damit diese Flächen genutzt werden können, müssen sie belichtet werden. Mit dem Verbot von Dachflächenfenstern auf Hauptbauten in Ortsbildern von nationaler Bedeutung und auf Kulturdenkmälern wird die Palette möglicher Dachbelichtungen um eine wichtige Alternative beschnitten. Dachflächenfenster sind besonders auf Dächern der ehemaligen Ökonomie- und Stallteile eine gute Wahl, da sich damit die Gestaltung deutlich von den Wohnteilen mit den traditionellen Dachgauben abhebt. Solaranlagen sind unabhängig davon handzuhaben. Vorschlag des SIA Gesetzesstufe Kanton Der komplexe und individuell unterschiedliche städtebauliche Aufbau der Ortskerne macht es unmöglich, die Standortwahl für Solaranlagen auf Gesetzesstufe sinnvoll zu regeln. Der SIA schlägt daher vor, Solaranlagen in Ortskernen im kantonalen Gesetz grundsätzlich überall mit Gestaltungsauflagen zuzulassen. Dies unabhängig von der Einstufung des jeweiligen Ortsbildes im I- SOS. Davon ausgenommen werden sollten kantonal geschützte Bauten mit ihrer Umgebung, wo Solaranlagen nur auf dem Ausnahmeweg ermöglicht werden sollten, bei fürs Ortsbild und die Bausubstanz besonders verträglichen Lösungen. Vernehmlassung Solaranlagen im Ortskern, Stellungnahme SIA, Juni 2009 4

Eine weitere Thematik sind Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von Strom. Im Gegensatz zu den thermischen Warmwasseranlagen sind sie nicht standortgebunden, können also irgendwo realisiert werden. Zudem ist ihr Wirkungsgrad um ein vielfaches geringer. Hier überwiegt aus Sicht des SIA das Interesse am Ortsbild- und Denkmalschutz dasjenige am Ressourcenschutz deutlich. Daher sollten Photovoltaikanlagen im Ortskern nur dann zugelassen werden, wenn diese keine Beeinträchtigung des Ortsbildes zur Folge haben. kommunale Zonenvorschriften Damit eine gute Gestaltung von Solaranlagen erreicht wird, müssen die Gemeinden konkrete Vorschriften fürs Anbringen solcher Anlagen in ihren Ortskernen erstellen. Diese sollen regeln, auf welchen Dachflächen Solaranlagen unter welchen Voraussetzungen angebracht werden dürfen. Damit soll eine gute Einpassung der Solaranlagen in die Umgebung sowie eine sorgfältige Integration in die historische Bausubstanz erreicht werden. Dazu sind konkrete Zonenvorschriften sowie Gestaltungsrichtlinien nötig. Je nach Komplexitätsgrad des Ortskerns bietet sich eine Regelung im Reglement und / oder im Plan an: Regelung im Zonenreglement z.b. Solaranlagen sind zulässig, wenn sie vom öffentlichen Strassenraum nicht oder nur schwer eingesehen werden können. Eine solche Regelung ist vor allem für Strassendörfer mit einem relativ einfachen, einheitlichen Aufbau geeignet. Regelung im Zonenplan Bei komplexeren Ortskernen, wie Haufendörfer oder Ortskerne welche von einem Aussichtspunkt gut eingesehen werden können, ist es sinnvoll die Möglichkeiten für Solaranlagen im Zonenplan fest zu halten. Vernehmlassung Solaranlagen im Ortskern, Stellungnahme SIA, Juni 2009 5

In den Zonenvorschriften sollte der Gemeinderat zudem dazu ermächtigt werden, Gestaltungsrichtlinien für die Einpassung von Solaranlagen zu erlassen. Diese sind für den Gemeinderat verbindlich und regeln z.b.: maximale Fläche Standortprioritäten Montageform Anzahl und Form der Kollektorfelder Einpassung der Solaranlagen ins Dach Berücksichtigung von Gebäudeachsen Farbwahl etc. Vorschlag für den neuen Wortlaut von 104 b RBG: 1. In Kernzonen sind Sonnenkollektoren zulässig, wenn sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Sie haben sich gestalterisch optimal ins Ortsbild einzupassen. 2. In Kernzonen sind Sonnenkollektoren auf Kulturdenkmälern, die im Inventar der geschützten Kulturdenkmäler aufgeführt sind, verboten. Ausnahmsweise sind Sonnenkollektoren auf wenig oder nicht einsehbaren Flächen zulässig, wenn eine gute architektonische Lösung vorliegt. Im näheren Sichtbereich der geschützten Kulturdenkmäler sind Sonnenkollektoren erlaubt, wenn sie nicht oder nur schwer einsehbar sind. 3. Photovoltaikanlagen sind im Ortskern nicht zulässig. Ausnahmsweise sind Photovoltaikanlagen auf wenig oder nicht einsehbaren Flächen zulässig, wenn eine gute architektonische Lösung vorliegt. 4. Im Widerspruch zu vorliegender Bestimmung stehende kommunale Zonenvorschriften gelten als aufgehoben. Verfasser: Vernehmlassung Solaranlagen im Ortskern, Stellungnahme SIA, Juni 2009 6