Rechtliche Rahmenbedingungen für familienfreundliche Karrierewege Kurzvortrag Dr. iur. Juliane Lorenz Mainz, 15. September 2016
Daten und Fakten ca. 178.000 wissenschaftliche Mitarbeiter ca. 1.600 Juniorprofessuren ca. 1.000 Nachwuchsgruppenleiter ca. 1.500 Habilitanden (p.a.) ca. 24.500 W2- / W3-Professuren an Universitäten ca. 16.000 FH-Professuren ca. 1.500 Ausschreibungen und Berufungen (Unis) 20-60 qualifizierte Bewerber pro Stelle RA Dr. Juliane Lorenz Rechtliche Rahmenbedingungen 2
Wissenschaftliche Mitarbeiter Landeshochschulgesetz: Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegen weisungsgebunden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Hochschule wissenschaftliche Dienstleistungen, insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung, nach Maßgabe ihrer Tätigkeitsbeschreibung. Sie können befristetet o. unbefristetet beschäftigt werden. RA Dr. Juliane Lorenz Rechtliche Rahmenbedingungen 3
Wissenschaftszeitvertragsgesetz WissZeitVG = Arbeitsrecht, gilt nur für die Befristung der Arbeitsverhältnisse des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals (mit Ausnahme der Hochschullehrer) im Angestelltenverhältnis Enthält Höchstbefristungsdauer = 12-Jahres-Regelung mit Verlängerungsoption aus familienpolitischen Gründen RA Dr. Juliane Lorenz Rechtliche Rahmenbedingungen 4
Personeller Geltungsbereich 1 WissZeitVG: Abs. 1: Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die 2, 3 und 6. Abs. 2: Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Abs. 1 S. 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen RA Dr. Juliane Lorenz Rechtliche Rahmenbedingungen 5
Personeller Geltungsbereich Achtung: Hier geht es um den Abschluss von befristeten Verträgen auf der Basis des WissZeitVG, nicht um die Anrechnung von Beschäftigungszeiten! Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (+) Studentische Hilfskräfte (+) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (-) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (-) Lehrkräfte für besondere Aufgaben (?) Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1.6.2011 (7 AZR 827/09): keine Eröffnung des Anwendungsbereichs des WissZeitVG bei LfBA mit Tätigkeitsschwerpunkt in der Sprachvermittlung (hier: Japanisch) RA Dr. Juliane Lorenz Rechtliche Rahmenbedingungen 6
Zulässige Höchstbefristungsdauer 2 Abs. 1) Befristung vor der Promotion: bis zu 6 Jahre Befristung nach der Promotion: bis zu 6 Jahre, im Bereich der Medizin (Ärzte) bis zu 9 Jahre Die zulässige Höchstbefristungsdauer nach der Promotion verlängert sich um Zeiten, in denen Beschäftigungszeiten vor der Promotion und Promotionszeiten ohne Beschäftigung weniger als 6 Jahre betragen haben Die Dauer der einzelnen Verträge muss dem Qualifikationszweck entsprechen! RA Dr. Juliane Lorenz Rechtliche Rahmenbedingungen 7
Zulässige Höchstbefristungsdauer Anzurechnende Beschäftigungsverhältnisse ( 2 Abs. 3) Angerechnet werden alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als ¼ der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit mit einer deutschen Hochschule oder Forschungseinrichtung sowie Beamtenverhältnisse auf Zeit Nicht jedoch: nicht wissenschaftliche Tätigkeiten Keine Anrechnung von Arbeitsverhältnissen vor Studienabschluss: Neuregelung in 6 WissZeitVG RA Dr. Juliane Lorenz Rechtliche Rahmenbedingungen 8
Verlängerungsoption: Familienpolitische Komponente ( 2 Abs. 1 S. 4 WissZeitVG) Regelung für leibliche Kinder = die insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind = Kompensation der Dreifachbelastung: Dienstleistung im Arbeitsverhältnis, wissenschaftliche Qualifizierung, Kinderbetreuung Voraussetzung: Betreuungsverhältnis = Anspruchsberechtigter und Kind leben in einem gemeinsamen Haushalt Regelung gilt für beide Elternteile Einverständnis des Arbeitgebers und Arbeitnehmers erforderlich = Verlängerungsoption, kein Rechtsanspruch! Gilt seit März 2016 auch für Stief- und Pflegekinder (Verweis auf Kindesbegriff des BEEG - 2 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG) Neu: entsprechende Verlängerungsoption bei schwerer chronischer Erkrankung oder Behinderung RA Dr. Juliane Lorenz Rechtliche Rahmenbedingungen 9
Verlängerungsanspruch: 2 Abs. 5 WissZeitVG Verlängerung des Vertrages aus folgenden Gründen: Zeiten einer Beurlaubung oder Ermäßigung der Arbeitszeit wegen Betreuung eines Kindes / Pflege eines Angehörigen, Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit oder Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem MuschG in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist Zeiten des Grundwehr- oder Zivildienstes bzw. Zeiten einer Freistellungszeiten als Schwerbehindertenvertretung, Personalvertretung, Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten Neu: Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ohne gesetzlichen oder tarifvertraglichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung Achtung: 2 Abs. 5 WissZeitVG gilt nur für befristete Verträge nach 2 Abs. 1 WissZeitVG, nicht für eine Drittmittel- o. TzBfG-Befristung RA Dr. Juliane Lorenz Rechtliche Rahmenbedingungen 10
Verlängerungsanspruch: 2 Abs. 5 WissZeitVG Verlängerung im Einverständnis mit dem Mitarbeiter d.h. Verlängerungsanspruch In der Praxis trotzdem Geltendmachung zu empfehlen In den Fällen von Nr. 1, 2 und 5 soll die Verlängerung jeweils 2 Jahre nicht überschreiten Keine Anrechnung einer Verlängerung nach 2 Abs. 5 auf die zulässige Befristungsdauer nach 2 Abs. 1 WissZeitVG RA Dr. Juliane Lorenz Rechtliche Rahmenbedingungen 11
Weitere Aspekte des WissZeitVG - Drittmittelbefristung ( 2 Abs. 2 WissZeitVG) Unabhängig von der Höchstbefristungsdauer nach 2 Abs. 1 WissZeitVG ist eine Befristung zulässig, wenn Beschäftigung überwiegend aus Drittmitteln finanziert, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und der Mitarbeitende überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird Drittmittelbefristung vor und nach Ablauf der 12-Jahres-Frist (+) Achtung: Drittmittelverträge sind auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnen, d.h. auch bei Beschäftigung vor Ablauf zählt der Drittmittelvertrag für die Ermittlung der zulässigen Dauer voll mit RA Dr. Juliane Lorenz Rechtliche Rahmenbedingungen 12
Befristung nach Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Auch an Hochschulen und Forschungsrichtungen anwendbar 14 Abs. 2 TzBfG: Befristung ohne sachlichen Grund nur bis zu einer Höchstdauer von 2 Jahre möglich und auch nur dann, wenn innerhalb der letzten 3 Jahre kein Beschäftigungsverhältnis zu demselben Arbeitgeber bestanden hat 14 Abs. 1 TzBfG: Befristung mit sachlichem Grund, z.b. vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung, Vertretung eines anderen Arbeitnehmers RA Dr. Juliane Lorenz Rechtliche Rahmenbedingungen 13
Familienfreundliche Arbeitsbedingungen Anspruch auf familienfreundliche Arbeitszeit? Bestimmung der Lage der Arbeitszeit? Teilzeitbeschäftigung? - Teilzeit während der Elternzeit - Familienteilzeit RA Dr. Juliane Lorenz Rechtliche Rahmenbedingungen 14
Fazit Seien Sie informiert bzw. informieren Sie sich, z.b. bei Ihrer Hochschule! Lassen Sie sich beraten! (z.b. zur aktuellen Rechtsprechung) RA Dr. Juliane Lorenz Rechtliche Rahmenbedingungen 15
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! RA Dr. Juliane Lorenz Rechtliche Rahmenbedingungen 16