Die neue Zusatzversorgung

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Transkript:

Die neue Zusatzversorgung Mit unserer neuen Mitgliederinfo unterrichten wir Sie über folgende Themen: 1. Umlagen und Sanierungsgelder 2 1.1. Umlagen und Sanierungsgelder 2004 2 1.2. Fälligkeit 2 1.3. Überweisung unter Angabe des Buchungszeichen 2 2. Satzungsänderung 2 2.1. Einführung eines kapitalgedeckten Abrechnungsverbandes II in der Pflichtversicherung 3 2.2. Übertragung von pflichtversicherten Arbeitnehmern auf andere Arbeitgeber 3 2.3. Erweiterung der Besitzstände (2. ÄndTV zum ATV-K) 3 2.4. Neue Abfindungsfaktoren ab 1.1.2004 4 3. Einzel- bzw. Gruppenüberleitungen 4 4. Berechnungswerte 2004 5 5. Leistungsrecht 5 6. Umlageabrechnung 2003 und Versicherungsnachweise 5 7. Unser Service 6 7.1. Renten-Förderrechner / Internetpräsenz 6 7.2. Servicetelefon 6 Anlagen: Wichtige Berechnungswerte 2004 auf einen Blick 7 Neuauflage der ZVK-Satzung 1

1. Umlagen und Sanierungsgelder 1.1. Umlagen und Sanierungsgelder 2004 Auf der Grundlage der Finanzierungskonzeption vom 1.7.2003 hat der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 2.12.2003 mit der Verabschiedung des Wirtschaftsplans 2004 die Anhebung des Sanierungsgeldes ab 1.1.2004 von 1,0 % auf 1,5 % beschlossen. Damit sind ab 1.1.2004 in der Pflichtversicherung an die ZVK abzuführen: - 5,35 % als Arbeitgeber-Anteil an der Umlage (wie bisher) - 0,15 % als Arbeitnehmer-Anteil an der Umlage (wie bisher) - 1,50 % als steuer- und sozialversicherungsfreies Sanierungsgeld Wir verweisen ergänzend auf die Info ZR 4 vom 3.7.2003 und unseren Newsletter vom 2.12.2003. 1.2. Fälligkeit Aufgrund von Anfragen weisen wir nochmals daraufhin, dass Umlagen und Sanierungsgelder weiterhin in dem Zeitpunkt fällig sind, in dem das zusatzversorgungspflichtige Entgelt den Versicherten zufließt. Zahlungen müssen bis zum Ende des Kalendermonats der Fälligkeit bei der Kasse eingegangen sein. Hieran hat sich durch die Verschiebung der Lohn- und Vergütungszahlungen vom 15. auf den Letzten eines Monats nichts geändert, d. h. dass gleichzeitig mit dem Entgelt auch die Zahlungen an die Zusatzversorgungskasse erfolgen müssen. Ergänzend verweisen wir auf unsere Mitgliederinfo ZR 3 Ziffer 6.2. vom 6.12.2002. 1.3. Überweisung unter Angabe des Buchungszeichen Die auf das Konto der ZVK überwiesenen Umlagen und Sanierungsgelder werden durch uns maschinell verbucht. Hierzu ist es erforderlich, dass die Überweisung für jedes Mitglied getrennt erfolgt und das maßgebliche Buchungszeichen vollständig und am Anfang des Überweisungstextes angegeben ist. Wir bitten Sie, dies bei Ihren künftigen Überweisungen zu beachten. Sie vermeiden dadurch zeitaufwändige Rückfragen. 2. Satzungsänderung Am 2.12.2003 wurde die erste Satzungsänderung nach der Reform des Zusatzversorgungsrechts (Satzung vom 2.7.2002) vom Verwaltungsausschuss beschlossen; nach Genehmigung durch das Innenministerium Baden-Württemberg erfolgte die Veröffentlichung im Staatsanzeiger vom 12.1./26.1.2004. / Die Satzung wurde unter Berücksichtigung der Änderungen neu aufgelegt und ist dieser Mitgliederinfo beigefügt. Sie kann auch auf unserer Homepage Rubrik Zusatzversorgung Informationen Rechtsgrundlagen der ZVK eingesehen werden. 2

Die wichtigsten Änderungen: 2.1. Einführung eines kapitalgedeckten Abrechnungsverbandes II in der Pflichtversicherung Ab 1.1.2004 wird neben der bisherigen umlagefinanzierten Pflichtversicherung (Abrechnungsverband I) ein kapitalgedeckter Abrechnungsverband II in der Pflichtversicherung eingeführt (siehe dazu insbesondere 13 Abs. 2 und 55 der Kassensatzung KS ). Damit verbunden ist die getrennte Verwaltung des entsprechenden Vermögens. Der neue Abrechnungsverband II ist insbesondere für Arbeitgeber gedacht, die erstmals die Mitgliedschaft bei der ZVK erwerben wollen. Da neu eintretende Arbeitgeber in der Regel keine von der ZVK zu finanzierenden Rentenansprüche oder -anwartschaften mitbringen, ist eine gegenüber dem Abrechnungsverband I niedrigere Beitragsfinanzierung unter Inanspruchnahme der steuerlichen Vorteile des 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz möglich. Die bisherigen Mitglieder verbleiben im umlagefinanzierten Abrechnungsverband I ( 55 Abs. 1 S. 3 KS). Ihnen steht grundsätzlich ein Wechsel in den Abrechnungsverband II offen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dadurch die Umlagegemeinschaft nicht belastet wird. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Kapitalbetrag zur Deckung der bestehenden Rentenansprüche und -anwartschaften zu entrichten. Zur Erläuterung näherer Einzelheiten steht Ihnen Herr Kühn Tel. 0721 5985-259 (Fax-Nr. 0721 5985-673 / E-Mail: zvk@kvbw.de) zur Verfügung. 2.2. Übertragung von pflichtversicherten Arbeitnehmern auf andere Arbeitgeber Überträgt ein Mitglied im Abrechnungsverband I (AR I) z. B. im Rahmen von Privatisierungen pflichtversicherte Arbeitnehmer/innen auf einen Arbeitgeber, der nicht Mitglied der umlagefinanzierten Pflichtversicherung (AR I) ist, führt dies im Blick auf Rentenansprüche bzw. -anwartschaften bei gleichzeitigem Umlageausfall zu finanziellen Nachteilen für die Umlagegemeinschaft. Für diese Fälle wurde nunmehr in 15 Abs. 3 a KS die Verpflichtung zur Ablösung der anteiligen Rentenansprüche und -anwartschaften durch die Zahlung eines Kapitalbetrages (Ausgleichsbetrages) begründet. Diese Verpflichtung kann in Zukunft zu erheblichen finanziellen Belastungen für den übertragenden Arbeitgeber führen. Wir bitten Sie daher dringend auch in Ihrem eigenen Interesse, uns bereits frühzeitig im Vorfeld von Privatisierungen, Fusionen oder der Übernahme von Einrichtungen eines anderen Arbeitgebers, der Mitglied einer Zusatzversorgungseinrichtung ist, zu informieren ( 13 Abs. 3 Buchst. f KS). Ergänzend wird auf Ziffer 3 dieser Mitgliederinfo verwiesen. Bei Fragen hierzu steht Ihnen ebenfalls Herr Kühn Tel. 0721 5985-259 (Fax-Nr. 0721 5985-673 / E-Mail: zvk@kvbw.de) als Ansprechpartner zur Verfügung. 2.3. Erweiterung der Besitzstände (2. ÄndTV zum ATV-K) Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben sich auf eine Erweiterung der Besitzstände für nachstehende Personenkreise verständigt: 3

a) Unter den Geltungsbereich der Vorschriften für rentennahe Jahrgänge fallen nunmehr auch schwerbehinderte Pflichtversicherte, die am 31.12.2001 das 52. Lebensjahr vollendet hatten, sofern sie zu diesem Zeitpunkt abgesehen vom Lebensalter eine gesetzliche Rente für schwerbehinderte Menschen hätten in Anspruch nehmen können. Nachdem uns nicht bekannt ist, welche Pflichtversicherten diese Voraussetzungen erfüllen, haben wir die in Frage kommenden Arbeitgeber bereits zur Erhebung der erforderlichen Daten angeschrieben. b) Pflichtversicherte, deren Startgutschrift bisher nach den Regelungen für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist und bei denen der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung vor dem 1.1.2007 eintritt, werden, sofern sie am 31.12.2001 das 47. Lebensjahr vollendet und bis 31.12.2001 mindestens 120 Umlagemonate zurückgelegt hatten, wie rentennahe Jahrgänge behandelt. Sie erhalten unaufgefordert im Rahmen der Rentenberechnung eine Vergleichsberechnung. 2.4. Neue Abfindungsfaktoren ab 1.1.2004 Die bisherigen Abfindungsfaktoren mussten aufgrund aktueller versicherungsmathematischer Berechnungen geändert werden ( 41 KS). 3. Einzel- bzw. Gruppenüberleitungen Mit Überleitungsvereinbarungen zwischen den Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes soll sichergestellt werden, dass den Versicherten bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen/kirchlichen Dienstes auch wenn danach die Zuständigkeit einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung gegeben ist keine Nachteile entstehen. Als Folge des Systemwechsels zum 1.1.2002 muss die Überleitung von Pflichtversicherungen zwischen den Zusatzversorgungseinrichtungen neu geregelt werden. Trotz zügiger Aufnahme von Verhandlungen nach der tarifvertraglichen Neuregelung konnte bisher weder für die Einzel-Überleitungen noch für die Gruppen-Überleitungen eine abschließende Regelung erzielt werden. Wir bitten um Verständnis, dass wir Überleitungsanträge bis zum Abschluss der Verhandlungen zurückstellen, wenn die Versicherung bei der neu zuständigen Kasse nach dem 1.1.2002 beginnt. Äußerst schwierig gestalten sich insbesondere die Regelungen zur Gruppenüberleitung. Eine solche liegt beispielsweise bei vollständigem oder teilweisem Übergang auf einen Arbeitgeber vor, der Mitglied einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung ist. Nach derzeitigem Verhandlungsstand ist nicht auszuschließen, dass Fusionen oder Übernahmen/Abgaben von Einrichtungen von Mitgliedern anderer Zusatzversorgungseinrichtungen erhebliche finanzielle Auswirkungen für die betroffenen Arbeitgeber haben können. 4

Wir bitten Sie daher, bereits im Planungsstadium organisatorischer Verlagerungen von Betriebsteilen o.ä. unbedingt mit uns Kontakt aufzunehmen, um die rechtlichen Fragen zu klären. Ansprechpartner ist Herr Kühn Tel. 0721 5985-259 (Fax-Nr. 0721 5985-673 / E-Mail: zvk@kvbw.de). 4. Berechnungswerte 2004 / In der Anlage erhalten Sie die wichtigen Berechnungswerte 2004 in Pflicht- und freiwilliger Versicherung auf einen Blick. Diese können Sie auch auf unserer Homepage Rubrik Zusatzversorgung Informationen wichtige Berechnungswerte nachlesen. Zusätzlich stehen Ihnen dort wie bisher die Grenzwerte (Höchstbetrag für die Bemessung der Umlage nach 62 Abs. 2 Satz 2 der Satzung und der BAT I - Grenzwert für die Übergangsfälle mit zusätzlicher Zulage nach 76 der Satzung) und die Vomhundertsätze für Umlage und Sanierungsgelder in historischer Folge zur Verfügung. 5. Leistungsrecht BGH-Urteil zur sog. Halbanrechnung Mit Urteil vom 26.11.2003 IV ZR 186/02 hat der BGH entschieden, dass ZVK-Rentner (Rentenbeginn vor dem 1.1.2001) keinen Anspruch auf volle Berücksichtigung ihrer Vordienstzeiten (Zeiten außerhalb der Pflichtversicherungszeiten in der ZVK) haben. Die Pressemitteilung des BGH Nr. 143/2003 können Sie im Internet unter www.bundesgerichtshof.de Unterverzeichnis Presse / Info einsehen. 6. Umlageabrechnung 2003 und Versicherungsnachweise Als Folge der Umstellung auf das Punktesystem ergaben sich eine Vielzahl von Änderungen im Meldeverfahren. Insbesondere gilt seit dem Systemwechsel das sogenannte Zuflussprinzip. Das bedeutet, dass für die Zuordnung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts die steuerrechtlichen Vorgaben strikt anzuwenden sind (VKA R 257/2003). Die insoweit erforderlichen Ausführungsbestimmungen für das maschinelle Meldeverfahren (DATÜV-ZVE) liegen erst seit kurzem vor. Dies erforderte auch für unsere DV- Verfahren umfassende und tiefgreifende Änderungen. Vor diesem Hintergrund konnte erst Ende des 3. Quartals 2003 mit der Verarbeitung der Jahresmeldungen 2002 begonnen werden. Nachdem Jahresmeldungen durch unsere Mitglieder bzw. die Abrechnungsstellen teilweise erst kurz vor dem Jahreswechsel eingegangen sind, konnte die Umlageabrechnung 2002 leider erst jetzt abgeschlossen werden. Wir sind zuversichtlich, dass die Umlageabrechnung für 2003 bis Ende des 2. Quartals 2004 abgeschlossen werden kann. Danach werden wir sukzessive die Versicherungsnachweise an die Mitglieder versenden mit der Bitte um Weitergabe an die Beschäftigten. 5

Wir hoffen, bis dahin auch die Aktion Ermittlung der Startgutschriften weitgehend abgeschlossen zu haben. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass uns die Versicherten die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vorlegen. Im Hinblick auf die Verteilung der Versicherungsnachweise an die Beschäftigten ( 13 Abs. 3 Buchst. c KS) bitten wir Sie, sich hierauf organisatorisch einzustellen. Um Ihnen die Verteilung zu erleichtern, werden wir im Adressfeld den Verteilerschlüssel mit ausgeben, soweit er uns mit Ihren Meldungen übermittelt wurde. Bitte überprüfen Sie daher vor Abgabe Ihrer Jahresmeldungen 2003 die dort eingetragenen Daten. Falls diese nicht mit Ihrer Verteilorganisation übereinstimmen, nehmen Sie bitte zur Änderung Kontakt mit Ihrem Rechenzentrum bzw. Ihrer Gehaltsabrechnungsstelle auf. 7. Unser Service 7.1. Renten-Förderrechner / Internetpräsenz Das Leistungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung sinkt. Wer seinen Lebensstandard im Alter halten möchte, muss privat vorsorgen. Die Beschäftigten des kommunalen und kirchlichen Dienstes haben es hier einfach: Sie können mit freiwilligen Beitragszahlungen kostengünstig ihre Betriebsrente bei der ZVK aufstocken und damit für mehr finanzielle Sicherheit im Alter sorgen. Wer wissen möchte, wie attraktiv die freiwillige Versicherung sein kann, dem steht ab sofort auf unserer Homepage www.kvbw.de unter der Rubrik Zusatzversorgung unser neuer Renten- Förderrechner zur Verfügung. Er hilft Ihnen, schnell und unkompliziert die mögliche Betriebsrente aus der freiwilligen Versicherung zu ermitteln. Bei den Berechnungsmöglichkeiten besteht die freie Wahl. Neben einer ungeförderten freiwilligen Versicherung kann auch eine mögliche Zulagenförderung (Riester-Förderung) berücksichtigt werden. Bei der Variante Entgeltumwandlung weist der Rechner neben der Betriebsrente aus, wie hoch die individuelle Ersparnis von Steuern und Sozialabgaben sein kann. Bitte informieren Sie über diesen neuen Service auch Ihre Beschäftigten. Unsere Internetpräsenz wird derzeit grundlegend überarbeitet. Wir wollten Ihnen die Vorteile des Renten-Förderrechners nicht vorenthalten, deshalb steht er schon jetzt für Sie auf unserer Homepage bereit. Dieser Servicebereich wird weiter ausgebaut werden. In Kürze finden Sie einen eigenen Ordner Freiwillige Versicherung, der neben dem Renten-Förderrechner zahlreiche weitere Informationen zur freiwilligen Versicherung enthalten wird. 7.2. Servicetelefon Für die Beantwortung von Fragen rund um die Startgutschriften an die rentenfernen Jahrgänge und zur freiwilligen Versicherung ist weiterhin das Servicetelefon unter 0721 5985-636 oder 0711 2583-575 eingerichtet. Mit freundlichen Grüßen Ihre Zusatzversorgungskasse 6

Anlagen: Wichtige Berechnungswerte 2004 auf einen Blick in der Pflichtversicherung Jahr 2004 Umlagesatz nach 62 Abs. 1 KS. 5,50 v.h. Arbeitgeberanteil an der Umlage 5,35 v.h. Arbeitnehmeranteil ( 16 Abs. 1 S. 3 ATV-K) 0,15 v.h. Sanierungsgeld nach 63 KS 1,50 v.h. Höchstbetrag für die Pauschalversteuerung des Arbeitgeberanteils an der Umlage ( 16 Abs. 2 ATV-K) 89,48 Höchstgrenze für das zv-pflichtige Entgelt nach 62 Abs. 2 S. 3 KS (2,5-faches der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung) monatlich im Zuwendungsmonat 12.875,00 25.750,00 Entgeltsgrenze Verg.Gr. I BAT - Tarifgebiet West - für die zusätzliche Umlage nach 76 KS 01.01.2004-30.04.2004 5.643,86 01.05.2004-31.12.2004 5.700,30 im Zuwendungsmonat (82,14 %) 10.382,53 in der freiwilligen Versicherung Jahr 2004 Riester-Förderung Mindesteigenbeitrag für die volle Zulage Förderfähiger Höchstbetrag 2 % des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens (abzüglich Zulagen) 1.050,00 (abzüglich Zulagen) Zulagen Grundzulage 76,00 Kinderzulage (je Kind) 92,00 Sockelbetrag (abhängig von Kinderzahl) - ohne Kinder 45,00 - bei 1 Kind 38,00 - ab 2 Kindern 30,00 Entgeltumwandlung Mindestumwandlungsbetrag 181,13 Förderfähiger Höchstbetrag 2.472,00 7