Sichere Maschinen beschaffen aber wie? Kurzinformation für Arbeitgeber, Betriebsleiter und Einkäufer
Sicherheit beginnt beim Kauf Mit der Beschaffung sicherer Maschinen schützen Sie Leben und Gesundheit Ihrer Mit - arbeitenden. Zudem ersparen Sie sich kostspielige Nachrüstungen, die an Maschinen mit Sicherheitsmängeln oft nötig werden. Als Arbeitgeber sind Sie von Gesetzes wegen dafür verantwortlich, dass in Ihrem Unternehmen sichere Maschinen eingesetzt werden. Die Sicherheits kon formität muss sich jederzeit nachweisen lassen. Wird nach einem Unfall eine Untersuchung eingeleitet, sind Sie mit sicherheitskonformen Maschinen rechtlich besser geschützt. Was heisst «sicherheitskonform»? Sicherheitskonforme Maschinen entsprechen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen von Anhang I der EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG. Diese Anforderungen sind für Maschinen, die ab 1997 in Verkehr gebracht wurden, auch in der Schweiz verbindlich. In diesem Faltblatt erfahren Sie in Kurzform, worauf beim Kauf neuer oder gebrauchter Maschinen zu achten ist, damit sie als sicherheitskonform gelten. Ausführlichere Infor - mationen finden Sie in unserer 16-seitigen Broschüre «Arbeitsmittel die Sicherheit beginnt beim Kauf» (Bestell-Nr. 66084). Suva Gesundheitsschutz Postfach, 6002 Luzern Für Auskünfte: Tel. 041 419 51 11 Für Bestellungen: www.suva.ch/waswo Fax 041 419 59 17 Tel. 041 419 58 51 Sichere Maschinen beschaffen aber wie? Verfasser: Hans-Jörg Luginbühl, Abteilung Präventionsdienste Nachdruck mit Quellenangabe gestattet. 1. Auflage Mai 2008 18 000 Bestellnummer: 66084/1.d
1 Beschaffen einer neuen Maschine oder Anlage Beschaffen Sie als Arbeitgeber eine neue Maschine bei einem Schweizer Hersteller oder Importeur, ist es für Sie einfach, deren Sicherheit nachzuweisen. Denn der sogenannte «Inverkehrbringer» ist von Gesetzes wegen verpflichtet, Ihnen bei der Übergabe der Maschine eine Konformitätserklärung mitzuliefern 1). Darin bescheinigt er, dass die Maschine die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäss Anhang I der EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG erfüllt 2). Der Inverkehrbringer muss auch eine Betriebsanleitung in der benötigten Sprache mitliefern (Bilder 1 und 2). Anders ist es bei Direktimport oder Eigenbau der neuen Maschine. In diesen Fällen liegt die Verantwortung für den Nachweis der Sicherheit und für die Betriebsanleitung beim Arbeitgeber (siehe Bild 3). Bild 1 Beispiel einer Konformitätserklärung. Bild 2 Beispiel einer Betriebsanleitung. 1) Gemäss Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG), SR 819.1 (zu finden unter: www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html). Als «Inverkehrbringer» gilt der Verkäufer, Hersteller, Importeur, Verleiher usw., der die Maschine überträgt. 2) Anhang I Maschinenrichtlinie 98/37/EG (siehe http://eur-lex.europa.eu)
bei einem Schweizer Inverkehrbringer Beschaffen einer neuen Maschine im Ausland (Direktimport) durch Eigenbau Anforderungen für den Nachweis der Konformität Inverkehrbringer muss Konformitäts- oder Herstellererklärung 3) und Betriebsanleitung abgeben Arbeitgeber muss Maschine vor Inbetriebnahme auf offensichtliche Mängel überprüfen Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Konformitäts- oder Herstellererklärung 3) und Betriebsanleitung vorhanden sind und keine offensichtlichen Mängel bestehen Fehlen die beiden erstgenannten Dokumente, sind der Nachweis der Sicherheit und die Bedien ungs anleitung vom Arbeitgeber selbst beizubringen. Arbeitgeber muss die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäss Anhang I Maschinenrichtlinie 98/37/EG (konkretisiert in diversen SN EN-Normen) einhalten den Nachweis der Sicherheit erbringen, z. B. durch eine Risikobeurteilung gem. SN EN ISO 14121-1 sicherstellen, dass die Betriebsanleitung vorhanden ist Bild 3 Beschaffen einer Maschine. Bei einem Kauf in der Schweiz empfehlen wir Ihnen, folgenden Text in den Kaufvertrag aufzunehmen: Der Hersteller oder Lieferant bestätigt, dass die Maschine alle anwendbaren Bestim mungen über das Inverkehr bringen von Maschinen gemäss Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) erfüllt. Er verpflichtet sich insbesondere, eine Konformi - täts erklärung gemäss Art. 7 der Verordnung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV) sowie die entsprechenden Betriebs anleitungen mitzuliefern. Bei einem Kauf im Ausland (Direktimport) empfehlen wir folgenden Text im Kaufvertrag: Der Hersteller oder Lieferant bestätigt, dass die Maschine mit den Bestimmungen der Europäischen Maschinen richtlinie 98/37/EG übereinstimmt. Er bescheinigt dies mit der Ausstellung der Konformitäts- oder Hersteller - erklärung gemäss Art. 8 der Richtlinie. Er verpflichtet sich zudem, die Betriebsanleitungen mitzuliefern. Des Weitern gewährleistet er, dass die technische Dokumentation gemäss Anhang V der Richt linie in seinen Räumen aufbewahrt und für die zuständigen nationalen Behörden mindestens 10 Jahre bereitgehalten wird. 3) Die «Erklärung des Herstellers», ausgestellt für Teilkomponenten, enthält den Hinweis, dass die Inbetriebnahme so lange untersagt ist, bis die Maschine, in welche die Teilkomponente eingebaut wird, den Sicherheitsbestimmungen entspricht.
2 Ergänzung einer bestehenden Maschine/ Anlage mit einer neuen Maschine Ergänzen Sie eine bestehende Maschine oder Anlage Ihres Unternehmens mit einer neuen Maschine, so haben Sie die Sicherheit erneut nachzuweisen. Ebenso ist das Nachführen der Betriebsanleitung unabdingbar. Bestehende Maschine + Neue Maschine (Nachweis der Sicherheit gemäss Kapitel 1) Nachweis der Sicherheit Konformitätserklärungen der einzelnen Maschinen müssen vorhanden sein. Nachweis der Sicherheit für die Schnittstellen zwischen bestehender und neuer Maschine erstellen, z.b. mit einer Risikobeurteilung gemäss SN EN ISO 14121-1 4). Schutzmassnahmen an den Schnittstellen treffen und dokumentieren. Die Massnahmen müssen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsan for derungen von Anhang I Maschinenrichtlinie 98/37/EG 5) erfüllen. Gesamt-Betriebsanleitung entsprechend ergänzen (nur Einzelanleitungen sind ungenügend). Bild 4 Ergänzung einer bestehenden Maschine mit einer neuen. 4) SN EN ISO 14121-1: Sicherheit von Maschinen Leitsätze zur Risikobeurteilung (www.snv.ch) 5) Anhang I Maschinenrichtlinie 98/37/EG (siehe http://eur-lex.europa.eu)
3 Occasionsmaschinen (Gebrauchtmaschinen) Beim Beschaffen einer Occasionsmaschine müssen Sie als Arbeitgeber darauf achten, dass folgende Dokumente mitgeliefert werden: die Konformitätserklärung oder ein anderer «Nachweis der Sicherheit» die aktuelle Betriebsanleitung Occasionsmaschinen, die nach dem 1.1.1997 erstmals in Verkehr gebracht wurden, müssen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäss Anhang I der Maschinenrichtlinie 98/37/EG erfüllen. Verlangen Sie vom Verkäufer die entsprechende Konformitätserklärung. Wird ein anderer «Nachweis der Sicherheit» beigebracht, so sollten Sie darauf achten, dass in ihm festgehalten wird, dass die Occasionsmaschine die Anforderungen von Art. 25 32 und 34 Absatz 2 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) 6) erfüllt. Hier ein Überblick über die wichtigsten Anforderungen: Erstmals in Verkehr gebracht: Anforderungen Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäss Anhang I der MRL 98/37/EG eingehalten Sicherheitsanforderungen gemäss VUV (Art. 25 bis 32 und 34 Absatz 2) eingehalten Betriebsanleitung vorhanden Konformitätserklärung vorhanden Nachweis der Sicherheit vorhanden Occasionsmaschinen, gegenwärtiger Zustand unverändert vor Ende 1996 ab 1997 ( ) 7 ( ) 8 geändert vor Ende 1996 ab 1997 wesentlich geändert vor Ende 1996 ab 1997 Tabelle 1 Weitere Informationen Arbeitsmittel die Sicherheit beginnt beim Kauf. Informationsschrift, 16 Seiten, Bestell-Nr. 66084.d Abnahmecheckliste für Arbeitsmittel: www.suva.ch/waswo/66084/2 EKAS-Richtlinie «Arbeitsmittel». 32 Seiten, Bestell-Nr. 6512.d Diese Publikationen finden Sie unter www.suva.ch/waswo. 6) Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), SR 832.30 (siehe www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html) 7) Muss nicht zwingend vorhanden sein, ist jedoch empfehlenswert (siehe Anm. 8). 8) Wenn die Konformitäts- resp. Herstellererklärung beim Arbeitgeber vorhanden ist, gilt die Vermutung, dass die Maschine sicher ist.