Rechtsanwalt + Mediator in Hohenahr. Recht der Non-Profit-Organisationen Ehrenamt und Freiwillige Datenschutz Internet und Social Media

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Transkript:

22.6.2017 steuerliche Fragen: Auslagenerstattung, Ehrenamtspauschale, Aufwandsentschädigung Dr. Frank Weller Rechtsanwalt und Mediator Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller Ihr Referent Dr. Frank Weller Rechtsanwalt + Mediator in Hohenahr Recht der Non-Profit-Organisationen Ehrenamt und Freiwillige Datenschutz Internet und Social Media Vorsitzender Landesausschuss Recht, Steuern, Versicherungen Landessportbund Hessen e.v. Vereins(Vorstands)mitglied www.weller-hilft.de 1

Was auf Sie zukommt Wo finde ich wichtige Infos? Auslagenerstattung, Aufwendungsersatz Ehrenamtspauschale Aufwandsspenden Was auf Sie zukommt Wo finde ich wichtige Infos? Auslagenerstattung, Aufwendungsersatz Ehrenamtspauschale Aufwandsspenden 2

Wichtige Informationsquellen Steuerwegweiser für gemeinnützige Vereine und Übungsleiter-/innen, 37. Aufl. Juli 2016, Hrsg.: HMdF mit Mustersatzung www.hmdf.hessen.de Rubrik: Publikationen www.lsbh-vereinsberater.de/recht-steuern-undversicherungen/steuern Was auf Sie zukommt Wo finde ich wichtige Infos? Auslagenerstattung, Aufwendungsersatz Ehrenamtspauschale Aufwandsspenden 3

670 BGB Ersatz von Aufwendungen Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet. Auslagen - Aufwendungen - Aufwand Mitglieder, die mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraut sind, haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz von erforderlichen Aufwendungen/Auslagen. Auszahlung im Einzelnen gegen Beleg (Hotelrechnung, Telefon, Tankquittung, 0,30 pro km etc.) pauschale Erstattung steuerrechtlich möglich, wenn Aufwendungen regelmäßig wiederkehrend und für repräsentativen Zeitraum von mind. 3 Monaten nachweisbar 4

Was auf Sie zukommt Wo finde ich wichtige Infos? Auslagenerstattung, Aufwendungsersatz Ehrenamtspauschale Aufwandsspenden 3 Nr. 26 a EStG: Ehrenamtspauschale Steuerfrei sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer unter 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke ( 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr 5

Vergütung hier: Vergütung für Zeitaufwand = Tätigkeitsvergütung (z.b. für Vorstand, Platzwart, Hausmeister) steuerlich richtige Bezeichnung: Ehrenamtsfreibetrag nebenberuflich: nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs + nach Höhe der Vergütung und Umfang der Tätigkeit, aus welcher ein Lebensunterhalt bestritten wird, nicht als haupt= berufliche Tätigkeit anzusehen ist auch Personen ohne Hauptberuf können in diesem Sinn nebenberuflich tätig sein für selbe Tätigkeit nicht neben Übungsleiterpauschale Ehrenamtsfreibetrag: Satzungsmäßige Voraussetzungen Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig. ( 27 Abs. 3 Satz 2 BGB ab 01.01.2015). Vorstand darf keine Vergütung erhalten, wohl aber Auslagenerstattung/Aufwendungsersatz (s.o.) nur durch Satzung abänderbar Satzung muss Vergütung erlauben, z.b. in Höhe von 720 pro Jahr 6

NEU: Vermutung: Grundsätzlich ehrenamtlich tätige Mitglieder erbringen Leistungen für Verein unentgeltlich + ohne Aufwendungsersatzanspruch, also auch keine Vergütung für einfache Mitglieder Vermutung wird widerlegt durch vertraglichen Anspruch oder Satzungsregelung sonst darf auch an einfache Mitglieder keine Vergütung gezahlt werden Was auf Sie zukommt Wo finde ich wichtige Infos? Auslagenerstattung, Aufwendungsersatz Ehrenamtspauschale Aufwandsspenden 7

Aufwandsspenden Verzicht auf Bezahlung von Lieferungen oder Leistungen von Auslagen, Aufwendungen von Tätigkeitsvergütungen (Ehrenamtspauschale) = Verzichts-, Aufwendungs-, Rückspende gegen Spendenbescheinigung Steuerliche Anerkennung von Aufwandsspenden BMF-Schreiben vom 25.11.2014 (gültig ab 01.01.2015) Gz: IV C 4 S 2223/07/0010 : 005 Wichtige Voraussetzungen für Rückspende : Bestehen eines rechtlichen Anspruchs tatsächliche Erfüllbarkeit des Anspruchs: zahlungsfähig bei Einräumung Anspruch und bei Verzicht sonst kein echter Verzicht möglich freiwilliger Verzicht auf Auszahlung (spätestens 3 Mo. nach Fälligkeit) 8

Mögliche Satzungsregelung (1) X Vergütungen und Aufwendungsersatz 1. Abweichend von 27 Absatz 3 Satz 2 BGB können Vorstandsmitglieder im Sinne des xy der Satzung für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Voraussetzung hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlg. [oder eines anderen Vereinsorgans], der auch Höhe und Fälligkeit der Vergütung regelt. 2. Einen entsprechenden Beschluss kann der Vorstand zugunsten von Vereinsmitgliedern fassen, die mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraut sind. Fortsetzung mögl. Satzungsregelung (2) 3. [Mitglieder, die mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraut sind, haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz von erforderlichen Aufwendungen ( 670 BGB). Näheres regelt der Vorstand in einer Finanzordnung.] 4. Im Rahmen der Ziffern 1-4 haben die Entscheider insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen. Wichtig: Vor Satzungsänderung Absprache mit Finanzamt! 9

Fast am Ende Weitere Infos www.weller-hilft.de jeweils Forum Ehrenamt dort Magazin / Datenschutz Infos zu(m) Vereins- + Freiwilligenrecht Datenschutz + Telemediengesetz Fundraising Fördermittel u.v.m. Herzlichen Dank! THE END! Rechtsanwalt Mediator Dr. Weller www.weller-hilft.de Europäisches Institut für das Ehrenamt Inhaber: Dr. Frank Weller Ser-Ve Organisationsberatung Inhaberin: Karin Buchner www.ser-ve.de 10