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Transkript:

Montan, am 31. Mai 2014 R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 1/2014 1. Neuerungen betreffend die Voucher 2. Stabilitätsgesetz 2014 Neuerungen im Bereich Arbeitsrecht 3. Gesetzesdekret jobs act 4. Bonus 80 Euro für Lohnabhängige WICHTIG: UNTERSCHRIFT EINHOLEN 5. Erhöhung der Verwaltungsstrafen im Bereich Arbeitsrecht 6. Strafregisterauszug für Mitarbeiter 7. Beanstandungen von Seiten des NISF/INPS 8. Einführung des sog. internen DURC 9. Steuerbegünstigung für Prämien 2014 (Ersatzsteuer 10%) Sehr geehrter Kunde, Wir möchten Sie informieren, dass auch in den letzten Monaten wiederum unzählige Gesetze im Bereiche des Arbeits- und Steuerrechts erlassen wurden, wobei in diesem Rundschreiben die wichtigsten Bestimmungen angeführt werden. Wir stellen fest, dass die mehr oder weniger vollständigen bzw. sinnvollen Reformen des Arbeitsrechts von vier verschiedenen Regierungen (Berlusconi, Monti, Letta, nun Renzi) innerhalb von nur drei Jahren eine nie dagewesene Flut von Neuerungen und damit verbundenen bürokratischen Auflagen für Arbeitgeber und Lohnberater mit sich gebracht haben, die die tägliche Arbeit erschwert. Die Reformen der Regierung Renzi zeigen zumindest erste interessante Ansätze für die Arbeitgeber, allerdings bringen diese neuerlich unnütze bürokratische Auflagen mit sich (z.b. 80 Euro Bonus) und lassen aufgrund der Vielzahl an Einzelmaßnahmen (Legge di stabilità, Legge Destinazione Italia, Decreto jobs act, Decreto Renzi, etc.) leider eine systematische Vorgehensweise vermissen. Wie bisher beschränken wir uns darauf, die wichtigsten Neuerungen in kompakter Weise darzulegen und ersuchen Sie aufgrund der Wichtigkeit einiger Neuerungen, das vorliegende Rundschreiben aufmerksam durchzulesen, auch wenn wir uns bewusst sind, dass es derzeit häufig andere Prioritäten im Tagesgeschäft gibt. Kari KG des Josef Romagna & Co. I-39040 Montan (BZ), Dolomitenstraße 26 Telefon +39 0471 81 97 70 Fax +39 0471 81 99 70 Steuer- und MwSt.- Nummer 01251820211 E-Mail: info@karikg.com - www.karikg.com

1. Neuerungen betreffend die Voucher 1.1. Aufwertung der Jahreshöchstbeträge Mit der sogenannten Fornero-Reform (G. 92/2012) wurde eine jährliche Aufwertung der Höchstbeträge für die Tätigkeit mittels Voucher aufgrund der Veränderung des Verbraucherpreisindexes vorgesehen, wobei für das Jahr 2014 folgende Beträge festgelegt wurden: Nettogesamtbetrag pro Jahr für den Mitarbeiter Euro 5.050 (entsprechend Euro 6.740 brutto); Nettobetrag pro Jahr und pro Auftraggeber Euro 2.020 (entsprechend Euro 2.690 brutto); Nettobetrag pro Jahr in der Landwirtschaft Euro 5.050 (entsprechend Euro 6.740 brutto). 1.2. Anmeldung und Verwendung der Voucher Das NISF/INPS hat in einer Aussendung mitgeteilt, dass der Arbeitsbeginn und etwaige nachträgliche Änderungen nur mehr mittels telematischer Meldung an das NISF/INPS (also nicht mehr an das INAIL) vorgenommen werden müssen. Diese Art der Meldung sieht eine maximale Arbeitszeit von 30 Tagen vor. Wir erinnern daran, dass die Voucher immer vor Arbeitsbeginn angekauft werden müssen, d.h. dass der Auftraggeber vor Arbeitsbeginn und während der Arbeitszeit eines jeden Mitarbeiters im Besitz der Voucher sein muss, die dem Mitarbeiter für diese Arbeit ausgehändigt werden. 2. Stabilitätsgesetz 2014 Neuerungen im Bereich Arbeitsrecht 2.1. Absetzbeträge für die Wertschöpfungssteuer IRAP Mit dem Stabilitätsgesetz 2014 wurde ab dem 01.01.2014 ein neuer Absetzbetrag für Einstellung von unbefristet Beschäftigten in Höhe von Euro 15.000 eingeführt, sofern die Einstellung insgesamt eine Zunahme der Beschäftigtenzahl bewirkt. Die Begünstigung gilt für 3 Geschäftsjahre und entspricht einer effektiven Steuerbegünstigung von insgesamt Euro 1.341. Weiters weisen wir darauf hin, dass für Beschäftigte in der Provinz Bozen, welche im Zeitraum 25.09.2013 bis 31.12.2016 eingestellt werden, für die Zwecke der Wertschöpfungssteuer ein zusätzlicher Absetzbetrag vorgesehen ist. Der Absetzbetrag entspricht den gesamten Personalkosten, abzüglich jener Kosten, welche laut nationaler Bestimmung bereits in Abzug gebracht werden können. 2

2.2. Verrechnung des Zusatzbeitrages ASpI Wir erinnern daran, dass bei befristeten Arbeitsverhältnissen (außer Saisonkräfte oder Ersatz von abwesenden Arbeitnehmern) ein zusätzlicher NISF/INPS-Beitrag in Höhe von 1,4% zur Finanzierung des Arbeitslosengeldes geschuldet ist (sog. ASpI-Beitrag), wie von der Fornero-Reform eingeführt. Im Falle der Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes bestand die Möglichkeit, diesen zusätzlichen Beitrag für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten zu verrechnen. Mittels Stabilitätsgesetz wurde diese Bestimmung dahingehend geändert, dass der gesamte zusätzliche Beitrag ohne zeitliche Einschränkung verrechnet werden kann. 2.3. Beiträge NISF/INPS für die Sondersektion Wir erinnern daran, dass die Beitragssätze der Sondersektion des NISF/INPS seit einigen Jahren angepasst werden. Für das Jahr 2014 sind, auch aufgrund einer Änderung durch das Stabilitätsgesetz, folgende Beitragssätze vorgesehen: 22,00% für Beitragspflichtige mit anderer Pflichtversicherung und Pensionisten; 27,72% für Beitragspflichtige ohne andere Pflichtversicherung, welche eine Mehrwertsteuerposition besitzen; 28,72% für Beitragspflichtige ohne andere Pflichtversicherung, welche keine Mehrwertsteuerposition besitzen. Mit Rundschreiben Nr. 18 vom 04.02.2014 hat das NISF/INPS klargestellt, dass der Beitragssatz von 27,72% nur bei eingeschriebenen selbständigen Freiberuflern anwendbar ist. In allen Fällen, in denen die Einzahlung durch den Auftraggeber als Steuersubstitut erfolgt, ist der Beitragssatz von 28,72% anzuwenden (z.b. auch bei Tür-zu-Tür- Verkäufern). 3. Gesetztesdekret jobs act 3.1. Befristete Arbeitsverträge Es werden neuerlich die Bestimmungen über die befristeten Arbeitsverhältnisse abgeändert, in der Folge die wichtigsten Neuerungen: Höchstdauer: 36 Monate inklusive etwaiger Verlängerungen; Verlängerungen: der Vertrag kann bis zu fünf Mal verlängert werden; Begründung: die Pflicht zur Begründung der Befristung im Vertrag und in den Vertragsverlängerungen wird abgeschafft; Beschränkung der Anzahl: die Anzahl der befristet Beschäftigen darf nicht höher sein als 20% der unbefristet Beschäftigten zum 01.01. eines jeden Jahres; bis zu fünf Arbeitnehmern darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer befristet beschäftigen; die Kollektivverträge können eine höhere Obergrenze vorsehen; Gültigkeit: die Befristung muss aus einer schriftlichen Vereinbarung hervorgehen; Verpflichtung zur Angabe des Vorrechtes der Lohnabhängigen im Vertrag. 3

WICHTIG: aufgrund der Obergrenze von 20%, welche nur für neue Anstellungen gilt, ist es bei Überschreitung dieser Obergrenze nicht mehr möglich, Arbeitnehmer befristet zu beschäftigen und des gelangt eine Verwaltungsstrafe zur Anwendung. Sollte in diesem Fall trotzdem ein Arbeitnehmer mit befristeten Vertrag eingestellt werden, gilt dieser als unbefristet beschäftigt. Falls ein Arbeitgeber die Obergrenze von 20% nicht innerhalb 31.12.2014 erfüllt, kann der Arbeitgeber keine befristeten Arbeitsverhältnisse mehr abschließen. Die Obergrenze von 20% gelangt in folgenden Fällen nicht zur Anwendung: Saisonkräfte, Ersatz von Arbeitnehmern (z.b. Mutterschaft) und sonstige spezifische Beschäftigungsverhältnisse (z.b. Forschungseinrichtungen). 3.2. Lehrlings- und Ausbildungsverträge Auch die nationalen Bestimmungen betreffend das Lehrlingswesen wurden neuerlich abgeändert. Nachdem aber in der Provinz Bozen die Landesbestimmungen gelten, werden die Neuerungen nicht ausdrücklich angeführt. 3.3. Vereinfachungen beim DURC Die vom Gesetz vorgesehenen Vereinfachungen sehen vor, dass das DURC von einem telematischem System ersetzt wird, welches die Überprüfung der Beitragspositionen bei INPS, INAIL und Bauarbeiterkasse auf elektronischem Wege ermöglicht. Die Gültigkeit des Ergebnisses der Überprüfung von 120 Tagen wird bestätigt. Die Bestimmung tritt erst nach Veröffentlichung eines Interministerialdekretes in Kraft, welches die technischen und organisatorischen Details festlegt. 4. Bonus 80 Euro für Lohnabhängige Mit dem Renzi-Dekret (G.D. 66/2014) wurde unter anderem ein sog. Bonus für Lohnabhängige in Form eines Steuerguthabens in Höhe von Euro 640 eingeführt, welches den Lohnabhängigen und einigen anderen gleichgestellten Einkommenskategorien monatlich über den Lohnstreifen ausbezahlt werden muss. In der Folge die wichtigsten Bedingungen zur Gewährung des Steuerguthabens: bis zu einem Jahresbruttoeinkommen von Euro 24.000 wird der volle Betrag des Steuerguthabens in Höhe von Euro 640 gewährt, entsprechend monatlich Euro 80 bei acht verbleibenden Monaten 2014, beginnend mit Mai 2014; bei einem Jahresbruttoeinkommen zwischen Euro 24.000 und Euro 26.000 wird das Steuerguthaben proportional reduziert, bei Einkommen über Euro 26.000 steht kein Steuerguthaben zu; das Steuerguthaben steht nur dann zu, falls sich abzüglich der Absetzbeträge für abhängige Arbeit eine Einkommenssteuerschuld ergibt (Absetzbeträge für Familienmitglieder sind nicht zur berücksichtigen); d.h. dass bei niedrigen Jahresbruttoeinkommen (bis 8.145 Euro) kein Steuerguthaben zusteht; das Steuerguthaben wird anteilig zur Arbeitszeit im Jahr 2014 gewährt; das Steuerguthaben muss vom Arbeitgeber anhand der ihm vorliegenden Informa- 4

tionen gewährt werden und gleichmäßig auf die Löhne und Gehälter aufgeteilt werden, die nach Inkrafttreten des Renzi-Dekretes ausbezahlt werden; sollte ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Gewährung des Steuerguthabens nicht besitzen, muss er dies dem Arbeitgeber mitteilen. Aus der unnützen Komplexität dieser Regelung ergeben sich für den Arbeitgeber aus unserer Sicht in der Praxis folgende Problematiken: (1) Überprüfung des Einkommenslimits für jeden einzelnen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Einkommensarten (nicht nur lohnabhängiges Einkommen); (2) zeitliche Aufteilung des Steuerguthabens, vor allem wenn der Arbeitnehmer nach dem 01.01.2014 aufgenommen wird bzw. wurde; (3) etwaiger Steuerausgleich am Jahresende bei welchem das Steuerguthaben wegen Überschreitung der Einkommenshöchstgrenze teilweise oder zur Gänze aberkannt werden muss; die Aberkennung des Steuerguthabens bewirkt die Reduzierung des Nettolohns im Dezember von bis zu 640 Euro und kann somit Grund für Diskussionen mit den Arbeitnehmern sein, auch wenn vom Gesetz so vorgesehen; (4) falls das für 2014 vorgesehene Steuerguthaben für das Jahr 2015 nicht verlängert wird, ergibt sich eine Verminderung des Nettolohnes ab Januar 2015; (5) falls mit dem Arbeitnehmer ein monatlicher Nettolohn vereinbart wurde aus diesem Grund empfehlen wir, mit den Arbeitnehmern grundsätzlich Bruttolöhne zu vereinbaren. WICHTIG: für eine korrekte Anwendung des Steuerguthabens und zwecks Vermeidung von Diskussionen oder Missverständnissen mit den Mitarbeitern, empfehlen wir, von jedem einzelnen Mitarbeiter die beiliegende Erklärung unterzeichnen zu lassen und uns zu übermitteln. Wir werden allen Mitarbeitern unserer Kunden, welche laut uns vorliegender Informationen Anrecht auf das Steuerguthaben haben, dieses gewähren, außer der Mitarbeiter erklärt mittels beiliegender Erklärung, kein Anrecht zu haben. Aufgrund der äußerst knappen Fristen für die Einführung (Rundschreiben Agentur der Einnahmen vom 14.05.2014), wird es voraussichtlich zu Engpässen bei der Gewährung der Steuerguthaben kommen diese können aber in den nächsten Monaten eventuell ausgeglichen werden. 5. Erhöhung der Verwaltungsstrafen im Bereich Arbeitsrecht Mit dem Dekret Destinazione Italia (was immer diese Bezeichnung in diesem Zusammenhang bedeuten möge!) wurden unter anderem die Verwaltungsstrafen für bestimmte Vergehen im Bereich des Arbeitsrechtes erhöht, so wurden unter anderem die Strafen für Schwarzarbeit um 30% erhöht und die Strafen für die Verletzung der Bestimmungen der Arbeitszeiten verdoppelt. In der Folge eine Zusammenfassung der diesbezüglich vorgesehenen Verwaltungsstrafen: 5

5.1. Strafen für Schwarzarbeit Datenverarbeitung und Steuererklärung Die Strafen werden reduziert, falls der Arbeitnehmer in einem auf die Schwarzarbeit folgenden Zeitraum ordnungsgemäß beschäftigt wird: einmalige Verwaltungsstrafe zwischen Euro 1.950 und Euro 15.600 (reduzierte Verwaltungsstrafe von Euro 1.300 bis Euro 10.400); Zusatzstrafe pro Tag Euro 195 (reduzierte Strafe Euro 39). Zusätzlich zu den Strafen wird die Tätigkeit des Unternehmens eingestellt für den Fall, dass 20% oder mehr der Beschäftigen am Arbeitsort als Schwarzarbeiter beschäftigt wurden. Um einen Aufschub der Einstellung der Tätigkeit zu erwirken, muss der Arbeitgeber nun eine Verwaltungsstrafe in Höhe von Euro 1.950 zahlen. 5.2. Strafen für Verletzung der Bestimmungen zur Arbeitszeit Überschreitung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden innerhalb von 7 Tagen (berechnet als Durchschnitt in einem Zeitraum unter 4 Monaten) oder Nichteinhaltung der wöchentlichen Ruhezeit von mindestens 24 aufeinanderfolgenden Stunden innerhalb von 7 Tagen (berechnet als Mittelwert in einem Zeitraum unter 14 Tagen): Verwaltungsstrafe zwischen Euro 200 und Euro 1.500; das Vergehen betrifft mehr als 5 Arbeitnehmer oder mindestens 3 Zeiträume: zwischen Euro 800 und Euro 3.000; das Vergehen betrifft mehr als 10 Arbeitnehmer oder mindestens 5 Zeiträume: zwischen Euro 2.000 und Euro 10.000. Nichteinhaltung der täglichen Ruhezeit von 11 aufeinanderfolgenden Stunden je 24 Stunden: Verwaltungsstrafe zwischen Euro 100 und Euro 300; das Vergehen betrifft mehr als 5 Arbeitnehmer oder mindestens 3 Zeiträume: zwischen Euro 600 und Euro 2.000; das Vergehen betrifft mehr als 10 Arbeitnehmer oder mindestens 5 Zeiträume: zwischen Euro 1.800 und Euro 3.000. 6. Strafregisterauszug In Bezug auf die Pflicht für den Arbeitgeber, einen Strafregisterauszug für Mitarbeiter zu beantragen, welche in der Ausübung ihrer Tätigkeit direkten und dauerhaften Kontakt mit Minderjährigen haben, hat das Justizministerium einige Punkte zur Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmung (Gv.D. 39/2004) klargestellt: Die Verpflichtung gelangt nur für Neuanstellungen ab dem 06.04.2014 zur Anwendung, nicht aber für zu diesem Zeitpunkt bestehende Arbeitsverhältnisse. Die Verpflichtung betrifft nur jene Berufsbilder, welche die Arbeit mit Minderjährigen zum Gegenstand haben (z.b. Lehrer, Fahrer von Schülerbussen, Kinderanimateure in Hotels, usw.). Alle anderen Berufsbilder sind demnach ausgenommen. Die Verpflichtung gilt für alle Beschäftigungsverhältnis (Lohnabhängige, Projektarbeit und Selbständige). 6

Von der Verpflichtung ausgenommen sind alle Verhältnisse, die kein Beschäftigungsverhältnis im eigentlichen Sinne begründen (Praktikanten, Freiwillige, Trainer, Funktionäre und Begleiter ohne Arbeitsvertrag) sowie die privaten Arbeitgeber (z.b. Babysitter). Falls die Vorlage des Strafregisterauszuges vorgesehen ist, kann nach erfolgter Beantragung des selben bis zur Ausstellung, der Mitarbeiter in der Zwischenzeit beschäftigt werden, wenn vom Mitarbeiter eine Ersatzerklärung des Notorietätsaktes eingeholt wird, mittels welcher der Mitarbeiter den Inhalt des Strafregisterauszuges laut Gesetz bestätigt. 7. Beanstandungen von Seiten des NISF/INPS In den nächsten Wochen wird das NISF/INPS die seit einem Jahr aufgrund technischer Probleme aufgeschobene Übermittlung der Beanstandungen wieder aufnehmen. In den meisten Fällen werden diese Beanstandungen direkt an den Lohnberater, also unser Büro, übermittelt. In Einzelfällen kann es sein, dass die Beanstandung an die PEC-Adresse des Arbeitgebers übermittelt wird. WICHTIG: der Posteingang der PEC-Adresse (zertifizierte E-mail) ist laufend zu prüfen und etwaige Mitteilungen durch das NISF/INPS oder andere Institute sind unverzüglich an unser Büro weiterzuleiten. 8. Einführung des sog. internen DURC Mit Mai 2014 wird das NISF/INPS die neue Prozedur des sogenannten internen DURC anwenden. Das NISF/INPS wird auf der Grundlage der elektronischen Daten direkt die Ordnungsmäßigkeit der Beitragsposition der Arbeitgeber monatlich kontrollieren, um in Echtzeit zu prüfen, ob bestimmte Beitragsbegünstigungen zustehen. Falls die Beitragsposition in Ordnung ist, wird dem Arbeitgeber eine entsprechende elektronische Mitteilung übermittelt und etwaige Beitragsbegünstigungen können angewandt werden. Im Falle von Verstößen gegen die Beitragsbestimmungen wird dem Arbeitgeber (bzw. direkt dem Lohnberater) eine entsprechende Mitteilung übermitteln mit der Angabe der Beitragsvergehen (z.b. unterlassene oder verspätete Zahlung); der Aufforderung, das/die Vergehen innerhalb von 15 Tagen richtigzustellen; dem Hinweis, dass nach Ablauf der Frist von 15 Tagen ohne erfolgte Richtigstellung, ein negatives internes DURC erstellt wird, mit der Folge, das sämtliche Beitragsbegünstigungen ausgesetzt werden. WICHTIG: Falls etwaige festgestellte Beitragsverstöße nicht richtiggestellt werden, dürfen keine Beitragsbegünstigungen angewandt werden. Es ist aus diesem Grund sehr wichtig, den Posteingang der PEC-Adresse periodisch zu prüfen, um Mitteilungen des NISF/INPS sofort bearbeiten zu können. 7

9. Steuerbegünstigung für Prämien 2014 (Ersatzsteuer 10%) Am 29.04.2014 wurde endlich das Dekret zur Anwendung der Steuerbegünstigung auf die im Jahr 2014 an die lohnabhängig Beschäftigen gewährten Produktivitätsprämien veröffentlicht. Das Dekret ist mit 14.05.2014 in Kraft getreten und somit kann ab Mai 2014 die Ersatzsteuer auf Produktivitätsprämien unter Einhaltung der bisher vorgesehenen Voraussetzungen wir folgt angewandt werden: für Lohnabhängige mit einem Jahresbruttoeinkommen 2013 (inklusive Produktivitätsprämien) bis zu Euro 40.000; bis zu einem Höchstbetrag von Euro 3.000 (Steuergrundlage). WICHTIG: in Bezug auf im Jahr 2014 bereits gewährte Produktivitätsprämie (Lohnstreifen Januar bis April 2014) teilen wir mit, dass diese im Rahmen des Steuerausgleichs im Dezember 2014 einer Neuberechnung unterworfen werden und dass die zu viel eingezahlten Lohnsteuern entsprechend ausgeglichen werden. Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen KARI KG Dr. Christian Unterhauser Anlage: Erklärung der Arbeitnehmer zur Anwendung des 80 Euro Bonus. 8