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BW , , ,9 2 98,9% 15 23,6% 8 19,0% 2 3,8 1 5,9 1 BY , , ,7 8 99,6% 11 27,0% 13 17,2% 3 3,9 2 6,0 2

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Transkript:

STATISTISCHES LANDESAMT Statistischer Bericht Organisation, Personal und Geschäftsanfall bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften im Freistaat Sachsen 2017 B VI 2 j/17

Zeichenerklärung - Nichts vorhanden (genau Null) 0 weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts... Angabe fällt später an / Zahlenwert nicht sicher genug. Zahlenwert unbekannt oder geheim zu halten x Tabellenfach gesperrt, weil Aussage nicht sinnvoll () Aussagewert ist eingeschränkt p vorläufige Zahl r berichtigte Zahl s geschätzte Zahl

Inhalt Seite Vorbemerkungen Erläuterungen Justizbehörden des Freistaates Sachsen Sächsische Organe der Rechtssprechung 3 3 7 9 Tabellen 1. Struktur der Gerichte und Staatsanwaltschaften am 31. Dezember 2017 1.1 Struktur der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften am 31. Dezember 2017 11 1.2 Struktur der Fachgerichte am 31. Dezember 2017 11 2. Gemeinden und Einwohner in den Gerichtsbezirken 2011 bis 2017 12 3. Personal der Gerichte und Staatsanwaltschaften am 31. Dezember 2017 14 4. Zivilgerichte 4.1 Zivilverfahren vor den Amtsgerichten 2017 nach Landgerichtsbezirken 16 4.2 Zivilverfahren vor den Landgerichten 2017 18 4.3 Zivilverfahren vor dem Oberlandesgericht 2017 21 5. Familiengerichte 5.1 Familiensachen vor den Amtsgerichten 2017 nach Landgerichtsbezirken 23 5.2 Familiensachen vor dem Oberlandesgericht 2017 24 6. Strafgerichte 6.1 Straf- und Bußgeldverfahren vor den Amtsgerichten 2017 nach Landgerichtsbezirken 26 6.2 Strafverfahren vor den Landgerichten 2017 29 6.3 Straf- und Bußgeldverfahren vor dem Oberlandesgericht 2017 33 6.4 Rehabilitierungsverfahren vor den Landgerichten 2017 35 6.5 Rehabilitierungsverfahren (Beschwerden) vor dem Oberlandesgericht 2017 36 7. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit 2017 37 8. Staatsanwaltschaften 8.1 Ermittlungsverfahren und sonstige Verfahren 2017 38 8.2 Ermittlungsverfahren und sonstige Verfahren bei der Generalstaatsanwaltschaft 2017 40 9. Arbeitsgerichte 9.1 Verfahren vor den Arbeitsgerichten 2017 41 9.2 Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht 2017 43 10. Verwaltungsgerichte 10.1 Verfahren vor den Verwaltungsgerichten 2017 45 10.2 Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht 2017 47 11. Sozialgerichte 11.1 Verfahren vor den Sozialgerichten 2017 50 11.2 Verfahren vor dem Landessozialgericht 2017 52 12. Geschäftsentwicklung bei den Zivilgerichten 2012 bis 2017 12.1 Zivilverfahren vor den Amtsgerichten 55 12.2 Zivilverfahren vor den Landgerichten 56 12.3 Zivilverfahren vor dem Oberlandesgericht 57 13. Geschäftsentwicklung bei den Familiengerichten 2012 bis 2017 13.1 Familiensachen vor den Amtsgerichten 58 13.2 Familiensachen vor dem Oberlandesgericht 59

2 14. Geschäftsentwicklung bei den Strafgerichten 2012 bis 2017 14.1 Straf- und Bußgeldverfahren vor den Amtsgerichten 60 14.2 Strafverfahren vor den Landgerichten 61 14.3 Straf- und Bußgeldverfahren vor dem Oberlandesgericht 62 14.4 Rehabilitierungsverfahren vor den Landgerichten 64 14.5 Rehabilitierungsverfahren (Beschwerden) vor dem Oberlandesgericht 64 15. Geschäftsentwicklung bei den Staatsanwaltschaften 2012 bis 2017 15.1 Ermittlungsverfahren bei den Staatsanwaltschaften 65 15.2 Ermittlungsverfahren gemäß 145 GVG bei der Generalstaatsanwaltschaft 65 16. Geschäftsentwicklung bei den Arbeitsgerichten 2012 bis 2017 16.1 Arbeitsrechtsverfahren vor den Arbeitsgerichten 66 16.2 Arbeitsrechtsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht 67 17. Geschäftsentwicklung bei den Verwaltungsgerichten 2012 bis 2017 17.1 Verfahren vor den Verwaltungsgerichten 68 17.2 Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht 70 18. Geschäftsentwicklung bei den Sozialgerichten 2012 bis 2017 18.1 Verfahren vor den Sozialgerichten 72 18.2 Verfahren vor dem Landessozialgericht 73 19. Geschäftsentwicklung beim Sächsischen Finanzgericht 2012 bis 2017 74 20. Übersicht über die Geschäftstätigkeit bei den Zivilgerichten 1994 bis 2017 75 21. Übersicht über die Geschäftstätigkeit bei den Familiengerichten 1994 bis 2017 77 22. Übersicht über die Geschäftstätigkeit bei den Strafgerichten 1994 bis 2017 79 23. Übersicht über die Geschäftstätigkeit bei den Staatsanwaltschaften 1994 bis 2017 83 24. Übersicht über die Geschäftstätigkeit bei den Arbeitsgerichten 1994 bis 2017 84 25. Übersicht über die Geschäftstätigkeit bei den Verwaltungsgerichten 1994 bis 2017 87 26. Übersicht über die Geschäftstätigkeit bei den Sozialgerichten 1994 bis 2017 90 27. Übersicht über die Geschäftstätigkeit beim Sächsischen Finanzgericht 1994 bis 2017 91 Abbildungen Abb. 1 Abb. 2 Abb. 3 Abb. 4 Geschäftsentwicklung bei den Amtsgerichten 2009 bis 2017 Zivilverfahren 92 Geschäftsentwicklung bei den Amtsgerichten 2009 bis 2017 Familiensachen 93 Geschäftsentwicklung bei den Amtsgerichten 2009 bis 2017 Strafverfahren 94 Geschäftsentwicklung bei den Amtsgerichten 2009 bis 2017 Bußgeldverfahren 95 Abb. 5 Hauptverfahren vor den Verwaltungsgerichten 2017 nach Sachgebieten 96 Abb. 6 Hauptverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht 2017 nach Sachgebieten 96 Abb. 7 Klagen vor dem Finanzgericht 2017 nach Sachgebieten 96 Abb. 8 Klagen vor den Sozialgerichten 2017 nach dem Verfahrensgegenstand 97 Abb. 9 Berufungen vor dem Landessozialgericht 2017 nach dem Verfahrensgegenstand 97 Abb. 10 Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten 2017 nach dem Verfahrensgegenstand 97 Seite

3 Vorbemerkungen Diese Veröffentlichung beinhaltet die Ergebnisse der Justizgeschäftsstatistiken, die zu den koordinierten Länderstatistiken gehören und bundeseinheitlich durchgeführt werden. Um die Organe der Justizverwaltung, die gesetzgebenden Körperschaften und die Öffentlichkeit mit den notwendigen Informationen versorgen zu können, werden ausgewählte Daten über die ordentliche Gerichtsbarkeit, Fachgerichtsbarkeiten und Staatsanwaltschaften monatlich erhoben und aufbereitet. Dabei werden der Geschäftsanfall (Neuzugänge), die Geschäftsentwicklung und bei den Erledigungen detaillierte Angaben zum Verfahren erfasst. Die dargestellten Ergebnisse enthalten bei Neuzugängen und erledigten Verfahren keine Abgaben innerhalb des Gerichts. Korrekturen in den Beständen durch die Gerichte führen dazu, dass der Endbestand eines Jahres vom Anfangsbestand des darauf folgenden Jahres abweichen kann. Seit 1993 bzw. 1994 liegen in Sachsen verlässliche Jahresergebnisse vor. Rechtsgrundlagen - Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke Bundesstatistikgesetz - BStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das durch Artikel 10 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist - Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), zuletzt geändert durch Art. 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (Sächs- GVBl. S. 198) - Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministerums der Justiz über die statistische Erhebung bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften (VwV Geschäftsstatistik der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften) vom 18. Dezember 2017, AZ 1441-I2-3111/15 (unveröffentlicht) (SächsJMBl. 2018 Nr. 1 S. 2) - Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die statistische Erhebung bei den Fachgerichten (VwV Geschäftsstatistik bei den Fachgerichten) vom 11. Dezember 2017, AZ 1441-I2-3112/15 (unveröffentlicht) (SächsJMBl. 2017 Nr. 12 S. 553) Erläuterungen Justizgeschäftsstatistiken der ordentlichen Gerichtsbarkeit Das Statistische Landesamt führt Erhebungen in der Zivil-, Familien- und Strafgerichtsbarkeit durch. Die Erhebung und Übermittlung der Daten von den Gerichten erfolgt durch die den Geschäftsstellen zur Verfügung stehenden Geschäftsstellenautomationsprogrammen in elektronischer Form. Daten über die Rehabilitierungsverfahren werden noch monatlich auf Zählkarten und Monatsübersichten geliefert. Zivilverfahren Die Erhebung erstreckt sich in allen Instanzen auf Verfahren der streitigen Zivilgerichtsbarkeit und in der Rechtsmittelinstanz auch auf die freiwillige Gerichtsbarkeit. Die Zivilgerichte entscheiden in allen bürgerlichen Rechtstreitigkeiten ( 13 GVG). Aufgaben der streitigen Zivilgerichtsbarkeit sind die Durchsetzung bürgerlichrechtlicher Ansprüche sowie die Feststellung von Rechten und Rechtsverhältnissen zwischen zwei oder mehreren Personen. Darunter fallen z. B. Streitigkeiten aus Kauf-, Miet-, Werk- oder Dienstverträgen, Unterlassungsansprüche, Schadensersatzforderungen, Erbschaftsangelegenheiten oder Nachbarschaftsstreitigkeiten. Die Rechtsbeziehungen von Personen untereinander, die sich als Parteien (Kläger und Beklagter) gleichberechtigt bei den ordentlichen Gerichten gegenüberstehen, werden im BGB geregelt. Der Zivilprozess gliedert sich in das Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren. Im Erkenntnisverfahren hat das Gericht auf Klage desjenigen, der Rechtsschutz begehrt, dessen behauptetes Recht nachzuprüfen und durch Urteil auszusprechen, was rechtens ist. Das Vollstreckungsgericht dient der Verwirklichung der festgestellten Ansprüche durch die Zwangsvollstreckung. Daneben gibt es das Verfahren des Arrestes und der einstweiligen Verfügung, durch das gefährdete Rechte auf Grund bloßer Glaubhaftmachung einstweilen gesichert werden können, ohne dass das gefährdete Recht abschließend festgestellt wurde. Der Zivilstreit wird beim Amtsgericht durch den Einzelrichter allein entschieden. Das zivilprozessuale Verfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung. Im streitigen Zivilverfahren besteht die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte für Zivilprozesse bis zu einem Streitwert von 5 000. Unabhängig vom jeweiligen Streitwert kommen Mietstreitigkeiten, Mahnverfahren, Zwangsvollstreckungsund Insolvenzverfahren vor das Amtsgericht. Seit dem 1. Januar 2013 fungiert das Amtsgericht Zwickau als Zentrales Vollstreckungsgericht für den Freistaat Sachsen und führt das Schuldnerverzeichnis und das Verzeichnis der Vermögensauskünfte. Das zentrale Mahngericht der mitteldeutschen Länder befindet sich seit Mai 2007 beim Amtsgericht Aschersleben in Sachsen-Anhalt. Für alle übrigen Zivilsachen entscheiden die Zivilkammern der Landgerichte als erste Instanz. Die Zivilkammern sind, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozessgesetze an Stelle der Kammer der Einzelrichter zu entscheiden hat, mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzt. Neben den Zivilkammern gibt es in Sachsen die Kammern für Handelssachen sowie Kammern für Baulandsachen. Als Handelssachen gelten gemäß 95 GVG u. a. Klagen gegen einen Kaufmann aus beiderseitigen Handelsgeschäften, aus Wechseln und Schecks, Warenzeichen- und

4 Wettbewerbsstreitigkeiten sowie Börsensachen. Baulandsachen sind Verfahren, in denen über Enteignung und enteignungsähnliche Eingriffe (z. B. Umlegung) entschieden wird, um die städtebauliche Entwicklung in Stadt und Land zu ordnen ( 217 ff. BauGB). Über Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts entscheidet das Landgericht, wenn der Beschwerdewert höher als 600 ist. Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben. Gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen des Landgerichts gibt es Berufungen an das Oberlandesgericht und gegen dessen Entscheidungen die Revision an den Bundesgerichtshof. Die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auf Rechtsgestaltung, die Fürsorge für Personen und die Sicherung bestehender Rechte gerichtet. Den in der freiwilligen Gerichtsbarkeit allein zuständigen Amtsgerichten obliegen die Regelungen von Vormundschafts- und zum Teil von Familiensachen (Versorgungsausgleich), von Nachlasssachen sowie die Registerführung (z. B. Grundbuch, Güterrechts-, Vereins- und Handelsregister). Die Verfahren werden teils von Amts wegen (z. B. Bestellung eines Vormundes) und teils auf Antrag (z. B. Eintragung ins Handelsregister) eingeleitet. Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach der Grundbuchordnung. Es gibt keine Parteien, sondern Beteiligte. Das Amtsgericht entscheidet durch Beschluss oder Verfügung. Gegen seine Entscheidung gibt es die Beschwerde an das Landgericht und gegen dessen Entscheidung die weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht. Familiensachen Statistisch erfasst werden Ehesachen, insbesondere Scheidungssachen, Scheidungsfolgesachen, Kindschaftssachen, andere Familiensachen sowie Lebenspartnerschaftssachen. Zu den Scheidungsfolgesachen gehören das Sorge- und Umgangsrecht für Kinder, die Regelung über den Versorgungsausgleich, der Unterhalt für Kinder und Ehegatten, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat sowie die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht. Entscheidungen in Familiensachen werden im Rahmen des FamFG getroffen. Zuständig sind in erster Instanz die Amtsgerichte als Familiengerichte. Jedes Familiengericht ist mit einem Einzelrichter besetzt. In der Rechtsmittelinstanz entscheiden die Familiensenate bei dem Oberlandesgericht. Straf- und Bußgeldverfahren Erhoben werden bei den ordentlichen Gerichten anhängige Strafverfahren und Bußgeldverfahren. Bei den erfassten Strafverfahren werden Strafbefehlsverfahren nur berücksichtigt, wenn Einspruch eingelegt wurde und eine strafgerichtliche Hauptverhandlung stattgefunden hat. Rechtsgrundlage des deutschen Strafrechts ist das Strafgesetzbuch. Es ist am 13. November 1998 nach einer Reihe von grundlegenden Reformen neu bekannt gemacht worden. Das Strafprozessrecht ist im Wesentlichen in der Strafprozessordnung geregelt. Weitere Bestimmungen enthalten u. a. das Jugendgerichtsgesetz, die Abgabenordnung und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Das Strafverfahren verläuft in zwei Hauptabschnitten das Vorverfahren bei der Staatsanwaltschaft und das gerichtliche Strafverfahren. Nach Abschluss der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft kann Anklage beim zuständigen Gericht erhoben werden. Das Gericht entscheidet im Zwischenverfahren über die Eröffnung eines Hauptverfahrens. Liegt ein hinreichender Tatverdacht vor, so lässt es in dem Eröffnungsbeschluss die Anklage zur Hauptverhandlung zu. Die Hauptverhandlung ist das Kernstück des Strafprozesses. Bei bestimmten Delikten, z. B. Beleidigung, Hausfriedensbruch kann Privatklage erhoben werden, ohne vorher die Staatsanwaltschaft angehen zu müssen. Die Strafprozessordnung lässt für leichtere Vergehen eine Bestrafung ohne Hauptverhandlung zu. In diesem summarischen Strafverfahren ergehen Strafbefehle und diese erhalten die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils, wenn nicht innerhalb einer Frist von einer Woche Einspruch erhoben wird. Bei Strafsachen hängt die Regelung der Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung in der ersten Instanz vor allem von dem Tatvorwurf ab. Die Amtsgerichte sind bei Straftaten geringerer Schwere und Bedeutung für die leichte und mittlere Kriminalität gemäß 24 GVG zuständig. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter (Einzelrichter) bei Vergehen, wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist. Wenn keine höhere Freiheitsstrafe als vier Jahre zu erwarten ist, entscheidet das Schöffengericht (ein Berufsrichter, zwei Schöffen). In besonderen Fällen kann das Schöffengericht als Erweitertes Schöffengericht (zwei Berufsrichter, zwei Schöffen) tätig werden. Die Landgerichte sind für die schwere Kriminalität zuständig. Die Entscheidung fällt die Große Strafkammer mit zwei oder drei Berufsrichtern, soweit die Strafkammer als Schwurgericht oder der erstinstanzliche Strafsenat des Oberlandesgerichts nicht tätig wurde. Die Große Strafkammer entscheidet als Schwurgericht (drei Berufsrichter, zwei Schöffen) bei bestimmten Straftaten der schwersten Kriminalität, nämlich bei vorsätzlich begangenen Tötungsdelikten (Mord, Totschlag usw.). Bei den Landgerichten sind als besondere Strafkammern die Wirtschaftsstrafkammer und die Staatsschutzkammer eingerichtet. Die Zuständigkeit der Gerichte in der Rechtsmittelinstanz wird in Abhängigkeit der Vorinstanz und des Spruchkörpers geregelt. Gegen die Urteile der erstinstanzlichen Gerichte können im Allgemeinen folgende Rechtsmittel eingelegt werden. - Gegen Urteile der Amtsgerichte (Einzelrichter und Schöffengericht) sind Berufung an das Landgericht

5 (Kleine Strafkammer) und Sprungrevision an das Oberlandesgericht zulässig. - Gegen die Urteile der Landgerichte und des Oberlandesgerichtes: Erstinstanzliche Urteile der Großen Strafkammer und des Oberlandesgerichts können nur mit der Revision angefochten werden. Über die Revision entscheidet der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. - Gegen die Urteile der Strafkammern in der zweiten Instanz ist Revision beim Oberlandesgericht zulässig. Zuständig für Jugendstrafsachen sind bei den Gerichten die Jugendrichter und das Jugendschöffengericht, bei den Landgerichten die Jugendkammern. Das Bußgeldverfahren richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Es ist am 19. Februar 1987 neu bekannt gemacht worden. Das Ermittlungsverfahren wird von der Verwaltungsbehörde geführt. Sie kann einen Bußgeldbescheid erlassen. Gegen ihn kann der Betroffene binnen zwei Wochen Einspruch erheben und dadurch die Entscheidung des Amtsgerichtes herbeiführen. Dieses entscheidet wie im Strafverfahren auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil oder, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft nicht widersprechen, im Beschlussverfahren. Gegen die Entscheidung ist Rechtsbeschwerde zulässig. Über sie entscheidet das Oberlandesgericht. Rehabilitierungsverfahren Statistisch erfasst werden die Verfahren, die nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2665), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2408), anhängig sind. Zuständig in erster Instanz sind die Strafabteilungen der Landgerichte. Gegen deren Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Oberlandesgericht zulässig. Justizgeschäftsstatistik der Staatsanwaltschaften Die Erhebung erstreckt sich auf Daten über Ermittlungsverfahren und über sonstige Tätigkeiten der Staatsanwaltschaften. Die Daten werden in elektronischer Form an das Statistische Landesamt übermittelt. Der Staatsanwaltschaft obliegt als Strafverfolgungsbehörde die Leitung des Ermittlungsverfahrens, die Erhebung und Vertretung der Anklage und die Strafvollstreckung. Bei Anwendung des Jugendstrafrechts ist nicht die Staatsanwaltschaft, sondern der Jugendrichter die Vollstreckungsbehörde. Die Generalstaatsanwaltschaft mit Sitz in Dresden ist die oberste Staatsanwaltschaft in Sachsen. Als erstinstanzliche Strafsachen erhob die Generalstaatsanwaltschaft bis 2001 auch Verfahren, die Straftaten nach 261 StGB (Geldwäsche) verfolgten. Bundesweit werden die gemäß 145 GVG übernommenen Verfahren gesondert ausgewiesen. Darunter fallen auch die von der Integrierten Ermittlungseinheit Sachsen (INES) sachsenweit verfolgten gewichtigen Fälle und bedeutende Sachverhalte der Organisierten-, Umwelt- und Wirtschaftskriminalität und der Korruptionsstraftaten. Ermittlungsverfahren Statistisch erfasst werden alle Ermittlungsverfahren, die bei der Staatsanwaltschaft im Register für Strafsachen und Bußgeldsachen (Js-Register) einzutragen sind. Ausgenommen sind Anträge der Finanzbehörden auf Erlass eines Strafbefehls in Steuerstrafsachen, Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht (Bußgeldverfahren), Verfahren zur Vollstreckbarerklärung im Ausland verhängter Sanktionen sowie Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt, und zwar auch dann, wenn der Staatsanwalt eigene Ermittlungen betreibt. Ermittlungsverfahren werden erst einbezogen, wenn gegen den namentlich bezeichneten Beschuldigten ermittelt wird. Justizgeschäftsstatistiken der Fachgerichtsbarkeiten Das Statistische Landesamt führt Erhebungen in der Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit durch. Die Übermittlung der Daten von den Fachgerichten erfolgt in elektronischer Form. Bis 2006 wurden die aggregierten Landesergebnisse der Geschäftsstatistiken der Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit jährlich vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz zur Verfügung gestellt. Arbeitsgerichtsverfahren Die Arbeitsgerichte befassen sich mit Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Grundlage der Arbeitsgerichtsbarkeit ist das Arbeitsgerichtsgesetz. Die Streitverfahren werden in drei Komplexe eingeteilt. Das sind u. a. Klagen von Arbeitnehmern gegen ihren Arbeitgeber auf Bezahlung von Gehalt oder Lohn, Streitigkeiten über Urlaubsansprüche oder Klagen, mit denen sich der Arbeitnehmer gegen eine Entlassung oder Kündigung wehrt. Ein zweiter Komplex sind die Klagen zwischen den Tarifparteien, z. B. kann streitig sein, ob ein Tarifvertrag Gültigkeit besitzt. Bei diesen beiden Komplexen entscheiden die Gerichte im Urteilsverfahren, aber bei betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten im Beschlussverfahren. Betriebsverfassung ist der Rechtsbereich, in welchem es um die Stellung und Aufgaben des Betriebsrates in einem Unternehmen geht. Das Verfahren vor einem Arbeitsgericht entspricht einem gewöhnlichen Zivilprozess. Durch gesetzliche Sondervorschriften ist geregelt, dass das Verfahren schnell und kostensparend sein soll. Die gütliche Einigung der Beteiligten wird angestrebt. Bei den Arbeitsgerichten bestehen Kammern mit je einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern.

6 Der Aufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit ist dreistufig: - Erste Instanz für alle Streitigkeiten sind die Arbeitsgerichte; - zweite Instanz ist das Sächsische Landesarbeitsgericht; - dritte Instanz ist das Bundesarbeitsgericht, das seinen Sitz seit dem 22. November 1999 in Erfurt hat. Gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen ist Berufung oder Beschwerde zum Landesarbeitsgericht sowie Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zulässig. Verwaltungsgerichtsverfahren Die Verwaltungsgerichte entscheiden Streitigkeiten auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Zur verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit gehören zum einen die Streitigkeiten zwischen dem Bürger und einer Verwaltungsbehörde und unter bestimmten Voraussetzungen Streitigkeiten zwischen den Trägern der öffentlichen Verwaltung selbst. Aufbau, Zuständigkeit und Verfahren der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit ergeben sich aus der Verwaltungsgerichtsordnung. Die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut: die Entscheidungen treffen - in erster Instanz die Verwaltungsgerichte; - in zweiter Instanz das Sächsische Oberverwaltungsgericht; - in dritter Instanz das Bundesverwaltungsgericht, das seinen Sitz seit dem 26. August 2002 in Leipzig hat. Bei den Verwaltungsgerichten bestehen Kammern, die meist mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, in einigen Fällen auch nur mit drei Berufsrichtern, besetzt sind. In Ausnahmefällen können auch Einzelrichter entscheiden. Die Spruchkörper des Oberverwaltungsgerichts heißen Senate. Sie entscheiden in der Besetzung von drei oder fünf Berufsrichtern. Vor den Verwaltungsgerichten kann im Wege der Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes (Anfechtungsklage), der Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes (Verpflichtungsklage), die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden (Feststellungsklage). Der Anfechtungsoder Verpflichtungsklage geht in der Regel ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) voraus. Es beginnt damit, dass gegen den Verwaltungsakt einer Behörde Widerspruch eingelegt wird. Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, hilft sie ihm ab. Ansonsten ergeht ein Widerspruchsbescheid, den regelmäßig die nächst höhere Behörde nach erneuter Prüfung erlässt. Nach Zustellung des Widerspruchbescheides kann Klage erhoben werden. Über die Klage entscheidet das Verwaltungsgericht. Dies geschieht regelmäßig auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Gegen Urteile eines Verwaltungsgerichts kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts ist bei Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht möglich. Gegen Urteile eines Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Sprungrevision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Gericht sie nach Zustimmung von Kläger und Beklagten zulässt. Finanzgerichtsverfahren Die Finanzgerichtsbarkeit ist eine besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie dient der Entscheidung aller öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Bereich der Finanzbehörden. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist die Finanzgerichtsordnung. In Sachsen gibt es nur das Sächsische Finanzgericht in Leipzig. Es ist zuständig für alle Klagen und Anträge gegen Finanzämter und über Zölle, die von den Hauptzollämtern in Sachsen festgesetzt worden sind. Für gewisse Bereiche des Abgabenrechts, vor allem die von den Gemeinden erhobenen Steuern und Gebühren sind die allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig. Steuerstraf- und Bußgeldverfahren fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Die Finanzgerichtsbarkeit ist im Gegensatz zu anderen Gerichtszweigen nur zweistufig aufgebaut: - In erster Instanz entscheidet das Finanzgericht als Landesgericht. - Zweite (und letzte) Instanz ist der Bundesfinanzhof in München. Das Finanzgericht ist in Senate aufgeteilt, die jeweils in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Es besteht die Möglichkeit, dass der Senat einfache Streitigkeiten einem seiner Mitglieder zur alleinigen Entscheidung überträgt (Einzelrichter). Das Finanzgericht kann auch Gerichtsbescheide erlassen, die wie Urteile wirken, wenn nicht mündliche Verhandlung vor dem Senat beantragt wird. Bei den Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit. Das finanzgerichtliche Verfahren entspricht weitgehend dem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Mit einer Anfechtungsklage wird die Aufhebung oder Änderung eines Steuer- oder Zollbescheides begehrt. Eine Verpflichtungsklage wird erhoben, wenn die Verurteilung der Finanzbehörde zum Erlass eines Verwaltungsaktes (z. B. Stundung einer Steuerschuld) begehrt wird. Vor der Anrufung des Finanzgerichts ist ein außergerichtliches Vorverfahren bei den Verwaltungsbehörden durchzuführen. So kann z. B. beim Finanzamt Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid eingelegt werden. Nach Überprüfung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Einspruchs ist Klage beim Finanzgericht möglich. Gegen die Urteile des Finanzgerichts kommt nur das Rechtsmittel der Revision vor dem Bundesfinanzhof in Betracht. Die Revision ist an eine Zulassung durch das Finanzgericht oder auf Beschwerde durch den Bundesfinanzhof gebunden. Die Revision ist nur zuzulassen bei

7 grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes erfordert oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Sozialgerichtsverfahren Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind besondere Verwaltungsgerichte und entscheiden über Rechtsstreite öffentlich-rechtlicher nichtverfassungsrechtlicher Art, die die soziale Sicherheit betreffen. Dies sind insbesondere Angelegenheiten der gesetzlichen Renten-, Unfall- und Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Arbeitsförderung und der übrigen Aufgaben der Bundesagenturen für Arbeit, des sozialen Entschädigungsrechts, des Schwerbehindertenrechts, des Bundeserziehungsgeldes, des Vertragsarztrechts sowie Angelegenheiten, die durch Gesetz den Sozialgerichten zugewiesen wurden. Zuständigkeiten und Verfahren ergeben sich aus dem Sozialgerichtsgesetz. Das Sozialgericht entscheidet in Kammern, die für die einzelnen Fachgebiete eingerichtet sind. Jede Kammer ist mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Beisitzern besetzt. Gegen Urteile der Sozialgerichte kann im Regelfall Berufung eingelegt werden, über die das Sächsische Landessozialgericht in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, der Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts sowie bei einem wesentlichen Verfahrensmangel ist darüber hinaus die Revision zum Bundessozialgericht (Kassel) möglich. Im Unterschied zu anderen Gerichtszweigen wirken in der Sozialgerichtsbarkeit in allen Instanzen ehrenamtliche Richter mit, um deren besondere Kenntnisse der sozialen Wirklichkeit für die Rechtsfindung zu nutzen. Das Verfahren hat große Ähnlichkeit mit den Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es gibt auch hier ein behördliches Vorverfahren. Abkürzungen AG Amtsgericht AO Abgabenordnung ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz BauGB Baugesetzbuch BEG Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung BGB Bürgerliches Gesetzbuch BKGG Bundeskindergeldgesetz BnotO Bundesnotarordnung BtMG Betäubungsmittelgesetz EGGVG Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz EStG Einkommenssteuergesetz FamFG Gesetz über Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FGG Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit FGO Finanzgerichtsordnung GVG Gerichtsverfassungsgesetz GewSchG Gewaltschutzgesetz HAG Heimarbeitsgesetz InsO Insolvenzordnung IRG Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen JGG Jugendgerichtsgesetz KapMuG Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten KostO Kostenordnung LG Landgericht NC Numerus-Clausus OLG Oberlandesgericht OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten RVG Rechtsanwaltsvergütungsgesetz SGB Sozialgesetzbuch SGG Sozialgerichtsgesetz StGB Strafgesetzbuch StPO Strafprozessordnung StrEG Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen StVG Straßenverkehrsgesetz StVollzG Strafvollzugsgesetz VO Verordnung VwGO Verwaltungsgerichtsordnung WEG Wohnungseigentumsgesetz ZPO Zivilprozessordnung Justizbehörden des Freistaates Sachsen Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Sächsisches Staatsministerium der Justiz Sächsischer Landesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz Ausbildungszentrum Bobritzsch Fachbereich Rechtspflege der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen Staatsanwaltschaften Generalstaatsanwaltschaft Dresden Entschädigungsstelle bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden Führungsaufsichtsstelle des Freistaates Sachsen Staatsanwaltschaft Chemnitz Staatsanwaltschaft Dresden mit Zweigstellen Meißen und Pirna Staatsanwaltschaft Görlitz mit Zweigstelle Bautzen Staatsanwaltschaft Leipzig mit Zweigstellen Grimma und Torgau Staatsanwaltschaft Zwickau mit Zweigstelle Plauen

8 Ordentliche Gerichtsbarkeit Oberlandesgericht Dresden Landesjustizkasse in Chemnitz Landgerichte Chemnitz, Dresden, Görlitz, Leipzig, Zwickau 25 Amtsgerichte im: - Landgerichtsbezirk Chemnitz Amtsgericht Aue mit Zweigstelle Stollberg Amtsgericht Chemnitz Amtsgericht Döbeln mit Zweigstelle Hainichen Amtsgericht Freiberg Amtsgericht Marienberg - Landgerichtsbezirk Dresden Amtsgericht Dippoldiswalde Amtsgericht Dresden Amtsgericht Meißen Amtsgericht Pirna Amtsgericht Riesa - Landgerichtsbezirk Görlitz Amtsgericht Bautzen Amtsgericht Görlitz Amtsgericht Hoyerswerda Amtsgericht Kamenz Amtsgericht Weißwasser Amtsgericht Zittau mit Zweigstelle Löbau - Landgerichtsbezirk Leipzig Amtsgericht Borna Amtsgericht Eilenburg Amtsgericht Grimma Amtsgericht Leipzig Amtsgericht Torgau mit Zweigstelle Oschatz - Landgerichtsbezirk Zwickau Amtsgericht Auerbach Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal Amtsgericht Plauen Amtsgericht Zwickau Finanzgerichtsbarkeit Sächsisches Finanzgericht mit sieben Senaten in Leipzig Justizvollzug Zehn Justizvollzugsanstalten in Bautzen, Chemnitz, Dresden, Görlitz, Leipzig mit Krankenhaus, Regis-Breitingen, Torgau, Waldheim, Zeithain und Zwickau Verwaltungsgerichtsbarkeit Sächsisches Oberverwaltungsgericht mit elf Senaten in Bautzen und Verwaltungsgerichte in Chemnitz, Dresden, Leipzig Arbeitsgerichtsbarkeit Sächsisches Landesarbeitsgericht mit acht Kammern in Chemnitz und Arbeitsgerichte in Bautzen, Chemnitz, Dresden, Leipzig und Zwickau Sozialgerichtsbarkeit Sächsisches Landessozialgericht mit elf Senaten in Chemnitz und Sozialgerichte in Chemnitz, Dresden, Leipzig

Verfassungsgerichtsbarkeit Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Sächsische Organe der Rechtsprechung Ordentliche Gerichtsbarkeit Zivilgerichtsbarkeit Strafgerichtsbarkeit Landgerichte Zivilkammer Schwurgericht Große Jugendkammer Kammer für Handelssachen Oberlandesgericht Zivilsenat Strafsenat Kammer für Baulandsachen Amtsgerichte Große Strafkammer Kleine Strafkammer Kleine Jugendkammer Einzelrichter Einzelrichter Jugendrichter Rechtspfleger Schöffengericht Arbeits- Verwaltungs- Sozial- Finanzgerichtsbarkeit gerichtsbarkeit gerichtsbarkeit gerichtsbarkeit Landes- Ober- Landes- Finanzarbeits- verwaltungs- sozial- gericht gericht gericht gericht Kammer Senat Senat Senat 9Arbeits- Verwaltungs- Sozialgerichte gerichte gerichte Kammer Kammer Kammer Mahnabteilung Nachlassgericht Zivilgericht Registergericht Familiengericht Insolvenzgericht Grundbuchamt Vollstreckungs- Vormundschafts- abteilung gericht Erweitertes Schöffengericht Jugendschöffengericht

11 1. Struktur der Gerichte und Staatsanwaltschaften am 31. Dezember 2017 1.1 Struktur der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften am 31. Dezember 2017 Merkmal Oberlandesgerichtsbezirk Landgerichtsbezirk Chemnitz Dresden Görlitz Leipzig Zwickau Gemeinden 422 114 65 111 62 70 Einwohner in 1 000 4081,3 895,4 1 039,4 559,2 1 037,8 549,6 Amtsgerichte 25 5 5 6 5 4 Einwohner je Amtsgerichtsbezirk in 1 000 163,3 179,1 207,9 93,2 207,6 137,4 Landgerichte 5 1 1 1 1 1 Zivilkammern 1) 53 9 15 7 13 9 Strafkammern 2) 68 11 17 14 20 6 Oberlandesgericht 1 - - - - - Zivilsenate 1) 25 x x x x x Strafsenate 5 x x x x x Staatsanwaltschaften 5 1 1 1 1 1 1) einschließlich der Kammern bzw. Senate für Handels-, Wiedergutmachungs- und Entschädigungssachen, Senate für Baulandund Vergabesachen sowie den Kartell- bzw. Landwirtschaftssenat und dgl. 2) einschließlich der Strafvollstreckungs- und Rehabilitierungskammern 1.2 Struktur der Fachgerichte am 31. Dezember 2017 Merkmal Land Fachgerichte Bautzen Chemnitz Dresden Leipzig Zwickau Arbeitsgerichte 5 1 1 1 1 1 Einwohner je Arbeitsgerichtsbezirk in 1 000 816,3 559,2 895,4 1 039,4 1 037,8 549,6 Landesarbeitsgericht 1 x x x x x Kammern 8 x x x x x Sozialgerichte 3 x 1 1 1 x Einwohner je Sozialgerichtsbezirk in 1 000 1 360,0 x 1 445,0 1 598,6 1 037,8 x Landessozialgericht 1 x x x x x Senate 11 x x x x x Verwaltungsgerichte 3 x 1 1 1 x Einwohner je Verwaltungsgerichtsbezirk in 1 000 1 360,0 x 1 445,0 1 598,6 1 037,8 x Oberverwaltungsgericht 1 x x x x x Senate 11 x x x x x Finanzgericht 1 x x x x x Einwohner je Finanzgericht in 1 000 4 081,3 x x x x x Senate 7 x x x x x

12 2. Gemeinden und Einwohner in den Gerichtsbezirken 2011 bis 2017 1) Amtsgerichtsbezirk Landgerichtsbezirk Oberlandesgerichtsbezirk Gemeinden 2011 2012 2013 Einwohner Gemeinden Einwohner Gemeinden Einwohner Bautzen 28 140 507 28 137 531 x x Hoyerswerda 8 70 125 7 67 794 x x Kamenz 25 107 986 25 105 573 x x LG-Bezirk Bautzen 61 318 618 60 310 898 x x Annaberg 17 77 706 17 75 840 x x Aue 16 120 816 16 117 749 28 197 050 Chemnitz 1 243 173 1 241 210 1 242 022 Döbeln 12 66 882 11 65 463 32 182 528 Freiberg 24 136 094 22 132 886 22 132 063 Hainichen 23 121 928 23 118 855 x x Marienberg 20 82 019 18 80 288 35 154 259 Stollberg 15 83 200 15 81 398 x x LG-Bezirk Chemnitz 128 931 818 123 913 689 118 907 922 Dippoldiswalde 15 118 536 14 116 476 14 117 032 Dresden 1 529 781 1 525 105 1 530 754 Meißen 15 145 966 14 143 197 14 143 259 Pirna 25 132 324 23 129 451 23 128 907 Riesa 19 105 362 18 101 520 17 100 457 LG-Bezirk Dresden 75 1 031 969 70 1 015 749 69 1 020 409 Bautzen x x x x 27 136 323 Görlitz 10 76 569 10 74 864 10 74 618 Hoyerswerda x x x x 7 66 798 Löbau 17 64 399 17 62 548 x x Kamenz x x x x 25 105 229 Weißwasser 18 66 360 18 63 765 18 62 904 Zittau 12 66 183 12 63 496 26 124 646 LG-Bezirk Görlitz 57 273 511 57 264 673 113 570 518 Borna 20 140 698 19 136 906 19 136 071 Eilenburg 16 115 796 16 112 476 14 112 107 Grimma 17 124 552 15 122 301 15 121 525 Leipzig 1 531 809 1 520 838 1 531 562 Oschatz 7 39 606 7 38 799 x x Torgau 11 48 759 11 47 354 16 85 239 LG-Bezirk Leipzig 72 1 001 220 69 978 674 65 986 504 Auerbach 19 108 332 19 105 855 18 104 640 Hohenstein-Ernstthal 15 125 507 15 121 831 15 120 319 Plauen 23 133 311 23 130 372 22 129 330 Zwickau 18 212 765 18 208 463 18 206 743 LG-Bezirk Zwickau 75 579 915 75 566 521 73 561 032 OLG-Bezirk Dresden 468 4 137 051 454 4 050 204 438 4 046 385 1) jeweils am 31. Dezember

13 Gemeinden 2014 2015 2016 Einwohner Gemeinden Einwohner Gemeinden Einwohner Gemeinden 2017 Einwohner Amtsgerichtsbezirk Landgerichtsbezirk Oberlandesgerichtsbezirk x x x x x x x x Bautzen x x x x x x x x Hoyerswerda x x x x x x x x Kamenz x x x x x x x x LG-Bezirk Bautzen x x x x x x x x Annaberg 28 196 502 28 195 185 28 193 287 28 190 979 Aue 1 243 521 1 248 645 1 246 353 1 246 855 Chemnitz 32 180 842 32 180 387 31 179 168 31 177 807 Döbeln 22 131 869 22 132 063 22 131 337 22 130 346 Freiberg x x x x x x x x Hainichen 34 153 080 33 152 480 33 150 849 32 149 394 Marienberg x x x x x x x x Stollberg 117 905 814 116 908 760 115 900 994 114 895 381 LG-Bezirk Chemnitz 13 117 177 13 117 865 13 117 539 13 117 365 Dippoldiswalde 1 536 308 1 543 825 1 547 172 1 551 072 Dresden 12 143 944 12 145 549 12 144 856 12 144 810 Meißen 23 128 777 23 129 547 23 128 527 23 128 053 Pirna 17 99 801 17 99 695 16 99 033 16 98 052 Riesa 66 1 026 007 66 1 036 481 65 1 037 127 65 1 039 352 LG-Bezirk Dresden 27 135 427 27 135 398 27 134 380 27 133 374 Bautzen 9 74 667 9 75 714 9 76 229 9 76 490 Görlitz 7 66 010 7 65 685 7 65 084 7 64 501 Hoyerswerda x x x x x x x x Löbau 25 105 133 25 105 190 25 105 227 24 104 759 Kamenz 18 62 361 18 62 282 18 61 339 18 60 528 Weißwasser 26 123 160 26 122 004 26 120 769 26 119 569 Zittau 112 566 758 112 566 273 112 563 028 111 559 221 LG-Bezirk Görlitz 18 136 507 17 137 157 17 136 985 16 136 957 Borna 14 112 351 14 112 991 14 113 757 14 114 071 Eilenburg 15 121 140 15 121 251 15 121 348 15 121 051 Grimma 1 544 479 1 560 472 1 571 088 1 581 980 Leipzig x x x x x x x x Oschatz 16 84 691 16 84 614 16 84 306 16 83 723 Torgau 64 999 168 63 1 016 485 63 1 027 484 62 1 037 782 LG-Bezirk Leipzig 18 103 661 18 102 902 17 102 271 17 101 285 Auerbach 15 119 601 15 119 232 15 118 475 15 117 591 Hohenstein-Ernstthal 21 128 729 21 129 416 21 128 780 20 128 299 Plauen 18 205 536 18 205 302 18 203 624 18 202 397 Zwickau 72 557 527 72 556 852 71 553 150 70 549 572 LG-Bezirk Zwickau 431 4 055 274 429 4 084 851 426 4 081 783 422 4 081 308 OLG-Bezirk Dresden

14 3. Personal der Gerichte und Staatsanwaltschaften am 31. Dezember 2017 Personalgruppe insgesamt = i weiblich = w Insgesamt Staatsanwaltschaften Oberlandesgericht Landgerichte Amtsgerichte Generalstaatsanwaltschaft Richter/Staatsanwälte i 1 490 97 233 416 31 377 w 652 43 80 174 7 186 davon Richter/Staatsanwälte auf Lebenszeit i 1 336 97 218 398 31 308 w 564 43 77 160 7 144 Richter/Staatsanwälte auf Probe i 146-13 18-69 w 84-2 14-42 Richter kraft Auftrags i 8-2 - - - w 4-1 - - - Sonstiger höherer Dienst i 6 1 2 2 1 - w 3 1 1-1 - Gehobener Dienst i 979 67 64 650 24 105 w 830 54 54 568 11 88 Gehobener Sozialdienst i 126 x 126 x x x w 81 x 81 x x x Wirtschaftssachbearbeiter i 10 x x x x 10 w 5 x x x x 5 Gerichtsvollzieher, Justizvollziehungs- i 213 x x 213 x x beamte w 83 x x 83 x x Mittlerer und Schreibdienst i 2 414 79 257 1 270 29 435 w 2 253 73 246 1 193 21 400 davon Beamte i 1 040 48 123 606 15 157 w 918 42 115 541 11 135 Angestellte, außer reiner Schreibdienst i 1 222 18 117 612 14 261 w 1 184 18 114 600 10 248 Angestellte im Schreibdienst i 152 13 17 52-17 w 151 13 17 52-17 Einfacher Dienst (einschließlich i 448 42 211 116-35 Justizaushelfer und Kraftfahrer) w 112 8 47 31-13 Personal in Ausbildung i 699 8 545 141-4 w 377 4 279 90-3 darunter - höherer Dienst i 571-545 26 - - w 294-279 15 - - Insgesamt i 6 385 294 1 438 2 808 85 966 w 4 396 183 788 2 139 40 695 darunter Teilzeitbeschäftigte i 1 547 116 231 731 44 258 w 1 366 83 179 696 24 231 Quelle: Sächsisches Staatsministerium der Justiz

15 Finanzgericht Landesarbeitsgericht Arbeitsgerichte Oberverwaltungsgericht Verwaltungsgerichte Landessozialgericht Sozialgerichte i = insgesamt w = weiblich Personalgruppe 9 47 15 99 35 107 24 i Richter/Staatsanwälte 2 21 4 51 14 60 10 w davon 9 47 15 64 35 91 23 i Richter/Staatsanwälte auf Lebenszeit 2 21 4 32 14 50 10 w - - - 33-13 - i Richter/Staatsanwälte auf Probe - - - 17-9 - w - - - 2-3 1 i Richter kraft Auftrags - - - 2-1 - w - - - - - - - i Sonstiger höherer Dienst - - - - - - - w 3 17 2 10 6 27 4 i Gehobener Dienst 1 15 2 9 3 22 3 w x x x x x x x i Gehobener Sozialdienst x x x x x x x w x x x x x x x i Wirtschaftssachbearbeiter x x x x x x x w x x x x x x x i Gerichtsvollzieher, Justizvollziehungsx x x x x x x w beamte 9 54 12 78 31 145 15 i Mittlerer und Schreibdienst 9 53 12 74 27 133 12 w davon 1 12 2 20 8 44 4 i Beamte 1 12 2 17 6 35 1 w 7 27 6 39 22 93 6 i Angestellte, außer reiner Schreibdienst 7 27 6 38 20 90 6 w 1 15 4 19 1 8 5 i Angestellte im Schreibdienst 1 14 4 19 1 8 5 w - 4 2 5 4 28 1 i Einfacher Dienst (einschließlich - 3-1 - 9 - w Justizaushelfer und Kraftfahrer) - - - 1 - - - i Personal in Ausbildung - - - 1 - - - w darunter - - - - - - - i höherer Dienst - - - - - - - w 21 122 31 193 76 307 44 i Insgesamt 12 92 18 136 44 224 25 w darunter 5 19 6 24 20 89 4 i Teilzeitbeschäftigte 5 18 6 24 14 83 3 w

16 4. Zivilgerichte 4.1 Zivilverfahren vor den Amtsgerichten 2017 nach Landgerichtsbezirken Verfahren Insgesamt Davon Landgerichtsbezirk Chemnitz Dresden Görlitz Leipzig Zwickau Unerledigte Verfahren zu Jahresbeginn 17 643 2 962 4 593 1 927 6 068 2 093 Neuzugänge 36 740 6 346 10 701 3 472 11 936 4 285 Erledigte Verfahren 37 581 6 419 10 506 3 505 12 816 4 335 darunter Verfahren, denen Mahnverfahren vorausgingen 13 495 2 370 3 255 1 408 4 928 1 534 ohne Vollstreckungsbescheid 10 766 1 889 2 593 1 088 3 982 1 214 mit Vollstreckungsbescheid 2 729 481 662 320 946 320 nach dem Sachgebiet Bau-/Architektensachen (ohne Architektenhonorarsachen) 600 71 190 63 197 79 Verkehrsunfallsachen 5 551 1 102 1 785 523 1 254 887 Kaufsachen 4 695 798 1 086 594 1 631 586 Arzthaftungssachen 40 8 13 5 9 5 Reisevertragssachen 813 17 207 10 572 7 Kredit-/Leasingsachen 692 135 199 90 188 80 Nachbarschaftssachen 350 66 109 41 78 56 Schuldrechtsanpassungs- und Bodenrechtssachen der neuen Länder 14 2 8 2 2 - Wohnungsmietsachen und sonstige Mietsachen 11 583 1 729 3 597 804 4 238 1 215 Ansprüche aus Versicherungsverträgen (ohne Verkehrsunfallsachen) 1 688 299 452 223 511 203 gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten 53 23 12 9 6 3 Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher Körperverletzung 164 31 37 14 50 32 Honorarforderungen von Personen, für die eine besondere Honorarordnung gilt 1 244 213 315 140 446 130 Wohnungseigentumssachen nach 43 Nrn. 1 bis 5 WEG 688 80 211 44 248 105 sonstiger Verfahrensgegenstand 9 406 1 845 2 285 943 3 386 947 streitiges Urteil (einschließlich Vorbehaltsund Ausschlussurteil) 8 827 1 680 2 573 1 032 2 637 905 Vergleich 5 440 977 1 421 466 1 919 657 Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil 11 950 1 935 3 299 910 4 394 1 412 Beschluss über Arrest oder einstweilige Verfügung 203 30 60 26 62 25 Verwerfung oder Zurückweisung der Rüge gemäß 321a Abs. 4 ZPO 23 8 5 5-5 Beschluss gemäß 91a ZPO 2 333 346 759 192 798 238 sonstiger Beschluss 355 90 101 35 97 32 Zurücknahme der Klage/des Antrages 4 432 701 1 298 446 1 398 589 Zurücknahme des Ein- oder Widerspruchs 542 95 145 41 171 90 Nichtzahlung des Kostenvorschusses 155 15 41 23 60 16 Ruhen des Verfahrens oder Nichtbetrieb 1 561 203 347 113 719 179 Verweisung oder Abgabe an ein anderes Gericht 1 455 274 382 172 454 173 Verbindung mit einem anderen Verfahren 83 20 6 10 42 5 Klagezurück-/-abweisung im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ( 1097 ff. ZPO) - - - - - - sonstige Erledigungsart 222 45 69 34 65 9

17 Noch: 4.1 Zivilverfahren vor den Amtsgerichten 2017 nach Landgerichtsbezirken Verfahren Insgesamt Davon Landgerichtsbezirk Chemnitz Dresden Görlitz Leipzig Zwickau Noch: Erledigte Verfahren nach der Verfahrensdauer bis 3 Monate 19 012 3 382 5 269 1 662 6 516 2 183 4 bis 6 Monate 8 666 1 484 2 483 727 2 968 1 004 7 bis 12 Monate 6 489 943 1 903 649 2 273 721 13 bis 24 Monate 2 889 524 729 396 853 387 25 Monate und mehr 525 86 122 71 206 40 Unerledigte Verfahren am Jahresende 16 802 2 889 4 788 1 894 5 188 2 043 Sonstiger Geschäftsanfall bei dem Prozessgericht Anträge außerhalb eines bei Gericht anhängigen Verfahrens 285 64 75 28 94 24 bei dem Vollstreckungsgericht Verteilungsverfahren 2-2 - - - Zwangsversteigerungen von unbeweglichen Gegenständen 2 245 438 476 307 683 341 Zwangsverwaltungen 449 85 77 30 173 84 Vollstreckungssachen 121 214 24 512 27 436 13 964 40 021 15 281 darunter Verfahren zur Anordnung der Durchsuchung der Wohnung gemäß 758a ZPO 3 560 681 926 230 1 285 438 Anträge auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft 32 592 7 026 7 677 3 351 10 528 4 010 hinterlegte Vermögensverzeichnisse 34 226 - - - - 34 226 eingegangene Eintragungsanordnungen zum Schuldnerverzeichnis 147 077 - - - - 147 077 sonstige Geschäfte des Zentralen Vollstreckungsgerichtes 6 124 - - - - 6 124 abgenommene eidesstattliche Versicherungen 1 - - 1 - - Haftanordnungen in Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung 28 2 6 12 8 - bei dem Insolvenzgericht Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffend natürliche Personen 1 619 570 565-484 - Insolvenzverfahrens betreffend juristische Personen, Personengesellschaften und andere nichtnatürliche Personen 1 569 563 360-646 - Verbraucherinsolvenzverfahren nach 304 InsO 3 664 1 158 1 104-1 402 - Insolvenzverfahrens nach ausländischem Recht ( 343-354 und 356 InsO) 14 1 13 - - - eröffnete Insolvenzverfahren betreffend natürliche Personen 855 295 300-260 - Insolvenzverfahren betreffend juristische Personen, Personengesellschaften und andere nichtnatürliche Personen 484 176 111-197 - Verbraucherinsolvenzverfahren nach 304 InsO 3 326 1 070 977-1 279 - Insolvenzverfahren nach ausländischem Recht 1-1 - - - Anträge auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung natürlicher Personen 389 132 63-194 - Verweisungen vor den Güterichter 16 1 5 6 2 2

18 4.2 Zivilverfahren vor den Landgerichten 2017 Verfahren Insgesamt Davon Landgerichtsbezirk Chemnitz Dresden Görlitz Leipzig Zwickau erstinstanzliche Verfahren Unerledigte Verfahren zu Jahresbeginn 11 091 1 955 3 160 1 018 3 741 1 217 Neuzugänge 10 942 1 773 3 620 1 014 3 528 1 007 darunter bei den Zivilkammern 10 232 1 669 3 397 973 3 253 940 Kammern für Handelssachen 707 101 223 41 275 67 Erledigte Verfahren 10 122 1 688 3 052 1 014 3 414 954 darunter durch Zivilkammern 9 377 1 598 2 832 969 3 095 883 Kammern für Handelssachen 738 85 218 45 319 71 darunter Verfahren, denen Mahnverfahren vorausgingen 1 930 301 580 175 661 213 ohne Vollstreckungsbescheid 1 709 268 513 142 589 197 mit Vollstreckungsbescheid 221 33 67 33 72 16 nach dem Sachgebiet Bau-/Architektensachen (ohne Architektenhonorarsachen) 932 177 343 96 220 96 Verkehrsunfallsachen 705 148 215 79 181 82 Kaufsachen 988 220 194 98 347 129 Arzthaftungssachen 273 49 69 33 82 40 Reisevertragssachen 8-4 - 4 - Miet-/Kredit-/Leasingsachen 1 205 202 325 135 410 133 Haftung von Personen (ohne Arzt- und Architektenhaftungssachen) und Honorarforderungen von Personen, für die eine besondere Honorarordnung gilt 305 45 81 25 125 29 Auseinandersetzungen von Gesellschaften 29 4 16 8 1 - gewerblicher Rechtsschutz 190 - - 2 188 - Staatshaftungssachen (einschließlich Enteignungsentschädigung) 157 45 13 29 63 7 Sachenrechtsbereinigung und Boden-/Grundstücksrecht betreffend die neuen Länder 11 1 7-3 - sonstige gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten 174 22 42 18 71 21 Wohnungseigentumssachen nach 43 Nr. 5 WEG - - - - - - Kapitalanlagesachen 617 127 206 55 203 26 Ansprüche aus Versicherungsverträgen (ohne Verkehrsunfallsachen) 485 72 121 79 156 57 technische Schutzrechte 1 - - - 1 - Kartellsachen 13-1 - 12 - Handelsvertretersachen 14 3 4 2 4 1 Markensachen 5 - - - 5 - Wettbewerbssachen 204 5 85 7 101 6 Baulandsachen nach dem BauGB 7 5 2 - - - sonstiger Verfahrensgegenstand 3 799 563 1 324 348 1 237 327 streitiges Urteil (einschließlich Vorbehaltsurteil) 2 979 533 786 351 1 063 246 Vergleich 2 859 461 900 267 932 299 Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil 1 468 216 498 113 515 126 Beschluss über Arrest oder einstweilige Verfügung 135 8 39 2 77 9 Beschluss gemäß 91a ZPO 166 17 66 17 47 19 sonstiger Beschluss 162 27 39 33 51 12 Zurücknahme der Klage/des Antrages 875 154 279 91 256 95 Zurücknahme des Ein- oder Widerspruchs 87 12 24 12 30 9

19 Noch: 4.2 Zivilverfahren vor den Landgerichten 2017 Noch: Erledigte Verfahren Verfahren Insgesamt Davon Landgerichtsbezirk Chemnitz Dresden Görlitz Leipzig Zwickau noch: erstinstanzliche Verfahren noch: Nichtzahlung des Kostenvorschusses 63 3 21 6 20 13 Ruhen des Verfahrens oder Nichtbetrieb 670 128 217 52 217 56 Verweisung oder Abgabe an ein anderes Gericht 494 112 125 50 149 58 Verbindung mit einem anderen Verfahren 34 2 12 3 13 4 sonstige Erledigungsart 130 15 46 17 44 8 nach der Verfahrensdauer bis 3 Monate 2 364 356 703 246 854 205 4 bis 6 Monate 1 924 280 679 169 657 139 7 bis 12 Monate 2 966 492 941 291 981 261 13 bis 24 Monate 1 793 341 477 199 566 210 25 Monate und mehr 1 075 219 252 109 356 139 Unerledigte Verfahren am Jahresende 11 911 2 040 3 728 1 018 3 855 1 270 Berufungsverfahren Unerledigte Verfahren zu Jahresbeginn 1 381 295 461 84 412 129 Neuzugänge 1 953 323 630 151 618 231 davon bei den Zivilkammern 1 952 323 630 151 617 231 Kammern für Handelssachen 1 - - - 1 - Erledigte Verfahren 1 917 343 615 155 646 158 davon durch Zivilkammern 1 915 342 615 155 645 158 Kammern für Handelssachen 2 1 - - 1 - nach dem Sachgebiet Bau-/Architektensachen (ohne Architektenhonorarsachen) 43 6 15 8 10 4 Verkehrsunfallsachen 455 106 131 37 131 50 Kaufsachen 133 29 25 13 47 19 Arzthaftungssachen 5 1 1-3 - Reisevertragssachen 14 1 3-9 1 Kredit-/Leasingsachen 40 4 14 4 12 6 Nachbarschaftssachen 34 4 2 7 8 13 Schuldrechtsanpassungs- und Bodenrechtssachen der neuen Länder - - - - - - Wohnungsmietsachen und sonstige Mietsachen 411 46 156 26 151 32 Ansprüche aus Versicherungsverträgen (ohne Verkehrsunfallsachen) 81 12 25 6 29 9 gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten 4 3 1 - - - Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher Körperverletzung 1 - - 1 - - Honorarforderungen von Personen, für die eine besondere Honorarordnung gilt 47 3 15 3 24 2 Wohnungseigentumssachen nach 43 Nrn. 1 bis 5 WEG 81 1 79 1 - - Handelsvertretersachen - - - - - - sonstiger Verfahrensgegenstand 568 127 148 49 222 22