12. Wahlperiode 22. 12. 1999 Kleine Anfrage des Abg. Alfred Dagenbach REP und Antwort des Innenministeriums Synopse über die Besoldungssituation hauptamtlicher Bürgermeister Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: a) Wie stellt sich die Besoldungssituation hauptamtlicher Bürgermeister in Gemeinden Baden-Württembergs im Vergleich mit denen in anderen Bundesländern in der jeweiligen Einwohnergrößenklasse dar? b) Wie stellt sich die Besoldungssituation der Landräte in Baden-Württembergs im Vergleich mit denen in anderen Bundesländern in der jeweiligen Einwohnergrößenklasse dar? c) Wie stellt sich die Abstufung der Besoldungen zwischen hauptamtlichen Bürgermeistern und nachfolgenden Dezernenten/Amtsleitern in Gemeinden Baden-Württembergs im Vergleich mit denen in anderen Bundesländern in der jeweiligen Einwohnergrößenklasse dar? d) Wie stellt sich die Abstufung der Besoldungen zwischen Landräten und nachfolgenden Dezernenten/Amtsleitern in im Vergleich mit denen in anderen Bundesländern in der jeweiligen Einwohnergrößenklasse dar? e) Ist sie bereit, angesichts der Situation, daß angesichts der Besoldungssituation der hauptamtlichen Bürgermeister in kleineren Gemeinen Baden- Württembergs für befähigte leitende Beamte kein Anreiz besteht, sich um eine Bürgermeisterstelle in solchen Gemeinden zu bewerben, den vom Bundesgesetzgeber gesetzten Rahmen bei der Bürgermeisterbesoldung in vollem Umfang auszuschöpfen? f) Wenn sie der Frage zu e) nicht zustimmt, weshalb nicht? 22. 12. 1999 Dagenbach REP Eingegangen: 22. 12. 1999 / Ausgegeben: 31. 01. 2000 1
Antwort Mit Schreiben vom 18. Januar 2000 Nr. 2 0320.4/3 beantwortet das Innenministerium die Kleine Anfrage wie folgt: Zu a): Nach 21 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zuzuordnen; dabei können in einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden. Die Ämter der hauptamtlichen Bürgermeister in Baden-Württemberg sind durch Verordnung der Landesregierung folgenden Besoldungsgruppen zugeordnet ( 2 der Landeskommunalbesoldungsverordnung): Größengruppe Zuordnung der Ämter der der Gemeinde hauptamtlichen Bürgermeister Einwohnerzahl (Besoldungsgruppen) bis zu 1 000 A 12/A 13 bis zu 2 000 A 13/A 14 bis zu 5 000 A 14/A 15 bis zu 10 000 A 15/A 16 bis zu 15 000 A 16/B 2 bis zu 20 000 B 2/B 3 bis zu 30 000 B 3/B 4 bis zu 50 000 B 4/B 5 bis zu 100 000 B 6/B 7 bis zu 200 000 B 8/B 9 bis zu 500 000 B 9/B 10 über 500 000 B 10/B 11. Zur Besoldung der hauptamtlichen Bürgermeister in Baden-Württemberg im Vergleich mit den Bürgermeistern in anderen Bundesländern in der jeweiligen Einwohnergrößenklasse wird auf die beiliegende Übersicht (Anlage 1) verwiesen. Bei der Auswertung der Übersicht kann der Gesamtrahmen nicht unberücksichtigt bleiben. Das Kommunalrecht ist Sache der Länder. In der Bundesrepublik gibt es deshalb erhebliche Unterschiede in dem Aufgabenzuschnitt der Gemeinden und in der kommunalverfassungsrechtlichen Stellung des Bürgermeisters, z. B. beim Vorsitz im Gemeinderat. Der Bund nimmt auf diese Gesetzgebungskompetenz der Länder und die Unterschiede Rücksicht; er hat die Einstufung der Ämter der Bürgermeister innerhalb der von ihm vorgegebenen größeren Abstufungen deshalb den Ländern überlassen. Ein rein zahlenmäßiger Vergleich mit anderen Bundesländern ist daher nicht aussagekräftig. Zudem bestehen erhebliche Unterschiede bei der Größe der Gemeinden. Beispielsweise hat das Land Nordrhein-Westfalen die Ämter der Bürgermeister in Gemeinden unter 10.000 Einwohnern ohne weitere Differenzierung der Bes.Gr. A 16 zugeordnet. In Nordrhein-Westfalen gibt es jedoch keine Gemeinde unter 3.000 Einwohnern und nur drei Gemeinden unter 5.000 Einwohnern. Auch von den 52 Gemeinden des Saarlandes hat keine Gemeinde weniger als 5.000 Einwohner. Zudem hat Baden-Württemberg im Interesse der Bürgernähe sehr viele Aufgaben auf die Gemeinden bzw. auf Große Kreisstädte oder Verwaltungsgemeinschaften ( 13 f. des Landesverwaltungsgesetzes) übertragen. 2
Zu b): Nach 2 LKomBesVO sind die Ämter der Landräte in Baden-Württemberg folgenden Besoldungsgruppen zugeordnet: Größengruppe des Landkreises Einwohnerzahl Besoldungsgruppen bis zu 175.000 B 5/B 6 über 175.000 B 6/B 7. Zur Besoldungssituation der Landräte in Baden-Württemberg im Vergleich mit denen in anderen Bundesländern in der jeweiligen Einwohnergrößenklasse wird auf die beiliegende Übersicht (Anlage 2) verwiesen. Bei der Wertung der Besoldung der Landräte im Vergleich mit anderen Ländern ist u. a. zu berücksichtigen, dass die Landkreise in den anderen Bundesländern, abgesehen von Nordrhein-Westfalen, in der Regel wesentlich kleiner sind. Dazu wird auf die Stellungnahme des Innenministeriums gegenüber dem Landtag vom 9. Mai 1997 (Anlage 5 der Drucksache 12/1306) verwiesen. Zudem hat Baden-Württemberg im Zuge der Verwaltungsreform sehr viele Aufgaben auf die Landkreise und die Landratsämter übertragen, z. B. mit dem Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz vom 12. Dezember 1994. Zu c): Die höchstzulässigen Ämter für die Laufbahnbeamten bei den Gemeinden in Baden-Württemberg sind in der Stellenobergrenzenverordnung des Innenministeriums (StOGVO) für den Regelfall wie folgt festgelegt: 1. In Gemeinden mit weniger als 2.000 Einwohnern darf anstatt der beiden zulässigen Stellen der Bes.Gr. A 11 eine Stelle der Bes.Gr. A 12 im Stellenplan vorgesehen werden ( 8 Abs. 1 Satz 2 StOGVO). 2. In Gemeinden ab 2.000 Einwohner sind zwei Stellen der Bes. Gr. A 12 möglich. 3. In Gemeinden ab 5.000 Einwohner ist eine Stelle der Bes.Gr. A 13 zulässig, ab 10.000 Einwohner drei Stellen ( 8 Abs. 1 Satz 1 StOGVO). 4. Stellen des höheren Dienstes ( 12 StOGVO) dürfen in Gemeinden mit weniger als 15.000 Einwohnern nicht ausgebracht werden. 5. In Gemeinden mit mindestens 15.000 und weniger als 30.000 Einwohnern dürfen nur Stellen bis Bes.Gr. A 14, in Gemeinden mit mindestens 30.000 und weniger als 60.000 Einwohnern dürfen nur Stellen bis Bes.Gr. A 15 ausgebracht werden. 6. In Gemeinden mit mindestens 60.000 Einwohnern darf jede zehnte Stelle des höheren Dienstes in Bes.Gr. A 16 vorgesehen werden. Die zugelassenen Stellenobergrenzen dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn dies nach sachgerechter Bewertung der Funktion im Einzelfall gerechtfertigt ist ( 2 Abs. 1 StOGVO). Mit diesen Vorgaben ist besoldungsrechtlich ein erheblicher Abstand zwischen der Besoldung der Bürgermeister und der Laufbahnbeamten gewahrt. Die Stellenobergrenzenverordnungen der vergleichbaren Flächenländer enthalten in ähnlicher Art und Weise Obergrenzen mit einem Abstand zur Einstufung der Ämter der hauptamtlichen Bürgermeister. 3
Zu d): Die höchstzulässigen Ämter für die Laufbahnbeamten bei den Landkreisen in Baden-Württemberg sind in der Stellenobergrenzenverordnung des Innenministeriums ( 13 StOGVO) für den Regelfall wie folgt festgelegt: In Landkreisen mit weniger als 150.000 Einwohnern dürfen Stellen nur bis Bes.Gr. A 15 ausgebracht werden. In Landkreisen mit mindestens 150.000 Einwohnern darf eine Stelle, in Landkreisen mit mindestens 300.000 Einwohnern dürfen zwei Stellen der Bes.Gr. A 16 ausgewiesen werden. Mit diesen Vorgaben ist besoldungsrechtlich ein erheblicher Abstand zwischen der Besoldung der Landräte und der Laufbahnbeamten gewahrt. Die Stellenobergrenzenverordnungen der vergleichbaren Flächenländer enthalten in ähnlicher Art und Weise Obergrenzen mit einem Abstand zur Einstufung der Ämter der Landräte. Zu e) und f): Mit 21 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und der Bundeskommunalbesoldungsverordnung vom 7. April 1978 (BGBl. I S. 468) sind den Ländern Höchstgrenzen für die Einstufung der Bürgermeister vorgegeben: Das Amt des ersten hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit in den Gemeinden darf nach sachgerechter Bewertung höchstens eingestuft werden: bei einer Größenordnung 2 Abs. 5 BKomBesVO (mit Vorsitz im Hauptorgan) Besoldungsgruppe bis 10.000 Einwohner A 16 bis 30.000 Einwohner B 4 bis 100.000 Einwohner B 7 bis 500.000 Einwohner B 10. Eine Ausschöpfung des bundesrechtlich vorgegebenen Rahmens in vollem Umfang für alle Gemeinden unter 10.000 Einwohnern wäre in Baden-Württemberg nicht sachgerecht. Bei einer vollen Ausschöpfung würden z. B. die Ämter der Bürgermeister in Gemeinden unter 1.000 Einwohnern, die derzeit in die Bes.Gr. A 12/A 13 eingestuft sind, der Bes.Gr. A 16 zugeordnet. Im Ergebnis würde dies eine Höherstufung um bis zu vier Besoldungsgruppen bedeuten. In Vertretung Eckert Ministerialdirektor 4
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