1. Versand des Informationspakets zur freiwilligen Versicherung Häufig gestellte Fragen zur freiwilligen Versicherung 2

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1 Die Zusatzversorgung Unsere Mitgliederinfo beinhaltet die folgenden Themen: 1. Versand des Informationspakets zur freiwilligen Versicherung 2 2. Häufig gestellte Fragen zur freiwilligen Versicherung Ist für die freiwillige Versicherung der ZVK ein Zertifizierungsverfahren erforderlich? Was sollte beim Vergleich mit anderen Vorsorgeprodukten beachtet werden? Wie berechnet sich der Mindesteigenbeitrag, wenn 2001 kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt angefallen ist? Kann die freiwillige Versicherung auch nach dem Ende der Beschäftigung fortgeführt werden? 3 3. Weitere Hinweise zum Abschluss einer freiwilligen Versicherung Mitwirkung des Arbeitgebers beim Vertragsabschluss erforderlich Sicherung der staatlichen Zulage durch Beitragszahlung bis Beitragsentrichtung während entgeltloser Zeiten Hinweise zur unmittelbaren Überweisung der Beiträge durch Versicherte Zulagenoptimierte Beiträge / Beitragsanpassungen Überweisung und AVIS-Meldung 5 4. Entgeltumwandlung 6 5. Ermittlung und Versand der Startgutschriften / jährliche Renteninformation 6 6. Umlagen / Sanierungsgeld Umlagen / Sanierungsgeld Fälligkeit Versteuerung 7 7. Ergänzende Hinweise zur Versicherungspflicht von geringfügig Beschäftigten 7 8. Änderung der Bestimmungen zum Rentenbeginn bei Erwerbsminderung 8 9. Baudarlehen an Beschäftigte der Mitglieder ab 2003 eingestellt Unser Service Informationsmaterial Servicetelefon Informationsveranstaltungen / Seminare Newsletter Homepage 9 Anlage (Bestellvordruck) Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg Hauptsitz Daxlander Straße Karlsruhe Telefon Zweigstelle Birkenwaldstraße Stuttgart Telefon Internet zvk@kvbw.de

2 1. Versand des Informationspakets zur freiwilligen Versicherung Der Versand unserer Informationen über die freiwillige Versicherung ist in der 37. Kalenderwoche erfolgreich durchgeführt worden. Unser Angebot findet große Resonanz. So haben in den letzten 10 Wochen mehr als Beschäftigte unseren telefonischen Beratungsservice in Anspruch genommen. Wir freuen uns sehr über das entgegengebrachte Vertrauen. Leider erreichten die mit Datum vom versandten Informationen zur freiwilligen Versicherung einschließlich Beispielsberechnung nicht alle Adressaten. In einigen Fällen waren die gemeldeten Adressbestände offenbar zwischenzeitlich überholt. Hierauf haben wir bereits in unserem Newsletter vom hingewiesen und gebeten, die Beschäftigen in geeigneter Weise zu informieren. Für viele Interessenten wurde auf Anforderung eine individuelle Beispielsberechnung erstellt. Der Vordruck Anforderung einer Beispielsberechnung wurde den Mitgliedern mit der Info ZR 2 überlassen; er kann auf unserer Homepage ( unter der Rubrik Zusatzversorgung/Vordrucke abgerufen werden. 2. Häufig gestellte Fragen zur freiwilligen Versicherung 2.1. Ist für die freiwillige Versicherung der ZVK ein Zertifizierungsverfahren erforderlich? Die ZVK bietet den Beschäftigten ihrer Mitglieder mit der freiwilligen Versicherung die Möglichkeit, ihre Betriebsrente aus der überwiegend vom Arbeitgeber finanzierten Pflichtversicherung mit eigenen Beiträgen zu attraktiven Bedingungen aufzustocken (Höherversicherung). Freiwillig Versicherte können neben dem Umfang des Versicherungsschutzes grundsätzlich auch die Höhe ihres Beitrags ändern. Weil es sich hierbei um eine eigenständige, kapitalgedeckte Versicherung handelt, die sich unabhängig von der Pflichtversicherung entwickelt, kann die staatliche Förderung in Anspruch genommen werden. Für die freiwillige Versicherung in der Form der betrieblichen Altersversorgung ist ein Zertifizierungsverfahren (wie dies zum Teil bei anderen Anbietern gefordert wird) n i c h t erforderlich Was sollte beim Vergleich mit anderen Vorsorgeprodukten beachtet werden? Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben im Altersvorsorgetarifvertrag die Rechtsgrundlage für die freiwillige Versicherung bei den Zusatzversorgungskassen geschaffen. Das Versicherungspaket umfasst grundsätzlich neben der Altersversorgung auch Leistungen im Falle der Erwerbsminderung und für den Fall des Todes die Versorgung der Hinterbliebenen. Die Rente aus der freiwilligen Versicherung wird im Versicherungsfall den Versicherten lebenslang gezahlt. Im Todesfall erhalten Witwen/Witwer und in der Regel auch die Kinder verstorbener Versicherten ebenfalls von der ZVK eine Hinterbliebenenrente, wenn und solange die gesetzliche Rentenversicherung entsprechende Leistungen gewährt. Die von der ZVK gezahlten Renten werden zudem jährlich um 1% angepasst. 2

3 Selbstverständlich können Versicherte auf die Absicherung der Hinterbliebenen bzw. ihres eigenen Erwerbsminderungsrisikos verzichten. Dann erhöht sich bei gleichem Beitrag ihre spätere Rente. Veröffentlichungen ist zu entnehmen, dass die Versicherungswirtschaft aufgrund des schwachen Kapitalmarktes ihre Gewinnversprechen nicht halten kann und ihre Überschussbeteiligungen voraussichtlich absenken muss. In Einzelfällen wird nur noch der Garantiezins von 3,25 % ausgezahlt (so z.b. die FAZ vom ). Die ZVK stellt in ihren Beispielsberechnungen ganz bewusst nur die vertragliche Ablaufleistung unter Hinweis auf die Garantierente dar und verzichtet dabei im Blick auf die Unsicherheiten am Kapitalmarkt auf die Ausweisung zusätzlicher Bonuspunkte aus Überschüssen. Ggf. erzielte Überschüsse werden als Bonuspunkte zugeteilt und erhöhen die Rentenleistungen. Die ZVK als betrieblicher Altersversorger für den öffentlichen Dienst unterhält kein Vertriebsnetz. Gleichwohl muss darunter die Beratungsqualität nicht leiden. Versicherten, die kompetenten Rat (ohne Vertreterbesuch) suchen oder eine auf ihre Angaben zugeschnittene Beispielsberechnung wünschen, stehen unsere Beraterteams am Servicetelefon zur Verfügung Wie berechnet sich der Mindesteigenbeitrag, wenn 2001 kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt angefallen ist? Der Mindesteigenbeitrag für die volle staatliche Förderung errechnet sich auf der Basis des sozialversicherungspflichtigen Vorjahresentgelts. Zurzeit werden bei rentenversicherungspflichtigen Personen, die z.b. wegen Elternzeit kein solches Entgelt bezogen haben, 1.860,-- im Jahr zugrunde gelegt, so dass in diesen Fällen in der Regel der Sockelbetrag zur Anwendung kommt. Die Beiträge sind hier von der/dem Versicherten selbst nach Maßgabe der Ziffer 3.4 zu überweisen. Haben Sie hierzu Fragen oder liegen im Vorjahr entgeltlose Zeit aus anderen Gründen vor, können Sie sich gerne an unsere Beraterteams am Servicetelefon wenden Kann die freiwillige Versicherung auch nach dem Ende der Beschäftigung fortgeführt werden? Auch nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst kann die freiwillige Versicherung bei der Kasse fortgeführt werden. Der Antrag hierzu ist jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Beschäftigung zu stellen. Im Fall der Fortführung sind die Beiträge von der/dem Versicherten selbst zu zahlen. Näheres zu den Überweisungsmodalitäten siehe unter Ziffer 3.4. Nimmt die/der Versicherte die Möglichkeit zur Fortführung der freiwilligen Versicherung nicht wahr, wird das Versicherungsverhältnis beitragsfrei gestellt. Erfolgt eine Ausschüttung von Bonuspunkten (Überschussbeteiligung), werden die angesammelten Versorgungspunkte daran weiterhin beteiligt. Dadurch kann sich die Rentenanwartschaft auch ohne Beitragszahlung erhöhen. Abweichend hiervon ist bei einem Arbeitgeberwechsel zu einem anderen Mitglied der Kasse eine erneute Antragstellung unter Beteiligung des neuen Arbeitgebers erforderlich. 3

4 3. Weitere Hinweise zum Abschluss einer freiwilligen Versicherung 3.1. Mitwirkung des Arbeitgebers beim Vertragsabschluss erforderlich Entsprechend dem Altersvorsorgetarifvertrag (ATV-K) wird den Versicherten die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge bei der ZVK eine freiwillige Versicherung zu begründen. Damit findet 1 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 4 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) unmittelbar Anwendung. Durch die Beteiligung des Arbeitgebers bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses soll die Richtigkeit der Arbeitnehmer-Angaben sichergestellt werden. Darüber hinaus wird grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, ggf. begründete Einwendungen gegen einen Vertragsabschluss zu äußern. Außerdem sind die Arbeitgeber nach 26 Abs. 2 ATV-K gehalten, die Beiträge der Arbeitnehmer/innen zur freiwilligen Versicherung nach Maßgabe der Ermächtigung aus deren Arbeitsentgelt an die ZVK abzuführen. Dieser Überweisungsweg ist grundsätzlich auch Voraussetzung für den Erhalt der staatlichen Zulagen (Ausnahmen siehe Ziffer 3.2 und 3.3). Bitte geben Sie uns die Originalverträge rasch weiter, damit wir von unserer Seite die Versicherungsbestätigung (Versicherungsschein) vorbereiten und die Geldeingänge zuordnen können Sicherung der staatlichen Zulage durch Beitragszahlung bis Beschäftigte, die noch in 2002 eine freiwillige Versicherung abschließen wollen, um sich die staatliche Förderung für 2002 zu sichern, können im Hinblick auf die besondere Situation im Jahr der Einführung der Riesterrente nach der Verlautbarung des Bundesministeriums des Innern in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen für 2002 e i n m a l i g ihre Beiträge durch eigene Einzelüberweisung direkt an die ZVK leisten. Bitte weisen Sie Ihre Beschäftigten darauf hin, dass in der Überweisung der Verwendungszweck angegeben wird. Näheres siehe Ziffer 3.4. Selbstverständlich kann eine freiwillige Versicherung auch nach dem abgeschlossen werden. In diesem Fall besteht frühestens ab dem Jahr 2003 ein Anspruch auf staatliche Förderung Beitragsentrichtung während entgeltloser Zeiten Wenn der Versicherte z.b. wegen Krankheit, Elternzeit oder unbezahlten Urlaubs kein Arbeitsentgelt vom Mitglied bezieht oder das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde, kann der/die Versicherte die Beiträge selbst an uns überweisen Hinweise zur unmittelbaren Überweisung der Beiträge durch Versicherte In den Fällen der Ziffern 2.3, 3.2 und 3.3 können Versicherte ausnahmsweise die Beiträge selbst unter Angabe des in unserer Info ZR 2 unter Ziffer 1.4 beschriebenen Verwendungszwecks für Einzelüberweisungen auf das speziell für die freiwillige Versicherung eingerichtete Konto Nr bei der Landesbank Baden-Württemberg (BLZ ) überweisen. Fehlt die Angabe des Verwendungszwecks (Buchungsschlüssel), kann die Kasse eine ordnungsgemäße Zuordnung 4

5 auf das Versicherungskonto nicht sicherstellen. Für den Zulagenanspruch 2002 ist der Eingang der Beiträge auf unserem Konto bis spätestens entscheidend. Bitte beachten Sie, dass im Inland die Überweisung bis zu 5 Arbeitstage dauern kann und sowohl der als auch der keine Bankarbeitstage sind. Bitte weisen Sie Ihre Beschäftigten, die die freiwillige Versicherung noch für dieses Jahr abschließen wollen, auf diesen Gesichtspunkt hin. Bei Fragen stehen Ihnen unsere Beraterteams am Servicetelefon gerne zur Verfügung Zulagenoptimierte Beiträge / Beitragsanpassungen Um die volle staatliche Zulage zu erhalten, muss die/der Versicherte jährlich abhängig von den sozialversicherungspflichtigen Einkünften des Vorjahrs seinen gesetzlich vorgeschriebenen Mindesteigenbeitrag neu bestimmen (Berechnungsschema siehe Rückseite der von uns am versandten Beispielsberechnungen). Diese Überprüfung (unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse) obliegt den freiwillig Versicherten. Die ZVK kann hier nur auf Anfrage beraten. Sie wird jedoch im Zusammenhang mit der vorgesehenen jährlichen Information der Versicherten vorsorglich allgemeine Hinweise zum möglichen Anpassungsbedarf geben. Soll die Höhe der abzuführenden Beiträge verändert werden, genügt es, wenn der Arbeitgeber schriftlich ermächtigt wird, den geänderten Betrag an die ZVK abzuführen. Die Beitragsänderung gilt als genehmigt, wenn die Kasse nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Gutschrift widerspricht Überweisung und AVIS-Meldung Ergänzend zu den Ausführungen in unserer letzten Info ZR 2 geben wir Ihnen noch folgende Hinweise: Zahlungen im Zusammenhang mit der Freiwilligen Versicherung können an die ZVK grundsätzlich als Einzelüberweisung oder auch als Sammelüberweisung erfolgen. Um die Zahlungen den einzelnen Versicherten zuordnen zu können, benötigt die ZVK zusätzliche Informationen ( AVIS- Meldungen ). Die insoweit erforderlichen Informationen sind in der Info ZR 2 Ziffer 1.4 dargestellt. Die Vorgehensweise für das Erzeugen von Einzel- oder Sammelüberweisungen hängt von dem in Ihrem Hause eingesetzten Personalabrechnungssystem (PEWES, KIDICAP etc.) ab. Das Verfahren sollte in der Lage sein, den von uns vorgegebenen Verwendungszweck zu generieren. Bestehen hierzu Fragen, bitten wir Sie, sich mit dem jeweiligen Hersteller bzw. Betreuer der Software in Verbindung zu setzen. 5

6 4. Entgeltumwandlung Die Entgeltumwandlung ist im Tarifbereich des öffentlichen Dienstes (BAT/BMT-G) immer noch ausgeschlossen. Sie ist unter anderem Gegenstand der derzeit laufenden Tarifverhandlungen. Ein Ergebnis steht noch aus. Wenden Mitglieder tarif-/arbeitsrechtliche Regelungen an, die eine zusätzliche Altersvorsorge im Wege der Entgeltumwandlung zulassen, stellt die freiwillige Versicherung bei der ZVK auch hierfür einen geeigneten Durchführungsweg dar. Wir haben für diesen Mitgliederkreis ein neues Merkblatt Freiwillige Versicherung - Entgeltumwandlung aufgelegt und auch die Möglichkeiten zur Anforderung einer Beispielsberechnung entsprechend erweitert. Mehr dazu siehe Ziffer Ermittlung und Versand der Startgutschriften / jährliche Renteninformation Die Tarifvertragsparteien haben vereinbart, alle Versicherten in das neue Betriebsrentensystem zu überführen. Es gehen keine Versicherungszeiten verloren. Bis erworbene Anwartschaften sind aufgrund besonderer Übergangsvorschriften zu ermitteln und in Versorgungspunkte umzurechnen (Einzelheiten siehe ZR 1 Ziffer 3). Mit der Ermittlung der Startgutschriften für die pflichtversicherten Arbeitnehmer/innen, die am das 55. Lebensjahr vollendet hatten (rentennahe Jahrgänge), haben wir begonnen. Für die rund Versicherten erfolgt die Anwartschaftsberechnung weitgehend nach altem Recht. Die Abwicklung gestaltet sich äußerst arbeits- und zeitintensiv. Ursächlich hierfür ist, dass neben besonderen Auskünften des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers weitere Angaben von Versicherten und Arbeitgebern individuell zu erheben sind. Auch wenn danach alle erforderlichen Angaben/Unterlagen vollständig vorliegen, ist trotz technischer Unterstützung durch spezielle DV-Verfahren keine vollmaschinelle Bearbeitung möglich. Die Umstellung kann daher nur sukzessive erfolgen. Wir bitten hierfür um Verständnis und Geduld. Die Startgutschriften für die rund Pflichtversicherten, die am das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (rentenferne Jahrgänge), werden - soweit uns u.a. die hierfür benötigten Familienstandsdaten vorliegen - voraussichtlich noch im Januar 2003 ermittelt. Nach Abschluss der Vorarbeiten wird mit dem mitgliedsbezogenen Versand begonnen. Die Mitteilungen über die Startgutschrift werden wegen des Datenschutzes kuvertiert und im Adressfeld ggf. um den von Ihnen vorgegebenen Verteilerschlüssel ergänzt. Wir bitten Sie, diese Nachweise auch mit Blick auf die 6-monatige Einwendungsfrist umgehend an Ihre Beschäftigten auszuhändigen ( 13 Abs. 3 Buchst. b der Kassensatzung). Für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung bei der tarifvertraglichen Umsetzung der Reform der Zusatzversorgung bedanken wir uns sehr herzlich. Ergänzend sei angemerkt, dass wir unsere Pflichtversicherten künftig jährlich bzw. bei Beendigung der Pflichtversicherung über die insgesamt erworbenen Anwartschaften auf Betriebsrente wegen Alters informieren werden ( 51 der Kassensatzung). 6

7 6. Umlagen / Sanierungsgeld 6.1. Umlagen / Sanierungsgeld 2003 Auf der Grundlage der bisherigen Finanzierungskonzeption hat der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am mit der Verabschiedung des Wirtschaftsplans 2003 wie angekündigt die Anhebung des Sanierungsgeldes ab von 0,5 % auf 1,0 % beschlossen. Damit sind ab an die ZVK abzuführen: - 5,35 % als Arbeitgeber-Anteil an der Umlage (wie bisher) - 0,15 % als Arbeitnehmeranteil an der Umlage (wie bisher) - 1,00 % als steuer- und sozialversicherungsfreies Sanierungsgeld Wir verweisen ergänzend auf die Info ZR 1 Ziffer Fälligkeit Wir weisen nochmals darauf hin, dass mit Inkrafttreten der neuen Kassensatzung Umlagen und Sanierungsgeld bereits in dem Zeitpunkt fällig sind, in dem das Entgelt den Versicherten zufließt ( 65 der Satzung). Die Zahlungen müssen bis Ende des Kalendermonats der Fälligkeit bei uns eingegangen sein. Zahlungseingänge nach diesem Zeitpunkt sind bis einschließlich des Tages der Gutschrift zu verzinsen. Bitte beachten Sie die geänderte Zahlungsfrist Versteuerung Die Kasse hält bekanntlich für den Bereich der Pflichtversicherung zunächst an der Umlagefinanzierung fest. Aufgrund von Nachfragen machen wir darauf aufmerksam, dass das Bundesministerium der Finanzen in seinem Erlass vom 5. August 2002 zur steuerlichen Förderung der privaten und betrieblichen Altersversorgung (Ziffer 159) ausdrücklich darauf hinweist, dass für Umlagezahlungen eine Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG nicht in Betracht kommt. Die ZVK geht weiterhin davon aus, dass es sich beim Sanierungsgeld um steuer- und sozialversicherungsfreie Zahlungen handelt. 7. Ergänzende Hinweise zur Versicherungspflicht von geringfügig Beschäftigten Geringfügig Beschäftigte im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV unterliegen ab der Versicherungspflicht (siehe auch ZR 1 Ziffer 1.1). Hierzu gehören auch Beschäftigte, die eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen. Ausgenommen sind nur - kurzzeitig Beschäftigte ( 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV), - Beschäftigte, die von der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente als Vollrente erhalten, 7

8 - Beschäftigte, die vom Versicherungsbeginn an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die satzungsrechtliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 60 Versicherungsmonaten - ggf. unter Berücksichtigung von Vorzeiten - nicht mehr erfüllen können. 8. Änderung der Bestimmungen zum Rentenbeginn bei Erwerbsminderung Seit beginnt die Betriebsrente in der Regel mit dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Fall der Erwerbsminderung kann daher das über den Beginn der gesetzlichen Rente hinaus zustehende zusatzversorgungspflichtige Entgelt erst bei Eintritt eines weiteren Versicherungsfalls berücksichtigt werden ( 38 Abs. 1 der Satzung). Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie, in derartigen Fällen bei Ihrer Meldung ab Rentenbeginn einen neuen Versicherungsabschnitt mit entsprechender Aufteilung der Entgelte zu bilden. Wird jedoch während des Rentenbezugs ein neues Arbeitsverhältnis begründet, ist die/der Beschäftigte erneut bei der ZVK zur Pflichtversicherung anzumelden. 9. Baudarlehen an Beschäftigte der Mitglieder ab 2003 eingestellt Die ZVK hat aus ihren Rücklagen bisher u.a. auch Baudarlehen an die Beschäftigten der Mitglieder vergeben. Wie die Entwicklung in den letzten Jahren jedoch zeigt, besteht kaum noch Interesse an den Darlehen und die Nachfrage ist dementsprechend drastisch zurückgegangen. Trotz der inzwischen sehr geringen Fallzahlen muss für die Spezialmaterie eine besonders qualifizierte Arbeitskraft eingesetzt werden, was diesen Anlagebereich mit überproportional hohen Verwaltungskosten belastet. Hinzu kommen jüngste Aussagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), wonach es sich bei diesen Darlehensvergaben um Bankgeschäfte handeln dürfte, für welche die erforderliche Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz durch die BAFin wohl nicht erteilt würde. Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsausschuss der ZVK in seiner Sitzung am auf Vorschlag der Verwaltung beschlossen, ab dem Wirtschaftsjahr 2003 keine Baudarlehen mehr zu vergeben. Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen der Darlehensantrag bis bei der ZVK eingegangen ist. Wir bitten um Verständnis für diese Entscheidung. 10. Unser Service Informationsmaterial Der Bestellvordruck wurde überarbeitet und ist diesem Rundschreiben beigefügt. Zwischenzeitlich wurde neben dem Merkblatt Freiwillige Versicherung - Riester-Rente auch ein Merkblatt Freiwillige Versicherung - Entgeltumwandlung aufgelegt. 8

9 Die Unterlagen (z.b. Anträge, Merkblätter, Satzung) können von unserer Homepage - Rubrik Zusatzversorgung / Informationen oder Vordrucke - abgerufen oder telefonisch unter 0721/ oder 0711/ angefordert werden Servicetelefon Für die Beantwortung von Fragen rund um die Reform der Zusatzversorgung und die freiwillige Versicherung haben wir ein Servicetelefon unter 0721/ oder 0711/ eingerichtet. Wir bitten um Verständnis, wenn es wegen der großen Nachfrage hier u.u. zu Wartezeiten kommt Informationsveranstaltungen / Seminare Unser Angebot, im Rahmen unserer personellen Möglichkeiten Informationsveranstaltungen durchzuführen, ist auf sehr großes Interesse gestoßen. Neben einer Vielzahl von Präsentationen bei Personal- und Betriebsversammlungen wurden inzwischen auch landesweit Schulungs- und Informationsveranstaltungen durchgeführt, um einen möglichst breit gestreuten Personenkreis zu erreichen. So sind bis Ende dieses Jahres über 320 Veranstaltungen mit rund Teilnehmern terminiert. Zwischenzeitlich sind schon viele Termine für 2003 verplant. Wir bitten Sie daher, Terminwünsche bereits sehr frühzeitig mit uns abzustimmen. Die jeweils aktuelle Version unserer verwendeten Präsentationen können Sie unter der Rubrik Zusatzversorgung/Informationen/Präsentationen abrufen. Über allgemein zugängliche Veranstaltungen können Sie sich aktuell auf unserer Homepage - Rubrik Zusatzversorgung / Informationen / Veranstaltungskalender - informieren Newsletter Wir informieren Sie gerne besonders zeitnah per über alle Änderungen (Newsletter). Dazu bitten wir Sie, sich - möglichst mit einer zentralen Mailadresse - in die Mailingliste der Zusatzversorgung einzutragen Homepage Informationen rund um die Zusatzversorgung - auch z.b. diese Mitgliederinfo - finden Sie auf der Homepage des KVBW unter unter der Rubrik Zusatzversorgung. Wir freuen uns über jeden Besucher. 9

10 Wir möchten diese Gelegenheit dazu nutzen und Ihnen für die vertrauensvolle Zusammenarbeit und die Unterstützung gerade in der schwierigen Zeit des Umbruchs bei der ZVK in diesem Jahr zu danken. Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien besinnliche Stunden in der Adventszeit, frohe Weihnachten und ein gutes, erfolgreiches und vor allem ein gesundes neues Jahr Mit freundlichen Grüßen Ihre Zusatzversorgungskasse Anlage (Bestellvordruck) 10

11 Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg Anlage zu ZR 3 ZVK des KVBW Postfach Karlsruhe Mitgl.Nr. Ansprechp. Tel.Nr. Datum, Unterschrift bitte ausfüllen Anforderung von Vordrucken / Merkblättern Bitte beschränken Sie sich auf die unmittelbar notwendige Mindestmenge und sehen Sie von einer größeren Vorratshaltung ab, da die Schriftstücke laufend den rechtlichen Gegebenheiten angepasst werden. Falls Sie einen Internet-Zugang haben, können Sie die Vordrucke unter Rubrik Zusatzversorgung / Vordrucke bzw. Informationen jeweils aktuell herunterladen. Pflichtversicherung Anzahl Bezeichnung Nr. Freiwillige Versicherung Meldevordruck Antrag auf Überleitung Meldung von nachträglich zu versichernden Zeiten aus einem Teilzeitarbeitsverhältnis ( Nachversicherung nach BAG-Urteil ) Merkblatt Pflichtversicherung Antrag auf Betriebsrente für Versicherte Antrag auf Betriebsrente und Sterbegeld für Hinterbliebene Satzung - Merkblatt freiwillige Versicherung Riesterrente Merkblatt freiwillige Versicherung Entgeltumwandlung nur wenn tariflich oder arbeitsrechtlich zugelassen - Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Vordruck zur Anforderung einer Beispielsberechnung Antrag auf freiwillige Versicherung Bitte einfach faxen an (Dienststelle Karlsruhe) oder (Dienststelle Stuttgart) oder rufen Sie uns an (Dienststelle Karlsruhe) oder (Dienststelle Stuttgart) Z / Hauptsitz Zweigstelle Bankverbindung Sie erreichen uns Internet Daxlander Str. 74 Birkenwaldstraße 145 Landesbank Baden-Württemberg montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis Karlsruhe Stuttgart Konto Uhr und von Uhr bis Uhr Telefon Telefon Bankleitzahl sowie freitags von 8.30 Uhr bis Uhr zvk@kvbw.de Fax Fax

Informationen 1/2004. Zusatzversorgungskasse

Informationen 1/2004. Zusatzversorgungskasse Zusatzversorgungskasse Verwaltungsgebäude Postanschrift Telefon: 06 81/4 00 03-0 Fritz-Dobisch-Str. 12 Postfach 10 24 32 Telefax: 06 81/4 00 03 20 66111 Saarbrücken 66024 Saarbrücken Internet: www.rzvk-saar.de

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