Fragenkatalog Revisionsthema 2014

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Transkript:

Fragenkatalog Revisionsthema 2014 Anlagenbuchhaltung Inhaltsverzeichnis Seite 1. Anlagenbuchhaltung 2 2. Bestandsnachweis 2-3 3. Anlagenzugänge 3-4 4. Anlagenabgänge und Umsetzungen 4 5. Abschreibungen und Zuschreibungen 4-5 Seite 1 von 5

1. Anlagenbuchhaltung Die Anlagenbuchhaltung hat die Aufgabe, alle Anlagengüter kostenmäßig nach Art, Zahl und Wert zu erfassen und alle Veränderungen festzuhalten, d. h. Zugänge und Abgänge und Abschreibungen und Zuschreibungen sind in der Anlagenbuchhaltung zu buchen. Die kostenmäßige Aufteilung der Anlagengüter wird als - Anlagenverzeichnis, - Anlagenkartei - über ein EDV-Programm als Anlagenbuchhaltung geführt. 2. Bestandsnachweis Beim Anlagevermögen wird grundsätzlich der Bestand zum Geschäftsjahresende durch Fortschreibung und nicht durch körperliche Aufnahme ermittelt. Diese Methode der Bestandsermittlung genügt den handelsrechtlichen Aufzeichnungspflichten, wenn der Wertansatz jedes einzelnen Anlagegegenstandes in einem Bestandsverzeichnis dokumentiert ist. Eine jährliche körperliche Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände ist nicht notwendig, wenn die erforderliche Bestandszuverlässigkeit der Aufzeichnungen gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn die systemische Erfassung der Zu- und Abgänge ordnungsgemäß geregelt ist. Für Festwertgegenstände des beweglichen Anlagevermögens ist jedoch eine körperliche Bestandsaufnahme an jedem dritten, spätestens an jedem fünften Bilanzstichtag vorgeschrieben. a.) Entspricht die Struktur des Bestandsnachweises den handelsrechtlichen Gliederungsmerkmalen und werden die betrieblichen Gegebenheiten ausreichend berücksichtigt? Enthält der Bestandsnachweis mindestens folgende Angaben nach R 5.4 der Einkommenssteuerrichtlinien: - Genaue Bezeichnung des Gegenstandes - Tag der Anschaffung Herstellung des Gegenstandes - Höhe der Anschaffungs- Herstellungskosten - Bilanzwert am Bilanzstichtag - Tag des Abgangs b.) Darüber hinaus empfiehlt es sich, aus betrieblichen Gründen folgende zusätzliche Angaben in den Bestandsnachweis aufzunehmen: - Abschreibungsmethode und Nutzungsdauer - Anlagenstandort/Kostenstelle - Inventarnummer. c.) Wird die Vollständigkeit der im Bestandsverzeichnis erfassten Sachanlagen turnusmäßig geprüft? d.) Ist sichergestellt, dass grundsätzlich alle Anlagegegenstände auch wenn sie bereits voll abgeschrieben sind in den Bestandsaufzeichnungen geführt werden? Seite 2 von 5

e.) Stimmen alles Bestands-, Zugangs- und Abgangswerte, Abschreibungen und Umbuchungen in der Anlagenbuchhaltung mit den Sachkonten der Finanzbuchhaltung überein? f.) Wurden bestimmte Sachanlagen geleast und sind die entsprechenden Leasingverträge vollständig vorhanden? Leasing Gegenstände sind nur dann beim Leasing-Nehmer zu bilanzieren, wenn dieser wirtschaftlich Eigentümer der geleasten Gegenstände ist. Dies ist nach steuerlichen Kriterien der Fall, wenn die vertragliche Grundmietzeit und betriebsgewöhnliche Nutzungszeit nahezu übereinstimmen und die Verwertung des Restwertes dem Leasing- Nehmer zusteht wenn die Grundmietzeit wesentlich kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungszeit und dem Leasing-Nehmer eine Kaufoption zusteht, deren Ausübung aufgrund des vereinbarten Preises als sicher gelten kann wenn es sich um Spezial-Leasingverträge handelt, die eine anderweitige Verwendung des Leasing-Gegenstandes ausschließen. 3. Anlagenzugänge a.) Bestehen Festlegungen über die organisatorischen Abläufe für die Erfassung der Anlagenzugänge (z. B. Überwachung der vorgegebenen Investitionssumme, Kontierung, Belegfluss)? b.) Ist sichergestellt, dass die Zugangserfassung zeitnah durchgeführt wird? c.) Ist geregelt, dass die Zugänge zum Sachanlagevermögen innerjährlich in den Versicherungsschutz einbezogen werden? d.) Wird ein Sammelposten gebildet werden geringwertige Wirtschaftsgüter erfasst? e.) Sind die Abgrenzungskriterien zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwand eindeutig festgelegt? Grundsätzlich sind Aufwendungen für Grundstücke, Gebäude sowie technische Anlagen und Maschinen als Zugang auszuweisen, sofern sie die Substanz mehren die Wesensart eines vorhandenen Anlageguts ändern einen anderen Vermögensgegenstand schaffen die Nutzungsdauer des vorhandenen Vermögensgegenstandes wesentlich verlängern (z. B. um mehr als 1/3). Seite 3 von 5

f.) Ist sichergestellt, dass fremdbeschaffte Anlagegegenstände mit ihren vollständigen Anschaffungskosten aktiviert werden? Gem. 255 Abs. 1 HGB sind Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Die Anschaffungskosten setzen sich zusammen aus Anschaffungspreis zuzüglich Anschaffungsnebenkosten abzüglich Anschaffungspreisminderung. Zu den Anschaffungsnebenkosten zählen im Wesentlichen: Eingangsfrachten, Eingangszölle, Provisionen, Kommission, Courtage, Anfuhr- /Abladekosten, Steuern und Abgaben (z. B. Grunderwerbsteuer), Transportversicherung, Montagekosten, Notariats-, Gerichts-, Registerkosten. 4. Anlagenabgänge und Umsetzungen Unter Anlagenabgang ist jede körperliche Verringerung des Anlagevermögens zu verstehen. Umsetzungen sind Standortveränderungen beweglicher Sachanlagen in einem Unternehmen. a.) Ist die Abwicklung von Anlagenabgängen und Umsetzungen durch Meldeverfahren an die Anlagenbuchhaltung geregelt? b.) Ist sichergestellt, dass nicht mehr benötigte Anlagegegenstände verkauft bzw. verschrottet werden, damit die entsprechenden Versicherungsprämien angepasst werden können? c.) Ist sichergestellt, dass bei schadensbedingten Verringerungen des Sachanlagevermögens (Brand, Diebstahl u. a.) Ersatzansprüche gegen den Versicherer geltend gemacht werden? 5. Abschreibungen und Zuschreibungen Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens mit zeitlich begrenzter Nutzung werden über ihre voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Zuschreibungen sind Wertzuschreibungen zu Anlagegegenständen; diese sind materiell auf die Anhebung früherer Abschreibungsbeträge begrenzt. a.) Liegt ein Verzeichnis über die anzusetzende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (daraus ergeben sich die Abschreibungssätze) für die einzelnen Anlagegruppen vor? b.) Wie werden Anlagegegenstände hinsichtlich der Abschreibungen behandelt, bei denen eine dauernde Wertminderung eingetreten ist? Grundsätzlich sollten auf abnutzbare und nicht abnutzbare Sachanlagen außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, wenn zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauernde Wertminderung eingetreten ist. Seite 4 von 5

Dies kann z. B. der Fall sein bei nachhaltiger Senkung des Marktpreises (Grundstücke) Fehlinvestitionen und Fehlkonstruktionen Korrektur der Abschreibungen bei zu langer Nutzungsdauerschätzungen Fehlender wirtschaftlicher Nutzung von Anlagen Falls demontierte stillgelegte Anlagen voraussichtlich in den nächsten Jahren nicht mehr eingesetzt werden, sollten diese auf den Erinnerungswert abgeschrieben werden und ggf. verkauft werden. c.) Werden geringwertige Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben wird die Poolabschreibung für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1.000 angewendet? d.) Ist sichergestellt, dass ein Wechsel der Abschreibungsmethode eine Änderung der Nutzungsdauer in der Anlagenbuchhaltung dokumentiert wird? e.) Ist bei einem nachträglichen Teilzugang sichergestellt, dass dieser entsprechend der Restnutzungsdauer der Hauptanlage abgeschrieben wird? f.) Mit welcher Begründung wurden Zuschreibungen vorgenommen? Seite 5 von 5