Das Persönliche Budget



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Transkript:

Das Persönliche Budget Gesetzliche Grundlagen: Was ich über das Persönliche Budget wissen sollte! Stefan Viernickel Rechtsanwalt Juri-Gagarin-Ring 116 99084 Erfurt Telefon: 0361-64 43 99 64 Telefax: 0361-64 43 99 68 E-Mail: kanzlei@viernickel.de Internet: www.viernickel.de

Übersicht A: Gesetzliche Grundlagen für das PB B: Rechtliche Einzelheiten zum PB

A: Gesetzliche Grundlagen für das PB 1. Einordnung des PB in das Sozialgesetzbuch 2. Das PB als Ausdruck des Rechts auf mehr Teilhabe und Selbstbestimmung B: Rechtliche Einzelheiten zum PB 3. Neue Form der Leistungsgewährung 4. Leistungsberechtigter Personenkreis 5. Assistenz und Betreuung 6. Leistungsträger 7. Budgetfähige Leistungen 8. Bemessung der Budgethöhe 9. Ermessensvorschrift, Rechtsanspruch 10. Zielvereinbarungen 11. Verwaltungsverfahren und Fristen

1. Einordnung des PB in das Sozialgesetzbuch Rechtsgrundlagen sind 17 Abs.2 bis 6 SGB IX und die Budgetverordnung Spezielle Vorschriften zum PB in den einzelnen Teilbereichen: a) Arbeitslosenversicherung: 103 SGB III b) Krankenversicherung: 2, 11 SGB V c) Rentenversicherung: 13 SGB VI d) Unfallversicherung: 26 SGB VII e) Kinder- und Jugendhilfe: 35 a SGB VIII f) Pflegeversicherung: 28, 35 a SGB XI g) Sozialhilfe: 57, 61 SGB XII

2. Das PB als Ausdruck des Rechts auf mehr Teilhabe und Selbstbestimmung Neue Regelungen im SGB IX seit 01.07.2004 Ziel dieser Regelungen ist es, die Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken q Wunsch- und Wahlrecht bezüglich der Art und Ausführung der Leistungen q Leistungen können in unterschiedlicher Form auch ambulant, teilstationär oder betrieblich erbracht werden q Mitwirkungsmöglichkeiten an der Leistungsausführung an Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe: q q q q medizinische Teilhabeleistungen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, sonstige unterhaltssichernde und andere ergänzende Teilhabeleistungen

3. Neue Form der Leistungsgewährung Seit dem 01.07.2004 Geldleistung (oder Gutschein) statt Sachleistungen Vom Dreipersonenverhältnis zum Zweipersonenverhältnis: Leistungsträger: Geld vom Staat Leistungserbringer: Umsetzung des Geldes in Hilfe (z.b. Wohnheim) Leistungsberechtigter: Nutzung der Hilfe des Leistungserbringers (z.b. Wohnheimplatz) Leistungsberechtigter: kauft mit Geld des Leistungsträgers Hilfen ein (z.b. in einem Wohnheim) Leistungserbringer: nutzt das Geld zur Bezahlung der Hilfen (z.b. Betreuer im Wohnheim)

4. Leistungsberechtigter Personenkreis Leistungsberechtigt sind alle Menschen mit Behinderungen oder die von Behinderung bedroht sind Suchtkranke sind als seelisch behinderte Menschen somit in den leistungsberechtigten Personenkreis einbezogen Inanspruchnahme des PB durch Antrag ( 18 SGB X) aber keine Pflicht zur Beantragung (Teilbudget oder alte Form der Leistungserbringung möglich) Antragsrecht ab Vollendung des 15.Lebensjahres ( 36 SGB I)

5. Assistenz und Betreuung Bei Verwaltung des PB können Budgetassistenten helfen ( 3 Abs.3 S.2 BudgetV) Ein Betreuer kann auch Budgetassistent sein Zur Hilfe bei der Inanspruchnahme des PB sind die gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger verpflichtet ( 22 Abs.1 Nr.2 SGB IX) Nicht ausreichend geklärt ist die Frage, ob der Leistungsberechtigte nur dann das PB in Anspruch nehmen kann, wenn er auch in der Lage ist, selbstbestimmt und in eigener Verantwortung mit dem PB umzugehen?

6. Leistungsträger Leistungsträger: 6 Abs.1 SGB IX Zusätzlich bei PB Integrationsämter und Pflegekassen ( 17 Abs.2 S.2 SGB IX) Krankenkassen: medizinische Teilhabe Agentur für Arbeit: berufliche Teilhabe Träger der Sozialhilfe: alle Bereiche der Teilhabe ( 5 SGB IX und 6 SGB IX); treten jedoch nur ein, soweit kein anderer Träger zuständig ist Problem bei Zuständigkeiten: Lösung 14 SGB IX Besonderheit Pflegekassen: 35a SGB XI -PB umfasst auch Leistungen der ambulanten Pflege und der teilstationären Pflege, nicht jedoch der vollstationären Pflege; Besonderheit besteht darin, dass Anteile für Pflegesachleistungen nur in Form von Gutscheinen erbracht werden dürfen Einschränkung der Selbstbestimmung

7. Budgetfähige Leistungen Alltäglich: Bedarf muss nicht an jedem Tag anfallen, darf nur nicht außerordentlich sein, z.b. Betreuung bei Fahrten zum Einkaufen Regelmäßig wiederkehrend: täglich, wöchentlich, monatlich, jährlich, mit erkennbarem Rhythmus oder innerhalb eines feststehenden Zeitraumes dauerhaft, zumindest aber wiederholt, z.b. Hilfen im Haushalt Nicht budgetfähig: kurzfristige, einmalige Leistungen; allgemeine Mehrbedarfe, auch soweit sie alltäglich und regelmäßig wiederkehrend sind, z.b. ärztliche/zahnärztliche Behandlung Vorläufige Handlungsempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation vom 01.09.2004: nicht abschließende und unverbindliche Liste budgetfähiger Leistungen

8. Bemessung der Budgethöhe Individueller Bedarf muss gedeckt sein und erforderliche Beratung und Unterstützung muss erfolgen können ( 17 Abs.3 S. 3 SGB IX) Umstritten sind die Kosten für einen Budgetassistenten Feststellung des individuellen Bedarfs: Welche Hilfeleistungen werden benötigt? Was kosten diese Leistungen? Obergrenze: Budget soll nicht teurer sein, als die Kosten für die Summe aller im Budget enthaltenen Hilfeleistungen ( 17 Abs.3 S.4 SGB IX) Ausnahmsweise Übernahme höherer Kosten, wenn beim Übergang von stationären zu ambulanten Leistungen zunächst höhere und später niedrigere Kosten auftreten; z.b. nach dem Auszug aus dem Wohnheim muss eine behindertengerechte Wohnung eingerichtet werden

9. Ermessensvorschrift, Rechtsanspruch Derzeitige Rechtslage: Leistungen können durch ein PB ausgeführt werden 39 SGB I: Ermessen ist nach dem Zweck der Ermächtigung auszuüben Ab 01.01.2008: Rechtsanspruch ( 159 Abs.5 SGB IX) nach Antrag besteht Anspruch auf PB q Aber Ermessen bleibt bezüglich Art der Leistung (Geldleistung oder Leistung in Form von Gutscheinen) und Höhe der Leistung erhalten q Fehlerhafte Ermessensausübung, wenn Gutscheine bewilligt werden, ohne dafür Gründe zu benennen ( 17 Abs.3 SGB IX: PB in der Regel als Geldleistung)

10. Zielvereinbarungen Zielvereinbarung: Voraussetzung für Bewilligung des PB ( 3 Abs.5 BudgetV) individuelles Leistungs- und Förderziel Nachweis der Bedarfsdeckung Qualitätssicherung Leistungs- und Förderziel: Festlegung eines zukünftigen messbaren Ergebnisses, das in einem bestimmten zeitlichen Rahmen erreicht werden soll Nachweis der Bedarfsdeckung: Nachweis des Fortschrittes der individuellen Leistungs- und Förderziele Qualitätssicherung:? (Kontrolle durch wen) Weitere Regelungen können getroffen werden da aber die Selbstbestimmung des Leistungsberechtigten gestärkt werden soll, darf Vereinbarung nicht zur Steuerung des Leistungsberechtigten ausgenutzt werden Zielvereinbarung ist dem bewilligenden Verwaltungsakt als Anlage beizufügen

11. Verwaltungsverfahren und Fristen Beantragung des Persönlichen Budgets (PB) Gemeinsame Servicestelle Rehabilitationsträger Bei Unzuständigkeit Feststellung der Zuständigkeit innerhalb von zwei Wochen Zuständigkeit nur eines Reha-Trägers Zuständigkeit mehrerer Reha-Träger (Trägerübergreifendes PB) Weiterleitung des Antrags an den zuständigen Reha-Träger, der damit für das gesamte Verwaltungsverfahren zuständig ist Entscheidung über das PB innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang, wenn kein Gutachten erforderlich ist Alle beteiligten Reha-Träger nehmen innerhalb von zwei Wochen zum PB Stellung Ergebnisse der Stellungnahmen werden mit Antragsteller und wenn notwendig, mit den beteiligten Reha-Trägern beraten Jeder beteiligte Reha-Träger stellt innerhalb einer Woche sein Teilbudget fest Abschluss einer Zielvereinbarung und Erlass des bewilligenden Bescheides über das PB

Bescheid über das Persönliche Budget (PB) Bewilligung Ablehnung oder tlw. Ablehnung Kein Bescheid Widerspruch Ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids bei dem zuständigen Reha- Träger einzulegen Frist versäumt Antrag gem. 44 SGB X (Antrag auf Rücknahme des rechtswidrigen Bescheids) Untätigkeitsklage Nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung Widerspruch wird abgeholfen Widerspruch wird zurückgewiesen Kein Widerspruchsbescheid Klage Ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheids bei dem Sozialgericht einzureichen Untätigkeitsklage Nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Einlegung des Widerspruchs Frist versäumt Antrag gem. 44 SGB X (Antrag auf Rücknahme des rechtswidrigen Bescheids)

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