GESETZ vom 15. Februar 1962 über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1. Polnische Staatsangehörige. Art. 1. Am Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, sind jene Personen polnische Staatsangehörige, die die polnische Staatsangehörigkeit aufgrund der bisher gültigen Vorschriften besitzen. Art. 2. Ein polnischer Staatsangehöriger kann laut dem polnischen Recht nicht gleichzeitig als Staatsangehöriger eines anderen Staates anerkannt werden. Art. 3. 1. Die Eheschließung zwischen einem polnischen Staatsangehörigen und einer Person, die nicht polnischer Staatsangehöriger ist, verursacht keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Eheleute. 2. Die Änderung der Staatsangehörigkeit eines der Eheleute zieht keine Änderung der Staatsangehörigkeit des zweiten Ehepartners mit sich. Kapitel 2. Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit. Art. 4. Ein Kind erwirbt durch Geburt die polnische Staatsangehörigkeit, wenn: 1) beide seine Eltern polnische Staatsangehörige sind oder 2) ein Elternteil polnischer Staatsangehöriger ist und der andere unbekannt ist oder seine Staatsangehörigkeit nicht festgelegt ist oder er keine Staatsangehörigkeit besitzt. Art. 5. Ein Kind, welches in Polen geboren oder gefunden wurde, erwirbt die polnische Staatsangehörigkeit wenn seine beiden Eltern unbekannt sind oder deren Staatsangehörigkeit nicht festgelegt ist oder sie keine Staatsangehörigkeit besitzen. Art. 6. 1. Ein Kind von Eltern, von denen ein Elternteil polnischer Staatsangehöriger ist, der andere hingegen Staatsangehöriger eines anderen Staates, erwirbt durch die Geburt die polnische Staatsangehörigkeit. Die Eltern können jedoch in einer Erklärung, die dem zuständigen Organ innerhalb von drei Monaten ab Geburt des Kindes vorgelegt wird, die Staatsangehörigkeit des fremden Staates, dessen Staatsangehöriger ein Elterteil ist, auswählen, wenn laut dem Gesetz dieses Staates das Kind seine Staatsangehörigkeit erwirbt. 2. Im Fall der fehlenden Verständigung der Eltern kann sich jeder Elternteil innerhalb von drei Monaten ab Geburt des Kindes an das Gericht für eine Entscheidung wenden. 3. Ein Kind, welches die fremde Staatsangehörigkeit gemäß Abs. 1 oder 2 erworben hat, erwirbt die polnische Staatsangehörigkeit wenn es nach Vollendung des 16. Lebensjahres und vor dem Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Tag des Erreichens der Volljährigkeit eine entsprechende Erklärung vor dem zuständigen Organ vorlegt und dieses Organ eine Entscheidung über die Annahme der Erklärung ausgibt. Art. 7. 1. Änderungen in der Festlegung der Person oder Staatsangehörigkeit eines oder beider Elternteile unterliegen der Berücksichtigung bei der Bezeichnung der Staatsangehörigkeit des Kinds, wenn diese vor dem Ablauf einer Frist von einem Jahr nach dem Tag der Geburt des Kindes eingetreten sind. Die in Art. 6 Abs. 1 und 2 bezeichnete dreimonatige Frist wird vom Tag gezählt, an dem die Änderung festgelegt wurde. 2. Änderungen in der Festlegung der Person des Vaters, die aus einem Gerichtsurteil, welches in Folge einer Klage auf Verweigerung der Vaterschaft oder Annullierung der Anerkennung gefällt wurde, folgen, unterliegen der Berücksichtigung bei der Festlegung der Staatsangehörigkeit des Kindes, außer wenn dieses bereits die Volljährigkeit erreicht hat. Wenn das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann die Änderung der Staatsangehörigkeit nur mit seinem Einverständnis erfolgen.
Art. 8. 1. Einem Ausländer kann auf dessen Antrag hin die polnische Staatsangehörigkeit verliehen werden, wenn dieser auf dem Gebiet der Republik Polen seit mindestens 5 Jahren lebt. 2. In besonders gerechtfertigten Fällen kann einem Ausländer auf seinen Antrag hin die polnische Staatsangehörigkeit verliehen werden, auch wenn er nicht den in Abs. 1 beschriebenen Bedingungen entspricht. 3. Die Verleihung der polnischen Staatsangehörigkeit kann abhängig gemacht werden von der Vorlage eines Beweises des Verlusts oder der Befreiung von einer fremden Staatsangehörigkeit. 4. Die Verleihung der polnischen Staatsangehörigkeit an beide Eltern weitet sich auf die Kinder, die unter ihrer elterlichen Sorge verbleiben, aus. 5. Die Verleihung der polnischen Staatsangehörigkeit an nur einen Elternteil weitet sich auf die Kinder aus, wenn: 1) diese ausschließlich unter dessen elterlicher Sorge stehen oder 2) der zweite Elternteil polnischer Staatsangehöriger ist oder 3) der zweite Elternteil vor dem zuständigen Organ seine Einwilligung dafür gegeben hat, dass das Kind die polnische Staatsangehörigkeit annimmt. 6. Kindern, die unter Vormundschaft verbleiben, kann nur dann die polnische Staatsangehörigkeit verliehen werden, wenn der Vormund vor dem zuständigen Organ seine Einwilligung nach der vorhergehenden Erfüllung der Anforderungen des entsprechenden fremden Rechts. 7. Die Verleihung oder Ausdehnung der Verleihung der polnischen Staatsangehörigkeit an Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, tritt nur mit deren Einwilligung ein. Art. 9. 1. Als polnischer Staatsangehöriger kann eine Person von nicht festgelegter Staatsangehörigkeit oder die keine Staatsangehörigkeit besitzt angesehen werden, wenn sie in Polen seit mindestens fünf Jahren wohnt. 2. Die Anerkennung als polnischer Staatsangehöriger tritt durch einen Antrag der interessierten Person ein. 3. Die Anerkennung als polnischer Staatsangehöriger dehnt sich auf die Kinder des Anerkannten aus, sofern diese in Polen wohnen. 4. Die Vorschriften des Art. 8 Abs. 4-7 werden dementsprechend angewandt. Art. 10. 1. Eine Ausländerin, die mit einem polnischen Staatsangehörigen die Ehe geschlossen hat, erwirbt die polnische Staatsangehörigkeit, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Eheschließung eine entsprechende Erklärung vor dem zuständigen Organ vorlegt und dieses Organ eine Entscheidung über die Annahme der Erklärung ausgibt. 2. Die Annahme der Erklärung kann von der Vorlage eines Beweises für den Verlust oder die Befreiung von der fremden Staatsangehörigkeit abhängig gemacht werden. Art. 11. 1. Eine Frau, die die polnische Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem Ausländer oder im Zusammenhang mit so einer Eheschließung verloren hat, erlangt die polnische Staatsangehörigkeit wieder, wenn sie nach Beendigung dieser Ehe oder ihrer Annullierung die entsprechende Erklärung vor dem zuständigen Organ vorlegt und dieses Organ die Entscheidung über die Annahme der Erklärung ausgibt. 2. Die Annahme der Erklärung kann von der Vorlage eines Beweises für den Verlust oder die Befreiung von der fremden Staatsangehörigkeit abhängig gemacht werden. Art. 12. 1. Personen, die als Repatriierte nach Polen zurückkehren, erwerben die polnische Staatsangehörigkeit Kraft des Gesetzes. 2. Im Verständnis dieses Gesetzes ist ein Ausländer polnischer Nationalität oder Abstammung, der nach Polen gekommen ist mit der Absicht auf dauerhafte Ansiedelung, unter Erhalt der Erlaubnis dafür vom zuständigen Organ, Repatriierter. 3. Durch Repatriierung erwerben auch die Kinder der Repatriierten, die unter deren elterlicher Sorge verbleiben, die polnische Staatsangehörigkeit. Jedoch, wenn nur ein Elternteil Repatriierter ist, erwirbt das Kind nur dann die polnische Staatsangehörigkeit, wenn der zweite Elternteil eine entsprechende Erklärung dem zuständigen polnischen Organ vorlegt und damit einwilligt. 4. Kinder, die unter Vormundschaft verbleiben, erwerben die polnische Staatsangehörigkeit durch Repatriierung, wenn diese unter der Erlaubnis des Vormunds, ausgedrückt in einer entsprechenden Erklärung an das zuständige polnische Organ, erfolgt ist.
5. Der Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit im Sinne von Abs. 3 i 4 durch ein Kind, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann nur mit seiner Erlaubnis erfolgen. 6. Eine Person, die die durch Repatriierung erworbene polnische Staatsangehörigkeit verloren hat, kann diese nicht erneut auf diesem Weg erwerben. Kapitel 3. Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit. Art. 13. 1. Unter Vorbehalt von im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen kann ein polnischer Staatsangehöriger eine fremde Staatsangehörigkeit nur mit der Erlaubnis des zuständigen polnischen Organs zum Wechsel der Staatsangehörigkeit erwerben. Der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit zieht den Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit mit sich. 2. Die Erlaubnis für den Wechsel der Staatsangehörigkeit, die Eltern erteilt wurde, weitet sich auf die Kinder, die unter deren elterlicher Sorge stehen, aus. 3. Die Erlaubnis für den Wechsel der Staatsangehörigkeit, die nur einem Elternteil erteilt wurde, dehnt sich auf die Kinder, die unter seiner elterlichen Sorge stehen, aus, sofern dem zweiten Elternteil keine elterliche Sorge zusteht oder dieser kein polnischer Staatsangehöriger ist oder dieser, als polnischer Staatsangehöriger, sein Einverständnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit der Kinder vor dem zuständigen Organ gibt. 4. Im Fall wenn der zweite Elternteil sich, als polnischer Staatsangehöriger, dem Wechsel der Staatsangehörigkeit der Kinder widersetzt oder das Übereinkommen der Eltern auf unüberwindbare Hindernisse stößt, kann sich jeder der beiden Elternteile an das Gericht mit der Bitte um Entscheidung wenden. 5. Die Erlaubnis für den Wechsel der Staatsangehörigkeit weitet sich auf die Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, nur unter deren Einwilligung aus. Art. 14. Eine polnische Staatsangehörige, die: 1) im Sinne eines fremden Rechts eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat in Folge der Eheschließung mit einem Ausländer oder im Zusammenhang mit der Schließung einer solchen Ehe oder 2) eine fremde Staatsangehörigkeit besitzend in Folge der Eheschließung mit einem polnischen Staatsangehörigen oder im Zusammenhang mit der Schließung einer solchen Ehe die polnische Staatsangehörigkeit erworben hat, wonach Beendigung oder Annullierung dieser Ehe eingetreten sind und diese Person im Sinne des fremden Gesetzes die fremde Staatsangehörigkeit besitzt, verliert sie die polnische Staatsangehörigkeit, wenn sie vor dem zuständigen Organ eine entsprechende Erklärung vorlegt und dieses Organ eine Entscheidung über die Annahme dieser Erklärung ausgibt. Art. 15. 1.. Einem polnischen Staatsangehörigen, der außerhalb der Grenzen Polens verweilt, kann die polnische Staatsangehörigkeit entzogen werden, wenn er: 1) die Treuepflicht gegenüber der Polnischen Volksrepublik verletzt hat, 2) den Interessen der Volksrepublik Polen schadend gehandelt hat, 3) illegal das Gebiet der Volkrepublik Polen nach dem 9. Mai 1945 verlassen hat, 4) der Aufforderung der zuständigen Behörde zur Rückkehr ins Land nicht Folge leistete, 5) der Ausführung des Wehrpflicht ausweicht, die durch das polnische Gesetz vorgesehen wird, 6) im Ausland für ein gewöhnliches Verbrechen verurteilt wurde welches auch nach polnischem Gesetz ein Verbrechen ist oder Wiederholungstäter ist. 2. Im Fall der Unmöglichkeit der Zustellung der Entscheidung über den Entzug der polnischen Staatsangehörigkeit in die Hände der Person, die der Entzug betrifft oder wenn diese die Annahme einer solchen Entscheidung verweigert, ersetzt das Aushängen dieser Entscheidung über den Entzug der polnischen Staatsangehörigkeit im Lokal des zuständigen polnischen Konsulats innerhalb von 14 Tagen seine Zustellung. Kapitel 4. Zuständigkeit der Organe. Art. 16. 1. Über die Verleihung, Erlaubnis für den Wechsel und den Entzug der polnischen Staatsangehörigkeit entscheidet der Staatsrat.
2. Die Erlaubnis für den Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit tritt auf einen Antrag des Innenministers hin ein, der Entzug der polnischen Staatsangehörigkeit auf Antrag des Außenministers. 3. Der Staatsrat kann den Außenminister zur Erteilung der Erlaubnis für den Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit an Personen, die im Ausland wohnen, bevollmächtigen, wie auch sein Einverständnis zur Übermittlung der Entscheidungen in diesen Angelegenheiten durch den Außenminister an die Leiter mancher Konsulate geben. 4. Die Anträge auf Verleihung der polnischen Staatsangehörigkeit sowie auf Erlaubnis für den Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit stellen in Polen wohnhafte Personen an die Organe für Inneres der Präsidien der Kreis-Nationalräte, im Ausland wohnende Personen an die polnischen Konsulate. Art. 17. 1..Über die Anerkennung als polnischer Staatsangehöriger entscheidet das Organ für Inneres des Präsidiums des Woiwodschaft-Nationalrats. 2. In Angelegenheit, die in Art. 6 Abs. 3, Art. 10, 11 und 14 beschrieben sind, entscheiden: 1) das Organ für Inneres des Woiwodschaft-Nationalrats in Bezug auf in Polen wohnhafte Personen, 2) das polnische Konsulat in Bezug auf im Ausland lebende Personen. 3. Die Erklärung über die Wahl einer fremden Staatsangehörigkeit (Art. 6 Abs. 1) sowie über die Erteilung der Erlaubnis für die Annahme oder den Wechsel der polnischen Staatangehörigkeit durch Kinder (Art. 8 Abs. 5 Pkt. 3 und Abs. 6, Art. 12 Abs. 3 und 4 sowie Art. 13 Abs. 3) nimmt an: 1) das Organ für Inneres des Präsidiums des Kreis-Nationalrats von Personen die in Polen wohnhaft sind, 2) das polnische Konsulat von Personen, die im Ausland wohnen. 4. Den Besitz und den Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit stellt das Organ für Inneres des Präsidiums des Kreis-Nationalrats fest. 5. In Angelegenheiten, die dem Gericht zur Klärung übergeben wurden (Art. 6 Abs. 2, Art. 13 Abs. 4) entscheidet das polnische Gericht. Sachlich zuständig ist das Kreisgericht, welches als Aufsichtsbehörde wirkt. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts wird je nach Wohnort des Kindes in Polen festgelegt, wenn es keinen Wohnort in Polen hat, dann nach seinem Aufenthaltsort in Polen. Fehlen beide diese Grundlagen, ist das Kreisgericht der Hauptstadt Warschau zuständig. Art. 18. 1. Über die örtliche Zuständigkeit des Organs für Inneres des Präsidiums des Nationalrats entscheidet der Reihe nach: der Wohnort der Person, die das Vorgehen betreffen soll, ihr Aufenthaltsort, ihr letzter Wohn- oder Aufenthaltsort. Bei Fehlen jeglicher dieser Grundlagen ist das Organ für Inneres des Präsidiums des Nationalrats der Hauptstadt Warschau zuständig, wenn die Entscheidung von einem Organ des Woiwodschafts-Rangs getroffen wird (Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 Pkt. 1) oder das Organ für Inneres des Präsidiums des Stadtteil-Nationalrats Warszawa-Śródmieście, wenn die Entscheidung von einem Organ von Kreis-Rang getroffen wird (Art. 17 Abs. 3 Pkt. 1 und Abs. 4) 2. Über die örtliche Zuständigkeit des Konsulats (Art. 17 Abs. 2 Pkt. 2 und Abs. 3 Pkt. 2) entscheidet der Wohnort der Person, die das Vorgehen betreffen soll, im Fall eines fehlenden Wohnorts entscheidet der Aufenthaltsort. 3. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Organe für Inneres der Präsidien der Woiwodschafts-Nationalräte betreffen, werden entsprechend für Organe für Inneres der Präsidien der Nationalräte von Städten die aus Woiwodschaften ausgeschaltet sind, angewandt, die Vorschriften die die Organe für Inneres der Präsidien der Kreis-Nationalräte betreffen für Organe für Inneres der Nationalräte von Städten, die Kreise darstellen und Stadtteil-Nationalräte die aus den Woiwodschaften ausgeschaltet sind. Kapitel 5. Vorläufige und abschließende Vorschriften. Art. 19. Personen, die die polnische Staatsangehörigkeit aufgrund von Art. 2a und 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Januar 1920 über die polnische Staatsangehörigkeit (Gesetzblatt Nr. 7, Pos. 44 mit späteren Änderungen) erworben haben, sind keine polnischen Staatsangehörigen, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines fremden Staates besitzen und im Ausland wohnen. Art. 20. Das Gesetz vom 8. Januar 1951 über die polnische Staatsangehörigkeit (Gesetzblatt Nr. 4, Pos. 25) verliert an Gültigkeit.
Art. 21. Dieses Gesetz tritt nach dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag seiner Verkündung in Kraft.