Exposé. Arbeitstitel: Grenzen von Prüf-, Warn- und Überwachungspflichten beim Werkvertrag. Verfasserin: Mag. iur. Alexandra Stoffl, M.A.

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Transkript:

Exposé Arbeitstitel: Grenzen von Prüf-, Warn- und Überwachungspflichten beim Werkvertrag Verfasserin: Mag. iur. Alexandra Stoffl, M.A. Matrikelnummer: 0751154 E-Mail: alexstoffl@gmail.com angestrebter akademischer Grad: Doktor der Rechtswissenschaften (Dr.iur.) Betreuer: o.univ.-prof. Dr. Josef Aicher Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität Wien 1

Dissertation und Problemstellung: Prüf- und Warnpflichten spielen im Werkvertragsrecht in der Praxis häufig eine gewichtige Rolle. Misslingt ein Werk, wird umgehend versucht, einen Verantwortlichen für das Scheitern zu finden. Im Bereich des Baurechts gelangt man meist rasch zum Ergebnis, dass ein bestimmtes Baumaterial die bedungenen oder vorausgesetzten Eigenschaften nicht erfüllt hat, oder ein gewisser Stoff stellt sich schlichtweg als untauglich für das geplante Bauvorhaben heraus. Ein weiteres konfliktbehaftetes Thema sind oftmals Entscheidungen für oder gegen eine bestimmte Ausführung, allgemeiner ausgedrückt, Anweisungen, die erteilt werden. Damit eng verbunden sind allfällige Überprüfungs- und Überwachungspflichten, die ganz unterschiedlicher Natur sein können. Diese Pflichten können sich aus dem Gesetz ergeben oder vertraglich vereinbart worden sein. Auch gängige ÖNORMEN werden sofern diese nicht ohnehin vereinbart wurden oftmals als gewisser Entscheidungsmaßstab herangezogen. Nach der Regelung des 1168a ABGB trifft den Werkunternehmer eine Warnpflicht, wenn der vom Werkbesteller beigegebene Stoff untauglich ist oder der Werkbesteller offenbar unrichtige Anweisungen gegeben hat. Hier lässt sich zumeist darüber streiten, inwieweit der Werkunternehmer den beigegebenen Stoff und die Tauglichkeit der Anweisungen zu überprüfen hat. Fest steht, dass auch diese Pflicht zur Überprüfung und Warnung Grenzen haben muss. Am Ende stellt sich daher immer die Frage, wer die Verantwortung für das Misslingen eines Werkes und letztlich die finanziellen Auswirkungen davon zu tragen hat. Diese Frage ist mitunter gar nicht so einfach zu beantworten und es gilt eine Vielzahl unterschiedlicher Aspekte zu beachten: In der Praxis sind die wenigsten Fälle eindeutig, und selbst auf den ersten Blick klar erscheinende Sachverhalte beinhalten bei genauer Auseinandersetzung mit der Materie oftmals große Tücken. Dies ist nicht zuletzt deshalb der Fall, da vertraglich Vereinbartes schlussendlich teils völlig gegenteilig gehandhabt wird. Überdies gibt es zahlreiche Möglichkeiten, bestimmte Überwachungspflichten oder Prüfpflichten auf einen außenstehenden Dritten zu übertragen, zumeist auf einen oder mehrere Sachverständige. Hieraus ergeben sich Sonderfragestellungen, nämlich, inwieweit die Beauftragung von Sachverständigen durch den Werkbesteller den Werkunternehmer von dessen Pflichten entlasten kann, welche Rolle der 2

örtlichen Bauaufsicht zukommt, und was bei mehreren, einander eventuell widersprechenden Sachverständigenmeinungen zu tun ist. Die Konstellationen, die sich in der Praxis immer wieder ergeben, sind höchst komplex. Man stelle sich beispielsweise Folgendes vor: Ein Auftraggeber überträgt einem Generalunternehmer die Errichtung von Betonfundamenten. Dieser wiederum beschäftigt einen Betonhersteller als Subunternehmer. Es werden bestimmte ÖNORMEN vereinbart, nach denen dem Betonhersteller gewisse Prüfpflichten zukommen. Auch der Generalunternehmer lässt durch ein konzernverbundenes Prüfunternehmen bestimmte Tests am Beton durchführen, die über die Prüfpflichten des Betonherstellers (gemäß ÖNORM) hinausgehen. Nach Aufbau der Fundamente stellt sich heraus, dass aufgrund der Zusammensetzung des Betons nicht die notwendige Betonfestigkeit erreicht wird. Dies hatte das Prüfinstitut des Generalunternehmers bereits zuvor vermutet, und den Generalunternehmer darauf hingewiesen. Der Betonhersteller wurde jedoch nicht über den Verdacht verständigt und es wurden weitere Fundamente angefertigt. Aufgrund der nach ÖNORM vereinbarten Prüfungen durch den Betonhersteller konnte die falsche Zusammensetzung tatsächlich von diesem erst später bemerkt werden. Hier stellt sich die Frage, ob der Betonhersteller wegen der faktisch durchgeführten Prüfungen durch eine dem Generalunternehmer zuzurechnende Prüfstelle und dem Wissen des Generalunternehmers aufgrund der spät/ nicht erfolgten Warnung seinerseits einen Mitverschuldenseinwand erheben kann. Auch die Frage, welche Rolle Sachverständigen und deren Gutachten zukommt, ob und wen sie von der Verantwortung entbinden und welche Reichweite sie haben, ist in diesem Zusammenhang zu analysieren. Als besonders kompliziert stellen sich in der Praxis jene Fälle dar, in denen ein Bauherr, ein Architekt (als Planer), ein Bauunternehmen und eine örtliche Bauaufsicht involviert sind. Baut ein Bauunternehmen auf Grundlage mangelhafter Architektenpläne und fällt auch der örtlichen Bauaufsicht der Fehler nicht auf, stellt sich die Frage, wer tatsächlich für die resultierenden Schäden einzustehen hat. Darf sich der Architekt (als Sachverständiger) darauf verlassen, dass seine Pläne ohnehin von dem ausführenden Bauunternehmer zu kontrollieren sind? Darf der Bauunternehmer sich darauf verlassen, dass der örtlichen Bauaufsicht auffällt, dass nach mangelhaften Plänen gebaut wird? Hat der Bauunternehmer für die mangelhafte Leistung des Architekten einzustehen, obwohl dieser Sachverständiger ist? 3

In diesen Konstellationen ist zu untersuchen, wie die einzelnen Leistungen voneinander abgrenzbar sind, wo die Pflichten des einen Sachverständigen beginnen, und jene des anderen enden, wo es Überschneidungen gibt und wo die Grenzen verlaufen. Selbstverständlich ist hier das Interessen des Bauherren ein möglichst großer Haftungsfonds und die Frage, von wem in erster Linie Schadenersatz verlangt werden soll, kann aufgrund des finanziellen Hintergrunds der einzelnen Akteure im konkreten Fall variieren. Zielsetzung: Ziel der Dissertation, welche sich primär auf das Baurecht konzentrieren soll, ist die Verknüpfung theoretischer und praktischer Fragestellen hinsichtlich der Grenzen von Prüf-, Warn- und Überwachungspflichten beim Werkvertrag. Viele der in der Praxis entstehenden Probleme lassen sich durch bloße Vertragsauslegung und bestehende Literatur nicht eindeutig lösen. Es bleiben zahlreiche Fragen offen, von denen mitunter viel abhängt. Die Dissertation soll daher anhand von Praxisbeispielen zunächst einen soliden Überblick über alltägliche Fragen der Prüf- und Überwachungspflichten beim Werkvertrag geben. Diese sollen anhand bestehender Literatur und Judikatur behandelt werden, darüber hinaus sollen bis dato unzureichend geklärte Fragen und Problemstellungen behandelt und durch eine theoretische Auseinandersetzung systematisch aufgearbeitet werden. Ausgehend von klassischen Beispielen, die als Bezugsgröße dienen sollen, erfolgt eine schrittweise Herantastung an Grenzfälle. Es soll zudem versucht werden, anhand möglichst breiter Beispiele aus der Rechtsprechung allgemeine Aussagen abzuleiten, die eine Art Leitfaden zur Beurteilung der Grenzfälle von Prüf-, Warn- und Überwachungspflichten bilden sollen. Letztlich soll die Arbeit sowohl einen Überblick über die derzeitige Rechtslage bzw. den derzeitigen Meinungsstand geben, als auch eine Erweiterung und Orientierungshilfe in Hinblick auf nicht abschließend geregelte Sachverhalte darstellen. Die unterschiedlichen Argumente, sollen auf möglichst geordnete, übersichtliche Weise dargestellt und auch mit Hilfe praktischer Überlegungen die Frage nach den Grenzen von Prüf- und Überwachungspflichten aufgearbeitet werden. 4

Forschungsstand: Fragestellungen der Prüf- und Warnpflichten beim Werkvertrag wurden bereits bisher von Lehre und Rechtsprechung immer wieder aufgegriffen und konsequent aufgearbeitet. Vereinzelt findet sich auch Literatur zu Überwachungspflichten, dies insbesondere im Zusammenhang mit Fragen der örtlichen Bauaufsicht. Die Frage nach Grenzen von Prüf-, Warn- und Überwachungspflichten wird in der Literatur zumeist nur gestreift, es werden lediglich Teilaspekte behandelt oder die Frage stellt gar nur eine Randnotiz dar. Dies ist insofern erstaunlich, als sich in der Praxis regelmäßig Probleme ergeben, die damit zusammenhängen, dass beispielsweise die klassischen Voraussetzungen zur Bejahung einer Warnpflicht nicht eindeutig vorliegen. Dezidierte Absicht dieser Dissertation ist es daher, den Schwerpunkt tatsächlich auf die Grenzfälle zu setzen und zu versuchen, eine Lösung zu finden, welche die bestehende Literatur und Rechtsprechung zu Prüf-, Warn- und Überwachungspflichten konsequent weiterentwickelt und auf Fälle eingeht, bei denen diese Pflichten an ihre Grenzen stoßen. Methoden: Die theoretische, wissenschaftliche Diskussion der praktisch relevanten Fragestellungen steht im Zentrum der Arbeit. Anhand klassischer Beispiele findet daher zunächst eine Heranführung an das Thema und eine Sensibilisierung für die allgemeine Problematik der Prüf- und Überwachungspflichten statt. Diese klassischen Beispiele stellen in weiterer Folge eine gewisse Bezugsgröße für die Bewertung der Grenzfälle dar. Nach der Heranführung an das Thema werden gegliedert nach bestimmten Fallgruppen Praxisbeispiele für Grenzfälle sowie mögliche Lösungsvarianten vorgestellt. Durch die direkte Gegenüberstellung von Beispielen gewöhnlicher, üblicher Prüf- oder Überwachungspflichten mit Fällen, in denen eine Prüf- oder Überwachungspflicht me zu weit ginge, soll eine Handlungsanleitung oder zumindest eine grobe Linie entwickelt werden, nach der die Grenzen von Prüf-, Warn- oder 5

Überwachungspflichten wenngleich diese sogar vertraglich vereinbart sein mögen identifiziert werden können. Provisorische Gliederung: 1. Einleitung Erklärung zentraler Begrifflichkeiten, Vorstellung des Forschungsthemas und der essentiellen Fragestellungen, Darstellung der Relevanz des Themas, Kurzübersicht geplanter Aufbau. 2. Gesetzliche Regelung Wie stellt sich die Situation dar, wenn ein Werkvertrag vorliegt, in dem nicht gesondert auf ÖNORMEN verwiesen wird und Prüf-, Warn- und Überwachungspflichten nicht gesondert geregelt sind? In diesem Abschnitt wird insbesondere die Bestimmung des 1168a ABGB sowie die durch sie erfassten Pflichten des Werkunternehmers kurz dargestellt. Im Zentrum steht hier vor allem die Überprüfung der Hauptleistungspflichten. Zudem soll herausgearbeitet werden, wo hier Grenzen gewisser Pflichten zu sehen sind und wie sich diese auf die Stellung der einzelnen Akteure auswirken. 3. ÖNORMEN Welche Regelungen hinsichtlich allfälliger Prüf-, Warn- und Überwachungspflichten sind in der ÖNORM B2110 und in anderen im Baurecht gängigen ÖNORMEN enthalten? Hier wird ganz klar der Fokus auf die ÖNORM B2110 gelegt, die sich unter anderem mit generellen Maßstäben der Prüf-, Warn- und Überwachungspflicht beschäftigt. Doch auch in anderen ÖNORMEN (zb ÖNORMEN betreffend Beton) sind oft sehr umfassende Prüf-, Warn- und Überwachungspflichten festgelegt, die sich auf die Frage auswirken, wer schlussendlich für allfällige Schäden, die sich auf die Bauweise oder den Stoff zurückführen lassen, einzustehen hat. Es soll hier auch hinterfragt werden, welche Auswirkung die Vereinbarung von ÖNORMEN für die einzelnen Akteure macht und inwieweit die Grenzen von Prüf-, Warn- und 6

Überwachungspflichten durch die Vereinbarung von ÖNORMEN verschoben werden. 4. Vertragliche Übernahme von Warn- und Überwachungspflichten Welche Sonderregelungen hinsichtlich allfälliger Warn- und Überwachungspflichten können vertraglich festgelegt werden /werden häufig festgelegt und wie wirken sich diese aus? Inwieweit können sich die Parteien per Vertrag von Warn- und Überwachungspflichten befreien? In diesem Abschnitt soll zunächst eine Auseinandersetzung mit häufig vorkommenden vertraglichen Regelungen in Bezug auf Prüf- und Überwachungspflichten eingegangen werden. Hier soll auch untersucht werden, wo der Ausschluss von Prüf-, Warn- und Überwachungspflichten seine Grenzen findet. 5. Pflicht zur Warnung vor eigener Leistung Darf ein Auftragnehmer sich stets auf den Standpunkt stellen, dass eine Warnpflicht nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht besteht bzw muss ein Auftragnehmer nie warnen, wenn ihm im Rahmen seiner Tätigkeit etwas zur Kenntnis gebracht wird, das für den Auftraggeber relevant ist? Wie ist das Verhältnis zu den vertraglichen Nebenpflichten? Grundsätzlich hat ein Werkunternehmer (so auch nach ÖNORM B2110) lediglich die Pflicht, im Rahmen der eigenen Leistungspflicht und den damit verbundenen Schutz- und Sorgfaltspflichten zu warnen. Dennoch wird bei gewissen Leistungen, die mit der Durchführung des eigentlichen Vertrages in engem Zusammenhang stehen, ebenfalls eine Warnpflicht angenommen. Die Grenzziehung, was als enger Zusammenhang gilt, ist mitunter schwierig. 6. Mitverschulden Wie kann durch gewisse Mitwirkungspflichten oder eine faktische Mitwirkung eines Werkbestellers Mitverschulden begründet werden? Wie wirkt sich faktische Kenntnis eines Umstandes aus? Muss hier auch der Bauherr warnen? 7

Inwiefern trifft den Werkbesteller ein Mitverschulden bei der Warnpflicht? Kann ein solches Mitverschulden überhaupt angenommen werden und inwieweit werden durch Mitwirkungspflichten oder die faktische Mitwirkung des Werkbestellers den Prüf- und Überwachungspflichten des Werkunternehmers Grenzen gesetzt? Auch den Werkbesteller treffen mitunter Mitwirkungspflichten, deren Unterlassung zu einem Mitverschulden beim Scheitern eines Werkes oder bei gewissen Schäden führen kann. Teilweise wirkt der Werkbesteller auch in irgendeiner Form faktisch an der Herstellung eines Werkes oder den Prüf- oder Überwachungsvorgängen mit. Auch dieses faktische Mitwirken scheint mitunter geeignet zu sein, den Werkunternehmer von seinen Pflichten zu entlasten. Besondere Fragen der Prüfpflichten durch den Werkbesteller ergeben sich auch dann, wenn das Werk vom Werkbesteller weiterverarbeitet wird. 7. Exkurs: Zurechnung von Sachverständigen Wie wirkt sich die Beauftragung von Sachverständigen (zb zur Prüfung gewisser Materialien) auf die Verantwortung und Haftung des Werkunternehmers aus? Inwieweit müssen auch die Ergebnisse von Sachverständigen hinterfragt und auf ihre Plausibilität überprüft werden? Sachverständige werden immer wieder zur Prüfung gewisser Materialien, Vorgänge udgl eingesetzt. Fraglich ist jedoch, inwieweit auch ihre Ergebnisse von demjenigen, der sie beauftragt hat, zu hinterfragen sind und ob sie diesen vollständig von seiner jeweiligen Prüf- oder Überwachungspflicht entlasten können und inwieweit Sachverständige, die auf die Arbeit eines anderen Sachverständigen aufbauen, dessen Arbeit ihrerseits überprüfen müssen. 8. Exkurs: Obergutachter Welche Rolle kommt Obergutachtern zu und inwiefern verschieben sich durch diese die Warn-, Prüf- und Überwachungspflichten? Wie lange darf man auf obergutachterliche Aussagen vertrauen? 8

Obergutachten sind meist dann bedeutsam, wenn bereits bestimmte, einander (zumindest teilweise) widersprechende Gutachten vorliegen. Sie sollen einer abschließenden Absicherung desjenigen dienen, der sie in Auftrag gibt. Obergutachten kommt daher auch in Hinblick auf bestimmte Prüfpflichten eine Art finale Absegnung bestimmter Vorgänge als Aufgabe zu. Nicht ganz klar ist in diesem Zusammenhang, wie lange man sich auf die Aussagen derartiger Obergutachten berufen kann und ab welchem Zeitpunkt auch ihre Richtigkeit in Zweifel gezogen werden muss, widrigenfalls wieder ein Mitverschulden anzunehmen ist. 9. Fazit Grenzen der Prüf- und Überwachungspflichten Abschließend wird nochmals überblicksweise darauf eingegangen, wodurch die Prüf-, Warn- und Überwachungspflichten beschränkt werden, wobei in diesem Zusammenhang nochmals die Frage des Mitverschuldens thematisiert und folglich auf die Problematik der Beiziehung von Sachverständigen und deren Zurechenbarkeit eingegangen wird. In einer Art Ausblick sollen die wichtigsten Erkenntnisse der Arbeit in Form eines Leitfadens zur Lösung der Frage, wen in den unterschiedlichsten Fallkonstellationen Prüf-, Warn- und Überwachungspflichten treffen, dargestellt werden. Vorläufiges Literaturverzeichnis: - Christandl, Koordinierungspflicht des Bauherrn und Regress zwischen Bauunternehmer und Bauaufsichtsführer, bbl 2006, 221 - Dullinger, Mitverschulden von Gehilfen. Zum Verhältnis zwischen 1302 und 1304 ABGB (Teil I), JBl 1990, 20 - Dullinger, Mitverschulden von Gehilfen. Zum Verhältnis zwischen 1302 und 1304 ABGB (Teil II), JBl 1990, 91 - Egglmeier-Schmolke, Haftung für Unfälle auf Baustellen (Teil II), bbl 2007, 82 - Gölles, ÖNORM B 2110, Entw 2008 - Prüf-und Warnpflicht, ecolex 2008, 608 - Gölles, Die vermeintliche Prüfpflicht des Bieters zu Ausschreibungsbestimmungen, ZVB 2003/80 - Gölles/Link, Kommentar zu ÖNORMEN B 2110 und B 2117 für Praktiker - Hök, Handbuch des internationalen und ausländischen Baurechts (2005) - Hussian, Die vorvertragliche Warnpflicht, bauaktuell 2011, 46 - Ingenstau/Korbion, Kommentar zur VOB 18, Teile A und B (2013) 9

- Iro, Die Warnpflicht des Werkunternehmers, ÖJZ 1983, 505 - Karasek, Kommentar zur ÖNORM B 2110 2 (2009) - Karasek, Rechtsfolgen bei Verletzung der Prüf- und Warnpflicht, ecolex 2000, 620 - Karauscheck/Rousta, Die Warn- und Aufklärungspflicht aus der Sicht der Praxis, immolex 2011, 174 - Kaufmann, Die Haftung des geschädigten Bauherren für fremdes Verhalten, SZ 58/7. - Kurschel, Die Gewährleistung beim Werkvertrag (1989) - Krejci, Die bauvertragliche Pflicht zur Baugrundprüfung, wbl 1989, 259 - Kropik, Der Bauvertrag und die ÖNORM B2110 (2009) - Lang, Die ÖNORM B 2210, Ausgabe 1.1.2009 (Teil I), ZVB 2010/74 - Schlosser/Hartl/Schlosser, Die allgemein anerkannten Regeln der Technik und ihr Einfluss auf das (Bau-)Werkvertragsrecht, ÖJZ 2009/8, 58. - Schopf, Leitentscheidungen zur Prüf- und Warnpflicht des Werkunternehmers, ecolex 2007, 666 - Schopf, Die Prüf- und Warnpflicht des Werkunternehmers 3 (2007) - Schopf, Leit-Entscheidungen zur Prüf- und Warnpflicht des Werkunternehmers, ecolex 2007, 666 - Seebacher, Zur angeblichen Koordinierungspflicht des Bauherren, bbl 1001, 217 - Seebacher/Andrieu, Der Regress an der Örtlichen Bauaufsicht als Solidarschuldnerin Eine rechtsdogmatische Betrachtung, bbl 2012, 109. - Straube/Aicher (Hg), Handbuch Bauvertrags- und Bauhaftungsrecht (Band I und II) (2006) - Thurnhart, Das Baugrundrisiko, bbl 2006, 127 - Welser, In Österreich wie in der Schweiz: Mängel von Baustoff und Baugrund Jolly Joker jedes Bauprozesses, ZfRV 2006, 31 - Welser, Bauverträge, ecolex 1995, 409 - Wenusch, Die Warnpflicht des Unternehmers bei sachverständig beratenem Werkbesteller, ecolex 1998, 756 - Wenusch, ÖNORM B2110, Bauwerkvertragsrecht (2009) - Wilhelm, Eine Studie zu Gefahr und Warnpflicht beim Werkvertrag, Festschrift Welser (2004) 1185 10

Voraussichtlicher Zeitplan Wintersemester 2013/2014: Sommersemester 2014: Sommersemester 2014: Sommersemester 2015: Sommersemester 2015: Ab Mai 2015: Ab Juni 2015: Ab Juni 2015: Ab Dezember 2015: ab Jänner 2016: Dezember 2016: Sommersemester 2017: Absolvierung der Pflichtlehrveranstaltungen VO juristische Methodenlehre und KU Judikatur- und Textanalyse Absolvierung Seminar aus Zivilrecht (Seminar aus dem Dissertationsfach) Suche nach Dissertationsthema und nach einem Betreuer für die Dissertation sowie erste Literaturrecherchen Besuch LV zur Präsentation des Dissertationsthemas Besprechung mit Betreuer hinsichtlich weiterer zu besuchenden Lehrveranstaltungen, Besprechung möglicher Anrechnungen Verfassen eines Exposés Beginn mit Vorbereitungen für das Verfassen der Dissertation; weitere Literaturrecherche Einreichen des Antrages auf Genehmigung des Dissertationsvorhabens Literaturrecherche Beginn der Verfassung der Dissertation, regelmäßige Rücksprache mit dem Betreuer Vorlage eines ersten Entwurfs an den Betreuer sowie Besprechung und Überarbeitung der Dissertation Finalisierung und Abgabe der Arbeit. Sach- oder Finanzmittel Zur Verfassung der gegenständlichen Dissertation bedarf es aus derzeitiger Sicht keiner besonderen Sach- oder Finanzmittel. 11