FREMDWÄHRUNGSDIFFERENZEN UND WÄHRUNGSSCHWANKUNGEN WP/STB MAG. DR. HANS- CHRISTIAN HEU

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Transkript:

FREMDWÄHRUNGSDIFFERENZEN UND WÄHRUNGSSCHWANKUNGEN WP/STB MAG. DR. HANS- CHRISTIAN HEU

EINLEITUNG Die Existenz eines gemeinsamen und allgemein akzeptierten Tauschmittels beruht auf einer Konvention: Unser gesamtes Geld- und Währungswesen verdankt seine Existenz der allgemeinen Anerkennung eines Faktors, der - aus einer bestimmten Warte betrachtet - reine Illusion ist. Milton Friedman

ÜBERBLICK Bewertung von Fremdwährungstransaktionen im Einzelabschluss Fremdwährungsumrechnung im Konzernabschluss Bilanzierung von Wechselkursschwankungen Rechnungslegung bei Hyperinflation Währungsgewinne /-verluste im Ertragsteuerrecht Kapitalverkehrskontrollen und Bilanzierung Bilanzierung von Wechselkursabsicherungen (Hedge Accounting)

BEGRIFFE Devisen Etymologisch unsicher Fremdwährung, die nicht in Bargeld besteht Buchgeld, Giralgeld, Schecks usw. Valuten Ital. valuta; Partizip Perfekt von valere gelten, wert sein ; Fremdwährung, die in Bargeld besteht Banknoten, Münzen Briefkurs (ask) Preis zu dem ein Wirtschaftsgut (Brief = Wert papier) verkauft wird Fremdwährungsverkaufskurs der Banken Ankaufskurs des Bankkunden Aus der Sicht des Kunden: ungünstigere Kurs Kurszusatz: B

BEGRIFFE Geldkurs (bid) Preis zu dem ein Wirtschaftsgut gekauft wird Fremdwährungsankaufskurs der Banken Verkaufskurs des Bankkunden Aus der Sicht des Kunden: ungünstigere Kurs Kurszusatz: G Mittelkurs idr arithmetisches Mittel aus Geld- und Briefkurs Spread Differenz zwischen Geld- und Briefkurs Gewinnspanne der Finanzdienstleister

EINZELABSCHLUSS Mögliche Anwendungsbereiche Kauf von Anlagevermögen / Umlaufvermögen in Fremdwährung Verkauf von Waren / Dienstleistungen in Fremdwährung Gewährung von Fremdwährungsdarlehen Finanzierung in fremder Währung Fremdwährung als Anlageprodukt Fremdwährung als Spekulationsmittel Kauf von Anlagevermögen / Umlaufvermögen Jahresabschluss ist in Euro aufzustellen ( 193 (4) UGB) Umrechnung von Anschaffungsvorgängen zum Devisen-Briefkurs am Erwerbstag (= Tag an dem das wirtschaftliche Eigentum erworben wurde) Wurden Devisen vorweg zum Erwerb von Vermögen gekauft, so sind Kursschwankungen zwischen Devisenerwerb und Anschaffungszeitpunkt ergebniswirksam (GuV) Erfolgt der Kauf auf Ziel, so sind Kursschwankungen zwischen Anschaffungszeitpunkt und Zahlungszeitpunkt ergebniswirksam (GuV)

EINZELABSCHLUSS Verkauf von Waren / Dienstleistungen in Fremdwährung Jahresabschluss ist in Euro aufzustellen ( 193 (4) UGB) Umsatzerlöse sind mit dem Devisen-Geldkurs am Realisationstag umzurechnen Kursschwankungen zwischen Lieferung / Leistung und Zahlung (Verkauf auf Ziel) sind ergebniswirksam (GuV) Gewährung von Fremdwährungsdarlehen Jahresabschluss ist in Euro aufzustellen ( 193 (4) UGB) Forderungen / Ausleihungen in fremder Währung sind idr zum Devisen-Briefkurs am Tag der Darlehensgewährung umzurechnen Folgebewertung der Forderung erfolgt zum Devisen-Geldkurs Kursschwankungen wirken sich auf die Bewertung der Forderung aus Kursgewinne (Aufwertung der Forderung) zum Bilanzstichtag sind aufgrund des AK-Prinzips nicht zu berücksichtigen Kursverluste (Abwertung der Forderung) zum Bilanzstichtag führen zu einer Abwertung (strenges NWP) der Forderung

EINZELABSCHLUSS Erfolgte in Vorjahren eine Abwertung der Forderung aufgrund von Kursverlusten, und erholt sich der Kurs in Folgejahren wieder, so muss bis zum Ursprungskurs aufgewertet werden ( 208 (1) UGB / RÄG 2014) Finanzierung in fremder Währung Jahresabschluss ist in Euro aufzustellen ( 193 (4) UGB) Verbindlichkeiten (Schulden) in fremder Währung sind mit dem Devisen- Briefkurs umzurechnen Folgebewertung erfolgt ebenfalls zum Devisen-Briefkurs Kursgewinne (Abwertung der Verbindlichkeit) sind bei der Folgebewertung nicht zu berücksichtigen (AK-Prinzip) Kursverluste (Aufwertung der Verbindlichkeit) müssen bei der Folgebewertung berücksichtigt werden (Höchstwertprinzip Erfüllungsbetrag) Erfolgte in Vorjahren eine Aufwertung der Verbindlichkeit aufgrund von Kursverlusten, und erholt sich der Kurs in Folgejahren wieder, so muss me bis zum Ursprungskurs abgewertet werden (Verbot der willkürlichen Bildung stiller Reserven)

EINZELABSCHLUSS Fremdwährung als Anlageprodukt Jahresabschluss ist in Euro aufzustellen ( 193 (4) UGB) Ausweis Wertrechte des Anlagevermögens Erwerb von Fremdwährungsguthaben /-forderungen erfolgt zum Devisen- Briefkurs am Tag des Erwerbs Folgebewertung erfolgt zum Devisen-Geldkurs (= beizulegender Zeitwert) Kursverluste (Abwertung der Wertrechte) müssen berücksichtigt werden und führen zur Abschreibung der Wertrechte ( 204 (2) UGB / RÄG 2014) Dauerhaftigkeit der Kursverluste nicht notwendig für Abschreibung (RÄG 2014) Kursgewinne (Aufwertung der Wertrechte) dürfen nicht berücksichtigt werden (AK-Prinzip) Erfolgte in Vorjahren eine Abwertung der Wertrechte aufgrund von Kursverlusten, und erholt sich der Kurs in Folgejahren wieder, so muss bis zum Ursprungskurs aufgewertet werden ( 208 (1) UGB / RÄG 2014)

EINZELABSCHLUSS Fremdwährung als Spekulationsmittel Jahresabschluss ist in Euro aufzustellen ( 193 (4) UGB) Ausweis sonstige Vermögensgegenstände / Guthaben bei KI Erwerb von Fremdwährungsguthaben /-forderungen erfolgt zum Devisen- Briefkurs am Tag des Erwerbs Folgebewertung erfolgt zum Devisen-Geldkurs (= beizulegender Zeitwert) Kursverluste (Abwertung) müssen berücksichtigt werden und führen zur Abschreibung ( 207 UGB / RÄG 2014) Kursgewinne (Aufwertung) dürfen nicht vorgenommen werden (AK-Prinzip) Erfolgte in Vorjahren eine Abwertung aufgrund von Kursverlusten, und erholt sich der Kurs in Folgejahren wieder, so muss bis zum Ursprungskurs aufgewertet werden ( 208 (1) UGB / RÄG 2014)

KONZERNABSCHLUSS Bilanzierung im Konzern Konzernabschluss ist in Euro aufzustellen ( 251 (1) UGB) Darstellungswährung = Euro FW-Umrechnung ist gesetzlich (im Rahmen des UGB-Konzernabschlusses) nicht geregelt Bei IFRS-Abschlüssen gilt nach 245a UGB, IAS 21 Auswirkung von Wechselkursänderungen Literatur kennt mehrere Methoden Stichtagskursmethode Zeitbezugsmethode Modifizierte Stichtagskursmethode Stichtagskursmethode Alle Posten werden zum Stichtagskurs (idr Devisen-Mittelkurs) umgerechnet Problem: EK schwankt mit Kursänderungen Differenzen bei Kapitalkonsolidierung Nicht praktikabel

KONZERNABSCHLUSS Zeitbezugsmethode Alle Posten werden mit dem Kurs zum Zeitpunkt der Transaktion (Anschaffung, Veräußerung, Zahlung usw.) umgerechnet Behandlung, als wäre das Tochterunternehmen eine Betriebsstätte, die im Einzelabschluss gebucht wird Problem: De facto parallele Buchführung in Fremdwährung / Euro notwendig Permanente Evidenzhaltung historischer Umrechnungskurs (zb AV) Nicht praktikabel Modifizierte Stichtagskursmethode Methode nach IAS 21 verpflichtend Aktiva / Fremdkapital + PRA: Stichtagskurs (idr Devisen-Mittelkurs) Eigenkapital: historischer Kurs Gewinn- und Verlustverrechnung: 12-Monats-Durchschnittskurs Vorteil: Keine Differenzen bei der Kapitalkonsolidierung Keine parallele Euro-Buchführung notwendig Empfohlene Methode

KONZERNABSCHLUSS Umrechnungsdifferenzen Keine realisierten Gewinne / Verluste Differenzen resultieren nur aus dem Umstand der Umrechnung in die Darstellungswährung (Euro) Keine gesetzliche Regelung vorgegeben Methoden Erfolgswirksam Imparitätisch Erfolgsneutral Erfolgswirksam GuV-Posten Umrechnungsdifferenzen (vor Bilanzgewinn) Problem: Differenzen sind nicht realisiert (isv Gewinn / Verlust) Differenzen ergeben sich schlicht aus der Umrechnung

KONZERNABSCHLUSS Imparitätisch aktivistische Veränderung (Umrechnungsverlust) wird erfolgswirksam passivistische Veränderung (Umrechnungsgewinn) wird erfolgsneutral behandelt Problem: Auch Kursverluste sind nicht realisiert Aufwendige Methode Erfolgsneutral Verpflichtend nach IAS 21 Ausweis im Posten Währungsumrechnungsdifferenzen Ausweis im Eigenkapital Vorteil: Keine GuV-Verzerrung Residualwert (positiv oder auch negativ) Empfohlene Methode

HYPERINFLATION Konzernabschluss (TU Hyperinflationsland) Massive Verzerrung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage Aktiva idr (AK-Prinzip) massiv unterbewertet Umsätze zu gering ausgewiesen (insbesondere wenn nicht in Darstellungssondern in stabiler Währung fakturiert wird) Aufwendungen zu gering ausgewiesen (insbesondere wenn nicht in Darstellungs- sondern in stabiler Währung fakturiert wird) Keine gesetzlichen Vorgaben im UGB IFRS-Abschlüsse nach 245a UGB, IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern verpflichtend Jahresabschlussposten (die nicht gesichert sind) werden indexiert Problem im UGB: Indexierung trotz Anschaffungskostenprinzips möglich? ME: JA

HYPERINFLATION 1. Liegt Hyperinflation vor? Fakturierung / Preisangaben nicht in Heimatwährung Anlagen wenn möglich in stabiler Währung Finanzierung in lokaler Währung ist an Inflation gebunden Zinssätze, Preise und Löhne sind an Index gebunden Preissteigerung innerhalb der letzten drei Jahren liegt bei 100 % oder darüber 2. Wahl des Preisindex Soweit möglich allgemeiner Preisindex (zb VPI) Liegen mehrere Indices (Konsumgüter, Industriegüter) vor, dann den wirtschaftlich kausaleren verwenden 3. Anpassung der nichtmonetären Posten Vorräte, Sachanlagen etc. sind mit dem Preisindex hochzurechnen Entwicklung von Anschaffung / Herstellung bis zum Stichtag ist maßgeblich

HYPERINFLATION 4. Umrechnung der Gewinn- und Verlustrechnung Soweit Aufwendungen / Erlöse und Inflation gleichmäßig verteilt: Hochrechnung mit der halben Inflationsrate Bei Saisongeschäft: Hochrechnung des Saisonumsatzes /-aufwandes mit konkreter Inflationsrate 5. Ermittlung Gewinn / Verlust Nettogläubiger (Forderungen > Verbindlichkeiten): Verlust Nettoschuldner (Verbindlichkeiten > Forderungen): Gewinn Ausweis in der GuV unter gesondertem Posten 6. Umrechnung in Berichtswährung Siehe Umrechnungsdifferenzen Konzernabschluss IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen

ERTRAGSTEUERRECHT Betriebliche Einkünfte ( 5 (1) EStG) Maßgeblichkeit UGB für EStG / KStG Abwertung von Forderungen steuerlicher Kursverlust Aufwertung von Verbindlichkeiten steuerlicher Kursverlust Zuschreibung von Forderungen (bis zum ursprünglichen Kurs) steuerlicher Kursgewinn Abschreibung von Verbindlichkeiten (bis zum ursprünglichen Kurs) steuerlicher Kursgewinn Bei Konvertierung in EUR / Tilgung von FW-Verbindlichkeiten sind Kursgewinne/-verluste steuerlich beachtlich (steuerpflichtig/abzugsfähig) Bei Konvertierung von FW-Verbindlichkeiten in Nicht-EUR-Währung: Kursgewinne/-verluste steuerlich NICHT relevant Bei Körperschaften: 25 % KöSt Bei Einzelunternehmen / Mitunternehmerschaften: Kursgewinne unterliegen im betrieblichen Bereich einem Steuersatz von 27,5 % ( 27a (6) EStG) Bei EU / MU: Kursverluste sind nur zu 55 % ausgleichsfähig

ERTRAGSTEUERRECHT Außerbetriebliche Einkünfte Gewinn bei Fremdwährungsbargeld Spekulationstatbestand ( 31 ESTG) steuerpflichtig, soweit Kauf / Verkauf binnen Jahresfrist (Freigrenze: EUR 440,00 pa) Versteuerung zum Tarif Verlust bei Fremdwährungsbargeld Spekulationstatbestand ( 31 EStG) Verlustausgleich nur mit anderen Spekulationsgeschäften möglich, kein weiterer horizontaler oder vertikaler Verlustausgleich möglich Gewinn bei Fremdwährungsguthaben Fremdwährung = Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften aus der Überlassung von Kapital (zb Zinsen) bei Konvertierung in EUR: Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen ( 27 (3) EStG) besonderer Steuersatz: 27,5 % (muss veranlagt werden, soweit keine depotführende Stelle vorhanden ist)

ERTRAGSTEUERRECHT Außerbetriebliche Einkünfte Verluste bei Fremdwährungsguthaben Fremdwährung = Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften aus der Überlassung von Kapital (zb Zinsen) bei Konvertierung in EUR: Negative Einkünfte auf realisierten Wertsteigerungen ( 27 (3) EStG) Verlustausgleich nur mit positiven realisierten Wertsteigerungen, Dividenden und Zinsen, soweit diese keine Bankzinsen sind Gewinn bei Fremdwährungsverbindlichkeiten Fremdwährungsschuld = Wirtschaftsgut isd 27 EStG bei Tilgung / Konvertierung Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen ( 27 (3) EStG) besonderer Steuersatz: 27,5 % (muss veranlagt werden) Verluste bei Fremdwährungsverbindlichkeiten Fremdwährungsschuld = Wirtschaftsgut isd 27 EStG bei Tilgung / Konvertierung Negative Einkünfte auf realisierten Wertsteigerungen ( 27 (3) EStG) Verlustausgleich nur mit positiven realisierten Wertsteigerungen, Dividenden und Zinsen, soweit diese keine Bankzinsen sind

BEISPIEL Beispiel (EStRL) Im Jahr 1 erfolgt die Aufnahme einer Fremdwährungsschuld in Höhe von 100.000 USD / (Wechselkurs US-Dollar/Euro: 1,20). Im Jahr 3 wird von US-Dollar in Schweizer Franken konvertiert. Bis zur Konvertierung erfolgten keine Tilgungen, (Zinsen werden vernachlässigt). Der Wechselkurs zum Zeitpunkt der Konvertierung: US-Dollar/Euro: 1,30; Schweizer Franken/Euro: 1,45. Im Jahr 5 erfolgt eine Tilgung von SFR 30.000. Wechselkurs zum Zeitpunkt der Tilgung: Schweizer Franken/Euro: 1,50. Im Jahr 6 erfolgt eine Konvertierung der Fremdwährungsschuld in Euro. Wechselkurs zum Zeitpunkt der Konvertierung: Schweizer Franken/Euro: 1,60.

BEISPIEL USD CHF EUR USD/EUR CHF/EUR X 1 100.000,00 83.333,33 1,2 X 3 111.538,46 76.923,08 6.410,26 1,3 1,45 X 5-30.000,00-20.000,00-26,90% 1,5-30.000,00-22.413,79 2.413,79 X 6-81.538,46-50.961,54 1,6-81.538,46-60.919,54 9.958,00 X 1 Bank / FW-Verbindlichkeit 83.333,33 X 3 Keine Buchung (AK Prinzip!) X 5 FW Verbindlichkeit 22.413,79 an Bank 20.000,00 an Kursgewinn 2.413,79 X 6 FW Verbindlichkeit 60.919,54 an Verbindlichkeiten KI 50.961,54 an Kursgewinne 9.958,00

KAPITALVERKEHRSKONTROLLEN Artikel 63 Abs. 1 AEUV: Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten. Formen von Kapitalverkehrskontrollen Genehmigungsverfahren (zb Überweisung ins Ausland muss durch Zentralbank genehmigt werden) Mengenbeschränkungen (zb Abhebungen von max. EUR 50,00 pro Tag) Meldepflichten (zb Zahlungsflüsse über EUR 50.000,00 ins Inland sind meldepflichtig) Besteuerung von Kapitalzu- und abflüssen (zb Kapitalverkehrssteuern, Finanztransaktionssteuern)

KAPITALVERKEHRSKONTROLLEN Als Relikt aus den Zeiten der Weltwirtschaftskrise (30er Jahre) / Kalten Krieges (Devisenverkehrsbeschränkungen bei Ländern des COMECON) angesehen Aktuelle Fälle Chile (1982 1999) Japan (- 1998) Thailand (- 2006) Zypern (2013 2015) Island (2008 / Icesave ) Griechenland (2015 - / Staatsschuldenkrise ) Mögliche Konsequenzen Verzögerungen beim Zahlungseingang (Wertberichtigung / Abschreibung von Forderungen) Erhebliches Wechselkursrisiko (Kursverluste bei Forderungen in DL-Währung) Behinderung des Zahlungsverkehrs zwischen Mutter- und ausländischem Tochterunternehmen

KAPITALVERKEHRSKONTROLLEN Mögliche Konsequenzen Indikator für Wertminderungsbedarf bei Beteiligungen an ausländischen Unternehmen (außerplanmäßige Abschreibung) Einschränkung der Ausschüttung von vorhandenen Gewinnen (Abschreibung von Gewinnforderungen beim Mutterunternehmen) Weitgehende Offenlegung von internationalen Zahlungsflüssen (Transparenz vs. berechtigtes Betriebsgeheimnis) Erhöhter Verwaltungsaufwand und damit Personalaufwand (Genehmigungsverfahren, Nachweispflichten etc.) Einschränkung der Investitionsmöglichkeit in ausländisches Unternehmen (sowohl Direktinvestitionen / Joint Ventures / Portfolio-Investments) Erhöhter Informationsbedarf im Anhang (Einzelabschluss / Konzernabschluss) (besondere Umstände hinsichtlich wirtschaftliches / politisches Umfeld) Eventuell erhöhter Versicherungsbedarf und damit einhergehend höhere Prämien

WECHSELKURSSICHERUNGEN Wechselkursrisiken können abgesichert werden Mögliche Sicherungsinstrumente Currency Forward (FX-Forwards) Fremdwährungs-Put Hedge Accounting Keine gesetzliche Regelung im UGB IAS 39 / IFRS 9 bieten Anhaltspunkte Bilanzierungseinheit / Gesonderte Bilanzierung der Derivate? Grundsätzlich Bilanzierungseinheit, wenn Grundgeschäft vorhanden und auch tatsächlich abgesichert Ohne Grundgeschäft: Spekulationsgeschäft, daher Ausweis unter den Wertrechten des UV bzw. bei negativer Entwicklung: Drohverlustrückstellung

WECHSELKURSSICHERUNG Beispiel: Ein Unternehmen verkauft am 31.10.X0 Leistungen auch an US-Kunden. Die Zahlung in Höhe von USD 120.000,00 ist zahlbar zum 31.3.X1. Am 31.10.X0 wird der Kurs wie folgt abgesichert: USD 120.000,00 = EUR 100.000,00 (FX Forward). Kaufpreis des FX- F: EUR 1.000,00. Der Kurswert am 31.12.X0 ist: USD 120.000,00 = EUR 95.000,00 Der tatsächliche Kurs am 31.3.X1 ist 120.000,00 USD = 90.000,00 EUR. Der FX-F zahlt daher EUR 10.000,00 aus. Lösung: 31.10.X0 Forderung / Umsatzerlöse 100.000,00 Wertrechte des UV / Bank 1.000,00 31.12.X0 Keine Abwertung der Forderung, da Bewertungseinheit mit Wertrecht 31.03.X1 Bank 90.000,00 (Kunde) Bank 10.000,00 (Forward) an Forderung 100.000,00 Buchwertabgang / Wertrecht des UV 1.000,00

"Das haben wir notwendig gehabt, diese Regierung zu wählen, jetzt nimmt sie uns das letzte Geld ab!" - "Dafür hält sie Wort. Sie versprach ja, nur unser Bestes zu wollen!" Max Maxi Böhm

DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! WP / STB MAG. DR. HANS- CHRISTIAN HEU