Leistungsformen in der Sucht-Rehabilitation 21.03.2018 buss-tagung Berlin Dr. med. Joachim Köhler DRV Bund Bereich 0440 Sozialmedizin 1
Leistungsformen in der medizinischen Rehabilition Abhängigkeitskranker Verlängerung der stationären / ganztägig ambulanten Rehabilitation ambulante Fortführung der EW mit Verkürzung der vorherigen Phase ambulante Fortführung der EW ohne Verkürzung der vorherigen Phase ganztägig ambulante Fortführung der EW mit Verkürzung der vorherigen stationären Phase Adaption Nachsorge 2
Änderungen in der Statistik ab 01.01.2017 3
ambulante Fortführung der EW mit Verkürzung der vorherigen Phase (alte Bezeichnung: Wechsel in die ambulante Entlassungsform) einheitliche Rahmenbedingungen der DRV und GKV vom 20.01.2015 Inkrafttreten: 01.07.2015 vorherige Phase: stationär oder ganztägig ambulant spätestens 14 Tage vorher für DRV mit Formular G0410 beantragen alle von DRV Bund zugelassenen ambulanten Einrichtungen (Erreichbarkeit!) Verkürzung auf 8 (A+M)/16 (D) Wochen 40+4 TE in 26 Wochen Beginn innerhalb von einer Woche Rahmenkonzept ambulante Rehabilitation Abhängigkeitskranker vom 3.12.2008 4
Indikationskriterien Eine längerfristige Abwesenheit bei einem vorhandenen Arbeitsplatz wird als problematisch angesehen. Die Störungen auf psychischem, körperlichem und sozialem Gebiet können nach Stabilisierung im Verlauf der Rehabilitation voraussichtlich ambulant erfolgreich weiterbehandelt werden, Der Rehabilitand ist fähig, in den therapiefreien Zeiten der ambulanten Phase selbstständig abstinent zu leben. Soziale Unterstützung (Bindungen, Stützsysteme, soziale Strukturen) ist vorhanden. Die Rehabilitationsfähigkeit und die Persönlichkeit des Rehabilitanden (ggf. durch Vorerfahrung) sind soweit ausgeprägt, dass die ambulante Rehabilitation aktiv genutzt werden kann. Distanz vom sozialen Umfeld ist nicht (mehr) erforderlich. Der Rehabilitand benötigt nicht mehr ein intensiv strukturiertes Behandlungsangebot. 5
Sozialmedizinische Entscheidung Sachverhalt war nicht schon bei Antragsstellung klar (Kombibehandlung), sondern stellt sich erst während der Rehabilitation heraus. Vorschlag der Klinik Erwartung: relativ selten sozialmedizinische Entscheidung eher einfach 6
ambulante Fortführung der EW ohne Verkürzung der vorherigen Phase (alte Bezeichnung: Wechsel in die ambulante Rehabilitationsform) einheitliche Rahmenbedingungen der DRV und GKV vom 04.03.2015 Inkrafttreten: 01.07.2015 vorherige Phase: stationär oder ganztägig ambulant spätestens 14 Tage vorher für DRV mit Formular G0410 beantragen alle von DRV Bund zugelassenen ambulanten Einrichtungen (Erreichbarkeit!) keine Verkürzung der ersten Phase 40+4 TE in 26 Wochen Beginn innerhalb von einer Woche Rahmenkonzept ambulante Rehabilitation Abhängigkeitskranker vom 3.12.2008 Einzelfälle Vorlage beim SMD 7
Indikationskriterien Der gesamte Behandlungsbedarf zeigt sich erst während der stationären / ganztägig ambulanten Rehabilitation. Aufgrund des Schwergrades der Erkrankung und der Komplexität der Teilhabestörungen kann die stationäre/ganztägig ambulante Rehabilitation nicht verkürzt werden. Abgrenzung zur ambulanten Fortführung der EW mit Verkürzung der vorherigen Phase: eher für leichtere Fälle Abgrenzung zu komplexen psychischen Komorbiditäten: eher Verlängerung der stationären Phase bzw. amb. Psychotherapie 8
Indikationskriterien Aufgrund der komplexen Problemlage während der stationären / ganztägig ambulanten Rehabilitation können nicht alle Behandlungsziele erreicht werden oder neue Behandlungsziele sind hinzugekommen. Abgrenzung zur ambulante Nachsorge: soziotherapeutische Begleitung ist ausreichend. Abgrenzung zu komplexen psychischen Komorbiditäten: eher Verlängerung der stationären Phase, ambulante Psychotherapie. 9
Indikationskriterien Die noch nicht erreichten bzw. zusätzlich definierten Behandlungsziele machen ein ambulantes Setting erforderlich und es besteht eine günstige Prognose für die ambulante Phase. Abgrenzung zur Adaption: stationäres Setting bei Problemen im Bereich Arbeit und Wohnung Abgrenzung zur Verlängerung der stationären/ganztägig ambulanten Rehabilitation: Notwendigkeit der Weiterbehandlung im bestehenden stationären Setting Abgrenzung zur ambulanten Psychotherapie: Lediglich Weiterbehandlung der psychischen Komorbidität erforderlich 10
Indikationskriterien Veränderungen oder neue Erkenntnisse erkennbar hohe Rückfallgefährdung Fortführung der therapeutischen Unterstützung begonnener Veränderungsprozesse erforderlich veränderte/neue Rehabilitationsziele Bearbeitung nur im rehabilitativ ambulanten Setting möglich 11
Indikationskriterien Individuelle Begründung Krisen oder Veränderungen im persönlichen Umfeld während der stat./gta Rehabilitation, wie z.b. die Änderung der Beziehungssituation, die Erkrankung oder der Tod eines Angehörigen. Änderungen im Erwerbsstatus während der stat./gta Rehabilitation, wie z.b. der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages, der Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes. Die Förderung der beruflichen Teilhabe erfordert Berücksichtigung neuer Konstellationen. Interkurrente Ereignisse während der stat./gta Rehabilitation, wie beispielsweise das Auftreten oder Erkennen von zusätzlichen (somatischen und psychischen) Erkrankungen. Körperliche Funktionen und/oder psychische Funktionen sind eingeschränkt und haben Auswirkungen auf die Teilhabechancen. 12
Indikationskriterien Beispiele Rückkehr in ein Umfeld mit erkennbar pathologischer Beziehungsdynamik z.b. zu Hause oder am Arbeitsplatz mit vorhersehbarer Destabilisierung erkennbare Selbstwertproblematik und mangelnde Abgrenzungsfähigkeit bei der Umsetzung bisher gewonnener Erkenntnisse im sozialen Umfeld Änderung der Beziehungssituation wie z.b. Trennung vom Partner Erkrankung oder Tod eines Angehörigen Änderung des Erwerbsstatus wie z. B. Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes, Antritt einer neuen Stelle oder eines Praktikums zur Förderung der beruflichen Teilhabe Auftreten oder Erkennen zusätzlicher somatischer (z.b. bösartige oder schwere chronische Erkrankungen) oder psychischer (z.b. depressive Episoden) Erkrankungen des Rehabilitanden, die seine körperlichen Funktionen einschränken und/oder Auswirkungen auf die psychischen Funktionen sowie die Teilhabechancen haben. 13
Sozialmedizinische Entscheidung Vorschlag nur der Klinik, nicht der ambulanten Rehaeinrichtung sozialmedizinische Entscheidung eher schwierig individuelle Falldarstellung keine wortwörtliche Kopie der Formulierungen der Vereinbarungen zwischen DRV und GKV 14
Ganztägig ambulante Fortführung der Entwöhnungsbehandlung mit Verkürzung der vorherigen stationären Phase (alte Bezeichnung: Wechsel in die ganztägig ambulante Entlassungsform) einheitliche Rahmenbedingungen der DRV und GKV vom 15.02.2016 Inkraft seit 01.09.2016 Beantragung während erster Phase (spätestens 6 Wochen vorher) für DRV mit Formular G0410 alle von DRV Bund zugelassenen gta-einrichtungen (Erreichbarkeit!) ursprüngliche Gesamtdauer sollte nicht überschritten werden Beginn spätestens 4 Wochen vor geplantem Entlassungstermin nahtlosen Übergang sicherstellen wegen Übergangsgeld fester Wohnsitz Rahmenkonzept ganztägig ambulante Rehabilitation Abhängigkeitskranker vom 18.08.2011 15
Ganztägig ambulante Fortführung der Entwöhnungsbehandlung mit Verkürzung der vorherigen stationären Phase Änderungen zu früheren Kriterien der DRV Bund: Rehabilitanden in stationären Kurzzeittherapien können nicht in die ganztägig ambulante Entlassungsform wechseln (Aussage entbehrlich) Beurlaubung während der ganztägig ambulanten Rehabilitation sollte nicht erfolgen (Entscheidung im Einzelfall treffen) 16
Indikationskriterien Die Störungen auf psychischem, körperlichem und sozialem Gebiet können voraussichtlich ganztägig ambulant erfolgreich behandelt werden. Der Rehabilitand benötigt noch ein intensives und strukturiertes Behandlungsangebot. Ein im Vergleich zur niedrigfrequenten ambulanten Rehabilitation relativ hochfrequenter Einsatz psychound sozialtherapeutischer und unterstützender Behandlungsmethoden ist noch erforderlich. Der Rehabilitand ist fähig, in den therapiefreien Zeiten selbständig abstinent zu leben. Eine stabile Wohnsituation ist vorhanden. Das soziale Umfeld hat unterstützende Funktion. 17
Indikationskriterien Es ist erkennbar, dass die Fähigkeit zur aktiven Mitarbeit, zur Teilnahme und Einhaltung der Regularien der ganztägig ambulanten Rehabilitation vorhanden ist. Der Rehabilitand sollte ausreichend belastbar sein, um am Rehabilitationsprogramm teilnehmen zu können und während der ganztägig ambulanten Rehabilitation abstinent zu bleiben. Der Rehabilitand sollte in der Lage sein, die Rehabilitationseinrichtung in einer angemessenen Fahrzeit (möglichst in 45 Minuten) zu erreichen. Auseinandersetzung der Therapieerfolge im sozialen Umfeld unter suchttherapeutischer/rehabilitativer Begleitung. Konstanz der BezugstherapeutInnen 18
Sozialmedizinische Entscheidung erwartete Häufigkeit: relativ selten, am ehesten in Rehakliniken in der Nähe von Ballungszentren sozialmedizinische Entscheidung eher einfach Klinikvorschlag kann in der Regel gefolgt werden. 19
G0410 20
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Leistungsformen in der Sucht-Rehabilitation Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: drmed.joachim.koehler@drv-bund.de 22