Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der Ausbildung) und Frau/Herrn... wohnhaft in. geb. am:... (im folgenden Schüler/in) wird unter Zustimmung ihrer/ihres/seiner/seines gesetzlichen Vertreter/s, Frau/Herrn... wohnhaft in. vorbehaltlich 1......... folgender Vertrag geschlossen: 1 Ausfüllen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages z.b. von dem Ergebnis einer Prüfung oder einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht wird. Seite 1 von 6 Stand: 05.09.2012
1. Gegenstand des Vertrags, Ausbildungszeit Die Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher an der Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) beinhaltet eine praktische Ausbildung im Umfang von mindestens 2000 Stunden. Gegenstand dieses Vertrages sind die Rechtsbeziehungen, die sich aus der Ableistung der praktischen Ausbildung ergeben. 1.1 Die praktische Ausbildung dauert insgesamt drei Jahre. Sie beginnt am... und endet am... Bei Nichtbestehen der Prüfung verlängert sich die praktische Ausbildung um ein Jahr, wenn dies von beiden Vertragspartnern gewünscht wird. 1.2. Probezeit Die Probezeit beträgt sechs Monate. Wird die Ausbildung während der Probezeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. 2. Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an der Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert) (Schulversuch), den jeweiligen tarifrechtlichen Regelungen des Trägers und den Dienst- und Betriebsvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung. 3. Stätte der praktischen Ausbildung 3.1 Die Ausbildung wird durchgeführt in...... Der Träger der praktischen Ausbildung behält sich eine Versetzung an andere Einrichtungen vor, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist. 3.2 Außerhalb der Ausbildungsstätte sind mindestens sechs Wochen Fremdpraktikum abzuleisten, sofern diese Altersgruppen nicht in der Einrichtung betreut werden: - Unter Dreijährige, - 3-6-jährige Kinder - Schulkinder/Jugendliche 4. Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung: Seite 2 von 6 Stand: 05.09.2012
Der Träger der praktischen Ausbildung verpflichtet sich, - dafür zu sorgen, dass der Schülerin/dem Schüler die Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungsziels nach Ausbildungsplan erforderlich sind, - geeignete Ausbilder mit der Durchführung der Ausbildung zu beauftragen, - der Schülerin/dem Schüler vor Beginn der Ausbildung den Ausbildungsplan zur Verfügung zu stellen, - die Schülerin/den Schüler zum Besuch der Schule zu verpflichten und freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn ein Teil der Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstelle stattfindet, - der Schülerin/dem Schüler nur Tätigkeiten zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen, - der Schülerin/dem Schüler die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen 5. Pflichten der Schülerinnen und Schüler Die Schülerin/der Schüler hat sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit zu erreichen. Sie/Er verpflichtet sich insbesondere - die ihr/ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen, - an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Schule sowie an sonstigen Ausbildungsmaßnahmen und Prüfungen teilzunehmen, - den Weisungen zu folgen, die ihr/ihm im Rahmen der Ausbildung erteilt werden, - Ausbildungsmittel und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln, - über Vorgänge, die ihr/ihm im Rahmen der Ausbildung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren, - bei Fernbleiben von der Ausbildungsstelle oder von sonstigen Veranstaltungen unter Angabe von Gründen unverzüglich dem Träger des Praktikums Nachricht zu geben und ihm bei Krankheit oder Unfall spätestens am dritten Tage eine ärztliche Bescheinigung zuzusenden. 6. Vergütung und sonstige Leistung 6.1. Die Vergütung der Schülerin/des Schülers beträgt im 1. Ausbildungsjahr:... 2. Ausbildungsjahr:... 3. Ausbildungsjahr:... Die Vergütung wird am Ende des Monats gezahlt. Darüber hinaus gelten die tariflichen Regelungen des Trägers. Seite 3 von 6 Stand: 05.09.2012
Wird eine besondere Berufsbekleidung vorgeschrieben, so wird sie vom Träger zur Verfügung gestellt. Der Schülerin/dem Schüler wird die Vergütung auch gezahlt - für Tätigkeiten, die gemäß 3.2. durchgeführt werden, - für die Zeit der Freistellung für den Schulbesuch, - bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie/er sich für die Ausbildung bereithält, diese aber ausfällt, - wenn sie/er infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Ausbildung teilnehmen kann, - wenn sie/er aus einem sonstigen in ihrer/seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, die Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis zu erfüllen. 7. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt... Stunden. Darüber hinaus gelten die tariflichen Regelungen des Trägers. Der Auszubildende hat Anspruch auf Urlaub in Höhe von Wahlweise: Der Auszubildende hat Anspruch auf Urlaub nach den Bestimmungen, die in der praktischen Ausbildungsstätte gelten, bzw. nach den tariflichen Regelungen. Der Urlaub ist während der Schulferien zu nehmen. 8. Kündigung 8.1. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. 8.2. Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnisunbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden: 8.2.1. aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, Seite 4 von 6 Stand: 05.09.2012
8.2.2. von der Schülerin/dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen 8.2.3. wenn die Schülerin/der Schüler von der schulischen Ausbildung ausgeschlossen worden ist. Die Kündigung muß schriftlich, im Falle von Ziffer 8.2.2. unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen den zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. 9. Der Träger der praktischen Ausbildung stellt der Schülerin/dem Schüler bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus. Es muß Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie über die erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen der Schülerin/dem Schüler, auf Verlangen der Schülerin/dem Schüler auch Angaben über Führung und Leistung. 10. Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht wurden, sind ausgeschlossen. 11. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Seite 5 von 6 Stand: 05.09.2012
Vorstehender Vertrag ist in drei gleichlautenden Ausfertigungen ausgestellt und von den Vertragsschließenden eigenhändig unterschrieben. (Ort, Datum) Träger der praktischen Ausbildung Schülerin/Schüler...... Stempel und Unterschrift Unterschrift... Unterschrift der gesetzlichen Vertreter der Schülerin/des Schülers Gesehen und einverstanden: Schule... Stempel und Unterschrift Seite 6 von 6 Stand: 05.09.2012