Beschäftigungen im Niedriglohnbereich

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Transkript:

Beschäftigungen im Niedriglohnbereich Inhalt 1. Niedriglohnbereich... 1 2. Regelmäßiges Arbeitsentgelt... 1 3. Beitragsberechnung... 2 4. Beitragssätze... 3 4.1 Beitragsverteilung... 3 4.2 Besonderheit in der Rentenversicherung... 3 5. Mehrfachbeschäftigung... 4 6. Meldungen... 4 7. Entgeltfortzahlungsversicherung... 4 Für Beschäftigte im Niedriglohnbereich, auch Gleitzone genannt, gibt es eine besondere Beitragsberechnung. Der Arbeitgeber zahlt den vollen Beitragsanteil, während der Anteil des Arbeitnehmers geringer fällt. Innerhalb der Gleitzone steigt die prozentuale Belastung des Arbeitnehmers bis zum vollen Beitragsabzug progressiv an. Die für den Niedriglohnbereich geltenden Besonderheiten haben wir für Sie in diesem Beratungsblatt zusammengestellt. Ergeben sich darüber hin noch Fragen, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ihrem Fachzentrum Mitgliedschaft und Beiträge gern für Auskünfte und Beratung zur Verfügung. Freundliche Grüße Ihr TK-Firmenkundenservice 1. Niedriglohnbereich Unter dem Niedriglohnbereich sind Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt von 450,01 EUR bis 850 EUR zu verstehen. Der Niedriglohnbereich wird auch Gleitzone genannt. Es handelt sich also schließlich um Beschäftigungen, die mehr als geringfügig entlohnt mehr als 450 EUR und damit versicherungspflichtig sind. Bei Beschäftigungen im Niedriglohnbereich wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt abgesenkt. Der Beitragsteil des Beschäftigten an den Beiträgen steigt in dieser Gleitzone progressiv an. Der niedrigere Beitrag soll Arbeitnehmer motivieren, auch geringer entlohnte Beschäftigungen aufzunehmen. Der Arbeitgeberanteil bleibt hingegen unverändert. Die besonderen Regelungen gelten nicht für Beschäftigte im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses, zum Beispiel für Auszubildende und Praktikanten. Hier berechnen Sie die Beiträge dem tatsächlichen Arbeitsentgelt. Steuerrechtlich gibt es für Beschäftigte im Niedriglohnbereich keine Besonderheiten. 2. Regelmäßiges Arbeitsentgelt Die Vorschriften des Niedriglohnbereichs können Sie nutzen, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzwerte liegt. Deshalb müssen Sie bei schwankenden Entgelten das jährliche Entgelt ermitteln und durch zwölf teilen. Das gilt auch, wenn Ihr Mitarbeiter Einmalzahlungen erhält. Beispiel 1 Herr Bär erhält ein monatliches Entgelt von 800 EUR. Außerdem steht ihm im November ein Weihnachtsgeld von 750 EUR zu. Dar ergibt sich ein jährliches Entgelt von 10.350 EUR (800 EUR x 12 + 750 EUR). Geteilt durch zwölf ergibt sich ein regelmäßiges Monatsentgelt von 862,50 EUR. Die Beschäftigung von Herrn Bär fällt daher nicht in den Niedriglohnbereich. 305101 01/2019 V Inhalt: Firmenkundenservice In Monaten, in denen Ihr Arbeitnehmer mehr als 850 EUR als Entgelt erhält zum Beispiel durch eine Einmalzahlung gilt die besondere Regelung nicht. Dies ist ebenso der Fall, wenn Ihr Mitarbeiter mehrere Beschäftigungen nebeneinander hat. Dann

Beschäftigungen im Niedriglohnbereich Seite 2 müssen Sie die Entgelte diesen Beschäftigungen zusammenrechnen. Beispiel 2 Frau Soll ist bei Firma A gegen ein Entgelt von 500 EUR und bei Firma B für beschäftigt. Da sie insgesamt ein Entgelt von 1.100 EUR erzielt, ist die Grenze von 850 EUR überschritten, sodass die Gleitzonenregelung für sie nicht gilt. Eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung bleibt allerdings unberücksichtigt. Beispiel 3 Herr Kann ist bei Firma C gegen ein Entgelt von 500 EUR und bei Firma D für 350 EUR beschäftigt. Die Beschäftigung C ist versicherungspflichtig. Bei Beschäftigung D handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Da er neben der versicherungspflichtigen Tätigkeit lediglich eine geringfügige Beschäftigung übt, ist diese versicherungsfrei. Bei der Berechnung des regelmäßigen Entgelts zählt das Entgelt Beschäftigung D nicht mit, sodass die Gleitzonenregelung für die Tätigkeit bei Firma C anzuwenden ist. Die Grenzwerte beziehen sich auf ein volles Monatsentgelt. Erhält Ihr Mitarbeiter das Entgelt nur für einen Teil des Abrechnungsmonats, rechnen Sie es deshalb mit der folgenden Formel auf den vollen Kalendermonat hoch: Teilarbeitsentgelt x 30 Kalendertage Sinkt das Entgelt durch Kurzarbeit, können Sie die Gleitzonenregelung nicht anwenden. Beispiel 4 Frau Groll ist bei Firma E für die Zeit vom 7.1. bis zum 25.1. (19 Kalendertage) versicherungspflichtig beschäftigt. Das Entgelt für diese Zeit beträgt 620 EUR. Die Umrechnung auf den vollen Monat wird wie folgt vorgenommen: 3. Beitragsberechnung Um die Beiträge zu berechnen, können Sie den Gleitzonenrechner nutzen, den Sie auf unserem Firmenkundenportal unter firmenkunden.tk.de, Suchnummer 2032118 finden. Generell werden die Beiträge im Niedriglohnbereich von einem geringeren Ausgangswert berechnet. Um diesen zu ermitteln, benötigen Sie das tatsächliche Arbeitsentgelt, den sogenannten Faktor "F", eine besondere Formel. Der Faktor "F" ist ein Wert, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jährlich festlegt. Für das Jahr 2019 beträgt er 0,7566. Die Formel, um den geringeren Ausgangswert zu berechnen, lautet: 888888 FF xx 444444 + 888888 444444 444444 xx FF xx (EEEEEEEEEEEEEE 444444) 888888 444444 Um den Rechenweg zu vereinfachen, können Sie auch eine verkürzte Formel nutzen. Dafür benötigen Sie das tatsächliche Arbeitsentgelt, einen Wert für die verkürzte Formel, einen Festbetrag für die verkürzte Formel. Die Werte für die vereinfachte Formel werden nicht von den Spitzenverbänden festgelegt, sondern ergeben sich dem Faktor F und der langen Formel. Die verkürzte Formel lautet: 1,273825 x Arbeitsentgelt - 232,75125 Euro. Beispiel 5 Tatsächliches Arbeitsentgelt Berechnung mit der verkürzten Formel. Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu kürzen: 1,273825 x - 232,75125 EUR = Beträgt in einem Monat das Entgelt weniger als 450,01 EUR, so können Sie die oben beschriebene Formel nicht anwenden. In diesen Fällen errechnen Sie das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, indem Sie das tatsächliche Entgelt mit dem Faktor "F" multiplizieren. 620 EUR x 30 19 Dar ergibt sich ein monatliches Entgelt von 978,95 EUR. Es handelt sich also nicht um einen Gleitzonenfall.

Seite 3 Beispiel 6 Herr Still ist bei Firma F gegen ein Entgelt von 430 EUR beschäftigt. Da er im November noch ein Weihnachtsgeld erhält, besteht Versicherungspflicht. Sein regelmäßiges Entgelt liegt auf das Jahr bezogen innerhalb der Gleitzone. In den Monaten, in denen das Entgelt unter 450,01 EUR liegt, rechnen Sie wie folgt: 430 EUR x 0,7566 = 325,34 EUR Das beitragspflichtige Entgelt beträgt also (außer im November) 325,34 EUR. 4. Beitragssätze Im Niedriglohnbereich gelten für die Berechnung der Beiträge die einheitlichen Beitragssätze in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für die Berechnung des Zusatzbeitrags in der Krankenversicherung wird der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz zugrunde gelegt. Eine Übersicht über alle Werte können Sie unter firmenkunden.tk.de, Suchnummer 2035284 nachlesen. 4.1 Beitragsverteilung Den Gesamtbeitrag ermitteln Sie dem reduzierten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Diesen multiplizieren Sie jeweils mit den Prozentsätzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer und addieren die Werte. Für den Arbeitgeberanteil legen Sie das tatsächliche Entgelt zugrunde also den Betrag von 450,01 bis 850 EUR, den Ihr Mitarbeiter monatlich als Bruttogehalt bekommt. Hier können Sie Ihre Anteile berechnen. Für den Arbeitnehmeranteil ziehen Sie den errechneten Arbeitgeberanteil vom Gesamtbeitrag ab. Diesen Differenzbetrag muss der Arbeitnehmer als Beitrag zahlen. Beispiel 7 Frau Meier ist für ein monatliches Entgelt von bei der Firma G beschäftigt. Die Gleitzonenregelung ist anwendbar. Als beitragspflichtiges Entgelt wurde ein Betrag von errechnet. KV (14,6 v.h.) kassenindiv. Zusatzbeitragssatz (TK: 0,7 v.h) Beschäftigungen im Niedriglohnbereich Gesamtbeitrag Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil 77,60 EUR 43,80 EUR 33,80 EUR 3,72 EUR 2,10 EUR 1,62 EUR PV (3,05 v.h.) 16,21 EUR 9,15 EUR 7,06 EUR Beitragszuschlag PV (0,25 v.h.) 1,33 EUR 1,33 EUR RV (18,6 v.h.) 98,87 EUR 55,80 EUR 43,07 EUR AV (2,5 v.h.) 13,29 EUR 7,50 EUR 5,79 EUR Gesamt-betrag 211,02 EUR 118,35 EUR 92,67 EUR KV = Krankenversicherung PV = Pflegeversicherung RV = Rentenversicherung AV = Arbeitslosenversicherung Geldleistungen der Kranken- und Arbeitslosenversicherung werden soweit sie von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängig sind trotz der verminderten Beitragszahlung dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet. Für die Rentenversicherung gilt jedoch eine abweichende Regelung. 4.2 Besonderheit in der Rentenversicherung Auch die Beiträge zur Rentenversicherung berechnen Sie normalerweise dem reduzierten Arbeitsentgelt. Das kann später die Rente mindern. Daher kann der Mitarbeiter schriftlich gegenüber seinem Arbeitgeber erklären, dass er den vollen Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung zahlen möchte. Hinweis: Nehmen Sie die schriftliche Erklärung Ihres Beschäftigten zu seinen Lohnunterlagen. Beispiel 8 Frau Kurtz ist bei der Firma H beschäftigt. Ihr Arbeitsentgelt beträgt 600 Euro, davon sind 531,54 Euro beitragspflichtig. Frau Kurtz hat auf die Minderung des Entgelts für die Rentenversicherung verzichtet. Die Firma G berechnet ihren Anteil dem tatsächlichen Entgelt, Frau Meier trägt nur die Differenz zum errechneten Beitrag. Dar ergibt sich folgende Beitragsverteilung:

Beschäftigungen im Niedriglohnbereich Seite 4 KV (14,6 v.h.) kassenindiv. Zusatzbeitragssatz (TK: 0,7 v.h.) Gesamtbeitrag Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil 77,60 EUR 43,80 EUR 33,80 EUR 3,72 EUR 2,10 EUR 1,62 EUR PV (3,05 v.h.) 16,21 EUR 9,15 EUR 7,06 EUR Beitragszuschlag PV (0,25 v.h.) 1,33 EUR 1,33 EUR RV (18,6 v.h.) AV (2,5 v.h.) Gesamtbetrag 111,60 EUR 55,80 EUR 55,80 EUR 13,29 EUR 7,50 EUR 5,79 EUR 223,75 EUR 118,35 EUR 105,40 EUR Die Erklärung kann der Mitarbeiter nur mit Wirkung für die Zukunft abgeben. Bestehen mehrere Beschäftigungsverhältnisse, so gilt die Erklärung für alle gleichermaßen. Für den Arbeitgeberanteil ändert sich durch die Erklärung des Beschäftigten nichts, da dieser ohnehin schon seinen vollen Beitragsanteil entrichten muss. Als Entgelt geben Sie den Betrag an, dem tatsächlich Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden sind. Im Allgemeinen ist also das gekürzte Entgelt maßgebend. Nur wenn der Beschäftigte auf seinen Antrag hin den vollen Rentenversicherungsbeitrag zahlt, tragen Sie das tatsächlich erzielte Entgelt ein. 7. Entgeltfortzahlungsversicherung Um die Umlage zu berechnen, ziehen Sie das beitragspflichtige Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers in der Rentenversicherung heran. Hat der Arbeitnehmer auf die Minderung des Arbeitsentgeltes in der Rentenversicherung verzichtet, ist das tatsächliche Arbeitsentgelt für die Berechnung der Umlage maßgeblich. Der Verzicht auf die Entgeltverminderung wirkt sich nur auf die Rentenversicherung. In den übrigen Versicherungszweigen berechnen Sie die Beiträge weiterhin dem verringerten Entgelt. 5. Mehrfachbeschäftigung Hat Ihr Mitarbeiter mehrere geringfügige Beschäftigungen, kann sein Gesamtentgelt innerhalb der Gleitzone liegen. In diesem Fall würde es zu unzutreffenden Ergebnissen führen, wenn jeder Arbeitgeber für sich allein nach der allgemeinen Berechnungsformel die Beiträge abrechnet. Rechnen Sie daher bei Mehrfachbeschäftigten alle Entgelte zusammen. Ermitteln Sie diesem Gesamtentgelt mit dem Faktor "F" das reduzierte beitragspflichtige Entgelt. Dieses teilen Sie anschließend im Verhältnis der Einzelentgelte auf. Dazu multiplizieren Sie es mit dem von Ihnen gezahlten Gehalt und teilen es anschließend durch die Summe aller tatsächlichen Entgelte. Dieses Ergebnis ist die Basis, um die Beiträge zwischen Ihnen und Ihrem Mitarbeiter aufzuteilen. 6. Meldungen Für Beschäftigte im Niedriglohnbereich geben Sie die üblichen Meldungen für Versicherungspflichtige ab. Im Meldedatensatz für Entgeltmeldungen füllen Sie das Feld "Entgelt im Übergangsbereich". Hier gelten folgende Kennzahlen: 0 = Kein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone (oder Verzicht auf die Übergangsbereichsregelung in der Rentenversicherung). 1 = Das Entgelt lag in allen Abrechnungszeiträumen innerhalb der Gleitzone. 2 = Das Entgelt lag sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gleitzone von 450,01 EUR bis 850 EUR.

Seite 5 Beschäftigungen im Niedriglohnbereich Beispiel 9 Herr Söller ist bei zwei Firmen gleichzeitig beschäftigt. Bei Firma I erhält er monatlich 200 EUR, bei Firma J 300 EUR. Zunächst wird das beitragspflichtige Entgelt dem Gesamtentgelt von 500 EUR ermittelt. Der so festgestellte Ausgangsbetrag von 404,16 EUR verteilt sich wie folgt: Firma I Firma J 404,16 EUR x 200 EUR = 161,66 EUR 404,16 EUR x 300 EUR = 242,50 EUR 500 EUR 500 EUR Beitragsberechnung: Firma I Die Beiträge werden 161,66 EUR berechnet, der Arbeitgeberanteil 200 EUR. Es ergibt sich folgende Verteilung in Euro: Beitrag Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil Krankenversicherung 23,60 EUR 14,60 EUR 9,00 EUR TK-Zusatzbeitrag 1,13 EUR 0,70 EUR 0,43 EUR Pflegeversicherung 4,93 EUR 3,05 EUR 1,88 EUR Beitragszuschlag 0,40 EUR 0,40 EUR Rentenversicherung 30,07 EUR 18,60 EUR 11,47 EUR Arbeitslosenversicherung 4,04 EUR 2,50 EUR 1,54 EUR Gesamtbetrag 64,17 EUR 39,45 EUR 24,72 EUR Firma J Die Beiträge werden 242,50 Euro berechnet, der Arbeitgeberanteil 300 Euro. Es ergibt sich folgende Verteilung in Euro: Beitrag Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil Krankenversicherung 35,41 EUR 21,90 EUR 13,51 EUR TK-Zusatzbeitrag 1,70 EUR 1,05 EUR 0,65 EUR Pflegeversicherung 7,40 EUR 4,58 EUR 2,82 EUR Beitragszuschlag 0,61 EUR 0,61 EUR Rentenversicherung 45,11 EUR 27,90 EUR 17,21 EUR Arbeitslosenversicherung 6,06 EUR 3,75 EUR 2,31 EUR Gesamtbetrag 96,29 EUR 59,18 EUR 37,11 EUR