E-Bilanz Die Einführung des elektronischen Jahresabschlusses aus Sicht der Finanzverwaltung. Hagen, 26. Oktober 2010 Ministerialrat Christoph Schmitz



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Transkript:

E-Bilanz Die Einführung des elektronischen Jahresabschlusses aus Sicht der Finanzverwaltung Hagen, 26. Oktober 2010 Ministerialrat Christoph Schmitz

Überschrift 1. Das Veranlagungsverfahren bedarf dringend der Modernisierung. 2. Worum geht es? Welche Vorteile bringt mir die E-Bilanz? 3. Wie kann ich mich beteiligen? Was ändert sich für mich? 4. Rechtliche Bedenken 5. Wie geht es weiter? 2

Das Veranlagungsverfahren bedarf dringend der Modernisierung Geringe Abgabequote elektr. Steuererklärungen bei ESt/KSt/Gew. Hoher, teurer Personaleinsatz zur Erfassung der Erklärungen. Möglichkeiten der Automation werden nur teilweise genutzt: Keine verarbeitbaren Daten zur Gewinnermittlung vorhanden. Nur rudimentärer Einsatz von Risikomanagementsystemen. Im OECD-Vergleich: Barfuß-Finanzverwaltung. 3

Worum geht es? 4

5

6

7

Welche Vorteile bringt mir die E-Bilanz Verwaltung: Steigerung der Wirtschaftlichkeit Verbesserter Einsatz Automation Effizientere Prüfungsvorbreitung Bürger: Geringere Verwaltungskosten Schnellere Bearbeitung Keine Rückfragen Rücklieferung des Ergebnisses 8

Wie kann ich mich beteiligen? Was ändert sich für mich? Buchführungsprogramme müssen angepasst werden. Änderungen im Buchführungsverhalten? Differenzierung der Umsatzerlöse sowie von Wareneinkauf und Fremdleistungen nach Umsatzsteuersätzen. Differenzierung der Beteiligungserträge. Differenzierung der Position Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks. Steuerliche Gewinnermittlung für Einzelunternehmen und PersG (außerbilanzielle Zu- uns Abrechnungen). 9

Rechtliche Bedenken Rechtsgrundlage Gliederungstiefe Bürokratieaufbau 10

5b EStG: Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen (1) Wird der Gewinn nach 4 Abs. 1, 5 oder 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. 150 Abs. 7 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Im Fall der Eröffnung des Betriebs sind die Sätze 1 bis 4 für den Inhalt der Eröffnungsbilanz entsprechend anzuwenden. (2) Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. 150 Abs. 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend. 11

52 EStG: (15a) 5b in der Fassung des [Steuerbürokratieabbaugesetzes] ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. 12

51 Absatz 4 EStG: Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, [ ] 1b. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der nach 5b elektronisch zu übermittelnden Bilanz und Gewinnund Verlustrechnung zu bestimmen, 1c. durch Rechtsverordnung zur Durchführung dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über einen von dem vorgesehenen erstmaligen Anwendungszeitpunkt gemäß 52 Abs. 15a in der Fassung des [Steuerbürokratieabbaugesetzes] abweichenden späteren Anwendungszeitpunkt zu erlassen, wenn bis zum 31. Dezember 2010 erkennbar ist, dass die technischen oder organisatorischen Voraussetzungen für eine Umsetzung der in 5b Abs. 1 in der Fassung des [Steuerbürokratieabbaugesetzes] vorgesehenen Verpflichtung nicht ausreichen. 13

Wie geht es weiter? Überarbeitung der Taxonomie nach dem Ergebnis der Verbandsanhörung Branchenspezifische Taxonomien (Banken, Versicherungen, L+F, Wohnungsunternehmen, Pflegebereich/Krankenhäuser, Verkehr, Kommunale Betriebe VO zur Verschiebung des zeitlichen Anwendungszeitpunktes 2011/2012 Pilotphase 2013 uneingeschränkte Anwendung 14

Verwaltungsinterne Umsetzung Stufenweise Umsetzung E-Bilanz 1.0 (2011-13) Aufbau der Datenbasis für Risikomanagementsysteme. Integration in den Arbeitsplatz. E-Bilanz 2.0 (2014) Hinsichtlich Bearbeitung voller Funktionsumfang. Nutzung der Daten für Risikomanagementsysteme. weitere Stufen Auch Rückübermittlung. 15

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 16