BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) INFO GEBRAUCHTE BLEIBATTERIEN AUSGABE 01.2018 HINWEIS: RECHTSVERBINDLICH SIND AUSSCHLIESSLICH DIE REGELWERKE SDR/ADR EIN UNTERNEHMEN DER LCS-GROUP
DEFINITION Gebrauchte Blei- / Säurebatterien (Starterbatterien, Staplerbatterien, Batterien von Signalisationsanlagen etc.) sind Batterien welche nach normalem Gebrauch zum Zweck des Recyclings befördert werden. (nachstehend gebrauchte Batterien genannt) Gebrauchte Batterien gelten als Sonderabfall gemäss VeVA (Verordnung über den Verkehr mit Abfällen) VeVA-Sonderabfallcode: 16 06 01 [S] Bleibatterien und Bleiakkumulatoren EINTRÄGE (UN-Nummern, Benennung und Bezeichnung, Klassifizierung, Sondervorschriften und Verpackungsanweisungen) UN-Nummer Benennung und Beschreibung Sondervorschriften Gefahrklasse Tunnelbeschränkungscode Verpackungsanweisungen UN 2794 ABFALL MIT SÄUREN 8 (E) 295 598 P801 P801a UN 2795 ABFALL MIT ALKALIEN 8 (E) 295 598 P801 P801a UN 2800 ABFALL BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, AUSLAUFSICHER 8 (E) 295 598 P801 P801a BEISPIELE UN 2794 MIT SÄUREN UN 2795 MIT ALKALIEN UN 2800 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, AUSLAUFSICHER Tabelle 1 VERSANDARTEN Gebrauchte Batterien können in Versandstücken oder als lose Schüttung (keine Freistellungen möglich) befördert werden FREISTELLUNGEN Es können grundsätzlich folgende Freistellungen nach ADR genutzt werden: ADR 1.1.3.1a Private ADR 1.1.3.1c Freistellung im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit des Unternehmens (s. MB Freistellung für Handwerker) ADR 1.1.3.6 Freistellung pro Beförderungseinheit (s. MB Freistellung ADR 1.1.3.6) SV 598 Freistellung für neue und gebrauchte Batterien
BEGLEITDOKUMENTE / Beförderungspapier nach ADR 5.4 Die Form des Beförderungspapiers ist im Gegensatz zum Inhalt nicht vorgeschrieben. Die notwendigen Angaben: z.b. UN 2794 ABFALL MIT SÄUREN, 8, (E) können z.b. auch auf einem Lieferschein, einer Rechnung oder einem Ladeschein enthalten sein. (siehe auch MB Gefahrgutversand) Beim Versand von Sonderabfällen (Gefahrgut) kann der VeVA-Begleitschein als Beförderungspapier verwendet werden. In diesem Fall muss nebst der Abfallbeschreibung gemäss VeVA auchder offizielle Gefahrguteintrag in Feld 2 (2. Teil) eingefügt werden. (S. Abb.3) Tel.-Nr 2 ABFALLBESCHREIBUNG Bezeichnung gemäss Abfallverzeichnis und ergänzende Beschreibungen, falls diese für die Sicherheit der Entsorgung und den Schutz der Umwelt nötig sind. BLEIBATTERIEN UND AKKUMULATOREN Gefahrgut gemäss ADR/SDR oder RID/RSD: X ja! nein Bemerkungen (z.b. Angaben zu ADR/SDR): 1) UN 2794 ABFALL BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SÄUREN, 8 (E) Abfall-C Gewich Menge Grossm Verpac Anzahl Versan Untersc Abgebe 3 ENTSORGUNGSUNTERNEHMEN VeVA- Betrieb
KENNZEICHNUNG VON VERSANDSTÜCKEN MIT SÄUREN MIT ALKALIEN BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, AUSLAUFSICHER UN-Nummer: UN 2794 Gefahrzettel Klasse 8: 10 x 10cm UN-Nummer: UN 2795 Gefahrzettel Klasse 8: 10 x 10cm UN-Nummer: UN 2800 Gefahrzettel Klasse 8: 10 x 10cm Sonderabfalletikette DÉCHETS SPÉCIAUX RIFIUTI SPEZIALI Abfallcode: 16 06 01 Abfallart: Bleibatterien und Bleiakkumulatoren Begleitschein-Nr: BB... Sonderabfalletikette: DÉCHETS SPÉCIAUX RIFIUTI SPEZIALI Abfallcode: 16 06 01 Abfallart: Bleibatterien und Bleiakkumulatoren Begleitschein-Nr: BB... Sonderabfalletikette: DÉCHETS SPÉCIAUX RIFIUTI SPEZIALI Abfallcode: 16 06 01 Abfallart: Bleibatterien und Bleiakkumulatoren Begleitschein-Nr: BB... Tabelle 2 SONDERVORSCHRIFT SV 295 Es ist nicht erforderlich, jede Batterie mit einer Kennzeichnung und einem Gefahrzettel zu versehen, wenn auf der palettierten Ladung eine entsprechende Kennzeichnung und ein entsprechender Gefahrzettel angebracht sind
VERPACKUNGEN FREISTELLUNG (SV 598) neue Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des ADR wenn: 1. sie gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind; 2. sie mit Trageeinrichtungen versehen sind, es sei denn sie sind z.b. auf Paletten gestapelt; 3. sie aussen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen; 4. sie gegen Kurzschluss gesichert sind. gebrauchte Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des ADR wenn: 1. ihre Gehäuse keine Beschädigungen aufweisen 2. sie gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind; 3. sie unbeschädigt sind und aussen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen; 4. sie gegen Kurzschluss gesichert sind. «Gebrauchte Batterien» sind solche, die nach normalem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings befördert werden. Bemerkung: Diese Vorgaben können bei gebrauchten / defekten Batterien sehr oft nicht erfüllt werden VERPACKUNGSANWEISUNG P 801 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2794, 2795, 3028 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, ausgenommen Unterabschnitt 4.1.1.3 (Bauartkonformität), und 4.1.3 (allgemeine Vorschriften für Verpackungsanweisungen) erfüllt sind: starre Aussenverpackungen; Verschläge aus Holz; Paletten. Zusätzliche Vorschriften Die Batterien (Akkumulatoren) müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. Gestapelte Batterien (Akkumulatoren) sind in entsprechender Weise in Lagen, die jeweils durch eine Schicht aus nicht leitfähigem Werkstoff getrennt sind, festzulegen. Die Pole der Batterien (Akkumulatoren) dürfen nicht dem Gewicht anderer darüber liegender Einheiten ausgesetzt sein. Die Batterien (Akkumulatoren) müssen so verpackt oder gesichert sein, dass eine unbeabsichtigte Bewegung verhindert wird. Wird Polstermaterial verwendet, muss dieses inert sein. VERPACKUNGSANWEISUNG P 801a Diese Anweisung gilt für gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) der UN-Nummern 2794, 2795, 2800 und 3028. Akkukästen aus rostfreiem Stahl oder aus starrem Kunststoff mit einem Fassungsraum bis zu 1 m3 sind unter folgenden Bedingungen zugelassen: 1. Die Akkukästen müssen gegen die in den Batterien (Akkumulatoren) enthaltenen ätzenden Stoffe beständig sein. 2. Unter normalen Beförderungsbedingungen dürfen keine ätzenden Stoffe aus den Akkukästen austreten und keine anderen Stoffe (z.b. Wasser) in die Akkukästen gelangen. Den Akkukästen dürfen aussen keine gefährlichen Reste der in den Batterien (Akkumulatoren) enthaltenen ätzenden Stoffe anhaften.
3. Die Akkukästen dürfen nicht über die Höhe ihrer Wände hinaus mit Batterien (Akkumulatoren) beladen werden. 4. In den Akkukästen dürfen sich keine Batterien (Akkumulatoren) mit Inhaltsstoffen oder sonstige gefährliche Güter befinden, die gefährlich miteinander reagieren können. Die Akkukästen müssen entweder: abgedeckt sein oder ADR in bedeckten Fahrzeugen RID in offenen Wagen mit Decken oder in geschlossenen oder bedeckten Containern befördert werden KUNSTSTOFFPALOXEN ALS AKKUKASTEN Nach ausführlichen Tests mit Batterien Ende 2016 gilt für Kunststoffkisten der Firma G. Utz AG folgendes: Neue / neuwertige Kuststoffkisten mit 3 Kufen können mit bis zu 1 000kg Batterien beladen werden (die Batterien dürfen nicht über die Ränder der Akkukästen herausragen). Die Freigabe der G. Utz AG gilt nicht für reparierte oder/und defekte Kunststoffkisten oder für Kunststoffkisten anderer Hersteller Bemerkung: überladene oder defekte Akkukasten stellen ein nicht zu unterschätzendes Sicherheitsrisiko dar und dürfen nicht verwendet werden. Bei einem Vorfall/Unfall trägt ausschliesslich der Verlader die entsprechende Verantwortung! Achtung: Die Beförderung von Akkukästen mit gebrauchten Batterien unterliegt den Vorschriften des ADR. Für die korrekte Verpackung (inkl. Zustand der Verpackung) ist der Verpacker/Verlader verantwortlich. Verantwortlich sind gemäss ADR 1.4 und 7.5 zudem: a) der Verpacker/Verlader bei der Übergabe, b) der Fahrzeugführer nach Übernahme der gefährlichen Güter (verkehrssichere / betriebssichere Ladungssicherung) und c) der Entlader bei der Annahme der Versandstücke (Akkukästen)!