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Transkript:

Lärmsanierung an Schienenwegen des Bundes Information zum Lärmsanierungsprogramm Lärmsanierungsmaßnahmen in Gevelsberg Deutsche Bahn AG DB Netz AG Andreas Tecklenburg / Nebojsa Skaro 04.Juli 2018

Abgrenzung Lärmsanierung - Lärmvorsorge Lärmsanierung Lärmvorsorge Gesetzliche Grundlagen Unverändert fortbestehende Schienenwege unterliegen nicht der 16. Verkehrslärmschutzverordnung: daher seit 1999! Förderrichtlinie für Lärmsanierungsmaßnahmen an bestehenden Schienenwegen des Bundes. Bundesimmissionsschutzgesetz vom 01.04.1974 16. Verordnung zum Bundesimmissionschutz- Gesetz Förderkriterien - Freiwilliges Programm des Bundes (daher kein Rechtsanspruch!) - Gültig für Bestandsstrecken - Fördermöglichkeit gemäß Förderrichtlinie - Neubau - Baulicher Eingriff - Wesentliche Änderung (Verschlechterung der Lärmsituation)

Grundlagen Lärmsanierungsprogramm Finanzierung BMVI / EBA 150 Mio (Bundesmittel/Jahr) Dialog Bauherr und Umsetzung DB Netz AG Richtlinie für die Förderung von Lärmsanierungsmaßnahmen an Schienenwegen des Bundes Hilfsweise Anwendung von: 41-43 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) Verkehrslärmschutzverordnung (16. BlmSchV) Verkehrswege-Schallschutz-Maßnahmenverordnung (24. BlmSchV) Berechnungsverfahren: Strecken und Bahnhöfe Schall 03

Grundlagen Lärmsanierungsprogramm Voraussetzungen zur Förderfähigkeit gemäß Lärmsanierungsrichtlinie Immissionsgrenzwerte Die Förderungsfähigkeit ist gegeben, wenn: 1. Vor Inkrafttreten des BIMSchG (01.04.1974 (in den neuen Ländern 03.10.1990)) die bauliche Anlage errichtet wurde oder der Bebauungsplan, in dessen Geltungsbereich die bauliche Anlage errichtet wurde vor dem 01.04.1974 - in den neuen Ländern vor dem 03.10.1990 - rechtsverbindlich wurde 2. Die Immissionsgrenzwerte, für die Lärmsanierung überschritten sind 3. Bei aktiven Maßnahmen das Nutzen / Kostenverhältnis NKV > 1 ist NKV NU dl E t K NU = 55, der Nutzen je db(a) Pegelminderung, Einwohner und Jahr; dl = die mittlere Pegelminderung in db(a) aus dem schalltechnischem Gutachten; E = die Anzahl der von Grenzwertüberschreitungen betroffenen Einwohner (= WE x 2,1) t = 25 Jahre, die anzusetzende Nutzungsdauer; K = die Höhe der für die Maßnahme erforderlichen Zuwendungen in Euro.

Maßnahmen zur Lärmsanierung Aktive Maßnahmen Passive Maßnahmen Einbau von Schallschutzfenstern Lärmschutzwände Schallgedämmte Wandlüfter Verbessern Schalldämmung von Rollläden, Wänden und Dächern Fördervoraussetzung: Der bewertete Nutzen übersteigt die Kosten der Maßnahme (NKV>1) Schallschutzwände nicht überall einsetzbar (Topographie, städtebauliche Gegebenheiten) Einsatz, wenn nach aktiven Maßnahmen Immissionsgrenzwert an Außenfassade > 57 db(a) Schützen Innenräume, nicht den Außenbereich Gem. Förderregularien 25%-tige finanzielle Beteiligung der Eigentümer

Grundlagen des Lärmsanierungsprogramms: Förderrichtlinie: Liste der zu sanierende Ortsdurchfahrten Prioritätenliste Gesamtkonzept Anlage 1 bzw. 3 Grundlagen der Priorisierung: -- Zugzahlen -- Lärmbelastung -- Einwohner

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