herfurth.partner Vertragsgestaltung im Auslandsgeschäft

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Vertragsgestaltung bei Auslandskunden Vertragssprache Rechtswahl Gerichtsbarkeit Internationale Schiedsgerichtsbarkeit Gerichtsstand Liefergegenstand / Leistungsumfang Zahlungsbedingungen

Vertragsgestaltung bei Auslandskunden Lieferbedingungen Forderungsabsicherung Eigentumsvorbehalt

Vertragssprache Von Parteien frei zu bestimmen Sollte sich die eigene Sprache nicht durchsetzen lassen: Vertrag übersetzen lassen (Sprachrisiko) Bloße Übertragung unzureichend Ansonsten Gefahr von falschen Interpretationen, Bedeutungen, Missverständnissen Übertragung juristischer Fachbegriffe schwierig Führende Vertragssprache bestimmen

Rechtswahl Parteien können die Rechtsordnung, die dem Vertrag zugrunde liegen soll, frei wählen Danach bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Parteien Verschiedene Rechtsordnungen können anwendbar sein Rechtsordnungen der einzelnen Staaten weichen teilweise stark voneinander ab Es gilt nicht automatisch deutsches Recht

Rechtswahl Rom-Verordnungen Wenn keine Rechtswahl Anwendbares Recht wird anhand IPR Regelungen (Verschiedene Anknüpfungspunkte) ermittelt Rom VO (Rom I für vertragliche Schuldverhältnisse, Rom II für außervertragliche Schuldverhältnisse) Rom I VO: Recht des Landes, zu dem das Schuldverhältnis die engste Verbindung aufweist z.b. Kaufverträge: Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

Rechtswahl - UN-Kaufrecht Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf / CISG Siehe Folgevortrag von Frau Cabinaková

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit Wirksame Schiedsklausel verwenden Bestimmung des Schiedsgerichts und der Schiedsinstitution (Verfahrensordnung, Anzahl der Schiedsrichter) Schiedsort Sprache des Schiedsverfahrens (Übersetzungskosten beachten) Vertraulichkeit

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit Durchsetzbarkeit des Schiedsspruchs Richtet sich nach dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, in Kraft seit dem 07. Juni 1959 Dieses regelt die weltweite Durchsetzung von Schiedssprüchen eines Staates im Gebiet eines anderen Staates In der Regel leichter durchsetzbar als zivilrechtliche Urteile

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit - Vorteile Expertise der Schiedsrichter, besondere Kenntnisse Neutralität des Verfahrens Freie Möglichkeiten der Verfahrensgestaltung Kosten und Dauer Nur eine Instanz (endgültige und bindende Entscheidung) Ausschluss der Öffentlichkeit und Vertraulichkeit Erleichterte Vollstreckbarkeit

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit - Nachteile Nur eine Instanz (endgültige und bindende Entscheidung) Kosten und Dauer Keine gerichtlichen Zwangsmittel Keine Streitverkündung/ Fehlende Einbeziehungsmöglichkeit Dritter Störanfälligkeit durch die Parteien (z.b. bei der Schiedsrichterauswahl)

Gerichtsstand Ordentliche Gerichtsbarkeit Vereinbarung der Parteien Ort, an dem bei gerichtlicher Auseinandersetzung die Klage erhoben werden muss ZPO und EuGVVO-Grundsatz: Wohnsitz des Beklagten Ausnahmen und damit abweichende Gerichtsstände nach ZPO und EuGVVO Mit wirksamer Vereinbarung kann Verkäufer seinen Firmensitz als Gerichtsort benennen

Gerichtsstandsvereinbarung Vollstreckung ist zu beachten: wird ein deutscher Titels im Land des Schuldners anerkannt und kann dort vollstreckt werden? Oder ist eine Vollstreckung in Deutschland zu befürchten, wenn ein Prozess im Ausland geführt wird? Zur Sicherung der Vollstreckbarkeit des erlangten Titels Prozessführung im Ausland, wenn keine Anerkennung oder Vollstreckung gewährleistet ist

Gerichtsstandsvereinbarung Gerichtsstand ist Magdeburg Ist nicht praktikabel, wenn der Schuldner in Russland sitzt, weil eine Vollstreckung eines deutschen Urteils in Russland nicht möglich ist Mit der Formulierung ist jedoch die Klageeinreichung vor einem russischen Gericht ausgeschlossen

Liefergegenstand / Leistungsumfang Eindeutige Bestimmung des Liefergegenstandes Hinsichtlich Anzahl und Mengen Bezugnahme auf technische Normen Technische Angaben Zertifizierungen und Prüfverfahren

Lieferkonditionen Eindeutige Bestimmung der Lieferzeiten Berücksichtigung der Transportwege Begrenzung des Verzugsschadens Akzeptanz von Vertragsstrafen? Verwendung von INCOTERMS

Lieferkonditionen - INCOTERMS INCOTERMS sind einfache und übersichtliche Regelungen der Bedingungen der Transportdurchführung, sie regeln sämtliche Fragen rund um die Lieferung von Waren Erleichtern die Abwicklung des Auslandsgeschäfts Entwickelt von der ICC INCOTERMS 2010 gelten seit Januar 2011 Weiterentwicklung und Präzisierung Alte Fassungen gelten weiter, Klarstellung bei Anwendung nötig

Lieferkonditionen - INCOTERMS INCOTERMS haben eine weltweite Akzeptanz Bei wirksamer Vereinbarung können umständliche Regelungen zu Lieferfragen im Kaufvertrag erspart werden, sie ersetzen aber keinen Kaufvertrag Durch Bezugnahme im Vertrag legen die Parteien bestimmte Verpflichtungen fest, z.b. Kosten- und Gefahrübergang (Risikoreduzierung rechtlicher Komplikationen) Anwendung steht den Parteien frei (individuelle Formulierung oder Verwendung vorhandener Regelwerke)

Lieferkonditionen - INCOTERMS Empfohlen wird Verwendung ohne Ergänzung der einzelnen Klauseln (z.b. Verladung bei Ex Works), da ggf. Versicherungsschutz gefährdet ist Statt eine Klausel zu ergänzen sollte geprüft werden, ob die Ergänzung nicht bereits in anderer Klausel enthalten ist richtige Klausel finden Kosten beachten, wenn der Lieferumfang erweitert wird Nicht geregelt z.b. Eigentumsübergang, Gewährleistung, Folgen eines Vertragsbruchs, Haftungsfragen, Zahlungsmodalitäten)

Zahlungsbedingungen Zahlungsziel Skonto Zahlung per Scheck? Bankverbindung Anforderungen an Rechnungsgestaltung

Forderungsabsicherung Absicherung der Forderung Für Exporteur sind Vorkasse und Akkreditiv günstig Für Importeur Lieferung gegen offene Rechnung Bei Dokumenten beachten, dass sie beigebracht werden können ohne auf Vertragspartner angewiesen zu sein Einheitliche Richtlinien für Inkassi (ERI) Einheitliche Richtlinien für Akkreditive (ERA 600)

Sicherung mittels Eigentumsvorbehalt Eigentumsvorbehalt (EV) in Kaufverträgen bis Zahlung erfolgt Aussonderungsrecht bei Insolvenz Vereinbarung mittels AGB möglich (aber nicht immer). Kenntnis bei Vertragsschluss nötig. EV erstmals auf Lieferschein ist wirksam, wenn Käufer nicht widerspricht. EV erstmals auf Rechnung ist unwirksam

Sicherung mittels Eigentumsvorbehalt Grundsätzlich richtet sich die Wirksamkeit des EV unabhängig von getroffenen Rechtswahlklauseln nach dem Recht des Landes, in dem sich die Vorbehaltsware befindet (Belegenheitsrecht) Dies führt zu Problemen, wenn der deutsche EV im Exportland nicht anerkannt wird

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bei Auslandskunden herfurth.partner

Kenntnisnahme Vertragspartner muss AGB zur Kenntnis nehmen Einbeziehung vor Vertragsschluss notwendig Unterschrift / Bestätigung des Empfängers Fax / Email / Schriftverkehr als Bestätigung der Akzeptierung von AGB Übergabe von AGB AGB auf Homepage ausreichend?

In einer Sprache, die der Empfänger versteht Heimatsprache des Vertragspartners Bei Unternehmen wohl auch Englisch Nationale Besonderheiten beachten Versteht der Vertragspartner auch eine andere Sprache? Belege / Schriftverkehr notwendig, wenn auf Sprachverständnis abgestellt wird

Probleme bei der Einbeziehung von AGB AGB erstmals auf Rechnung oder Lieferschein nicht ausreichend Einbeziehung vor Vertragsschluss notwendig Zu Beginn der Geschäftsbeziehung einbeziehen AGB umseitig auf Geschäftspapier, jedoch nur einseitig gefaxt AGB auf Deutsch versendet reicht oft nicht Grundproblem: AGB decken nicht alle Vertragsgeschäfte ab Beweislast für Verwender

Umgang mit AGB Frühzeitig in Geschäftsbeziehung einbringen, am besten zu Beginn Verweis auf AGB, Klare Formulierungen Unterschrift / Bestätigung des Empfängers Vertrag mit Regelung besonderer Vorschriften unter Verweis auf die beigefügten AGB vermeidet Unsicherheit hinsichtlich Einbeziehung AGB in Sprache des Kunden, zumindest Korrespondenzsprache. Englisch weit verbreitet, aber nicht überall

Fazit Was nehmen Sie mit? herfurth.partner

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