Gutachten (1997) Seite 1



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Transkript:

Seite 1 GUTACHTEN zur Fragestellung Ist bei allen Exemplaren der nachfolgend aufgeführten Hunderassen a priori aufgrund rassespezifischer Merkmale von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen: Pitbull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-lnu, Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Rhodesian RIDGEBACK? AUSGANSLAGE Die gestellte Frage ist m.e. nicht primär juristisch zu beantworten. Vielmehr ist es unumgänglich, dass der rechtsgestaltende oder rechtsanwendende Jurist (Ministerialbeamter, Richter etc.) auf außerjuristische Erkenntnisquellen zurückgreift. Dies ist nicht ungewöhnlich, allerdings muss die Qualität dieser Quellen ( Zitierfähigkeit ) unantastbar sein. Hier sind leider grobe Defizite einzelner Verordnungsgeber und Gerichte 1 feststellbar. Dabei mag die -fehlerhafte- Prämisse, einzelne Hunderassen seien a priori böse, durch die Fehleinschätzung, das hundliche Verhalten sei bereits erschöpfend erforscht, begünstigt worden sein. KRITIK AN DER BISHERIGEN VORGEHENSWEISE DER BEHÖRDEN UND GERICHTE PHANTASIERASSEN, MISCHLINGE Unklare Rassebezeichnungen können im Folgenden nicht berücksichtigt werden. So ist der Begriff Bandog viel zu diffus und wird z.t. als Mix von Pitbull (dazu sogleich) und Mastino verstanden 2. Der Pitbull (korrekt: American Pit Bull Terrier - APBT -) ist in Deutschland keine anerkannte Hunderasse, jedoch vom VGH I, Mannheim, in seiner Grundlagenentscheidung 3 für hinreichend bestimmbar gehalten worden, wovon pragmatischerweise ausgegangen werden sollte. Bezeichnungen wie Chinesischer Kampfhund etc. gehören hingegen ins Reich der Phantasie 4.

Seite 2 RASSELISTEN Die kursierenden Rasselisten 5 gehen auf m.e. laienhafte Empfehlungen, wenn nicht gar auf die Yellow Press zurück. Diese willkürlich zusammengestellten -und beliebig um andere Rassen, wie z.b. Rottweiler- erweiterbaren Listen gehen davon aus, dass einige Rassen ( Kampfhunde ) abstrakt gefährlich seien, sparen dabei Mischlinge, sofern sie nicht von den jeweils stigmatisierten Rassen abstammen, prinzipiell aus. Die Entstehung dieser Rassenlisten mag z.t. auch auf die fehlerhafte deutsche Übersetzung des Werkes von WILCOX/WALCOWICZ zurückzuführen sein 6. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass einzelne Verordnungsgeber, vermutlich populistisch motiviert, erst einmal Fakten schaffen wollten, bevor gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse vorlagen. Diese legislatorische Vorgehensweise ist äußerst befremdlich. RECHTSSPRECHUNG Die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung ist z.t. viel zu zurückhaltend gewesen. Aus Sorge, das Prinzip der Gewaltenteilung zu verletzen, wurde dem Verordnungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zugestanden und gestattet, erst einmal Erfahrungen zu sammeln 7. Nur so ist es zu erklären, dass die Gerichte bislang darauf verzichtet haben, trotz vorliegender Beweisangebote, eigene Recherchen über die Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen zu initiieren. Stattdessen wurden aus vorliegendem Material widerlegbare bzw. fehlerhafte Schlüsse gezogen 8. NEUE ERKENNTNISQUELLEN Es wurde bereits eingangs betont, dass die Fragestellung letztlich nur unter Zuhilfenahme außerjuristischer Erkenntnisse befriedigend beantwortet werden kann. Diese Erkenntnisse liegen jetzt umfassend vor, m.a.w.: Da die Rechtspolitik nunmehr hinreichend Zeit hatte, Erfahrungen zu sammeln, ist es auch an der Zeit, legislatorische Fehleinschätzungen zu revidieren. Aufgrund des neuesten Erkenntnisstandes sind folgende Erkenntnisse zu berücksichtigen: naturwissenschaftliche (=ethologische und zoologische) Erkenntnisse Beobachtungen aus der tierärztlichen Praxis statistische Erhebungen BERÜCKSICHTIGUNG ETHOLOGISCHER BZW. ZOOLOGISCHER ERKENNTNISSE Erstaunlicherweise befassen sich weltweit nur wenige Naturwissenschaftler mit hundlichem Verhalten; dabei ist es wichtig, dass möglichst viele Hunderassen auf breiter Basis nach wissenschaftlich fundierten Parametern untersucht werden. Nunmehr stellt die bekannte Ethologin, Frau Dr. Feddersen-Petersen (Universität Kiel), in ihrem Gutachten vom 11.04.1997 (auf welches im einzelnen verwiesen wird) klar, dass

Seite 3 aufgrund der Analysen zum Sozialverhalten von über 20 Hunderassen keine Hunderasse a priori gefährlich, und dass die pauschale Verurteilung von Rassen wissenschaftlich unhaltbar ist. Danach muss -vereinfacht- beim ungeeigneten Halter und/oder Züchter angesetzt werden. Zum gleichen Beweisthema liegt weiterhin eine Stellungnahme der Frau Dr. Eichelberg (Universität Bonn) vom 17.04.1997 vor. Darin wird -aus zoologischer Sicht- eingehend dargelegt, dass eine verallgemeinernde Beurteilung der Individuen einer Rasse wissenschaftlich unhaltbar und dass der Verwendungszweck einer Rasse keine Rechtfertigung dafür sein kann, einzelne Rassen als gefährlich einzustufen. Die Gutachterin kommt zu dem prägnanten Schluss, dass ein gesunder Hund nicht gefährlich geboren, sondern, unabhängig von seiner Rassenzugehörigkeit, zu einem gefährlichen Hund manipuliert werden kann. Ein weiteres verhaltenskundliches Gutachten des Prof. Dr. Unshelm () vom 15.07.1997, auf dessen Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, weicht partiell von den obigen Stellungnahmen ab. Danach seien bestimmte Hunderassen in den Statistiken überrepräsentiert. Der Gutachter hält aber zugleich eine Einteilung in gefährliche und ungefährliche Hunderassen für problematisch, weil auch berücksichtigt werden müsse, wie viele verantwortungslose und aggressive Personen sich Hunde dieser Rassen anschaffen. Zugleich wird auf die negativen Aspekte der Moderassen hingewiesen. Letztlich befürwortet UNSHELM, unter Betonung des weitgehenden Konsenses der Fachkreise, eindeutig eine legislatorische Regelung der Problematik gefährlicher Hunde, die nicht auf die Rassezugehörigkeit der Hunde abstellt, sondern wie z.b. in Nordrhein-Westfalen praktiziert, beim Gespann Halter und Hund ansetzt. Nach alledem ist die Fragestellung meines Erachtens bereits aus naturwissenschaftlicher Sicht zu verneinen. BEOBACHTUNGEN AUS DER TIERÄRZTLICHEN PRAXIS Erstaunlicherweise befassen sich weltweit nur wenige Naturwissenschaftler mit hundlichem Verhalten; dabei ist es wichtig, dass möglichst viele Hunderassen auf breiter Basis nach wissenschaftlich fundierten Parametern untersucht werden. Diese Einschätzung wird nunmehr auch von der tierärztlichen Praxis weitestgehend geteilt. Selbst wenn hier keine wissenschaftlichen Versuchsreihen durchgeführt worden sind, ist es doch bemerkenswert, dass die tierärztlichen Praktiker offenbar mit den sogenannten Kampfhunde -Rassen positive Erfahrungen gemacht haben. Aufgrund eines Artikels von ROGEN im Februar 1997 in VETIMPULSE 9 erreichte die Redaktion eine Zuschriftenflut von Praktikern, die sich unisono positiv über die fraglichen Hunde äußerten. Bemerkenswert ist dies insoweit, als es sich m.w. um die erste bundesweite Reaktion der Tierärzteschaft handelt, und dass es sich hierbei um ein ganz aktuelles Meinungsbild handelt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Heftes 4/97 der VETIMPULSE verwiesen 10. STATISTISCHE ERHEBUNGEN Letztlich auf der gleichen Linie liegen die vorliegenden statistischen Erhebungen, die allerdings häufig missverstanden oder als Beißstatistiken fehlzitiert werden 11. Derartige Erhebungen werden in recht unterschiedlicher Weise erst seit Anfang der 90er Jahre durchgeführt und lassen nur vorsichtige Schlüsse zu.

Seite 4 Eine recht frühe Umfrage der Staatsanwaltschaft Dortmund zeigt aber bereits, dass Schäferhunde und Mischlinge klar an der Spitze der auffälligen Hunderassen liegen, wohingegen der Bullterrier keine so große Rolle zu spielen scheint. Molosserrassen sind in dieser Statistik nicht enthalten 12. Auch die für den Geschäftsbereich des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen durchgeführten Erhebungen von HARTWIG 13 zeigen Mischlinge und Schäferhunde mit 12 bzw. 7 Nennungen deutlich vor Bullterriern (2), American Staffordshire Terrier (1) und Mastino Napoletano. Bundesweite Daten wurden erstmals in einer Studie des Gutachters i.v.m. dem Deutschen Städtetag 1991 erhoben 14. Auch hier nahmen Schäferhunde und Mischlinge die ersten Plätze ein, von den in der Fragestellung genannten Hunderassen tauchen in den ersten 10 Rängen lediglich Bullterrier (Platz 6) und Pitbulls (Platz 10) auf. Andere hier zu begutachtende Rassen befinden sich auf zu vernachlässigenden Plätzen. Auch die neuesten -diesmal vom Deutschen Städtetag allein erhobenen- Daten zeigen letztlich kein anderes Bild 15. Auch hier sind Mischlinge und Schäferhunde wieder an der Spitze. Allerdings ist ein direkter Vergleich mit der Erhebung aus dem Jahre 1991 nicht möglich, da nach anderen Kriterien ausgewertet wurde. Auch hier spielen jedoch die Molosser-Rassen keine Rolle, lediglich der Mastino Napoletano wird auf einem der hinteren Plätze erwähnt; gleiches gilt für den Rhodesian Ridgeback. Allerdings ist herauszustellen, dass die Auswertung der Bullterrier-Rassen m.e. nicht brauchbar ist. Abgesehen von der sicher richtigen Einschätzung, dass in den Ordnungsbehörden grundsätzlich keine kynologischen Fachleute vorhanden sind - also Verwechslungen im Bereich der Bull-Rassen vorprogrammiert sind - hat der Städtetag auf Anfrage des Gutachters eingeräumt, dass die recht unterschiedlichen Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier fälschlicherweise als eine Rasse gezählt wurden. So gesehen lässt dieses Umfrageergebnis nur den Schluss zu, dass Mischlinge in der öffentlichen Diskussion um Kampfhunde nach wie vor nur unzureichend wahrgenommen werden 16. Es ist allerdings zu betonen, dass eine, von vielen offenbar gewünschte, Relation zwischen Population und Schadensauffälligkeit einer Hunderasse nicht seriös hergestellt werden kann, da weder die genaue Anzahl der Hunde einer Rasse annähernd zu ermitteln ist noch der Tod der Tiere erfasst wird. Letztlich lässt auch das vorliegende Zahlenmaterial keine Negativschlüsse bezüglich der in der Fragestellung des Gutachtens erwähnten Hunderassen zu. SCHLUSSFOLGERUNGEN Der gebotene Rückgriff auf die einschlägigen außerjuristischen Erkenntnisquellen zeigt klar, dass keine der in der Fragestellung erwähnten Hunderassen (bzw. gruppen) a priori aufgrund rassespezifischer Merkmale gesteigert aggressiv oder gefährlich ist. Es bleibt also allenfalls ein -nicht justitiables- schlechtes Image. Aufgrund des Erkenntnisstandes von Mitte 1997 wird die obergerichtliche Rechtsprechung ihre bisherige verfehlte Zurückhaltung gegenüber der Exekutive aufgeben müssen. Die rechtsetzenden Körperschaften und Behörden werden ordnungsrechtliche Maßnahmen also nicht mehr an Katalogen von Hunderassen festmachen können, sondern von

Seite 5 rasseneutralen Definitionen (wie z.b. die Gefahr-Hunde-Verordnung Nordrhein-Westfalen) auszugehen haben. Es wurde bereits eingangs betont, dass die Fragestellung letztlich nur unter Zuhilfenahme außerjuristischer Erkenntnisse befriedigend beantwortet werden kann. LITERATUR Im Original oder auf Anfrage bei MIR SAN HUND e.v. erhältlich * * *