EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION XI STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern



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Transkript:

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION XI STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw. Hinweis In dieser Unterlage sind eine Reihe grundlegender Informationen zur Anwendung der auf Gemeinschaftsebene erlassenen MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten zusammengestellt, die von den jeweiligen Steuerverwaltungen mitgeteilt worden sind. Die Angaben zu den innerstaatlichen Vorschriften dienen nur der Information. Dieser Leitfaden gibt nicht unbedingt die Auffassung der Kommission wieder und ist auch nicht als Billigung der betreffenden Vorschriften zu verstehen.

LETTLAND INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE INFORMATIONEN...3 MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER...4 SCHWELLENWERTE...7 BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU ANSÄSSIGE UNTERNEHMER...7 BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU- STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER...10 RECHNUNGEN...10 VORSCHRIFTEN ÜBER RECHNUNGSTELLUNG...10 AUSSTELLUNG VON RECHNUNGEN...11 RECHNUNGSINHALT...11 ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG...12 AUFBEWAHRUNG VON RECHNUNGEN...13 VEREINFACHTE RECHNUNGSTELLUNG...14 PERIODISCHE MWST-ERKLÄRUNGEN...15 ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG...16 ELEKTRONISCHE STEUERANMELDUNGEN...17 VERWALTUNGSPFLICHTEN...18 VORSTEUERABZUG...18 ANHANG 1 - SCHWELLENWERTE...19 ANHANG 2 - BEZEICHNUNG DER MWST-NUMMER IN DEN LANDESSPRACHEN...19 ANHANG 3 - ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS...19 2

ALLGEMEINE INFORMATIONEN 1. WO KANN SICH EIN AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER ÜBER DIE MWST- VORSCHRIFTEN IHRES LANDES INFORMIEREN? (BEHÖRDE, ANSCHRIFT, TELEFON, FAX, E-MAIL) Ausländische Unternehmer können sich bei folgender Behörde informieren: Finanzamt der Republik Lettland (Valsts ieņēmumu dienests) Steuerhauptverwaltung (Galvenā nodokļu pārvalde) Smilšu Str. 1 Riga, LV-1978 Lettland Fax: (+371) 7028814 Telefon für Auskünfte zu Fragen der Steuerverwaltung: (+371) 67211011 Außerdem können Informationen auf der Website des Finanzamts der Republik Lettland abgerufen werden: http://www.vid.gov.lv. 2. WIE LAUTET DIE ADRESSE DER WEBSITE DER STEUERVERWALTUNG? WELCHE ARTEN VON INFORMATIONEN ÜBER DIE MWST KÖNNEN ÜBER DIESE WEBSITE ABGERUFEN WERDEN (ALLGEMEINE INFORMATIONEN, RECHTSVORSCHRIFTEN, KONTAKTSTELLEN, FORMULARE USW.)? IN WELCHEN SPRACHEN? Website des Finanzamts der Republik Lettland: http://www.vid.gov.lv. Es sind Informationen zu folgenden Themen abrufbar: Rechtsvorschriften, Erläuterungen zur MwSt, Buchführung, Anmeldung als Steuerpflichtiger, Formulare, Informationsbroschüren für Steuerpflichtige, Elektronische Steueranmeldungen, Internationale Übereinkommen, Kontaktstellen usw. Die Informationen sind auf Lettisch, teilweise auch auf Englisch verfügbar. 3

3. WO SIND DIE RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE MWST NIEDERGELEGT? IN WELCHEN SPRACHEN? Informationen können auch bei den zuständigen regionalen Finanzämtern eingeholt werden (Anschriften und Telefonnummern der regionalen Finanzämter werden unter Frage 6 aufgeführt). Über die Website des Finanzamts der Republik Lettland http://www.vid.gov.lv sind auch die lettischen MwSt-Vorschriften sowie eine Informationsbroschüre mit dem Titel,,Kas jāzina par pievienotās vērtības nodokli (PVN)? (Was sollte man über die Mehrwertsteuer wissen?) abrufbar. Um zu der Informationsbroschüre zu gelangen, klicken Sie auf,,noderīgi/ Publikācijas, bukleti, brošūras (Nützliche Informationen/Veröffentlichungen, Faltblätter, Broschüren). In der Broschüre wird ein allgemeiner Überblick über das lettische MwSt-System gegeben. Sie enthält Hinweise zur Anmeldung als Steuerpflichtiger sowie zur Berechnung und Zahlung der MwSt. Die Broschüre ist auf Lettisch und auf Englisch verfügbar. Übersetzungen lettischer Rechtsvorschriften ins Englische sowie von Gemeinschaftsvorschriften ins Lettische finden Sie auf der Website des Übersetzungsund Terminologiezentrums (Tulkošanas un terminoloģijas centrs) http://www.ttc.lv. MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER 4. IN WELCHEN FÄLLEN IST EINE MWST-REGISTRIERUNG ERFORDERLICH? Ausländische Unternehmer müssen sich beim Finanzamt für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen, sobald sie in Lettland eine Geschäftstätigkeit aufnehmen, die der MwSt unterliegt. 5. IN WELCHEN FÄLLEN ERÜBRIGT SICH EINE MWST-REGISTRIERUNG, WEIL DIE STEUER VOM EMPFÄNGER DER WAREN ODER DIENSTLEISTUNGEN GESCHULDET WIRD? KANN MAN SICH IN EINEM SOLCHEN FALL FREIWILLIG REGISTRIEREN LASSEN? Wird die MwSt von dem Kunden in Lettland geschuldet, da der Wareneinkauf besteuert wird oder bei Dienstleistungen die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft erfolgt, so erübrigt sich eine MwSt-Registrierung des Lieferanten in Lettland. Er kann sich jedoch freiwillig registrieren lassen. Liefert ein Unternehmer eines anderen Mitgliedstaats Waren an eine steuerpflichtige Person und montiert oder installiert diese im Inland, so muss sich der betreffende Unternehmer des anderen Mitgliedstaats vor dem Geschäftsvorgang nicht beim Finanzamt für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen (unabhängig von dem Wert der montierten oder installierten Waren). Für Dienstleistungen mit Umkehrung der Steuerschuldnerschaft gelten folgende Vorschriften: Steuerpflichtige Personen, nichtsteuerpflichtige juristische Personen und nichtsteuerpflichtige natürliche Personen mit wirtschaftlicher Tätigkeit, führen für folgende empfangene Dienstleistungen die Steuer an den Fiskus ab: 4

1) Einräumung von Patenrechten, Urheberrechten, Lizenzen, Schutzrechten für Warenzeichen sowie ähnlichen Rechten oder Übertragung dieser Rechte auf andere Personen; 2) Dienstleistungen im Zusammenhang mit Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit, Leistungen von Werbevertretern und Werbeagenturen; 3) Dienstleistungen in den Bereichen Recht (auch Leistungen von Rechtsanwälten und Notaren), Buchführung, Wirtschaftsprüfung, Beratung, Übersetzung, Gutachten, Ingenieurwesen Marktforschung und Management sowie Leistungen von Patentbüros; 4) Datenverarbeitung; 5) Überlassung von Informationen und Erfahrungsaustausch; 6) Dienstleistungen im Bereich Personalauswahl, ausgenommen der Einarbeitung sowie Ausbildung und Schulung von Personal; 7) Vermietungsleistungen, ausgenommen Vermietung von Immobilien und Fahrzeugen; 8) Telekommunikationsleistungen; 9) Dienstleistungen von Vermittlern. 10) Bereitstellung von Anschlüssen an die Strom- und Gasversorgung sowie Beförderungs- und Verteilungsleistungen und damit unmittelbar verbundene Leistungen. 6. WO IST DIE MWST-REGISTRIERUNG ZU BEANTRAGEN? (BEHÖRDE, ANSCHRIFT, TELEFON, FAX, E-MAIL) REGIONALES FINANZAMT RIGA (VID RĪGAS REĢIONĀLĀ IESTĀDE) Anschrift: Skanstes iela 13, Rīga, LV-1013 Telefon: +371 67097419 Fax: E-Mail: konsultacija_vreg@vreg.vid.gov.lv REGIONALES FINANZAMT VIDZEME (VID VIDZEMES REĢIONĀLĀ IESTĀDE) Anschrift: Beātes iela 49, Valmiera, LV-4201 Telefon: +371 64207738, Fax: +371 64207750 E-Mail: konsultacija_vreg@vreg.vid.gov.lv REGIONALES FINANZAMT LATGALE (VID LATGALES REĢIONĀLĀ IESTĀDE) Anschrift: Rīgas iela 4/6, Daugavpils, LV-5401 Telefon: +371 65406200, +371 65406224; +371 65406334 Fax: +371 65406216; +371 65406224 E-Mail: konsultacija_lreg@lreg.vid.gov.lv REGIONALES FINANZAMT ZEMGALE 5

(VID ZEMGALES REĢIONĀLĀ IESTĀDE) Anschrift: Mātera iela 57, Jelgava, LV-3008 Telefon: +371 63007376 Fax: +371 63024787 E-Mail: konsultacija_zreg@jelg.vid.gov.lv REGIONALES FINANZAMT KURZEME (VID KURZEMES REĢIONĀLĀ IESTĀDE) Anschrift: Liepājas iela 48, Kuldīga, LV-3301 Telefon: +371 63350517 Fax: +371 63350540 E-Mail: lietvediba@kreg.vid.gov.lv vai konsultacija_kreg@kreg.vid.gov.lv 7. GENAUE BESCHREIBUNG DES VERFAHRENS FÜR DIE ERTEILUNG EINER MWST- NUMMER (MIT ANGABE DER ERFORDERLICHEN UNTERLAGEN) UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER AUSLÄNDISCHE UNTERNEHMER BETREFFENDEN ASPEKTE? In anderen EU-Staaten und Drittländern ansässige ausländische Unternehmer müssen für die Eintragung in das Mehrwertsteuerregister folgende Unterlagen bei dem zuständigen regionalen Finanzamt einreichen (vorlegen): 1. Einreichen der Anlage 4 zu den Vorschriften Nr. 933 des Ministerkabinetts vom 14. November 2006 Anwendungsordnung zum Mehrwertsteuergesetz : Antrag ausländischer Unternehmer aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus Drittländern auf Eintragung in das Mehrwertsteuerregister ; http://www.vid.gov.lv/default.aspx?tabid=8&id=1400&hl=2 2. Vorlegen eines Personaldokuments oder Führerscheins des Antragstellers. Wird die MwSt-Registrierung durch eine bevollmächtigte Person beantragt, so muss diese auch die entsprechende Vollmacht vorlegen. Das zuständige Finanzamt bearbeitet den Antrag und trägt den Unternehmer binnen 15 Werktagen nach Eingang des Antrags in das Mehrwertsteuerregister ein. Der Unternehmer gilt ab dem Tag der Ausstellung der MwSt-Registrierungsbestätigung als für Mehrwertsteuerzwecke registriert. Ab Erhalt dieser Bestätigung ist der Unternehmer mehrwertsteuerpflichtig und muss für seine Warenlieferungen oder Dienstleistungen die MwSt berechnen. Wenn sich Angaben aus dem Antrag für die MwSt-Registrierung ändern, so reicht der mehrwertsteuerpflichtige Unternehmer bei dem zuständigen regionalen Finanzamt einen Antrag auf Erfassung der Änderungen ein. Weitere Informationen über das Verfahren der MwSt-Registrierung finden Sie auf der Website des Finanzamts der Republik Lettland http://www.vid.gov.lv. 6

SCHWELLENWERTE 8. WELCHER SCHWELLENWERT GILT IN BEZUG AUF DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDHANDEL (ARTIKEL 28B TEIL B ABSATZ 2 DER SECHSTEN MWST- RICHTLINIE)? Es gilt ein Schwellenwert von 24 000 LVL (36 952 EUR). 9. WELCHER SCHWELLENWERT GILT FÜR ERWERBE DURCH NICHTSTEUERPFLICHTIGE JURISTISCHE PERSONEN UND STEUERBEFREITE PERSONEN (ARTIKEL 28A ABSATZ 1 BUCHSTABE A UNTERABSATZ 2 DER SECHSTEN MWST-RICHTLINIE)? Es gilt ein Schwellenwert von 7 000 LVL (10 778 EUR). BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 10. IN WELCHEN FÄLLEN MUSS EIN STEUERVERTRETER BESTELLT WERDEN? Die Bestellung eines Steuervertreters ist nicht obligatorisch. Ein ausländischer Unternehmer kann sich dafür entscheiden, einen in der Republik Lettland Bevollmächtigten in das Mehrwertsteuerregister eintragen zu lassen. 11. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DIE BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS? Wenn ein Unternehmer eines anderen EU-Staats oder eines Drittlandes in Lettland einen oder mehrere steuerbare Umsätze bewirkt, kann dieser im Mehrwertsteuerregister einen in der Republik Lettland Bevollmächtigten entsprechend dessen Geschäftsanschrift oder gemeldeten Wohnsitzes eintragen lassen. Der Bevollmächtigte (eine steuerpflichtige Person Lettlands) muss für seine Eintragung in das MwSt-Register bei dem zuständigen regionalen Finanzamt folgende Unterlagen einreichen (vorlegen): 1) Einreichen der Anlage 1 zu den Vorschriften Nr. 933 des Ministerkabinetts vom 14. November 2006 Anwendungsordnung zum Mehrwertsteuergesetz : Antrag auf Eintragung in das Mehrwertsteuerregister, 2) Vorlegen eines Personaldokuments oder Führerscheins des Antragstellers. (http://www.vid.gov.lv/default.aspx?tabid=8&id=1400&hl=2) Das zuständige Finanzamt bearbeitet den Antrag und trägt die betreffende Person binnen 15 Werktagen nach Eingang des Antrags in das Mehrwertsteuerregister ein. 7

Die Person gilt ab dem Tag der Ausstellung der MwSt-Registrierungsbestätigung als für Mehrwertsteuerzwecke registriert. Ab Erhalt dieser Bestätigung ist die betreffende Person mehrwertsteuerpflichtig und muss für ihre Warenlieferungen oder Dienstleistungen die MwSt berechnen. 12. WELCHE RECHTE UND PFLICHTEN HAT EIN STEUERVERTRETER? Ein Steuervertreter hat dieselben Rechte und Pflichten wie jeder andere Steuerpflichtige in der Republik Lettland. Allgemeine Pflichten der Steuerpflichtigen: - Ermittlung der zu zahlenden Steuerbeträge; - fristgerechte und vollständige Zahlung von Steuern und Gebühren; - Einreichen der gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärungen, Berichte oder Steuerberechnungen (im Folgenden: Steueranmeldungen) beim Steuerverwalter in schriftlicher oder elektronischer Form; - Aufbewahrung der Belege für die Einnahmen und Ausgaben aus finanzieller und wirtschaftlicher Tätigkeit als Nachweis für die Richtigkeit der Steuerberechnung über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren bzw. bei Anwendung von gesetzlichen Sonderregelungen mit einer längeren Aufbewahrungsfrist, über die gesamte Aufbewahrungsfrist gemäß der besonderen Steuerregelung; - Mitteilung über seine gesamten Einnahmen, Nachweis, dass die Beträge der Steuern, Gebühren und anderen obligatorischen Zahlungen an den Fiskus den Rechtsvorschriften über die Berechnung und Zahlung von an den Staat und die Kommunen abzuführenden Beträgen entsprechen und Vorlegen bzw. Einreichen der erforderlichen Dokumente bei den Beamten (Mitarbeitern) der Steuerverwaltung; - Auf Verlangen von Beamten (Mitarbeitern) der Steuerverwaltung die Besichtigung der Geschäftsräume gemäß den gesetzlichen Regelungen zu gestatten; - Einbehaltung bestimmter Steuerbeträge gemäß den Steuergesetzen; - Verwendung vorgeschriebener Frachtbriefe mit vom Finanzamt zugewiesenen Nummern zur Berechnung und Verbuchung der Steuern gemäß dem MwSt-Gesetz und den einschlägigen Vorschriften des Ministerkabinetts; - Verbuchung von Steuern und anderen Zahlungen auf elektronischem Wege gemäß dem MwSt-Gesetz und den einschlägigen Vorschriften des Ministerkabinetts; - Bei elektronischer Buchhaltung, auf Verlangen der Steuerverwaltung: Vorlage der den elektronischen Aufzeichnungen zugrunde liegenden, für eine Revision (Buchprüfung) erforderlichen Unterlagen und Buchhaltungsdaten; - Einreichung der von der Steuerverwaltung angeforderten Dokumente zur Ermittlung des steuerbaren Betrags. Allgemeine Rechte der Steuerpflichtigen: 8

Inanspruchnahme gesetzlich geregelter Steuer- und Gebührenerleichterungen; Inanspruchnahme gesetzlich geregelter Steuerermäßigungen; Gebührenfreie Einsicht in die Rechtsvorschriften, in denen die Berechungs- und Zahlungsordnung für Steuern und Gebühren geregelt sind, bei dem zuständigen Finanzamt; Einsicht in die Protokolle und Berichte über die Prüfung der Steuer- und Gebührenberechnung, die den jeweiligen Steuerpflichtigen betreffen; Einlegung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der Steuerverwaltung; Beantragung der Überprüfung von Steuern- und Gebührenzahlungen, der Berichtigung einer Steueranmeldung oder Neufestsetzung der Steuerberechnung (des besteuerten Objekts) bei der Steuerverwaltung innerhalb von drei Jahren nach dem gesetzlichen Fälligkeitsdatum der Zahlung, sofern in diesem Zeitraum keine Revision (Buchprüfung) in Bezug auf die jeweiligen Steuern und betreffenden Steuerzeiträume eingeleitet oder durchgeführt wurde. In Bezug auf Steuerabführungen an den Fiskus kann die versäumte o. g. Frist durch den Generaldirektor des Finanzamts erneuert werden, wenn der Steuerpflichtige einen Antrag auf Zahlung der nicht fristgerecht entrichteten Steuern einreicht; Inanspruchnahme von Steuererstattungen gemäß den einschlägigen Steuergesetzen; Erstattung von durch die Steuerverwaltung fälschlicherweise erhobenen Steuerbeträgen; Erstattung zuviel gezahlter Steuerbeträge innerhalb von drei Jahren nach dem gesetzlichen Fälligkeitsdatum der Zahlung. (http://www.vid.gov.lv/default.aspx?tabid=8&id=1401&hl=2) 13. WAS GESCHIEHT, WENN EIN AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER ES VERSÄUMT, IN IHREM LAND EINEN STEUERVERTRETER ZU BESTELLEN? Lässt ein ausländischer Unternehmer keinen in der Republik Lettland bevollmächtigten Steuervertreter in das MwSt-Register eintragen, so muss er sich selbst an einem der Orte, an denen der Umsatz in der Republik Lettland bewirkt wird, für MwSt-Zwecke registrieren lassen. Das Anmeldeverfahren ist in der Antwort auf Frage 7 erläutert. 14. IST EINE BANKBÜRGSCHAFT ERFORDERLICH? Nein. 9

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 15. IST DIE BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS ODER -BEVOLLMÄCHTIGTEN MÖGLICH? Für in anderen EU-Staaten ansässige Unternehmer gelten in Lettland dieselben Bestimmungen in Bezug auf die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten wie für Unternehmer aus Drittländern. 16. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DIE BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS? Siehe Antwort auf Frage 11. 17. WELCHE RECHTE UND PFLICHTEN HAT EIN STEUERVERTRETER? Siehe Antwort auf Frage 12. 18. GIBT ES SITUATIONEN, IN DENEN EINE BANKBÜRGSCHAFT ERFORDERLICH IST? Siehe Antwort auf Frage 14. RECHNUNGEN VORSCHRIFTEN ÜBER RECHNUNGSTELLUNG 19. WO SIND DIE EINSCHLÄGIGEN REGELUNGEN (GESETZE, VERORDNUNGEN, ANWEISUNGEN, LEITLINIEN USW.) EINSEHBAR? - Informationen über die Rechnungstellung können auf der Website des Finanzamts der Republik Lettland http://www.vid.gov.lv - tiesību akti (Rechtsvorschriften) -,,Likums par pievienotās vērtības nodokli (Mehrwertsteuergesetz) eingesehen werden. 10

AUSSTELLUNG VON RECHNUNGEN 20. IN WELCHEN FÄLLEN MÜSSEN RECHNUNGEN AUSGESTELLT WERDEN? Gemäß Art. 8 Abs. 4 des Mehrwertsteuergesetzes der Republik Lettland stellen Steuerpflichtige für steuerbare Warenlieferungen oder Dienstleistungen spätestens 15 Tage nach dem Umsatz eine Rechnung für Steuerzwecke aus, es sei denn, in dem Artikel ist eine andere Regelung vorgesehen. Der Steuerpflichtige kann von der Ausstellung einer Rechnung für Steuerzwecke absehen, wenn der Empfänger der Waren oder Dienstleistungen nicht steuerpflichtig ist. 21. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR KORREKTURRECHNUNGEN (GUT- /LASTSCHRIFTEN)? - 22. WELCHE FRISTEN GELTEN FÜR DIE RECHNUNGSTELLUNG? 15 Tage nach dem Umsatz. 23. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DIE PERIODISCHE RECHNUNGSTELLUNG? Wenn ein Geschäftsvorgang über eine längere Zeit ununterbrochen anhält, erfolgt die Rechnungstellung für einen bestimmten Zeitraum, der höchstens sechs Monate betragen darf. 24. UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN IST DIE SELBSTFAKTURIERUNG ZULÄSSIG? - 25. GELTEN SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ÜBERTRAGUNG DER RECHNUNGSTELLUNG AUF EINE IN EINEM DRITTLAND ANSÄSSIGE PERSON? Nein. Rechnungen für Steuerzwecke dürfen nur steuerpflichtige Personen ausstellen (Personen, die im Mehrwertsteuerregister des Finanzamts der Republik Lettland erfasst ist). RECHNUNGSINHALT 26. WANN MUSS AUF DER FÜR STEUERZWECKE AUSGESTELLTEN RECHNUNG DIE MWST- NUMMER DES KUNDEN ANGEGEBEN SEIN? Der Steuerpflichtige gibt bei jedem steuerbaren Umsatz auf der für Steuerzwecke vorgesehenen Rechnung die MwSt-Nummer des Kunden an. 11

27. GELTEN FÜR DEN RECHNUNGSINHALT WEITERE SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN? Gemäß Mehrwertsteuergesetz der Republik Lettland muss eine für Steuerzwecke vorgesehene Rechnung folgende Angaben enthalten: 1) Ausstellungsdatum der Rechnung; 2) Rechnungsnummer; 3) Bezeichnung des Lieferanten oder Dienstleisters (bei natürlichen Personen: Vorname, Name, Personenidentifikationsnummer) und Geschäftsanschrift (bei natürlichen Personen: gemeldeter Wohnsitz); 4) Mehrwertsteuernummer des Lieferanten oder Dienstleisters im Mehrwertsteuerregister des Finanzamts; 5) Bezeichnung des Waren- oder Dienstleistungsempfängers (bei natürlichen Personen: Vorname, Name, Personenidentifikationsnummer) und Geschäftsanschrift (bei natürlichen Personen: gemeldeter Wohnsitz); 6) Mehrwertsteuernummer des Waren- oder Dienstleistungsempfängers im Mehrwertsteuerregister des Finanzamts oder im Mehrwertsteuerregister eines anderen Mitgliedstaats (sofern vorhanden); 7) Datum der Warenlieferung oder Dienstleistung, sofern es vom Ausstellungsdatum der Rechnung abweicht, oder Datum der Vorauszahlung, sofern es bekannt ist und vom Ausstellungsdatum der Rechnung abweicht; 8) Bezeichnung, Menge und Maßeinheit der gelieferten Waren bzw. Art und Umfang der Dienstleistung; 9) Preis der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistung (Nettopreis pro Einheit ohne MwSt); 10) Preisnachlässe, sofern im Preis pro Einheit nicht berücksichtigt; 11) angewendeter Mehrwertsteuersatz; 12) errechneter Mehrwertsteuerbetrag; 13) Gesamtbetrag des Umsatzes ohne MwSt; 14) bei Anwendung des Nullsatzes oder Steuerschuldnerschaft des Waren- oder Dienstleistungsempfängers: Verweis auf den betreffenden Artikel des MwSt- Gesetzes; 15) bei Lieferung eines Neufahrzeugs: Verweis auf diesen Umstand und entsprechende Angaben als Nachweis, dass es sich bei der Ware um ein Neufahrzeug gemäß Art. 1 Nr. 30 und 31 des MwSt-Gesetzes handelt; 16) Bei Anwendung von anderen Sonderregelungen auf die Warenlieferung oder Dienstleistung (gemäß Art. 2 Abs. 15, Art. 13, Art. 13 1, 13 2, 13 3, 32 und 34): Verweis auf den betreffenden Artikel des MwSt-Gesetzes; 17) Bei Steuerschuldnerschaft des Bevollmächtigten: Mehrwertsteuernummer, Bezeichnung (bei natürlichen Personen: Vorname, Name, Personenidentifikationsnummer) und Geschäftsanschrift (bei natürlichen Personen: gemeldeter Wohnsitz) des Bevollmächtigten. 12

ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG 28. IST BEI RECHNUNGEN, DIE MIT EINER FORTGESCHRITTENEN ELEKTRONISCHEN SIGNATUR VERSENDET WERDEN, VERBINDLICH VORGESCHRIEBEN, DASS DIE SIGNATUR AUF EINEM QUALIFIZIERTEN ZERTIFIKAT BERUHEN UND VON EINER SICHEREN SIGNATURERSTELLUNGSEINHEIT ERSTELLT WERDEN MUSS? WENN JA, WELCHE? - 29. IST BEI RECHNUNGEN, DIE IM RAHMEN EINES ELEKTRONISCHEN DATENAUSTAUSCHS VERSENDET WERDEN, ZUSÄTZLICH EIN ZUSAMMENFASSENDES DOKUMENT IN PAPIERFORM ERFORDERLICH? WENN JA, GEBEN SIE BITTE EINZELHEITEN ZU INHALT UND VERFAHREN AN. - 30. SIND RECHNUNGEN ZULÄSSIG, DIE GEMÄß ARTIKEL 22 ABSATZ 3 BUCHSTABE C UNTERABSATZ 3 (ÜBERMITTLUNG AUF ANDERE ELEKTRONISCHE WEISE) ÜBERMITTELT WERDEN? WENN JA, GEBEN SIE BITTE DIE VORAUSSETZUNGEN UND FORMALITÄTEN DAFÜR AN. - 31. GIBT ES WEITERE SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG? - AUFBEWAHRUNG VON RECHNUNGEN 32. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DEN AUFBEWAHRUNGSORT VON RECHNUNGEN? Buchführungsregister sind zusammen mit Belegdokumenten (darunter auch Rechnungen) innerhalb Lettlands aufzubewahren. Unternehmen müssen alle Belegdokumente, Buchführungsregister, Inventarlisten, Jahresberichte und deren Anlagen sowie organisatorische Unterlagen der Buchführung (Kontenpläne, Kodifikatoren) systematisch ordnen und in ihrem Archiv aufbewahren. Für die Buchführung und Aufbewahrung aller Originale und Kopien von Belegen über Geschäftsvorgänge, einschließlich dazugehöriger Pläne, Zeichnungen und Bilder, haftet der Geschäftsführer des Unternehmens. 13

33. MUSS IM VORAUS MITGETEILT WERDEN, WENN DIE RECHNUNGEN AUSSERHALB DES EIGENEN LANDES AUFBEWAHRT WERDEN? WENN JA, BITTE ANGEBEN. Siehe Antwort auf Frage 32. 34. WIE LANGE MÜSSEN DIE RECHNUNGEN AUFBEWAHRT WERDEN? Belegdokumente, darunter auch Rechnungen, sind 5 Jahre aufzubewahren. 35. WELCHE SPEZIFISCHEN VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DIE ART DER AUFBEWAHRUNG UND MÖGLICHE UMSTELLUNGEN? Belegdokumente sind so zu erstellen, dass während ihrer gesamten Aufbewahrungszeit die in ihnen enthaltenden Informationen nicht verloren gehen und ihre Rechtsgültigkeit sichergestellt wird. Außerdem muss es möglich sein, Kopien der betreffenden Dokumente anzufertigen. Belegdokumente dürfen keine Bleistifteinträge enthalten bzw. dürfen nicht so beschaffen sein, dass sie technisch leicht auszubessern sind, und sie müssen lichtbeständig und dauerhaft haltbar sein. Unternehmen, die elektronische Buchführungsprogramme (Computersoftware für Buchführungsinformationen) verwenden, gewährleisten die Aufbewahrung der gesamten Buchführungsinformationen auf Datenträgern in ihrem Archiv oder ordnen die Ausdrucke der Belegdokumente und Buchführungsregister systematisch und bewahren diese in ihrem Archiv auf. Mit den elektronisch erstellten oder empfangenen Belegdokumenten bewahren die Unternehmen auch Daten auf, mit denen Herkunft oder Bestimmungsort dieser elektronischen Dokumente sowie deren Absende- und Empfangszeit festgestellt werden können. 36. GIBT ES WEITERE SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFBEWAHRUNG VON RECHNUNGEN? Wenn ein Unternehmen liquidiert oder umstrukturiert wird, regelt die Liquidationskommission (der Liquidator) nach Absprache mit der Generaldirektion der Staatlichen Archive die weitere Aufbewahrung des Unternehmensarchivs. Die Liquidationskommission (der Liquidator) ordnet die Dokumente und übergibt diese dem Staatlichen Archiv oder dem Archiv des nach der Umstrukturierung gegründeten Unternehmens zur Aufbewahrung. Belege des laufenden Monats, die in Papierform vorliegen und sich auf ein bestimmtes Buchführungsregister beziehen, sind in numerischer Reihenfolge geordnet und in zusammengehefteter oder gebundener Form an dafür vorgesehenen Stellen aufzubewahren. Belege für Einträge in elektronische Buchführungsprogramme sind zu sammeln und nach dem Datum des betreffenden Eintrags zu ordnen. 14

VEREINFACHTE RECHNUNGSTELLUNG 37. IN WELCHEN FÄLLEN IST EINE VEREINFACHTE RECHNUNGSTELLUNG GEMÄSS ARTIKEL 22 ABSATZ 9 BUCHSTABE D GESTATTET? GELTEN DAFÜR SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN? Liegt der Wert eines in Lettland bewirkten Umsatzes unter 100 LVL (ohne MwSt), reichen Belege mit folgenden Angaben als Rechnung für Steuerzwecke aus: 1) Bezeichnung des Lieferanten oder Dienstleisters (bei natürlichen Personen: Vorname, Name), Geschäftsanschrift (bei natürlichen Personen: gemeldeter Wohnsitz) sowie dessen vom Finanzamt zugeteilte Mehrwertsteuernummer; 2) Bezeichnung des Empfängers der Waren bzw. Dienstleistung (bei natürlichen Personen: Vorname, Name), Geschäftsanschrift (bei natürlichen Personen: gemeldeter Wohnsitz) sowie dessen vom Finanzamt zugeteilte Mehrwertsteuernummer; 3) Bezeichnung und Menge der Waren bzw. Art und Umfang der Dienstleistung; 4) Preis und Wert der Waren bzw. Dienstleistungen; 5) MwSt-Satz und Steuerbetrag; 6) Datum der für Steuerzwecke erstellten Rechnung. PERIODISCHE MWST-ERKLÄRUNGEN 38. WER MUSS MWST-ERKLÄRUNGEN EINREICHEN? Jeder Steuerpflichtige muss beim Finanzamt eine MwSt-Erklärung einreichen, auch dann, wenn er in dem betreffenden Steuerzeitraum keine steuerbaren Umsätze bewirkt hat. 39. IN WELCHEN ZEITLICHEN ABSTÄNDEN SIND MWST-ERKLÄRUNGEN EINZUREICHEN UND DIE BETREFFENDEN ZAHLUNGEN ZU LEISTEN? Steuerpflichtige müssen binnen 15 Tagen nach Ablauf des Steuerzeitraums dem Finanzamt eine MwSt-Erklärung (mit der ermittelten Steuerschuld für den betreffenden Zeitraum) einreichen und die Steuerschuld begleichen. Steuerpflichtige, die MwSt für mehrere Unternehmen (Niederlassungen, Abteilungen) zentral an den Fiskus zahlen, und Landwirte können mit dem Finanzamt für das Einreichen der MwSt-Erklärungen und die Entrichtung der Steuerschuld eine Frist von 25 Tagen nach Ablauf des Steuerzeitraums vereinbaren. Bei Einfuhr von Waren nach Lettland ist die Steuer gemäß den Zollvorschriften zu entrichten. Hat ein Steuerpflichtiger in dem der Veranlagung vorausgegangenen Jahr höchstens 10 000 LVL (15 396 Euro) Steuern gezahlt, können der Zeitraum für die Einreichung der 15

Steuererklärung und der darauf folgende Steuerzeitraum drei oder sechs Monate betragen. Mit der Steuererklärung meldet der Steuerpflichtige beim Finanzamt auch den Vorsteuerbetrag an, der in die Steuererklärung für den jeweiligen Steuerzeitraum aufgenommen wurde. 40. GIBT ES IN BEZUG AUF DIE MWST-ERKLÄRUNG EINE SONDERREGELUNG FÜR KLEINE UNTERNEHMEN UND/ODER BESTIMMTE KATEGORIEN VON UNTERNEHMEN? WENN JA, WELCHE? Wie in der Antwort auf Frage 39 angegeben, können der Zeitraum für die Einreichung der Steuererklärung und der darauf folgende Steuerzeitraum drei oder sechs Monate betragen, wenn ein Steuerpflichtiger in dem der Veranlagung vorausgegangenen Jahr höchstens 10 000 LVL (15 396 Euro) Steuern gezahlt hat. Steuerpflichtige, die MwSt für mehrere Unternehmen (Niederlassungen, Abteilungen) zentral an den Fiskus zahlen, und Landwirte können mit dem Finanzamt für das Einreichen der MwSt-Erklärungen und die Entrichtung der Steuerschuld eine Frist von 25 Tagen nach Ablauf des Steuerzeitraums vereinbaren. 41. GIBT ES VEREINFACHTE VERFAHREN ZUR ERMITTLUNG DER STEUERSCHULD? WENN JA, WER KANN DIESE VERFAHREN UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN IN ANSPRUCH NEHMEN UND WORIN BESTEHEN DIE VEREINFACHUNGEN? Nein. ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG 42. IN WELCHEN ZEITLICHEN ABSTÄNDEN SIND ZUSAMMENFASSENDE MELDUNGEN EINZUREICHEN? Zusammenfassende Meldungen über innergemeinschaftliche Warenlieferungen sind einmal pro Quartal binnen 15 Tagen nach Ablauf des Steuerzeitraums einzureichen. Steuerpflichtige, die MwSt für mehrere Unternehmen (Niederlassungen, Abteilungen) zentral an den Fiskus zahlen, und Landwirte können mit dem Finanzamt für das Einreichen der zusammenfassenden Meldungen über innergemeinschaftliche Warenlieferungen eine Frist von 25 Tagen nach Ablauf des Steuerzeitraums vereinbaren. 43. SIND ÜBER DIE IN ARTIKEL 22 ABSATZ 6 DER SECHSTEN MWST-RICHTLINIE (GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 91/680/EWG) GEFORDERTEN ANGABEN HINAUS WEITERE ANGABEN ZU MACHEN? Nein. 16

44. GIBT ES IN BEZUG AUF DIE ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG VEREINFACHTE VERFAHREN IM SINNE VON ARTIKEL 22 ABSATZ 12 DER SECHSTEN MWST-RICHTLINIE (GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 91/680/EWG)? WENN JA, WELCHE SCHWELLENWERTE GELTEN DABEI? Nein. ELEKTRONISCHE STEUERANMELDUNGEN 45. KÖNNEN MWST-ERKLÄRUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE EINGEREICHT WERDEN? WENN JA, UNTER WELCHEN BEDINGUNGEN UND UNTER EINSATZ WELCHER TECHNOLOGIE? WO IST EINE ENTSPRECHENDE GENEHMIGUNG ZU BEANTRAGEN? MwSt-Erklärungen, Berichte und Steuerberechnungen können mit Hilfe des über das Internet zugänglichen Systems für elektronische Steueranmeldungen (EDS) beim Finanzamt eingereicht werden. Steuerpflichtige, die dieses System nutzen wollen, müssen zunächst einen entsprechenden Vertrag mit dem Finanzamt schließen. Zur Steueranmeldung kann das auf der Website abrufbare Formular von Hand ausgefüllt oder als ausgefüllte Standard-Datei im vorgegebenen Format beigefügt werden. Um Nutzer des Systems für elektronische Steueranmeldungen zu werden, ist ein Vertrag mit dem Finanzamt über die Nutzung des Systems abzuschließen. Vertragsabschluss und Nutzung des Systems sind gebührenfrei. Nach Abschluss des Vertrags ist die Nutzung des Systems für elektronische Steueranmeldungen möglich und Steueranmeldungen, Rechnungslegungen und Berichte können auf elektronischem Wege übermittelt werden. Gegebenenfalls können die Dokumente jedoch auch auf anderem Wege eingereicht werden. Zur Verwendung des Systems für elektronische Steueranmeldungen müssen folgende technischen Voraussetzungen erfüllt sein: Internetzugang (jedoch nicht unbedingt Standleitung); Microsoft Internet Explorer in der Version 5.0. (oder höhere Version), der Browser sollte Java Script lesen können; Betriebssystem, das Microsoft Internet Explorer in der Version 5.0. (oder höhere Version) unterstützt; E-Mail-Zugang. Weitere Informationen über die Anmeldung sind auf der Website des Finanzamts der Republik Lettland http://www.vid.gov.lv abrufbar. Das System für elektronische Steueranmeldungen ist nur in lettischer Sprache verfügbar. 46. KÖNNEN ZUSAMMENFASSENDE MELDUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE EINGEREICHT WERDEN? WENN JA, UNTER WELCHEN BEDINGUNGEN UND UNTER 17

EINSATZ WELCHER TECHNOLOGIE? WO IST EINE ENTSPRECHENDE GENEHMIGUNG ZU BEANTRAGEN? Siehe Antwort auf Frage 45. VERWALTUNGSPFLICHTEN 47. GIBT ES PAUSCHALREGELUNGEN? WENN JA, FÜR WEN? Nein. 48. GIBT ES ÜBER DIE BEREITS GENANNTEN VERWALTUNGSVEREINFACHUNGEN HINAUS WEITERE VEREINFACHUNGEN? WENN JA, WELCHE? Nein. 49. IN WELCHEN SPRACHEN SIND DIE FORMULARE FÜR DIE MWST-ERKLÄRUNG UND DIE ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG VERFÜGBAR? GIBT ES ÜBERSETZUNGEN? Die Formulare liegen in lettischer Sprache vor. Antragsformulare für die MwSt-Registrierung sind auch in englischer und russischer Sprache verfügbar. VORSTEUERABZUG 50. BEI WELCHEN KATEGORIEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN KANN KEINE VORSTEUER ABGEZOGEN WERDEN? Bei Waren bzw. Dienstleistungen, die unternehmensfremden Zwecken dienen, ist kein Vorsteuerabzug möglich. 51. BEI WELCHEN KATEGORIEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN KANN DIE VORSTEUER TEILWEISE ABGEZOGEN WERDEN? WENN JA, IN WELCHER HÖHE? Bei Waren, die zu Repräsentationszwecken erworben wurden, bei Dienstleistungen zur Vorbereitung von öffentlichen Konferenzen, Empfängen und Bewirtungen sowie für die Herstellung von Repräsentationsmitteln für Steuerpflichtige, können 40 % der gezahlten MwSt nicht als Vorsteuer abgezogen werden. 18

ANHANG 1 - SCHWELLENWERTE http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/taxation/vat/traders/vat_community/in dex_en.htm#annexi ANHANG 2 BEZEICHNUNG DER MWST-NUMMER IN DEN LANDESSPRACHEN http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/taxation/vat/traders/vat_community/in dex_en.htm#annexii ANHANG 3 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/taxation/vat/traders/vat_community/in dex_en.htm#annexiii