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Montan, am 24. Dezember 2015 R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 5/2015 1. Wichtige Hinweise zum Jahresende 2. Regionale Einkommenssteuerzuschläge der Provinzen Bozen und Trient 3. Änderung der zertifizierten E-Mail-Adresse (PEC) 4. Erhöhung der ENASARCO-Beiträge 2016 5. Herabsetzung des gesetzlichen Zinssatzes Sehr geehrter Kunde, Mit vorliegendem Rundschreiben möchten wir Sie kurz über die wichtigsten Neurungen im Bereich Arbeitsrecht informieren sowie Ihnen einige wichtige Hinweise im Hinblick auf den Jahresabschluss geben. 1. Wichtige Hinweise zum Jahresende 1.1. Zahlung von Löhnen und Verwaltervergütungen erweitertes Kassaprinzip Wir erinnern daran, dass alle Unternehmen die Kosten für das Personal und die Verwalter nach dem Kompetenzprinzip in Abzug bringen können, sofern die Löhne bzw. die Vergütungen innerhalb 12. Januar des Folgejahres bezahlt werden. WICHTIG: nachdem Anfang 2016 nur 6 Arbeitstage zur Ausarbeitung der Lohnstreifen zur Verfügung stehen, ersuchen wir Sie, uns die diesbezüglich notwendigen Informationen so bald wie möglich zu übermitteln. 1.2. NISF/INPS-Gutscheine (Voucher) Kassaprinzip Für die NISF/INPS-Gutscheine gilt für den Gutscheinempfänger grundsätzlich das Kassaprinzip, d.h. dass für den Gutscheinempfänger der Zeitpunkt des Inkasso des Gutscheines ausschlaggebend ist. Dies ist für die Berechnung des jährlichen Höchstlimits zu berücksichtigen. Kari KG des Josef Romagna & Co. I-39040 Montan (BZ), Dolomitenstraße 26 Telefon +39 0471 81 97 70 Fax +39 0471 81 99 70 Steuer- und MwSt.- Nummer 01251820211 E-Mail: info@karikg.com - www.karikg.com

1.3. NISF/INPS-Gutscheine (Voucher) und Empfänger von Zusatzleistungen Die Regelung betreffend die Beschäftigung und Vergütungen mittels Voucher von Personen, welche Zusatzleistungen empfangen (z.b. Arbeitslosengeld, Ausgleichskasse, etc.) wurde in der Arbeitsmarktreform der Regierung Renzi (sog. Jobs Act) übernommen und gilt somit auch für das Jahr 2016 und die Folgejahre, vorbehaltlich neuerlicher Änderung. 1.4. Erklärung über die zu Lasten lebenden Familienmitglieder Bekanntlich wurde vor einigen Jahren die Pflicht zur jährlichen Erklärung über die zu Lasten lebenden Familienmitglieder der Lohnabhängigen abgeschafft. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, unserem Lohnbüro etwaige Änderungen bei den zu Lasten lebenden Familienmitgliedern der Mitarbeiter mitzuteilen, um diesbezügliche Beanstandungen von Seiten der Finanzverwaltung zu vermeiden. 1.5. Kontrolle des meldeamtlichen Wohnsitzes der Mitarbeiter Wir ersuchen unsere Kunden, den meldeamtlichen Wohnsitz des Mitarbeiters, welcher auf dem Lohnstreifen angeführt ist, genauestens zu kontrollieren und uns etwaige Wohnsitzänderungen unverzüglich mitzuteilen, damit wir die Einkommenssteuerzuschläge (Region und Gemeinde) ordnungsgemäß berechnen können. 1.6. Ausgleichskasse Wir weisen darauf hin, dass die Lohnabhängigen vor Inanspruchnahme der Ausgleichskasse alle Restferien in Anspruch nehmen sollten. Zudem müssen nun die Ansuchen der ordentlichen und außerordentlichen Ausgleichskasse innerhalb 15 Tagen ab Suspendierung bzw. Reduzierung der Arbeitszeit (erster Tag im Ausgleich) telematisch eingereicht werden. Aus diesem Grund ersuchen wir unsere Lohnkunden unserem Büro den Beginn der Ausgleichskasse immer sofort mitzuteilen. Für Rückfragen zur Ausgleichskasse ersuchen wir um Kontaktaufnahme mit unserem Lohnbüro. 1.7. Ausgleich Modell CU Bauarbeiterkasse (Baufirmen) Die Bauarbeiterkassen stellen für die an die Mitarbeiter ausbezahlten Vergütungen ein Modell CU (ehemals Modell CUD) aus. Auch wenn die Bauarbeiterkasse für die Provinz Bozen seit einigen Jahren das Modell CU direkt an die PEC-Adresse des Lohnberaters übermittelt (sofern die Mitarbeiter die Ermächtigung für die Zustellung vom Modell CU erteilt haben), ersuchen wir um Überprüfung des Posteingangs und gegebenenfalls um Übermittlung der von der Bauarbeiterkasse ausgestellten Modelle CU, um den entsprechenden Jahresausgleich vornehmen zu können. 1.8. Termine für die Meldungen an das Arbeitsamt Bekanntlich müssen Neuanstellungen mindestens einen Arbeitstag vor Arbeitsbeginn dem Arbeitsamt mitgeteilt werden, außer der geringfügigen Arbeit mit Voucher, welche zeitgleich, allerdings vor Arbeitsbeginn erfolgen kann.. Alle anderen Meldungen (vertrag- 2

liche Änderungen, Beendigung von Arbeitsverhältnissen, Übertragungen, etc.) müssen innerhalb von 5 Tagen erfolgen. 1.9. Termine für die Mitteilung von Arbeitsunfällen und Unfallregister Wir möchten unsere Kunden daran erinnern, dass Arbeitsunfälle innerhalb von 48 Stunden ab dem Erhalt des Unfallzertifikates den zuständigen Behörden gemeldet werden müssen. Davon betroffen sind Lohnabhängige, Inhaber von Einzelunternehmen, mitarbeitende Familienmitglieder sowie Gesellschafter von Personen- und Kapitalgesellschaften, sofern die Eintragungspflicht beim INAIL vorgesehen ist. Zudem weisen wir darauf hin, dass alle Betriebe ab dem 24. Dezember 2015 nicht mehr dazu verpflichtet sind das Unfallregister zu führen. 1.10. INAIL-Mitteilungen mittels zertifizierter E-Mail (PEC) Im Dezember hat das INAIL mit der Übermittlung der notwendigen Daten für die INAIL- Abrechnung des Jahres 2015 begonnen. Diese erfolgt ausschließlich über die zertifizierte E-Mail (PEC). Wir ersuchen höflichst, die Mitteilungen des INAIL an unser Lohnbüro weiterzuleiten. Wir möchten darauf hinweisen, dass es sehr wichtig ist, den Posteingang der zertifizierten E-Mail-Adresse (PEC) periodisch zu überprüfen. 1.11. Arbeitssicherheit Die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit und die daraus abzuleitenden Verpflichtungen der Arbeitgeber werden laufend angepasst. Wir ersuchen unsere Kunden aus diesem Grund die Einhaltung der diesbezüglichen Verpflichtungen laufend zu überprüfen. 1.12. Produktivitätsprämien 2015 und 2016 Für die Anwendung der Steuerbegünstigungen auf Produktivitätsprämien des Jahres 2015 ist das dafür vorgesehene Ministerialdekret nicht veröffentlicht worden. Somit konnte die Begünstigung auf Produktivitätsprämien im Jahr 2015 nicht angewandt werden. Für das Jahr 2016 ist die Anwendung dieser Steuerbegünstigung wieder vorgesehen. 1.13. INAIL-Zahlungen an Mitarbeiter und Steuererklärung Jeder Mitarbeiter, der im Laufe 2015 einen Arbeitsunfall hatte und eine entsprechende Entschädigung vom INAIL erhalten hat, muss beim INAIL das Modell CU (ehemals Modell CUD) beantragen und für das Jahr 2015 eine Steuererklärung einreichen. 1.14. Nicht genossene Urlaube und Freistunden Wir empfehlen unseren Kunden in bestimmten Abständen die nicht genossenen Urlaube und Freistunden der einzelnen Mitarbeiter zu überprüfen, da diese innerhalb 30.06. des zweiten darauf folgenden Jahres in Anspruch genommen werden müssen (andernfalls sind hohe Verwaltungsstrafen vorgesehen und die nicht genossenen Urlaube und Freistunden müssen den INPS/NIFS-Beiträgen unterworfen werden). Wir empfehlen deshalb unseren Kunden, dafür Sorge zu tragen, dass die Urlaube rechtzeitig aufgebraucht wer- 3

den. 1.15. Auszahlung nicht genossener Freistunden Wir weisen darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, nicht genossene Freistunden den Lohnabhängigen auszuzahlen. 1.16. Dokumentation von Tagegeldern und Spesenrückvergütungen Wir möchten unsere Kunden daran erinnern, dass die Tagegelder und Spesenrückvergütungen, welche an Lohnabhängige sowie Gesellschafter von Personen- und Kapitalgesellschaften ausbezahlt werden, in einer entsprechenden Auflistung dokumentiert und unterschrieben aufbewahrt werden müssen. 1.17. Beschluss für Gesellschaftervergütungen Wir weisen darauf hin, dass bei Festlegung bzw. Änderung der Vergütung von Gesellschaftern und Geschäftsführern von Personen- und Kapitalgesellschaften ein entsprechender Beschluss der Gesellschaftsversammlung aufliegen muss, damit die Kosten in Abzug gebracht werden können. Zudem empfehlen wir die Vergütung in der Regel in Bruttobeträgen anzugeben. 2. Regionale Einkommenssteuerzuschläge der Provinzen Bozen und Trient Für den Steuerzeitraum 2015 sind die Einkommenssteuerzuschläge zum Vorjahr nicht verändert worden: Bozen: 1,23% mit einem Absetzbetrag vom Einkommen in Höhe von Euro 20.000 für alle Steuerpflichtigen sowie einem Steuerabsetzbetrag in Höhe von Euro 252 für jedes zu Lasten lebende Kind bis zu einem Einkommen von Euro 70.000 (im Verhältnis zur anteiligen Absetzbarkeit und zur Dauer). Trient: 0,50% bis zu einem Einkommen von Euro 15.000,00 und 1,23% für alle Steuerpflichtigen mit einem Einkommen über Euro 15.000,00. Der jeweilige Steuersatz gilt in Abhängigkeit des Einkommens für das gesamte Einkommen. Wir erinnern, dass der Einbehalt der regionalen Zusatzsteuer in 11 Raten von Januar bis November 2016 erfolgt. 3. Änderung der zertifizierten E-Mail-Adresse (PEC) Wir erinnern daran, dass Änderungen der zertifizierten E-Mail-Adresse den Sozialfürsorgekörperschaften (INPS und INAIL) innerhalb von 30 Tagen mitgeteilt werden müssen, um die korrekte Übermittlung etwaiger Mitteilungen zu ermöglichen. 4. Erhöhung der ENASARCO-Beiträge 2016 Wie bereits angekündigt, sind bis 2020 verschiedene Erhöhungen des ENASARCO- Beitrages vorgesehen, für 2016 gelten folgende Beitragssätze: 4

Einzelunternehmen und Personengesellschaften 15,10% (2015 14,65%); Kapitalgesellschaften 4,00% (2015 3,60%) bis zu einem Jahresprovisionsbetrag von 13 Mio. Euro, für den darüberliegenden Betrag sind niedrigere Sätze vorgesehen. 5. Herabsetzung des gesetzlichen Zinssatzes Mit Dekret des Wirtschafts- und Finanzministeriums vom 11. Dezember 2015 wurde der gesetzliche Zinssatz mit Wirkung 1. Januar 2016 von 0,50% auf 0,20% herabgesetzt. Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie ein frohes Weihnachtsfest und ein gesegnetes neues Jahr. Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen KARI KG Dr. Christian Unterhauser 5