Anhörung des Kindes durch das Gericht mit welchem Ergebnis?

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Transkript:

Anhörung des Kindes durch das Gericht mit welchem Ergebnis? Sachverständiger Dr. Rainer Balloff, Sachverständige Linda Sebek, Familienrichter Gregor Profitlich

Rechtlicher Hintergrund zur Kindesanhörung im Gericht Gesetzliche Regelungen In der Bundesrepublik

Vor 1946 keine gesetzliche Regelung Ab 1946 Regelung im EheG von 1946 bzw. ab dem 1.7.1958 in 1695 BGB (a.f.): (1)Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben vor einer Entscheidung, welche die Sorge für die Person oder das Vermögen des Kindes betrifft, die Eltern zu hören. Sie dürfen hiervon nur aus schwerwiegenden Gründen absehen. (2) Die Gerichte können mit dem Kind persönlich Fühlung nehmen.

Ab dem 1.1.1980 dann Regelung in 50 b FGG (a.f.):

Ab dem KindschaftsreformG von 1998 entfiel die zwingende Entscheidung über das Sorgerecht im Verbund mit der Ehescheidung, so dass Sorgerechtsentscheidungen nur noch auf Antrag erfolgten und daher auch nur in solchen Antragsverfahren Kindesanhörungen stattfanden.

Seit dem 1.9.2009 159 FamFG: (1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Betrifft das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes, kann von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn eine solche nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist. (2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist es persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist. (3) Von einer persönlichen Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 darf das Gericht aus schwerwiegenden Gründen absehen. Unterbleibt eine Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen. (4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht dem Kind nach 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.

Umsetzung durch die Gerichte: Zu 50 b FGG das BVerfG (1980): Das Problem der kindgerechten Anhörung kann danach letztlich nicht vom Gesetzgeber gelöst werden. Es ist vielmehr die schwere Aufgabe des Familienrichters, die Anhörung möglichst weitgehend entsprechend den individuellen Verhältnissen zu gestalten.

b) 50 b FGG entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot, bei Sorgerechtsentscheidungen den Willen des Kindes zu berücksichtigen, soweit dies mit seinem Wohl vereinbar ist. Eine Entscheidung, die den Belangen des Kindes gerecht wird, kann in der Regel nur ergehen, wenn das Kind in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhalten hat, seine persönlichen Beziehungen zu den übrigen Familienmitgliedern erkennbar werden zu lassen. Um dies zu gewährleisten, haben die Familiengerichte im Einzelfall ihre Verfahrensweise unter Berücksichtigung des Alters des einzelnen Kindes, seines Entwicklungsstandes und vor allem seiner häufig durch die Auseinandersetzung zwischen den Eltern besonders angespannten seelischen Verfassung so zu gestalten, daß sie möglichst zuverlässig die Grundlagen einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können. Welche der vorhandenen verfahrensmäßigen Möglichkeiten sie wählen, ob sie die Kinder einmal oder mehrmals, Geschwister einzeln oder zusammen, an Gerichtsstelle oder in der vertrauten familiären Umgebung, in An- oder Abwesenheit der Eltern und deren Prozeßbevollmächtigten persönlich anhören und ob sie einen Psychologen als Sachverständigen hinzuziehen, muß den Familiengerichten überlassen bleiben. Dem erkennenden Richter muß die Entscheidung darüber vorbehalten sein, welchen Weg er innerhalb der ihm vorgegebenen Verfahrensordnung für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen. Das Ergebnis und der Erfolg einer persönlichen Anhörung des Kindes durch das Gericht werden allerdings entscheidend davon abhängen, in welchem Maße der Richter die Fähigkeit zur Einfühlung in die besondere psychologische Situation des Kindes besitzt und ob es ihm gelingt, mit dem Kind ins Gespräch zu kommen. (BVerfG, Beschluss vom 05. November 1980 1 BvR 349/80, BVerfGE 55, 171-184, Rn. 24 und 29)

Von einer Notwendigkeit zur persönlichen Anhörung wird in der Regel ab einem Alter von drei Jahren ausgegangen. Die Eltern haben kein Recht zur Anwesenheit. Der Verfahrensbeistand soll anwesend sein ( 159 Abs. 4, S. 3). Im Übrigen steht die Gestaltung der Anhörung im Ermessen des Gerichtes.

im Ermessen des Gerichtes i.d.r. bedeutet das: - vielfach getrennt vom Anhörungstermin der Eltern aber nicht zwingend, - jedenfalls aber nicht in Anwesenheit der Eltern üblicherweise auch ohne Jugendamt teilweise wohl auch mal in Gegenwart des Sachverständigen - meistens im Gerichtsgebäude teilweise im Richterzimmer oder in gesonderten Kinderzimmern; selten auch zu Hause bzw. in Wohneinrichtungen des Kindes, - regelmäßig werden Geschwister einzeln gehört, um Beeinflussungen zu vermeiden, aber auch das ist nicht festgeschrieben, - über das Ergebnis der Anhörung werden die Beteiligten im Rahmen eines Vermerks informiert.

Nutzen/Relevanz der Kindesanhörung? - Kind erhält Gelegenheit, seine Sicht der Dinge einzubringen. Dies soll dazu beitragen, dass es sich im Entscheidungsprozess über seine Zukunft wahrgenommen fühlt Kind soll Subjekt statt Objekt des Verfahrens sein - Chance, dass der Richter in der Anhörung Umstände erfährt, die zuvor unbekannt waren, aber entscheidungsrelevant sind, - Erleichterung der (richtigen) Entscheidungsfindung nach eigenem Eindruck: Schließlich beseitigt das Gespräch mit dem Kind auch das Unbehagen, über ein Menschenschicksal zu befinden, ohne diesen Menschen je gesehen zu haben. (P.Weber, Kindesanhörung durch das Familiengericht 10 Jahre Erfahrungen in der Bundesrepublik, NJ 1990, 455)