Name, Vorname, Az. Im Rahm der Bedarfsermittlung vom wird im Ergebnis Folgdes empfohl: Kein sanspruch aufgrund der Bedarfsermittlung Eingliederungshilfe nachrangig; Zuständiger / Vorrangiger : Antrag wurde zurückgomm am der Eingliederungshilfe gemäß 54 SGB XII Gründe für die Entscheidung / Zusammfassung der Entscheidung: Empfehlung wie nachfolgd angegeb: zur Teilhabe am Leb in der Gemeinschaft Sozialhilfe: 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i. V. m. 55 ff. SGB IX (in der am 31.12.2017 gültig Fassung) andere Reha-Träger: zur sozial Teilhabe 5 Nr. 5 SGB IX / 76 ff. SGB IX (in der ab 01.01.2018 gültig Fassung) Heilpädagogische für Kinder, die noch nicht eingeschult sind ( 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII in Verbindung mit 55 Abs. 2 Nr. 2 und 56 SGB IX - in der am 31.12.2017 gültig Fassung) soweit nicht anders angegeb sform FLS / von bis serbringer ( Einrichtungs- : : Bedarfsermittlung Niedersachs (B.E.Ni) Arbeitsversion 1.0, S. 1
Hilf zu selbstbestimmtem Leb in betreut Wohnmöglichkeit ( 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII in Verbindung mit 55 Abs. 2 Nr. 3, 6 und 7 SGB IX - in der am 31.12.2017 gültig Fassung) soweit nicht anders angegeb sform FLS / von bis serbringer ( Einrichtungs- : Tagesstrukturierde ( 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII in Verbindung mit 55 Abs. 2 Nr. 3 und 7 SGB IX - in der am 31.12.2017 gültig Fassung) sform FLS / von bis serbringer ( Einrichtungs- : Weitere ambulante der Teilhabe am Leb in der Gemeinschaft ( 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII in Verbindung mit 55 Abs. 2 SGB IX - in der am 31.12.2017 gültig Fassung) sform sty p bzw. sart und Rechtsgrun dlage FLS / von bis serbringer ( Einrichtungs- Bedarfsermittlung Niedersachs (B.E.Ni) Arbeitsversion 1.0, S. 2
Weitere ambulante der Eingliederungshilfe (Die Zuordnung zur jeweilig Anspruchsgrundlage ist vom Einzelfall abhängig) sform bzw. sart und Rechtsgrundlage FLS / von bis serbringer ( Einrichtungs- Hilf zur angemess Schulbildung und zur schulisch Ausbildung für ein angemess Beruf Sozialhilfe: 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB XII Andere Reha-Träger: zur Teilhabe an Bildung 5 Nr. 4 SGB IX / 75 SGB IX (in der ab 01.01.2018 gültig Fassung) sform FLS / von bis serbringer ( Einrichtungs- Bedarfsermittlung Niedersachs (B.E.Ni) Arbeitsversion 1.0, S. 3
: : zur Teilhabe am Arbeitsleb (z.b. im Arbeitsbereich der WfbM nach 54 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit 140 SGB XII) und nach 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 5 SGB XII andere Reha-Träger: sbereich 5 Nr. 2 SGB IX / 49 ff. SGB IX (in der ab 01.01.2018 gültig Fassung) sform FLS / von bis serbringer ( Einrichtungs- ambulant ambulant ambulant : (In Nds. nach FFV LRV Bedarfsermittlung Niedersachs (B.E.Ni) Arbeitsversion 1.0, S. 4
zur medizinisch Rehabilitation Sozialhilfe: 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.v.m. 26 ff SGB IX (in der am 31.12.2017 gültig Fassung) andere Reha-Träger: sbereich 5 Nr. 1 SGB IX / 42 ff. SGB IX (in der ab 01.01.2018 gültig Fassung) sform FLS / von bis serbringer ( Einrichtungs- (In Nds. (In Nds. (In Nds. nach FFV LRV (In Nds. nach FFV LRV s sform FLS / von bis serbringer / andere(r) (ggfs. Angebotsnummer nach Quotas) Beschreibung / Anmerkung Weitere nach dem SGB XII (z.b. Hilfe zur Pflege, existzsichernde ) Bedarfsermittlung Niedersachs (B.E.Ni) Arbeitsversion 1.0, S. 5
Datum der nächst Überprüfung Datum, Unterschrift() und Funktion der Bearbeiterin(n)/ des oder der Bearbeiter(s) Datum Teilhabeplankonferz gem. 20 SGB IX: Die Voraussetzung für ein Teilhabeplanverfahr ( 19 SGB IX) sind erfüllt. nicht erfüllt (weiter mit Gesamtplankonferz). Eine Teilhabeplankonferz ist nicht erforderlich. erforderlich. erforderlich, da für die Mutter und/oder d Vater mit Behinderung bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder beantragt wurd ( 20 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Die Zustimmung der leistungsberechtigt Person zur Durchführung einer Teilhabeplankonferz liegt vor ( 20 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). liegt nicht vor; die Entscheidung erfolgt nach Aktlage. Die Durchführung einer Teilhabeplankonferz wurde von der leistungsberechtigt Person vorgeschlag ( 20 Abs. 1 SGB IX), ist jedoch nicht erforderlich, da der zur Feststellung des Rehabilitationsbedarf maßgebliche Sachverhalt schriftlich ermittelt werd kann, der Aufwand zur Durchführung nicht in einem angemess Verhältnis zum Umfang der beantragt steht oder eine Einwilligung nach 23 Abs. 2 SGB IX nicht erteilt wurde. Die leistungsberechtigte Person wurde über die maßgeblich Gründe im Rahm eines Anhörungsverfahrs informiert ( 20 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). wurde von einem beteiligt Rehabilitationsträger und/oder dem Jobcter vorgeschlag ( 20 Abs. 1 SGB IX). Von dem Vorschlag wird abgewich, da der zur Feststellung des Rehabilitationsbedarf maßgebliche Sachverhalt schriftlich ermittelt werd kann, der Aufwand zur Durchführung nicht in einem angemess Verhältnis zum Umfang der beantragt steht oder die Einwilligung nach 23 Abs. 2 SGB IX von der leistungsberechtigt Person nicht erteilt wurde. Gesamtplankonferz gem. 143 SGB XII: Eine Gesamtplankonferz ist erforderlich. Die Zustimmung der leistungsberechtigt Person liegt vor ( 143 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). liegt nicht vor, die Entscheidung erfolgt nach Aktlage. erforderlich, da für die Mutter und/oder d Vater mit Behinderung bei der Versorgung und Betreuung ihres/ihrer Kindes/Kinder beantragt wurd ( 143 Abs. 4 Satz 2 SGB XII). Die Zustimmung der leistungsberechtigt Person Bedarfsermittlung Niedersachs (B.E.Ni) Arbeitsversion 1.0, S. 6
liegt vor ( 143 Abs. 4 Satz 1 SGB XII). liegt nicht vor, die Entscheidung erfolgt nach Aktlage. Es besteh Anhaltspunkte dafür, dass die Bedarfe durch andere, durch das familiäre, freundschaftliche und nachbarschaftliche Umfeld oder ehramtlich gedeckt werd könn. Die vorstehd gannt, ehramtlich Stell und/oder Person werd tsprechd beteiligt. Die Zustimmung der leistungsberechtigt Person liegt vor ( 143 Abs. 4 Satz 2 SGB XII). liegt nicht vor, die Entscheidung erfolgt nach Aktlage. Es liegt kein Fall nach 143 Abs. 4 SGB XII vor. Die Gesamtplankonferz erfolgt auf Vorschlag der leistungsberechtigt Person ( 143 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 SGB XII) erfolgt auf Vorschlag der folgd beteiligt Rehabilitationsträger. Die leistungsberechtigte Person hat zugestimmt ( 143 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 i. V. m 143 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Die Gesamtplankonferz wird mit der Teilhabeplankonferz verbund ( 143 Abs. 3 Satz 1 SGB XII) Eine Gesamtplankonferz ist nicht erforderlich, da der zur Feststellung der maßgebliche Sachverhalt schriftlich ermittelt werd kann, der Aufwand zur Durchführung nicht in einem angemess Verhältnis zum Umfang der beantragt steht, Ort, Datum Unterschrift der Bearbeiterin / des Bearbeiters Bedarfsermittlung Niedersachs (B.E.Ni) Arbeitsversion 1.0, S. 7