Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

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Anlage 3 zu TOP 3 -öffentlicher Teil- ( ) S a c h v e r h a l t :

Transkript:

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung WST3-A-1667/008-2013 Bearbeiter 02742/9005 Datum Mag. Viola de Stefani DW 16137 26. November 2013 Betrifft: NÖ Tourismusgesetz; Motivenbericht Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Eing.: 29.11.2013 Ltg.-250/T-3/1-2013 W- u. F-Ausschuss Hoher Landtag! Zum Gesetzesentwurf wird berichtet: I. Allgemeiner Teil: Im Zuge der Verwaltungspraxis der vergangenen Jahre wurde festgestellt, dass aufgrund der derzeitigen Textierung des NÖ Tourismusgesetzes 2010 zum Teil Interpretationsspielraum besteht. Durch die nun geplanten Änderungen wird der Gesetzestext präzisiert. I. 2 Kompetenzgrundlage: Die Kompetenz des Landes zur Regelung des Gegenstandes des Entwurfs gründet in 8 F-VG. I. 3 Verhältnis zu anderen landesrechtlichen Vorschriften: Andere landesrechtliche Vorschriften sind vom vorliegenden Gesetzesentwurf nicht betroffen. I. 4 EU-Konformität: Dieser Gesetzesentwurf steht mit keinen zwingenden unionsrechtlichen Vorschriften im Widerspruch. 1

I. 5 Probleme bei der Vollziehung: Durch die vorliegende Änderung des NÖ Tourismusgesetz 2010 wird mit keinen Problemen bei der Vollziehung gerechnet. I. 6 Beschreibung der finanziellen Auswirkungen: Durch den vorliegenden Entwurf entstehen keine Mehrkosten. Durch die Änderungen der 12 und 13 ist von geringfügigen Mindereinnahmen auszugehen, welche jedoch aus derzeitiger Sicht nicht quantifizierbar sind. I.7. Konsultationsmechanismus: Gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, LGBl. 0814, unterliegt die vorliegende rechtsetzende Maßnahme dieser Vereinbarung. I.8 Bestimmungen, die die Mitwirkung von Bundesorganen vorsehen: Der Entwurf enthält keine Bestimmungen, die die Mitwirkung von Bundesorganen vorsehen. I. 9 Auswirkungen auf die Erreichung der Ziele des Klimabündnisses: Durch die Novelle sind keine Auswirkungen auf die Ziele des Klimabündnisses zu erwarten. I. 10 Besonderheiten im Normerzeugungsverfahren: Der Gesetzesbeschluss hat Abgaben zum Gegenstand und ist unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages vor Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekannt zu geben (vgl. 9 F-VG). 2

Besonderer Teil II.1 Zu 3 Abs. 2 NÖ Tourismusgesetz 2010: Das Land Niederösterreich hat gemäß 4 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 2010 in einem Intervall von fünf Jahren die tourismusspezifischen Maßzahlen zu erheben. Die ausgewerteten Zahlen werden sohin den Gemeinden zur Kenntnis gebracht. Es obliegt, nach derzeitiger Regelung, den Gemeinden einen Antrag auf Umstufung aufgrund dieser Information zu stellen, sofern die Maßzahlen für die beantragte Ortsklasse sprechen. Sofern es keine Änderung der Maßzahlen gibt, ist es den Gemeinden nur über die Beantragung einer Außerordentlichen Höherstufung möglich, einen Ortsklassensprung zu erreichen. Die Möglichkeit einer Außerordentlichen Abstufung ist derzeit nicht vorgesehen. Stellt die Gemeinde fristgerecht einen Antrag auf Umstufung und liegen weiters die Voraussetzungen für eine Einstufung in diese beantragte Ortsklasse vor, wird die Umstufung mittels Verordnung der Landesregierung (Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen, LGBl. 7400/1) vorgenommen. Nun ist vorgesehen, dass die Maßzahlen weiterhin von der Landesregierung in einem Intervall von fünf Jahren erhoben werden. Die Gemeinden werden mittels Anschreiben über die Ergebnisse der Maßzahlenstudie und über die Frist zur Stellungnahme informiert. Diese haben sodann die Möglichkeit zu den Maßzahlen innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Damit ist es den Gemeinden möglich, sich zu den neuen aktualisierten Maßzahlen zu äußern und gemeindespezifische Besonderheiten aufzuzeigen, die in der späteren Prüfung freilich abzuwägen sind. Langt binnen offener Frist keine Stellungnahme ein, so wird die Gemeinde entsprechend der errechneten Ortsklasse (Ergebnis der Maßzahlenstudie) eingestuft. Darin besteht die nunmehrige Neuerung für die Gemeinden. 3

Ist beispielsweise eine Gemeinde gemäß Maßzahlenstudie in eine andere Ortsklasse als bisher einzustufen, und ist sie damit einverstanden, braucht sie somit keinen Umstufungsantrag stellen. Dies dient vor allem der Entlastung der Gemeinden. Die Umstufung wird in der nächsten Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen vorgenommen (in Verbindung mit dieser Neuerung wird der Gemeinde die Möglichkeit der außerordentlichen Abstufung eingeräumt, vgl. 3 Abs. 3). II.2 Zu 3 Abs. 3 NÖ Tourismusgesetz 2010: Aufgrund des neu geplanten Ablaufes der Ortsklasseneinstufung, sollen auch die Dispositionsmöglichkeiten zwischen den regelmäßigen Erhebung der Maßzahlen (alle 5 Jahre) der Gemeinden erweitert werden. Derzeit ist es den Gemeinden nur möglich, eine Außerordentliche Höherstufung unabhängig vom Ergebnis der Maßzahlen zu beantragen. Um gleichermaßen auf gravierende Veränderungen des Tourismusangebotes reagieren zu können, ist es daher zweckmäßig, als Gegenstück auch die Außerordentliche Abstufung zu ermöglichen. Diese Antragsmöglichkeiten sind als außerordentliche Maßnahmen neben den ohnehin regelmäßigen Einstufungen über die Maßzahlenerhebung, wie in Abs. 2 erläutert, vorgesehen. Aus diesem Grund haben die Gemeinden bei Antragstellung darzulegen, worin sich das Tourismusangebot im Verhältnis zur zuletzt durchgeführten Einstufung durch die Landesregierung verändert hat. Es muss somit zur positiven Antragserledigung eine deutliche und nicht bloß vorübergehende Änderung des Tourismusangebots nachgewiesen werden. II.3 Zu 9 lit. b) NÖ Tourismusgesetz 2010: Die Förderfähigkeit im Sinne des NÖ Tourismusgesetzes 2010 wird aufgrund der im genannten Paragraphen aufgezählten Voraussetzungen von der Landesregierung beurteilt. Aufgrund der Änderung des Ablaufes zur Ortsklasseneinstufung ist die Voraussetzung, einen Antrag auf entsprechende Einstufung zu stellen, hinfällig, da 4

die korrekte Einstufung ohnehin anhand der ermittelten Maßzahlen, der touristischen Bedeutung der Gemeinden und -sofern vorhanden- anhand der Stellungnahme von der Landesregierung geprüft wird. II.4 Zu 12 Abs. 5 lit. a) NÖ Tourismusgesetz 2010: Zur Entlastung des Familieneinkommens werden Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres von der Nächtigungstaxenpflicht befreit. Jugendliche im Alter zwischen 12 und 15 Jahren sind nicht die Zielgruppe der Geschäftsfelder Wirtschaftstourismus, des Kur- bzw. Gesundheitstourismus und der Bereiche Kulinarik-Kultur-Wein. Im Hinblick auf den relativ geringen Anteil der auf den Bereich Urlaubstourismus entfallenden Nächtigungen, kann davon ausgegangen werden, dass die Mindereinnahmen aufgrund der Anhebung der Befreiung von Personen von 12 auf 15 Jahre geringfügig sein werden. II.5 Zu 12 Abs. 5 lit. g) NÖ Tourismusgesetz 2010: Aufgrund der nunmehrigen Neuerungen sind auch die Satzzeichen entsprechend zu adaptieren. II.6 Zu 12 Abs. 5 lit. h) NÖ Tourismusgesetz 2010: Gem. 12 Abs. 4 NÖ Tourismusgesetz 2010 in der geltenden Fassung unterliegen Kur- und Erholungsheime sowie Sonderkrankenanstalten ausdrücklich der Abgabenpflicht. Eine Kur dient der Stärkung der Gesundheit und unterstützt durch Pflege und Behandlung die Genesung bei Krankheiten und Leiden. Eine Kur ist eine medizinisch verordnete Maßnahme zur körperlichen Erholung und Gesundheitsprävention. Unter Erholungsheimen sind Einrichtungen zu verstehen, die durch Pflege und Behandlung der Erholung und Regeneration des Menschen dienen. Abgabenpflichtig hinsichtlich der Nächtigungstaxe sind daher Nächtigungen in Einrichtungen in denen nach körperlicher und/oder geistiger Erschöpfung, aber auch nach Verletzungen oder Krankheiten durch eine Ruhephase wieder Kräfte gesammelt werden. Bestimmte 5

Sonderkrankenanstalten, Genesungsheime, Kurheime und sonstige private Einrichtungen, die solche Leistungen (Pflege und Behandlungen) anbieten, unterliegen daher der Nächtigungstaxenpflicht. Pflege in diesen Einrichtungen wird als Langzeit-, Kurzzeit- oder als Übergangspflege angeboten. Kurzzeitpflege liegt vor, wenn pflegende Angehörige einige Wochen (maximal sechs Wochen/Kalenderjahr) etwa in Urlaub fahren und währenddessen den zu pflegenden Angehörigen in professionelle Pflege geben. Sowohl der Langzeit- als auch der Kurzzeitaufenthalt von pflegebedürftigen Personen in stationären Pflegeeinrichtungen dienen nicht der Erholung oder Regeneration, sondern der laufenden Betreuung. Nächtigungen in stationären Pflegeeinrichtungen für den Langzeit- und den Kurzzeitaufenthalt von pflegebedürftigen Personen sind daher gem. NÖ Tourismusgesetz 2010 in der geltenden Fassung nicht abgabenpflichtig. Eine Befreiung ist nicht erforderlich. Übergangspflege ist jene Pflege, die Menschen zuteil wird, die vom Krankenhaus kommend, die Pflege eines Heimes als Überbrückung bis zur Möglichkeit der Pflege zu Hause in Anspruch nehmen bzw. um ein selbstständiges Leben zu Hause (mit oder ohne Betreuung) wieder zu ermöglichen. Die Übergangspflege ist eine rehabilitative Pflege und Betreuung im Ausmaß von bis zu zwölf Wochen pro Kalenderjahr. Diese Übergangspflege ist nach der oben angeführten Definition der Erholung bzw. Regeneration isd. NÖ Tourismusgesetzes 2010 abgabenpflichtig. Mit der gegenständlichen Befreiungsbestimmung unterliegen Nächtigungen anlässlich der rehabilitativen Regeneration und Erholung im Rahmen der Übergangspflege in einer stationären Pflegeeinrichtung gem. 47 Abs. 2 und 3 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, die aus Mitteln der NÖ Sozialhilfe ganz oder teilweise finanziert werden, nicht der Abgabenpflicht zur Nächtigungstaxe. Somit können Nächtigungen in Einrichtungen, die sowohl Pflegeleistungen (Übergangspflege) als auch Leistungen zur Erholung bzw. Regeneration im Bereich des Gesundheits- bzw. Erholungstourismus isd NÖ Tourismusgesetzes 2010 anbieten, klar abgegrenzt werden. 6

II.7 Zu 12 Abs. 5 lit. i) NÖ Tourismusgesetz 2010: Weiters sollen Personen, die in Schutzhütten im Sinne des 111 Abs. 2 Ziffer 2 Gewerbeordnung 1994 mit überwiegendem Lagerbetrieb nächtigen von der Nächtigungstaxenpflicht befreit werden. II.8 Zu 12 Abs. 6 NÖ Tourismusgesetz 2010: Im Zuge der Novellierung wird auf die leichtere Anwendbarkeit des NÖ Tourismusgesetzes 2010 Bedacht genommen. Aus diesem Grund wird die Wertsicherung der Nächtigungstaxe unter lit. b) angeführt. Aufgrund der früheren Regelung in Abs. 8 kam es häufig zu Missverständnissen bei der Anwendung. Durch die erstmalige Verordnung über die Wertsicherung der Nächtigungstaxe, LGBl. 7400/2 im Jänner 2013, ergaben sich minimale Erhöhungen der Taxensätze im Ein- Cent-Bereich. Zur einfacheren Handhabung wird nun die Wertsicherung erst ab einer Rundungsmöglichkeit auf volle zehn Centbeträge mittels Verordnung erlassen. Aufgrund der Anregung etlicher Beherberger, die für die Kalkulationen der Zimmerpreise des folgenden Jahres die endgültigen Nächtigungstaxensätze bereits Mitte des Jahres benötigen, wurde der Bezugsmonat April auf Jänner geändert, um die Nächtigungstaxensätze des folgenden Jahres früher bekannt geben zu können. Die erste Wertsicherung soll sodann mit 1. Jänner 2015 vorgenommen werden. Dabei wird die Indexzahl des Verbraucherpreisindex 2010 Jänner 2013 mit der Indexzahl Jänner 2014 verglichen. Im Sinne der Aktualisierung sämtlicher Werte, wird nun auf den Verbraucherpreisindex 2010 abgestellt. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass die Nächtigungstaxensätze im Jahr 2014 mit dem Zeitpunkt der beabsichtigten Aufhebung der Verordnung über die Wertsicherung der Nächtigungstaxe, LGBl. 7400/2-1, wiederum den in 12 Abs. 6 genannten Werten entsprechen. Die Aufhebung der genannten Verordnung wird mit 1. April 2014 geplant, da es aufgrund der nunmehrigen Neuerung der Wertsicherung (auf volle 10 Cent) sinnvoll scheint, von den ursprünglichen Werten auszugehen. Auch die Einhebung durch die Beherberger wird dadurch erleichtert. 7

II.9 Zu 12 Abs. 8 NÖ Tourismusgesetz 2010: Dieser Absatz entfällt, da die Wertsicherung bereits in Abs. 6 lit. b) umfassend geregelt ist. II.10 Zu 12 Abs. 10 lit. a) NÖ Tourismusgesetz 2010: Um klarzustellen, welcher Zeitraum für die Pauschalierung der Abgabenpflicht heranzuziehen ist, wurden entsprechende Änderungen vorgenommen. Damit soll auch die Abgrenzung zum Befreiungstatbestand gemäß 12 Abs. 5 lit. g) geschaffen werden. Sämtliche Missverständnisse der Gesetzesauslegung sollen damit bereinigt werden. II.11 Zu 13 Abs. 2 NÖ Tourismusgesetz 2010: Der 13 NÖ Tourismusgesetz 2010 enthält ausschließlich Regelungen zum Interessentenbeitrag. Das Schreibversehen in 13 Abs. 2 NÖ Tourismusgesetz 2010 wird berichtigt. II.12 Zu 13 Abs. 4 NÖ Tourismusgesetz 2010: Eine Klarstellung hinsichtlich des Zeitpunktes der Entstehung des Abgabenanspruches wurde vorgenommen. II.13 Zu 13 Abs. 7 NÖ Tourismusgesetz 2010: Der Terminus Kalenderjahr wird durch den Terminus Veranlagungsjahr ersetzt. Damit wird klargestellt, dass bei abweichendem Wirtschaftsjahr der Umsatz des steuerlichen Veranlagungszeitraums als Berechnungsgrundlage für den Interessentenbeitrag herangezogen werden muss (siehe 20 UStG 1994). Zur Befreiungsbestimmung gem. 13 Abs. 7 lit. a) sublit. aa) NÖ Tourismusgesetz 2010: Der 13 Abs. 7 NÖ TG 2010 wird hinsichtlich der Befreiungen vereinfacht: 8

Im 13 Abs. 7 ist die Berechnungsgrundlage festgelegt; dann sind die Ausnahmen (also Befreiungsbestimmungen) festgelegt; anschließend die Ausnahmen von den Ausnahmen (Befreiungsbestimmungen, die ausdrücklich wieder den abgabenpflichtigen Umsätzen zugeordnet werden); dann folgen weitere Befreiungsbestimmungen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass diese Regelung kompliziert ist. Es werden daher die Befreiungsbestimmungen vereinfacht: In der derzeit geltenden Fassung des NÖ Tourismusgesetz 2010 sind alle Umsätze isd 6 UStG 1994 befreit. Der Verweis auf 6 UStG hinsichtlich der Befreiung wird dahingehend geändert, dass nur mehr die in 6 Abs. 1 Z. 1 bis 7, 12 und 24 UStG von der Befreiung umfasst sind. Die Befreiung von Umsätzen isd Binnenmarktregelung gem. Anhang zu 29 Abs. 8 UStG 1994 bleibt bestehen. Damit ist die relativ komplizierte oben angesprochene Gesetzessystematik entschärft. Ausnahmen von den Ausnahmen sind nicht mehr erforderlich. Festgehalten wird, dass auf die derzeit geltende Fassung des 6 UStG 1994 statisch verwiesen wird. Die folgenden Umsätze (Z. 7 bis Z. 28) sind unecht steuerbefreit; d.h. der Unternehmer darf sich die Vorsteuer nicht abziehen, die Umsatzsteuer muss nicht abgeführt werden. Folgende Ziffern werden im NÖ Tourismusgesetz 2010 ausdrücklich der Abgabenpflicht unterzogen und bleiben abgabenpflichtig: Umsätze aus Bankgeschäften bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich der Österreichischen Post AG und der Bausparkassen( Z 8), Umsätze aus Versicherungsverhältnissen einschließlich Pensionskassengeschäften (Z 9 lit. c), Umsätze aus dem Betrieb von Spielbanken (Z 9 lit. d), Umsätze aus der Vermittlung von Kredit-, Bauspar- und Versicherungsgeschäften (Z 13), Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist etc. (Z 19), Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker etc. (Z 20). 9

Umsätze von nicht auf Gewinn gerichteten Einrichtungen unterliegen nicht dem Interessentenbeitrag. Voraussetzung für die Beitragspflicht gem. 13 Abs. 4 NÖ Tourismusgesetz 2010 ist, dass die Tätigkeit zu Zwecken der Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Es muss daher Gewinnerzielungsabsicht bestehen. Fehlt diese Absicht, besteht keine Beitragspflicht hinsichtlich des Interessentenbeitrages. Die Ziffern 14 (Umsätze von gemeinnützigen Vereinen) und 25 sowie Z. 18 (Umsätze von Kranken-, Pflegeanstalten etc.) und 24 (Umsätze des Bundes/Länder/Gemeinden izm einem Theaterbetrieb etc.), wenn die Leistungen von Körperschaften bewirkt werden und sie gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken dienen, unterliegen daher aufgrund des Grundtatbestandes nicht der Abgabenpflicht. Eine Befreiung ist daher nicht erforderlich. Die Umsätze bzw. Tätigkeiten aus nachstehenden Ziffern sind im Anhang zum NÖ Tourismusgesetz 1991 nicht angeführt. Unternehmen die diese Tätigkeiten ausüben sind keine Tourismusinteressenten und unterliegen daher aufgrund des Grundtatbestandes gem. 13 Abs. 4 NÖ Tourismusgesetz 2010 nicht der Abgabenpflicht. Eine Befreiung ist daher nicht erforderlich. Ziffer 9 lit. a befreit Umsätze von Grundstücken isd Grunderwerbsteuergesetzes. Die Ziffer 9 lit. b befreit Umsätze und Vergütungen jeder Art (einschließlich Reisekostenersätze), die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen ausbezahlt wurden. Ziffer 10 befreit Umsätze von Blinden und Postdienstleistungen. Ziffer 11 befreit Umsätze von Bildungseinrichtungen. Ziffer 15 befreit Umsätze von Tages- oder Pflegemüttern. Ziffer 16 befreit Umsätze aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Ziffer 17 befreit Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung und Verwaltung von Liegenschaften. Ziffer 21 befreit Lieferungen von menschlichen Organen. Ziffer 22 befreit die Beförderung von kranken und verletzten Personen. 10

Ziffer 26 befreit unecht steuerbefreite Lieferungen von Gegenständen zur Verwendung im Rahmen von steuerbefreiten Tätigkeiten. Ziffer 28 befreit sonstige Leistungen von Zusammenschlüssen von Unternehmen etc. Umsätze von Kleinunternehmern (Ziffer 27) führen aufgrund des Freibetrages ( 150.000) gem. 13 Abs. 7 lit. b) sublit. ba) NÖ Tourismusgesetz 2010 nicht zu einer Abgabenschuld. Z. 18 (Umsätze der Kranken-, Pflegeanstalten ( ) und Z. 23 (Jugend- Erziehungs-, Ausbildungsheime etc.), unterliegen durch die Befreiung gem. 13 Abs. 7 lit.a) sublit. ac) NÖ Tourismusgesetz 2010 nicht der Abgabenpflicht. Die Ziffern 12 (Umsätze von öffentlichen Körperschaften oder Volksbildungsvereinen etc.), Ziffer 24 (Umsätze des Bundes, der Länder und der Gemeinden izm dem Betrieb eines Theaters etc.) und die Ziffer 7 (Umsätze der Sozialversicherungsträger) bleiben in der Befreiungsbestimmung enthalten. Die vorgenommene Vereinfachung ist nicht mit einer Ausweitung der Abgabenpflicht verbunden, weil entweder der Grundtatbestand nicht erfüllt ist oder sich eine Abgabenpflicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen im NÖ Tourismusgesetz 2010 nicht ergibt. Mindereinnahmen für die Gemeinden sind daher nicht zu erwarten. Zur Befreiungsbestimmung gem. 13 Abs. 7 lit. a) sublit. af) NÖ Tourismusgesetz 2010: Besteuerungsgegenstand des Interessentenbeitrages ist der Nutzen aus dem Tourismus. Abgabenpflichtige Unternehmen ziehen einen Nutzen aus dem jeweiligen örtlichen Tourismusgebiet, in dem sie ihren Unternehmenssitz haben. Es dürfen daher nur die Umsätze als Berechnungsgrundlage für den Interessentenbeitrag herangezogen werden, die in Niederösterreich erwirtschaftet werden. 11

Gem. 13 Abs. 7 NÖ Tourismusgesetz 2010 wird bezüglich der Berechnungsgrundlage auf den 1 Abs. 1 Z. 1 UStG verwiesen (Umsatz, der in Österreich erwirtschaftet wurde). Der Verweis auf den steuerbaren Umsatz im Sinne des 1 Abs.1 Z.1 des UStG bezüglich der Berechnungsgrundlage bleibt bestehen. Es wird eine Befreiungsbestimmung eingefügt, die Umsätze aus Lieferungen oder sonstige Leistungen (isd. 3a UStG) an einen Ort außerhalb Niederösterreichs ausnimmt, soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Niederösterreich erbracht wurden. Der Unternehmer ist verpflichtet, die befreiten Umsätze nachzuweisen bzw. zu dokumentieren (siehe 13 Abs. 7 lit. a) NÖ Tourismusgesetz. Diese Befreiungsbestimmung betrifft jene Umsätze, deren der Lieferort entweder außerhalb des Landes Niederösterreich liegt beziehungsweise der Lieferort gem. Umsatzsteuergesetz 1994 zwar in Niederösterreich liegt, der Liefergegenstand jedoch nachweislich vom Lieferanten bzw. Abnehmer an einen Ort, der nicht in Niederösterreich liegt, befördert oder versendet wird. Bei sonstigen Leistungen ergibt sich der Ort der sonstigen Leistung nach 3a UStG 1994 unter Berücksichtigung der Formulierung des Gesetzestextes im NÖ Tourismusgesetz 2010 nach dem der Tätigkeitsort des Unternehmers zu berücksichtigen ist. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt bei Dienstleistungen dort, wo die entscheidenden Bedingungen für den Erfolg gesetzt werden (siehe hiezu Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer II, 374, 376, 408a). II.14 Zu 13 Abs. 8 lit. a) sublit. ab): Der Schreibfehler wird wie folgt berichtigt: Der Terminus Jahresumsatz wird durch den Terminus Monatsumsatz ersetzt. Bei der aliquoten Berechnung ist auf den sechsfachen Monatsumsatz abzustellen. II.15 Zu 13 Abs. 10 NÖ Tourismusgesetz 2010: Die Änderung der Sonderregelung für Privatzimmervermieter erfolgt, weil die ungenaue Formulierung im Gesetzestext zu Missverständnissen bei der Gesetzesauslegung geführt hat. 12

Bei der Privatzimmervermietung handelt sich zweifelsfrei um einen Beherbergungsbetrieb gemäß Abgabengruppe A. Die Umsatzsteuer ist nur bei Option zur Umsatzsteuerpflicht relevant. Die Berechnungsgrundlage ist immer der Preis für Nächtigung und Verpflegung ohne Umsatzsteuer. Der neue Gesetzestext der Sonderregelung für Privatzimmervermieter präzisiert die Berechnungsgrundlage und entspricht der Vorgangsweise nach der allgemeinen Regelung des 13 Abs. 7 lit. a) NÖ Tourismusgesetz 2010. Die Höhe der Abgabenbeträge und die Höchstbeiträge werden nicht geändert. Mit den Regelungen über den Freibetrag, Bagatellgrenze etc. wird klargestellt, welche Bereiche des 13 NÖ Tourismusgesetz 2010 für Privatzimmervermieter soweit möglich anwendbar sind bzw. wie die Abrechnung zu erfolgen hat. II.16 Zu 13 Abs. 12 NÖ Tourismusgesetz 2010: Die Wertsicherungsregelung wird auch hier im Sinne der einfacheren Handhabung wie folgt überarbeitet: Die Basis der Berechnung der Wertsicherung ist nun der Verbraucherpreisindex 2010, die Bezugsgröße wird von April auf Jänner angepasst. Ergänzend wird vorgesehen, dass Änderungen unter 10% außer Betracht bleiben sollen, da aufgrund der leichteren Anwendung, geringere Schwankungen unberücksichtigt bleiben können. Hinsichtlich der Rundung soll aus praktischen Überlegungen weiters differenziert werden: Die Beträge des Abs. 7 lit. b und Abs. 10 (der Freibetrag, die Bagatellgrenze und die Höchstbeiträge der Privatzimmervermieter) sollen einer Rundung auf volle Eurobeträge unterzogen werden. Die Höchstberechnungsgrundlage (1 Million Euro ab 1.1.2014) soll jedoch auf volle 10.000 gerundet werden. Die anerkannte wissenschaftliche mathematische Rundung ist anzuwenden. 13

Die erste Wertsicherung soll mit 1. Jänner 2015 vorgenommen werden. Dabei wird die Indexzahl des Verbraucherpreisindex 2010 Jänner 2013 mit der Indexzahl Jänner 2014 verglichen. II.17 15 Abs. 3 lit. a) NÖ Tourismusgesetz 2010: Die Verweisungen auf sämtliche angeführten Bundesgesetze werden aktualisiert. Die NÖ Landesregierung beehrt sich daher, den Antrag zu stellen: Der Hohe Landtag wolle die beiliegende Vorlage der NÖ Landesregierung über den Entwurf einer Änderung des NÖ Tourismusgesetzes 2010 der verfassungsmäßigen Behandlung unterziehen und einen entsprechenden Gesetzesbeschluss fassen. NÖ Landesregierung Dr. Petra Bohuslav Landesrätin 14