Inklusion im Betrieb: Barrierefreie Fluchtwege. Autoren: Thomas Rüschenschmidt, BGHM

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Transkript:

Inklusion im Betrieb: Barrierefreie Fluchtwege Autoren: Thomas Rüschenschmidt, BGHM Die Inklusion von Menschen mit Behinderung im Erwerbsleben ist ein wichtiges Thema gerade im Zeitalter von Industrie 4.0. Eine barrierefrei gestaltete Arbeitsstätte ist die Grundvoraussetzung für eine inklusive Gesellschaft. Neue Technologien werden mit dazu beitragen, dass Menschen mit Behinderung leichter in den Unternehmen beschäftigt werden können. Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderung, so muss er die Erfordernisse für diese Menschen bei der Gestaltung der Arbeitsstätte berücksichtigen. Dies gilt auch für die Gestaltung von Fluchtwegen. Hilfestellung bietet dabei die im August 2012 vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) erarbeitete und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgegebene Technische Regel für Arbeitsstätten Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten (ASR V3a.2). Mit ihren ergänzenden Anforderungen zur ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan sollen die besonderen Belange von Beschäftigten mit Behinderung berücksichtigt werden. Fluchtwege barrierefrei gestalten Die ASR V3a.2 schafft eine verbindliche Basis für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten. Die Regel enthält unter anderem Begriffsbestimmungen, Maße, Werte und Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Sicherheitskennzeichnungen sowie von Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsleitsystemen, Fluchtwegen, Notausgängen sowie Fluchtund Rettungsplänen in Arbeitsstätten. So wird die Sicherheit von Beschäftigten mit Behinderung auch im Fluchtfall gewährleistet. Hält der Arbeitgeber die entsprechenden Anforderungen ein, kann er davon ausgehen, dass er die Forderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt. Wer andere Lösungen wählt, muss damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für diese Beschäftigten erfüllen. Weiterhin sind bei der Planung und Gestaltung von barrierefreien Fluchtwegen auch die Belange der Bauordnungen der Länder und der DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen zu berücksichtigen. An Arbeitsstätten, die ganz oder teilweise öffentlich zugänglich sind, stellt das Bauordnungsrecht auch dann Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Fluchtwegen, wenn dort keine Menschen mit Behinderung beschäftigt werden. Hiervon betroffen sein können zum Beispiel Arbeitsstätten, die vorübergehend zu Veranstaltungen

genutzt werden, die auch für betriebsfremde Menschen mit Behinderung zugänglich sind beispielsweise am Tag der offenen Tür. Beschäftigte mit Behinderung, zum Beispiel Rollstuhlnutzende, Gehörlose, kognitiv oder seheingeschränkte Beschäftigte, aber auch vorübergehend erkrankte Beschäftigte (z. B. Asthmatiker) können im Gefahrfall auf barrierefreie Fluchtwege angewiesen sein, da sie aufgrund ihrer Behinderung oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur eingeschränkt zur Selbstrettung fähig sind. Auf nicht barrierefrei gestalteten Fluchtwegen könnten gehbehinderte Beschäftigte oder Rollstuhlnutzer beispielsweise an Engstellen (z. B. an Türen oder Treppen) zum Fluchthindernis für andere Beschäftigte werden, da sie in der Regel mehr Zeit für das selbständige Flüchten benötigen. Gefährdungen ermitteln Die Auswirkungen der Behinderung auf die Gestaltung der Fluchtwege und die daraus resultierenden individuellen Erfordernisse sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Es sind insbesondere die Fluchtwege barrierefrei zu gestalten, zu denen die Beschäftigten mit Behinderung Zugang haben müssen. Zur Festlegung, welche Fluchtwege dies sind, müssen nicht nur der Beschäftigungsort, sondern beispielsweise auch die erforderlichen Toilettenräume berücksichtigt werden. In bestehenden Arbeitsstätten kann diese Forderung für den Arbeitgeber zu erheblichen Umbaumaßnahmen und damit verbundenen Investitionen führen. Hier hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, dass von der Regel abgewichen werden kann. Wenn die Forderungen aus den ermittelten Gefährdungen offensichtlich unverhältnismäßig sind, kann der Arbeitgeber von den geforderten technischen Maßnahmen abweichen und dafür organisatorische oder personenbezogene Ersatzmaßnahmen ergreifen. Diese Ersatzmaßnahmen müssen jedoch mindestens die gleiche Sicherheit für die Beschäftigten mit Behinderung bieten wie die regelgerechten Lösungen. Die Pflicht der Arbeitgeber zur barrierefreien Gestaltung von Fluchtwegen bezieht sich nicht nur auf die im Betrieb namentlich bekannten schwerbehinderten Beschäftigten. Bei den Maßnahmen sind die besonderen Belange aller Beschäftigten mit Behinderung zu berücksichtigen unabhängig davon, ob sie anerkannt schwerbehindert sind. Weiterhin ist zu beachten, dass eine Behinderung auch vorübergehend, zum Beispiel aufgrund einer Erkrankung vorliegen kann. Manchmal ist es nicht offensichtlich, dass eine Behinderung vorliegt und welche Maßnahmen zur barrierefreien Fluchtwegegestaltung daraus abzuleiten sind. Ist das der Fall, kann der Arbeitgeber die fehlenden Informationen direkt von den

behinderten Beschäftigten, von der Schwerbehindertenvertretung, vom betrieblichen Eingliederungsmanagement, von der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder vom Betriebsarzt erhalten, um die Fluchtwege für den Ernstfall sicher zu gestalten. Retten ohne Hilfestellung? An die Gestaltung barrierefreier Fluchtwege werden besondere Anforderungen gestellt. Diese Fluchtwege sollen von Beschäftigten mit Behinderung möglichst selbstständig und ohne fremde Hilfe in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernisse zugänglich und nutzbar sein. Bei der Einrichtung dieser Fluchtwege ist u. a. das Zwei-Sinne- Prinzip zu berücksichtigen. Bei diesem Prinzip handelt es sich um die Möglichkeit der alternativen Wahrnehmung. Alle Informationen aus der Umwelt werden von Menschen über ihre Sinne wahrgenommen. Fällt beispielsweise ein Sinn aus, so ist die Informationsaufnahme durch einen anderen Sinn erforderlich. Informationen im Fluchtfall müssen für Beschäftigte mit Behinderung mindestens für zwei der drei Sinne Hören, Sehen oder Tasten zugänglich sein. Für den Alarmierungsfall bedeutet dies beispielsweise, die akustische Alarmierung auch optisch zu vermitteln. Je nach Behinderung sind neben den häufig rein visuellen Fluchtzeichen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip weitere Signale nötig. Die Maßnahmen reichen hier von taktilen oder akustischen Signalen über Reliefpläne, in denen die Sicherheitshinweise in Braille`scher Blindenschrift oder Profilschrift dargestellt sind, bis zu funkgestützten Informations- oder Leitsystemen (z. B. mit RFID-Technologie oder mobile Apps). Auch die Höhe der angebrachten Sicherheitszeichen muss für Rollstuhlnutzer angepasst werden. Des Weiteren können Bodenmarkierungen bei unterlaufbaren Treppen oder taktil erfassbare Wegebegrenzungen auf dem Boden, z. B. durch erhabene und kontrastierende Markierungsstreifen oder unterschiedlich strukturierte Oberflächen für Sehbehinderte oder Blinde im Fluchtfall notwendig sein. Für Beschäftigte mit Behinderung, die eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl benutzen, muss unter Umständen die lichte Mindestbreite des Fluchtwegs von 1,00 m berücksichtigt werden. Für Einbauten, Einrichtungen oder Türen darf diese auf nicht weniger als 0,90 m reduziert werden. Berücksichtigt werden muss außerdem, dass vor Türen im Fluchtweg größere Bewegungsflächen, unterstützende Öffnungsmechanismen sowie eine seitliche Anfahrbarkeit erforderlich sind. Besondere Hindernisse wie z. B. schwergängige Türen erfordern alternative Lösungen. Bedienelemente für solche Türen sind grundsätzlich in einer Höhe von 0,85 m anzubringen. Türen müssen schwellenlos ausgebildet werden. Neben der Gestaltung der Fluchtwege müssen auch im Flucht- und Rettungsplan die Belange der

Beschäftigten mit Behinderungen berücksichtigt werden. Auch hier stehen die Maßnahmen zur erweiterten Kennzeichnung wie Blindenschrift, Reliefgestaltung etc. zur Verfügung. Bereits bekannt ist die Forderung, für Menschen mit Behinderung eine ausreichende Zahl an Beschäftigten in die Hilfestellung für den Fluchtfall einzuweisen und diese entsprechend zu beauftragen. Diese sogenannten Paten sollen den Beschäftigten, die nicht oder nur eingeschränkt zur Eigenrettung fähig sind, im Fluchtfall helfend zur Seite stehen. Aber auch sogenannte Bereiche für den gesicherten Zwischenaufenthalt haben sich durchgesetzt. In diesen Bereichen können beispielsweise Rollstuhlnutzende auf Hilfe der Feuerwehr warten. An diese Bereiche werden besondere Brandschutzanforderungen gestellt. Sie sollten sich in der Nähe von Fluchttreppenhäusern oder in einem anderen Brandabschnitt, möglichst weit entfernt von möglichen Brandherden befinden. Hierdurch soll für die Evakuierung mehr Zeit für die Rettungskräfte gewonnen werden. Die Evakuierung solcher Bereiche sollte zusammen mit der Feuerwehr geübt und im Brandschutzkonzept aufgenommen werden. Das barrierefreie Brandschutzkonzept muss die Beschäftigten mit unterschiedlichen Behinderungen in die Lage versetzen, im Gefahrfall die Arbeitsstätte möglichst selbständig zu verlassen. Praktische Lösungen im Sinne der Barrierefreiheit sind bereits in der betrieblichen Praxis erprobt. Bewährt haben sich neben Evakuierungsstühlen z. B. Schlauchoder Rohrrutschen, die im Brandfall den ersten Fluchtweg und die Selbstrettung ins Freie sicherstellen. Aufzüge sind normalerweise im Brandfall nicht zu benutzen. Doch der Aufzug als barrierefreier Rettungsweg in Form von Sicherheits-, Evakuierungs- und/oder Feuerwehraufzügen ist mittlerweile Stand der Technik. Durch den Einsatz solcher Aufzüge könnte zukünftig weitgehend auf Hilfsmittel verzichtet werden. Die Einsatzmöglichkeit solcher Aufzüge ist mit den Brandschutzbehörden abzustimmen. Alle notwendigen Maßnahmen zur barrierefreien Fluchtwegegestaltung sind im Rahmen der inklusiven Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und zu dokumentieren. Es ist zweckmäßig, die behinderten Beschäftigten vor der Umsetzung der abgeleiteten Maßnahmen mit einzubinden. Fluchtwege sind wesentliche Bestandteile von Arbeitsstätten. Sie ermöglichen im Gefahrfall das schnelle und sichere Verlassen ins Freie. Werden dabei die Grundsätze der barrierefreien Gestaltung unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt Menschen mit Behinderung beschäftigt werden bereits bei der Planung und Ausführung berücksichtigt, so können durch vorausschauende Lösungen Kosten für nachträgliche Anpassungen oder aufwändige Umbauten vermieden werden.

Weitere Informationen: ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude, Ausgabe: 2010-10 DGUV Information 215-111 Barrierefreie Arbeitsgestaltung Teil 1: Grundlagen DGUV Information 215-112 Barrierefreie Arbeitsgestaltung Teil 2: Grundsätzliche Anforderungen (Entwurf, Veröffentlichung voraussichtlich 2. Quartal 2017) Leitfaden Barrierefreies Bauen des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB), 3. Ausgabe (2/2016) Veröffentlichung Erschienen in der Zeitschrift Technische Sicherheit, Ausgabe 1/2018. Kontakt Sollten Sie als Medienvertreterin oder -vertreter auf Autorensuche für Fachartikel oder Themen sein, kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail an presse@bghm.de