Die Globalversicherung der Schweizer Landwirtschaft Arbeitgeber stellt über eine einzige Anschlussvereinbarung die gesetzlichen Versicherungs Obligatorien für alle familienfremden Angestellten sicher AVB s, Reglemente, Dokumente auf www.agrisano.ch 1 Familienfremde Angestellte gehören in die Globalversicherung Dazu gehören alle nicht blutsverwandten Arbeitnehmer sowie auch Geschwister, Cousins, Onkel, Tanten, Konkubinats Partner usw.) Sozialversicherungsrechtlich auch als familienfremde Angestellte gelten: Betriebsleiter und mitarbeitende Familienmitglieder welche bei einer juristischen Person (AG, GmbH, Genossenschaft, Verein, Stiftung) als Arbeitnehmer angestellt sind. Sohn/Tochter während Lehre auf dem elterlichen Betrieb oder formalisierter Nachholbildung 2 SBV/USP 1
Familieneigene Mitarbeiter gehören nicht in die Globalversicherung Sind der Arbeitslosenversicherung (ALV) Unfallversicherung (UV) Berufliche Vorsorge (BV) nicht unterstellt Sie unterstehen auch nicht einer Krankentaggeldversicherung gemäss den kantonalen Normalarbeitsverträgen NAV in der Landwirtschaft) Sie sind sozialversicherungsrechtlich den selbständig erwerbenden Landwirten gleichgestellt. Verwandte in auf und absteigender Linie: Eltern, Grosseltern sowie Kinder, Enkel und Ehegatte Schwiegersöhne und töchter die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden 3 In der Praxis heisst das: Rechtsform der Alpbewirtschaftung kennen Ungefähre Lohnkosten kennen. Bei BVO (OLK) vorbeikommen oder telefonisch Unterlagen verlangen. Wenn Alp dem Bewirtschafter gehört oder Alp vom Bewirtschafter in Alleinverantwortung bewirtschaftet wird, braucht es den Antrag zum Anschluss an die Globalversicherung für Einzelunternehmen Wenn Alp z.b. eine Genossenschaft ist oder eine andere Rechtsform hat, braucht es den Antrag zum Anschluss an die Globalversicherung für Gesellschaften / juristische Personen 4 SBV/USP 2
Wer bezahlt was? Versicherung AHV/IV/EO Arbeitslosenversicherung Familienzulagen Unfallversicherung Krankenpflegeversicherung Krankentaggeld Finanzierung Hälftig aufgeteilt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Hälftig aufgeteilt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Vollumfänglich zulasten Arbeitgeber Berufsunfall Prämie vollumfänglich zulasten Arbeitgeber Nichtberufsunfallprämie vollumfänglich zulasten Arbeitnehmer Drei Varianten: Vollumfänglich zulasten Arbeitnehmer Vollumfänglich zulasten Arbeitgeber (AI) Hälftig aufgeteilt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (GL, TI, VS) Hälftig aufgeteilt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber 5 6 SBV/USP 3
Versicherungspflicht nach KVG EU/EFTA KVV Art. 1 Abs. 2 lit. f Versicherungspflichtig sind zudem: Personen mit einer Kurzaufenthalts oder einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA Abkommen, die mindestens drei Monate gültig ist; KVV Art. 1 Abs. 2 lit. g Versicherungspflichtig sind zudem: Personen, die während längstens drei Monaten in der Schweiz erwerbstätig sind und nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA Abkommen hierfür keine Aufenthaltsbewilligung benötigen, sofern sie für Behandlungen in der Schweiz nicht über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. 7 Frage KVG: Versicherungspflicht Oft wird die Frage gestellt: Müssen ausländische Angestellte einer Schweizer Krankenkasse beitreten, wenn sie nur 3 Monate oder kürzer in der Schweiz arbeiten? Es besteht ja schliesslich auch eine 3 monatige Meldefrist. Antwort: Ja, gemäss KVV Art. 7 besteht grundsätzlich Beitrittspflicht! Einzig Arbeitnehmer aus Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien können wählen, ob sie im Heimatland versichert bleiben wollen. 8 SBV/USP 4
Befreiung von der Versicherungspflicht * Ob eine Person über einen genügenden Versicherungsschutz verfügt, wird von den zuständigen kantonalen Stellen geprüft. Ohne diesen schriftlichen Nachweis müssen Personen, welche nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA Abkommen keine Aufenthaltsbewilligung benötigen, ab Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz versichert werden! 9 10 SBV/USP 5
Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit Angehörige der EU 25/EFTA Mitgliedstaaten sowie von dortigen Unternehmen entsandte Arbeitnehmer brauchen für einen Aufenthalt von kurzer Dauer bis zu 3 Monaten oder 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr keine Bewilligung mehr. Es gilt jedoch eine Meldepflicht. Diese haben sich vor Beginn der Erwerbstätigkeit in der Schweiz anzumelden. Die Meldung erfolgt in der Regel durch den Arbeitgeber. Für die Meldung ist das online verfügbare amtliche Formular zu benutzen. (www.sem.admin.ch 11 Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit Meldeformular ausländische Arbeitnehmende An und Abmeldung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Agrisano Krankenkasse AG), die Zusatzversicherung AGRI spezial (Agrisano Versicherungen AG) und die Privathaftpflichtversicherung für ausländische Arbeitnehmende (emmental versicherung / Zurich). Die Tarife für die Krankenkasse sind auf dem Tarifblatt der Global Versicherung aufgeführt. (inkl. Zusatzversicherung) 12 SBV/USP 6
Krankentaggeldversicherung: Deckung Taggeld von 80% des Bruttolohnes nach Ablauf Wartefrist Wartefrist LW : 14, 21, 30 und 60 Tage Wartefrist nicht LW 30 und 60 Tage Krankheitstage mit einer Dauer von mehr als 8 Tagen werden innerhalb von 365 Tagen der Wartefrist angerechnet Ab Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% ZB Art. 7: Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% wird das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. Leistung während max. 730 Tagen Versicherungsschutz nur von Stellenantritt bis Stellenende (keine Nachdeckung) 13 Versicherungspflicht: NAV / GAV GAV = Rahmenvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerverbänden einer Branche Regelt Mindestlohn, Arbeitszeit, Lohnfortzahlung, Versicherungen, Ferien, etc. Achtung: Wer Mitglied der WLK ist, ist dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt. In der Landwirtschaft gilt der kantonale Normalarbeitsvertrag (NAV) Gemäss NAV ist die Krankentaggeldversicherung obligatorisch In den meisten Kantone ist eine Wartefrist von 30 Tage vorgegeben Krankentaggeld auf Alpen im Wallis nicht obligatorisch. Trotzdem dringend empfohlen! Denken Sie an die enormen Forderungen bei Unfall mit bleibenden Schäden 14 SBV/USP 7
15 Krankentaggeld und Lohnfortzahlung Lohnfortzahlung grundsätzlich in OR Art.324a geregelt In der Landwirtschaft ist das im kantonalen NAV geregelt 100% des Lohnes und nicht 80% wie in OR vorgeschrieben Lohnfortzahlungsdauer je nach Dienstjahre des AN Beispiel AN im zweiten Dienstjahr Lohnfortzahlungspflicht gemäss NAV BE: 100 % des Lohnes während 8 Wochen Krankentaggeldversicherung: Wartefrist 30 Tage, Höhe von 80 % des vorherigen Lohnes 16 SBV/USP 8
Versicherte Gefahren/Versicherungsschutz Versichert sind folgende Ereignisse: Berufsunfall Nichtberufsunfall Berufskrankheiten Leistungen Heilungskosten ohne Franchise Taggeld: 80% des versichertes Verdienst ab 3. Tag Invalidenrente: 80% des versichertes verdienst (Koordination mit 1te Säule: zusammen max. 90%) Hinterlassenenrente (wenn Voraussetzungen erfüllt) Hilflosenentschädigungen Integritätsentschädigungen 17 Die obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG ATSG Art 4 Unfall = eine plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 18 SBV/USP 9
Die obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG Versicherungspflicht: Obligatorisch für alle Arbeitnehmenden Für Berufsunfälle und krankheiten in jedem Fall Für Nichtberufsunfälle bei Arbeitspensum >= 8 Stunden pro Woche Nicht obligatorisch versichert sind Selbständigerwerbende und familieneigene Arbeitskräfte in der Landwirtschaft 19 NBU Deckung NBU Deckung wenn AN mehr als 8 Stunden pro Woche tätig ist Achtung Grenzfälle : Ø weniger als 8h/Woche aber Woche mit mehr als 8h / Woche überwiegend NBU Deckung besteht! Als NBU gelten alle Unfälle die nicht als Berufsunfälle zählen Ein SE Landwirt der im Nebenerwerb Arbeitnehmer ist und über NBU Deckung verfügt ist auch für Unfälle auf dem Hof versichert Alle Personen die eine NBU Deckung haben können bei der Krankenkasse die Unfalldeckung sistieren. Ist die NBU Deckung nicht vorhanden, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als BU 20 SBV/USP 10
21 22 SBV/USP 11
BVG Unterstellung Arbeitnehmer deren Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber mehr als 3 Monate dauert oder deren Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich 3 Monate unterbrochen wird, die Gesamtbeschäftigungsdauer aber mehr als 3 Monate beträgt (gemäss Globalversicherung mehr als 92 Tage) und die einen AHV Lohn von mehr als CHF 21 150 pro Jahr bzw. bei unterjährigen Anstellungen einen AHV Lohn von mehr als CHF 1 762.50 pro Monat erhalten, sind ab 01.01. nach dem 17. Geburtstag für den Risikoschutz (Invalidität/Tod) und ab 01.01. nach dem 24. Geburtstag für das Alterssparen zu versichern. Die Versicherungspflicht endet am letzten Tag des Monats in welchem das AHV Rentenalter erreicht wird (f64, m65), mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei dauernder Unterschreitung des erwähnten Mindestlohns, bei Vollinvalidität sowie im Todesfall. 23 Ausnahmen BVG Unterstellung Alle Arbeitnehmer welche die vorherigen Bedingungen nicht erfüllen (aufgrund Alter, Anstellungsdauer, Lohnhöhe etc.) Personen mit IV Grad 70% bzw. die eine ganze Rente der IV beziehen. Für Personen mit IV Grad < 70% gelten abweichende Grenzbeträge immer mit Agrisano Pencas Rücksprache nehmen Arbeitnehmer die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie dies schriftlich verlangen (BVG Verzichtserklärung) Selbständigerwerbende Mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft gemäss FLG 24 SBV/USP 12
25 26 SBV/USP 13
27 28 SBV/USP 14
29 Privathaftpflichtversicherung Nur über Globalversicherung abschliessbar Für Personen ohne festen Wohnsitz in CH (bis Bewilligung B) Kann nicht als alleiniges Angebot abgeschlossen werden, nur wenn KP abgeschlossen wird Prämie CHF 5.40 pro Monat (CHF 64.80 / Jahr) Verrechnet wird Tag genau Prämienschuldner ist Landwirt 100% zulasten AN, falls im Arbeitsvertrag festgehalten Im Schadenfall Schadenmeldung direkt bei der Globalversicherung in Brugg Formular auf Webseite 30 SBV/USP 15