I N F O R M A T I O N zur mit Landesrat Rudi Anschober 21. Jänner 2009 zum Thema "Lärm sichtbar machen" LR Anschober präsentiert die neuen Lärmkarten und setzt Richtlinie der EU um nun folgen Aktionspläne Lärmkarten sind demnächst im Internet abrufbar!
LR Rudi Anschober Seite 2 Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie in Oberösterreich Lärmbelastung von 250.000 OberösterreicherInnen untersucht Lärm macht krank. Oberösterreich setzt Richtlinie der EU um. Lärmkarten sollen Umwelt- und Gesundheitsschutz verbessern und eine umfassende Information der Betroffenen garantieren. Basierend auf den Lärmkarten müssen die einzelnen Staaten für Bereiche in denen Lärmprobleme bestehen Aktionspläne ausarbeiten, in denen dargestellt wird, wie mit den Lärmproblemen umgegangen wird und welche Maßnahmen zur Lärmminderung möglich sind. Das ist nun der nächste Arbeitsschritt in OÖ. Die betrachteten Straßen in Landeskompetenz (Straßen L und B), für die eine Schallausbreitungsberechnung durchgeführt wurde, haben eine Länge von mehr als 200 km. Die berechneten strategischen Umgebungslärmkarten bedecken eine Fläche von rund 390 km2 (dabei sind auch jene Bereich enthalten die wir für die ASFINAG auf Grund von Überschneidungen der Straßen mitgerechnet haben). Es wurden mit den vom Land Oö berechneten Lärmkarten die Belastung für rund 250.000 Personen erfasst (dabei sind auch jene Bereich enthalten die wir für die ASFINAG auf Grund von Überschneidungen der Straßen mitgerechnet haben). EU-Umgebungslärmrichtlinie Motivation und Ziele Bereits im Juni 1997 hat die EU-Kommission im Grünbuch über die zukünftige Lärmschutzpolitik den Umgebungslärm als eines der größten Umweltprobleme bezeichnet. Darauf aufbauend hat das Europäische Parlament in einer Entschließung zu diesem Grünbuch gefordert, spezifische Maßnahmen und Initiativen zur Verringerung der Lärmbelästigung in einer Richtlinie festzulegen. Dabei wurde ebenfalls festgehalten, dass zuverlässige und vergleichbare Daten über die Lärmsituation fehlen. Bestimmte Kategorien von Schallemissionen sind bereits seit geraumer Zeit durch Gemeinschaftsrecht geregelt, so z.b. im Bereich der
LR Rudi Anschober Seite 3 Kraftfahrzeuge, bei Flugzeugen oder etwa bei Geräten und Maschinen die im Freien verwendet werden. Basierend auf diesen Vorgaben wurde die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, so der offizielle Titel der Richtlinie, am 18. Juli 2002 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. In dieser wird die Erstellung von strategischen Lärmkarten und darauf aufbauend die Ausarbeitung von Aktionsplänen im gesamten EU-Raum vorgeschrieben Hinsichtlich der Ziele wird auf die Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus Bezug genommen. Darauf basierend soll daher - eine Bestandsaufnahme der Lärmsituation im ganzen EU-Raum erfolgen, - die Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkung sichergestellt werden und - erforderlichenfalls durch die Mitgliedsstaaten Aktionspläne zur Lärmminderung ausgearbeitet werden. Dadurch soll eine Grundlage für weitere Gemeinschaftsmaßnahmen in Bezug auf die Lärmbelastung geschaffen werden. Inhalte der EU-Umgebungslärmrichtlinie Geltungsbereich Als Geltungsbereich wird in der EU-Umgebungslärmrichtlinie jener Umgebungslärm angeführt, dem Menschen insbesondere in bebauten Gebieten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten auf dem Land, in der Umgebung von Schulgebäuden, Krankenhäusern und anderen lärmempfindlichen Gebäuden und Gebieten ausgesetzt sind. Die Richtlinie gilt weder für Lärm, der von der davon betroffenen Person selbst verursacht wird, noch für Lärm durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder
LR Rudi Anschober Seite 4 Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist. Begriffsbestimmungen und Definitionen Umgebungslärm wird in der Richtlinie wie folgt definiert: "Unerwünschte oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung ausgeht." Umgebungslärm wird dabei je nach Verursacher getrennt betrachtet. Das bedeutete, dass die Darstellung für jede "Lärmart" getrennt erfolgt. Verkehrsträger sind dabei nur dann zu berücksichtigen, wenn ein gewisses Verkehrsaufkommen überschritten wird. Weiters muss der Verkehrsträger vom jeweiligen Mitgliedsstaat als Hauptverkehrsträger definiert werden. Hauptverkehrsstraßen sind ab einem Verkehrsaufkommen von 3 Mio. Fahrzeugen pro Jahr, Haupteisenbahnstrecken ab einem Verkehrsaufkommen von 30.000 Zügen pro Jahr und Großflughäfen ab einem Verkehrsaufkommen von 50.000 Flugbewegungen pro Jahr in die Betrachtung mit einzubeziehen. Eine Sonderrolle spielt der Ballungsraum, der einen durch den Mitgliedsstaat festgelegten Teil seines Gebietes darstellt, mit einer Einwohnerzahl von über 100.000 und einer solchen Bevölkerungsdichte, dass der Mitgliedsstaat diesen Teil als Gebiet mit städtischem Charakter betrachtet. In Österreich wird als Ballungsraum ein zusammenhängendes, gegebenenfalls aus mehreren Gemeinden bestehendes Gebiet bezeichnet, mit einer Einwohnerzahl über 100.000 und einer Bevölkerungsdichte von mehr als 1.000 Einwohnern je Gemeindegebiet. In diesen Ballungsräumen sind alle Verkehrsträger zu erfassen, unabhängig von der Höhe der Verkehrsbelastung, und getrennt nach Emittent darzustellen. Zusätzlich sind in Ballungsräumen auch die Immissionen aus den IPPC-Anlagen im Ballungsraum in einer eigenen Karte darzustellen. Diese Regelung wurde deshalb getroffen, da die Immissionen aus Betrieben nicht gänzlich vernachlässigt werden sollten, es aber auf europäischer Ebene hinsichtlich Regelungen für Betriebe nur wenige Anknüpfungspunkte gibt. So wurde auf die IPPC-Anlagen zurückgegriffen. Um eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse der einzelnen Mitgliedsstatten zu ermöglichen, wurden auch neue Lärmindizes eingeführt: L den L day L evening Tag-Abend-Nacht-Lärmindex, für die allgemeine Belästigung Taglärmindex, für die Belästigung während des Tages Abendlärmindex, für die Belästigung am Abend
LR Rudi Anschober Seite 5 L night Nachtlärmindex, für Schlafstörungen Aus diesen Lärmindizes ist bereits ersichtlich, dass die 24 Stunden des Tages in drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Abweichend von den Vorschlägen der Richtlinie wurden in Österreich folgende Zeiten definiert: Tag: 06.00 19.00; Abend: 9.00 22.00; Nacht: 22.00 06.00. Lärmkarten Für die Darstellung der strategischen Lärmkarten sind L den und L night maßgeblich. Definition des L den : Lday Levening + 5 Lnight + 10 1 = 10 10 L 10 lg 13 10 + + 10 3 10 8 24 10 den mit L day : A-bewerteter äquivalenter Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen Tag erfolgen; L evening : A-bewerteter äquivalenter Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen Abend erfolgen; L night : A-bewerteter äquivalenter Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen der Nacht erfolgen. am am in Als Immissionshöhe ist, abweichend von den derzeit üblichen 5 m über Boden, bei der Ausarbeitung der Lärmkarten für die EU-Umgebungslärmrichtlinie eine Immissionshöhe von 4 m zu verwenden. Aus den Lärmkarten sind die Anzahl der betroffenen Einwohner anzugeben, die in einem Gebäude wohnen, dessen am stärksten belastete Fassade in den folgenden Bereichen liegt: L den von 55-59, 60-64, 65-69, 70-74, >75 L night von 50-54, 55-59, 60-64, 65-69, >70 Aktionspläne Basierend auf den Lärmkarten müssen die Mitgliedsstaaten für Bereiche in denen Lärmprobleme bestehen Aktionspläne ausarbeiten, in denen dargestellt wird, wie mit den Lärmproblemen umgegangen wird und welche Maßnahmen zur Lärmminderung möglich sind. Dabei sollen die im jeweiligen Mitgliedsstaat bestehenden Grenzwerte für die einzelnen Emittenten berücksichtigt werden. Zeitplan Lärmkarten sind als erster Schritt auszuarbeiten für: - Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern - Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 6 Mio. Fahrzeugen/Jahr
LR Rudi Anschober Seite 6 - Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60.000 Zügen/Jahr - Großflughäfen mit mehr als 50.000 Flugbewegungen/Jahr auszuarbeiten. Als nächster Schritt sind nun auf Basis der strategischen Lärmkarten Aktionspläne für obige Gebiete auszuarbeiten, in denen Bereiche mit Lärmproblemen und mögliche Maßnahmen dargestellt werden sollen. Bis 30. Juni 2012 sind strategische Lärmkarten für: - Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern (Ballungsraum Linz) - Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 3 Mio. Fahrzeugen/Jahr - Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 30.000 Zügen/Jahr auszuarbeiten. Bis zum 18. Juli 2013 sind für diese Gebiete ebenfalls Aktionspläne auszuarbeiten. Die Lärmkarten und Aktionspläne sind alle 5 Jahre zu überarbeiten. Die Verzögerung bei der Umsetzung der ersten Phase wurde unter anderem durch die lange nicht geklärte rechtliche Situation und die bei der Ausarbeitung nur schwer vorhersehbaren technischen Schwierigkeiten, vor allem Schnittstellenproblematiken, verursacht. Umsetzung in Oberösterreich Rechtliche Situation in Österreich Auf Grund der Kompetenzaufteilung in Österreich ergibt sich für die rechtliche Umsetzung das folgende Bild: Bund: Straßen A und S, Eisenbahnen, Großflughäfen, IPPC Anlagen in Ballungsräumen Länder: Straßen L, Ballungsräume, IPPC Anlagen in Ballungsräumen in Landeskompetenz, Straßenbahnen in Ballungsräumen (auf Grund Bundes-LärmG) Der Bund hat für seine rechtliche Umsetzung das Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz (Bundes-LärmG) sowie die Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung (Bundes-LärmV)
LR Rudi Anschober Seite 7 erlassen. In Oberösterreich erfolgte die rechtliche Umsetzung durch eine Novellierung des Oö. Umweltschutzgesetzes und des Oö. Straßengesetzes. Technische Umsetzung Für die Berechnung der einzelnen Lärmquellen sind in Österreich folgende Berechnungsverfahren anzuwenden: Straßenverkehr - RVS 04.02.11 Schienenverkehr - ONREGEL 305011 Fluglärm - ÖAL-Richtlinie Nr. 24-1 Industrielärm - ÖAL-Richtlinie Nr. 28 Des Weiteren wurde durch den Österreichischen Arbeitsring für Lärmbekämpfung (ÖAL) in Zusammenarbeit mit dem Forum Schall des Umweltbundesamtes die Richtlinie ausgearbeitet, in der die technischen Anforderungen für die Ausarbeitung und Darstellung der Lärmkarten im Zuge der EU-Umgebungslärmrichtlinie festgelegt sind. Die Richtlinie finden Sie unter: http://www.oal.at/tcgi/tcgi.cgi?target=home Die Schwellenwerte, ab denen eine Aktionsplanung im Sinne der Richtlinie durchzuführen ist, sind in der Bundes-LärmV festgelegt: Hauptverkehrsstraßen: L den = 60 db L night = 50 db Haupteisenbahnstrecken: L den = 70 db L night = 60 db Großflughäfen: L den = 65 db L night = 55 db IPPC-Anlagen im Ballungsraum L den = 55 db L night = 50 db Oberösterreich hat sich entschlossen, die Ausarbeitung der Lärmkarten landesintern vorzunehmen. Die technische Infrastruktur zur Berechnung von Schallimmissionen ist bereits seit geraumer Zeit beim Land Oberösterreich vorhanden. Weiters ist es Ziel dieser Vorgehensweise, in Zukunft gewisse Synergien in anderen Bereichen, in denen ebenfalls Schallausbreitungsberechnungen von Nöten sind, zu nutzen. Dies bietet aus Sicht des Landes Oberösterreich einige Vorteile: vollständiges Datenmaterial ist damit zukünftig im Land vorhanden und es ist jederzeit der Zugang zu diesen Daten gewährleistet;
LR Rudi Anschober Seite 8 basierend auf diesen Daten können Änderungen aber auch Detailprojekte im Bereich der Schalltechnik rasch und effizient landesintern umgesetzt werden; Datenmaterial ist mehrfach für verschiedene Abteilungen nutzbar; Steuerungsmöglichkeit, vor allem bei den Aktionsplänen, ist gewährleistet; Gesamtkosten, auch auf Grund zu erwartender Synergieeffekte in anderen Bereichen (Raumordnung, Feststellung Förderungswürdigkeit, Straßenprojekte,...), geringer als bei Vergabe. Weitere Schritte Basierend auf den nun vorliegenden Lärmkarten für Oberösterreich erfolgt im nächsten Schritt die Aktionsplanung im Hinblick auf die für Österreich geltenden Schwellenwerte. Für die Ausarbeitung der Aktionspläne bestehen keine detaillierten Vorgaben hinsichtlich des Umfangs und der Tiefe der Bearbeitung. Dabei ist, auch im Hinblick auf den Status der Aktionspläne als unverbindliche Empfehlungen ohne Rechtsanspruch, sicherlich der Umfang dermaßen zu gestalten, dass eine Balance zwischen vorhandenen Ressourcen und Detaillierungsgrad gefunden wird; Detailplanungen für jeden einzelnen belasteten Bereich werden kaum realisierbar sein. Insbesondere werden bei der Aktionsplanung die bereits bestehenden Programme zur Sanierung an Landesstraßen, geplante Umfahrungsprojekte und weitere bestehende und geplante Maßnahmen zur Reduktion der Lärmbelastung anzuführen sein. Der Entwurf der Aktionsplanung ist, entsprechend der Vorgeben der EU-Umgebungslärmrichtlinie, anschließend zu veröffentlichen und allen Bürgerinnen und Bürgern eine Begutachtungsfrist von 6 Wochen einzuräumen. Die eingegangenen Stellungnahmen sind zu würdigen. Abschließend ist die fertige Aktionsplanung über das Lebensministerium an die EU zu übermitteln. Umweltlandesrat Rudi Anschober sieht in der Erarbeitung der Aktionspläne nun die entscheidende Phase für verbesserten Lärmschutz in Oberösterreich. LR Anschober will dabei neben dem passiven Schutz
LR Rudi Anschober Seite 9 (Lärmschutzfenster, Lärmschutzwände) vor allem den aktiven Lärmschutz verstärken: Vor allem sind niedrigere Grenzwerte für Reifenrollgeräusch notwendig - Leider entsprechen die Grenzwerte der EU nicht mehr dem Stand der Technik, so dass eine deutliche schrittweise Absenkung der Grenzwerte für Reifen auf EU Ebene notwendig wäre. Eine Kennzeichnungspflicht und Veröffentlichung der Lärmkennwerte für Reifen, um den BürgerInnen den Kauf von lärmarmen Reifen zu ermöglichen. Damit wäre eine dramatische Verringerung der Lärmbelastung von StraßenanrainerInnen ohne großen Aufwand möglich. Die Entwicklungen im Bereich der lärmarmen Fahrbahnbelege und bei den Antriebsgeräuschen weiter zu verfolgen und zu unterstützen. Gleichzeitig muss es allerdings auch zu einer Absenkung der Fahrgeräuschgrenzwerte erfolgen, die ebenso notwendig wäre wie Aufklärungs- und Informationsmaßnahmen für die BürgerInnen, um eine europaweite Sensibilisierung hinsichtlich dieser Thematik zu erreichen. Beim Schienenverkehr ist die Hauptursache das Rad-Schiene Geräusch, daher internationaler Einsatz lärmarmer Schienenfahrzeuge. Einsatz lärmarmer Bremssohlen. Mit diesen Initiativen ist LR Anschober bereits an den EU- Umweltkommissar Dimas und die österreichische Bundesregierung herangetreten.