Merkblatt zu den Besonderen Förderbestimmungen ELER-Tierwohl: tiergerechte Haltung von Mastschweinen (T2)

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Transkript:

ELER-Tierwohl: tiergerechte Haltung von Mastschweinen (T) Gegenstand der Förderung: gefördert wird eine besonders tiergerechte Haltung von Mastschweinen. Die Förderung erfolgt für Jahr (Beginn:.. im Jahr der Antragstellung Ende: 30.. des Folgejahres). Fördersatz: 6,50 je geschlachtetes Mastschwein, bei dem der Schwanz nicht kupiert wurde. Die Förderung wird für maximal 3.000 Tiere gewährt. Der Zuwendungsbetrag muss über 500 liegen ( Bagatellgrenze ). Voraussetzung: die Tiere müssen in Niedersachsen gehalten werden. Einzuhaltende Bedingungen (für alle unkupierten Tiere ab Mastbeginn): An jedem Tag im Verpflichtungszeitraum müssen unkupierte Tiere gehalten werden. Ausgenommen sind nur kurzzeitige produktionstechnisch bedingte Leerstände. Ferkelerzeuger und Mäster, die neu an der Maßnahme teilnehmen möchten, müssen vor Beginn der Verpflichtung an einem anerkannten Beratungsseminar zum Tierwohl teilgenommen haben! Neu teilnehmende Mastbetriebe müssen zusätzlich eine anerkannte individuelle Beratung auf dem Betrieb erhalten. Betriebe, die bereits eine gültige Verpflichtung aus den vorangegangenen Antragsverfahren haben, sind hiervon nicht betroffen ihnen ist die Teilnahme an den Beratungsseminaren freigestellt. Betriebe, die mindestens eine dieser Beratungen in 07 versäumt haben, müssen diese jedoch unbedingt nachholen, sonst drohen weitere Sanktionen! Die Geburt und Aufzucht der Ferkel muss im Betrieb des Antragstellers erfolgen oder es muss eine feste, dauerhafte Lieferbeziehung zum Ferkelerzeuger nachgewiesen werden (Ferkel müssen direkt vom Sauenhalter stammen, es können auch Ferkel von mehreren Erzeugern zugekauft werden. Als ein Betrieb gilt hier auch eine seuchenhygienische Einheit). Es müssen jederzeit mindestens 70% der unkupierten Mastschweine einen Ringelschwanz ohne Verluste bzw. Teilverluste aufweisen. Die Haltung von Mastschweinen mit kupierten und unkupierten Schwänzen in einer Gruppe ist untersagt (Ausnahme: Separationsbucht). Die beantragten Tiere dürfen nur in Gruppen von max. 50 Tieren gehalten werden. Ausnahmen sind bei besonders tiergerechten Ställen zulässig (vorherige Genehmigung durch Bewilligungsstelle der LWK erforderlich). Mit dem Antrag müssen Kriterien zur Verbesserung des Tierwohls angegeben werden (siehe Anlage). Hierbei muss eine Mindestpunktzahl von zehn Punkten erreicht werden. Sollten die Haushaltsmittel nicht zur Bewilligung aller beantragten Tiere ausreichen, wird die Reihenfolge der Bewilligung nach Höhe dieser Punkte erfolgen. Die mit dem Antrag ausgewählten Kriterien sind daher unbedingt einzuhalten. Stand: 5.0.08

ELER-Tierwohl: tiergerechte Haltung von Mastschweinen (T) Die beantragten Tiere sind von einem Tierarzt hinsichtlich der Tiergesundheit zu begutachten. Bei Anwendung des Rein-Raus-Verfahrens ist eine Begutachtung je Mastzyklus durchzuführen, diese ist frühestens Monat vor dem Beginn der Vermarktung vorzunehmen. Bei einem kontinuierlichen Ersatz von Tieren sind im Verpflichtungszeitraum mindestens drei dieser Begutachtungen durchzuführen, die gleichmäßig über den Verpflichtungszeitraum verteilt sein müssen. Die Bescheinigung des Tierarztes (einheitliches Muster) ist einzureichen. Es sind taggenaue förderspezifische Aufzeichnungen nach einem vorgegebenen Muster zu führen (besonderes Bestandsregister des Gesamtbestandes aller unkupierten Tiere), diese sind im Betrieb vorzuhalten und nach Ablauf des Verpflichtungszeitraumes der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Aufzeichnungen müssen jederzeit mit dem tatsächlichen Bestand an unkupierten Mastschweinen übereinstimmen! Lückenhafte oder unstimmige Aufzeichnungen führen immer zu einer gekürzten Auszahlung! Nach Ablauf des Verpflichtungszeitraumes sind der Bewilligungsbehörde für alle beantragten Tiere Schlachtbescheinigungen in Kopie vorzulegen. Bei Hausschlachtung/Eigenvermarktung sind die Bescheinigungen der Fleischbeschau in Kopie einzureichen. Anerkannt werden können nur geschlachtete Tiere, für die folgende Kriterien nachgewiesen werden: - Gewicht (mind. 50 Kg) - Kategorie (also nicht Zuchtsau oder Zuchteber) Nachweisbar z.b. über die Klassifizierung Stand: 9.0.08

ELER-Tierwohl: tiergerechte Haltung von Mastschweinen (T) Abfrage im Antrag - Kriterien zur Verbesserung des Tierwohls (ab Mastbeginn ständig einzuhalten) Abfrage im Antrag Erläuterung bzw. Nachweis Punkte. Management und Vorkenntnisse - Stand zum Zeitpunkt der Antragstellung...3 Haltung eines Gesamtbestandes an Schweinen mit unkupierten Schwänzen seit mindestens Jahren (Nachweis durch ein Zertifikat einer akkreditierten Kontrollstelle) Analyse mittels Schwanzbeiß-Interventionsprogramm (SchwIP) vor Beginn jeder Verpflichtung. Gilt auch für Betriebe, die bereits teilnehmen! Geschlossenes System: Geburt, Ferkelaufzucht und Mast im selben Betrieb oder in derselben seuchenhygienischen Einheit Nachweis mit dem Antrag: Kopie des Zertifikats der Öko-Kontrollstelle bzw. des Verbandes oder gleichwertiger Nachweis. Bei geschlossenen 7 Systemen gilt das Kupierverbot nur für die Aufzucht und Mast. Betriebsindividuelle Analyse vor Beginn der Verpflichtung Kontaktadressen siehe Seite 3 ff. Nachweis mit dem Antrag durch Vorlage eines aktuellen HiT-Bestandsregisters für die Sauenhaltung. Platzangebot und beantragte Tierzahl - Beabsichtigte Haltung im Verpflichtungszeitraum.. Mindestens qm uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche pro Tier (ab 50 kg) für die beantragten Tiere Mindestens,5 qm uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche pro Tier (ab 50 kg) für die beantragten Tiere Nur eine Eintragung ist möglich! Die angegebene Mindestfläche muss jederzeit bereitgestellt werden..3 Gleichzeitige Haltung von maximal 00 unkupierten Tieren Nur eine Eintragung ist möglich! 5.4 Gleichzeitige Haltung von maximal 500 unkupierten Tieren Bei kleineren Beständen kann eine intensivere Beobachtung des Tierverhaltens erfolgen. 3. Haltungseinrichtung - Beabsichtigte Haltung im Verpflichtungszeitraum 3. Sichtschutz als Rückzugsmöglichkeit für die Tiere. blickdichte Trennwände (mindestens m Länge für Bei 30 Tieren in einer Bucht wären z. B. m Länge maximal 0 Tiere) erforderlich. 3. Getrennte Funktionsbereiche: Sämtliche Einrichtungsgegenstände (z.b. Tränke) befinden sich im Aktivitäts- oder Kotbereich (Ausnahme: bei rationierter Fütterung ist ein Trog im Liegebereich zulässig) Grundsätzlich keine Fütterung oder Tränkung im Liegebereich! Ausnahme nur bei rationierter Fütterung. 3.3 Plan befestigter Liegebereich Geschlossene Bodendecke (kein Spaltenboden!) im Liegebereich. 3 3.4 Zugang zu Auslauf Möglichkeit zum Auslauf muss gegeben sein. 3 3.5 Separationsbuchten für mehr als 0% der beantragten Tiere Für die Berechnung ist mindestens m² je antragsberechtigtes Tier anzusetzen. Diese Buchten sind ständig vorzuhalten (..8-30..9) 3 4. Beschäftigungsmaterial - Beabsichtigte Haltung im Verpflichtungszeitraum 4. Für alle Tiere gleichzeitig zugängliches, wühlbares Material (ein anderes Material als nach 4., 5. und 5.) z. B. Torf, Stroh o. ä. 4 4. Wenn bereits unter 4. die Punkte für Stroh Organisches Beschäftigungsmaterial (z. B. Stroh, Heu, gewählt wurden, muss hier ein anderes, Silage) (ein anderes Material als nach 4., 5. und 5.) zusätzliches Material vorgehalten werden. 5. Fütterung und Tränkung - Beabsichtigte Haltung im Verpflichtungszeitraum 5. 5. 5.3 5.4 Ständiger Zugang zu Raufutter (ein anderes Material als nach 4., 4. und 5.) Rohfaserreiches Futter mit einem Rohfasergehalt von mehr als 5% nach Futtermittelanalyse (ein anderes Material als nach 4., 4., und 5.) Möglichkeit der gemeinsamen Futteraufnahme aller Tiere einer Bucht Mindestens Tränken an verschiedenen Orten der Bucht, die räumlich getrennt von der Futterstelle sind (Abstand beider Tränken eine Schweinelänge) Zusätzliches Raufutter zu den genannten Punkten (z. B. Gras, Luzerne o. ä.) Nachweis der Futterzusammensetzung über eine aktuelle Futtermittelanalyse. Zugang muss ständig gewährleistet sein 3 Es muss eine deutliche örtliche Trennung dieser Tränken gegeben sein! Hier sind nicht mehrere nebeneinander angebrachte Tränkevorrichtungen und deren Abstand untereinander gemeint. 5.5 Möglichkeit des jederzeitigen Saufens aus offener Fläche Zugang muss ständig gewährleistet sein 6. Stallklima - Beabsichtigte Haltung im Verpflichtungszeitraum 6 Stallklimacheck durch Fachexperten (Überprüfung des Stallklimas und der Lüftungsanlage mindestens halbjährlich sowie Messung der Schadgaskonzentration insbesondere Ammoniak mindestens -mal in jeder Jahreszeit und Umsetzung erforderlicher Maßnahmen). Die erste Überprüfung von Stallklima und Lüftungsanlage muss vor Beginn der Verpflichtung erfolgen. Der Klimacheck muss regelmäßig z. B. durch TÜV, LUFA, Landkreis oder durch anerkannte Klimaexperten (z. B. im Rahmen der bundesweiten Initiative Tierwohl) vorgenommen werden. 4 Stand: 5.0.08

ELER-Tierwohl: tiergerechte Haltung von Mastschweinen (T) Kontaktdaten für eine Analyse mittels SchwIP (Schwanzbeiß-Interventionsprogramm) aktuelle Listen beim Friedrich-Loeffler-Institut unter: https://www.fli.de/index.php?id=754 / Downloads. Name, Anschrift Telefon, Fax E-Mail, Internet Tel.: 044-80 6 4 Mobil: 07-6 5 76 79 Fax: 044-80 6 66 Dr. Michael Alt FTA f. Schweine, Dipl. ECPHM Landwirtschaftskammer Niedersachsen FB 3.5 - Tiergesundheitsdienste Mars-la-Tour-Str. -3 6 Oldenburg VzF GmbH Wolfgang Jonas Veerßer Str. 65 955 Uelzen Qualitäts-Schweineerzeuger-Ring Coppenbrügge e.v. Ulf Klaehn Klütstr. 3787 Hameln Dr. Uta Klußmann Beratungsring Hannover-Land e.v. Zum Lüdekenwinkel 6 383 Springe Beratung von Betrieben in folgenden Landkreisen: Gifhorn, Celle, Peine, Hildesheim, Hameln, Nienburg, Schaumburg und Region Hannover Qualitäts-Schweineerzeuger-Ring Coppenbrügge e.v. Johannes Graefe Haspel 7 3730 Gleichen Erzeugergemeinschaft Osnabrück (EGO) Frau Manuela König Harderberger Weg 8 494 Georgsmarienhütte Tierarztpraxis Dr. Kerstin Greimann Johann-Uttinger-Str.0 4934 Melle Tierarztpraxis Inge Böhne Fachtierärztin für Schweine Johann-Uttinger-Str. 0 4934 Melle Unternehmensberatung für Rindvieh- und Schweinehalter Hunte-Weser e.v. (URS) Jens Wächter Galtener Str. 0 73 Sulingen Joachim Schulz Berater für Schweinehaltung Landwirtschaftskammer Niedersachsen Außenstelle Lingen Am Hundesand 49809 Lingen Tel.: 0 4 65-9 54 06 5 Mobil: 07-79 66 4 Fax: 0 4 65-9 40 73 Tel: 0 5 5-4 09 97 9 Tel: 0 5 5-4 09 97 93 Fax: 0 5 5-4 09 97 94 Tel.: 0 5 3-83 77 7 Fax: 0 5 3-83 77 38 Tel: 0 55 9-9 74 53 Fax: 0 55 9-9 74 57 Tel.: 0 54 0-8 00 4 Mobil: 077-8 0 00 4 Tel.: 0 54-9 6 77 90 Mobil: 0 7-4 37 64 40 Fax: 0 54-96 77 9 Tel.: 0 54-9 8 3-0 Mobil: 060-90 0 76 47 Tel.: 0 4 7 94 53 Mobil: 070 0 64 33 Fax: 0 4 7 94 53 33 Tel.: 059-9 66 56 69-4 Fax: 059-9 66 56 69-5 AG Beratungsringe Weser-Ems Kontaktadressen siehe Seite 4 michael.alt@lwkniedersachsen.de www.lwk-niedersachsen.de jonas@vzf.de ulf.klaehn@qrc-online.de uta.klussmann@t-online.de johannes.graefe@qrc-online.de manuela.koenig@eichenhof.net info@tierarztpraxis-boehne.de info@tierarztpraxisgreimann.de jens.waechter@urs-hunteweser.de j.schulz@lwk-niedersachsen.de www.lwk-niedersachsen.de Stand: 5.0.08

Stand: 5.0.08 Merkblatt zu den Besonderen Förderbestimmungen ELER-Tierwohl: tiergerechte Haltung von Mastschweinen (T)